{"status":"available","doknr":"OLD277965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0906.6A300.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"6 A 300/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.00 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 \nden Grundwehrdienst ab. Im Anschluss daran nahm er im Oktober 0000 ein Studium \nder Wirtschaftswissenschaften auf, das er nach elf Semestern im April 0000 ohne \nAbschluss abbrach. Das sich daran anschließende Studium für das Lehramt für die \nPrimarstufe mit den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachkunde \n(Naturwissenschaft/Technik) schloss der Kläger im November 0000 mit Ablegung der \nErsten Staatsprüfung ab und nahm im Dezember 0000 seinen Vorbereitungsdienst \nauf. \n\n3\n\nAm 00.00.00 wurden seine beiden Kinder geboren. \n\n4\n\nAm 00.00.00 bestand der Kläger die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für \ndie Primarstufe in den genannten Fächern.\n\n5\n\nAm 00.00.00 bewarb sich der Kläger - mit LID-Bogen 110 - erstmals um die \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst mit dem Wunsch einer Beschäftigung mit \nvoller Stundenzahl. Die Bezirksregierung X teilte ihm im Oktober 0000 mit, dass er im \nRahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum 00.00.00 nicht in den öffentlichen \nSchuldienst des Landes habe eingestellt werden können. Da er zugleich die \nAufnahme in die Interessentendatei beantragt habe, werde er an allen \nLehrereinstellungsverfahren, in denen seine Lehrbefähigung relevant sei, \nteilnehmen. Insoweit bedürfe es keiner neuen Bewerbung. Über die Modalitäten des \nnächsten Einstellungsverfahrens werde er unaufgefordert unterrichtet werden. Unter \ndem 00.00.00, dem 00.00.00 und dem 00.00.00 bestätigte der Kläger seinen Antrag \nauf Aufnahme in die Interessentendatei für eine Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des Landes mit voller Stundenzahl.\n\n6\n\nAb dem 00.00.00 wurde der seit dem 00.00.00 als wissenschaftlicher Mitarbeiter \nan der Fernuniversität Y tätige Kläger mit 18 Wochenstunden an der Grundschule X \nin Y als Aushilfsangestellter (Lehrer) zunächst bis zum 00.00.00 beschäftigt. Dieses \nArbeitsverhältnis wurde dann fortlaufend bis zum 00.00.00 verlängert und endete \ntatsächlich am 00.00.00 Gleichzeitig war er weiterhin an der Fernuniversität X als \nwissenschaftliche Hilfskraft tätig, und zwar ab dem 00.00.00 mit 12 \nWochenstunden.\n\n7\n\nAuf seine Bewerbung vom 00.00.00 um eine Einstellung als Lehrer für die \nSekundarstufe I an der Realschule S in M im Ausschreibungsverfahren für Lehrkräfte \nin den Mangelfächern Chemie, Englisch, Informatik, Mathematik, Physik und Technik \nstellte das beklagte Land den Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis für die Zeit \nvom 00.00.00 bis 00.00.00 in den öffentlichen Schuldienst des Landes ein. § 3 des \ninsoweit geschlossenen Arbeitsvertrages lautet: \n\n8\n\n§ 3\n\n9\n\nDie Befristung ist darin begründet, dass der \nAngestellte bisher nicht über die für die unbefristete \nUnterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation, die \nBefähigung zum Unterricht in der Sekundarstufe I, \nverfügt und sich vor Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis bewähren soll. Erst \nnach erfolgter Teilnahme an der vom Arbeitgeber \neingerichteten etwa einjährigen \nWeiterqualifikationsmaßnahme kann dem \nAngestellten die unbefristete Unterrichtserlaubnis für \ndie Sekundarstufe I erteilt werden. Danach soll die \nÜbernahme in ein unbefristetes \nBeschäftigungsverhältnis erfolgen, wenn auch die \nBewährung festgestellt wurde.\n\n10\n\nNachdem der Kläger an der Fortbildungsmaßnahme \"Mathematik in der \nSekundarstufe I\" erfolgreich teilgenommen hatte und seine Bewährung mittels \ndienstlicher Beurteilung festgestellt worden war, wurde er als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl ab dem 00.00.00 unbefristet in \nden öffentlichen Schuldienst des Landes eingestellt. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 00.00.00 beantragte der Kläger seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung X mit Bescheid vom \n00.00.00 mit der Begründung ab, der Kläger habe die für eine Verbeamtung \nmaßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten. Den hiergegen erhobenen \nWiderspruch des Klägers wies die Bezirksregierung X mit Widerspruchsbescheid \nvom 00.00.00 zurück.\n\n12\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Einer \nEinstellung seiner Person in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe nicht entgegen, \ndass er das 35. Lebensjahr bereits vollendet habe. Seine Überalterung, bezogen auf \nden Einstellungstermin, werde durch die Ableistung des Grundwehrdienstes und die \nBetreuung seiner Kinder kompensiert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, \ndass die Kinderbetreuung nicht ursächlich für die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze gewesen sei, weil er durch seine Bewerbungen seit 0000 schon \nzu der Zeit, als er seine Kinder betreut habe, seine Bereitschaft zu einer Einstellung \nin den öffentlichen Schuldienst erklärt habe. Diese Annahme sei unzutreffend, denn \ner hätte ein Einstellungsangebot, wäre es ihm unterbreitet worden, nicht \nangenommen. Er habe die genannten Bewerbungen nur zur Vermeidung möglicher \nNachteile für seine Einstellung vorgenommen, weil er davon ausgegangen sei, dass \nihm ansonsten Desinteresse angelastet worden wäre. Dies hätte wiederum negative \nAuswirkungen nach sich gezogen. Der Annahme, dass die Kinderbetreuung \nursächlich für die Verzögerung seiner Einstellung gewesen sei, stehe auch seine \nTätigkeit an der Fernuniversität Y nicht entgegen. Insoweit habe für ihn die \nMöglichkeit bestanden, in weitem Umfang zu Hause zu arbeiten. So habe er \ngenügend Zeit gehabt, sich trotz dieser Tätigkeit um seine Kinder zu kümmern. \nWeiterhin könne er die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember \n2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) für sich in Anspruch nehmen, \nwonach eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zehn Jahre zulässig sei. \nNach seinem Wortlaut gelte der Mangelfacherlass für Bewerberinnen und Bewerber \nfür das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide \nLehrämter an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern Chemie, \nEnglisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, \nSozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport. Dessen \nRegelungen träfen nach Sinn und Zweck auch auf ihn - den Kläger - zu. Durch den \nMangelfacherlass sollten Lehrkräfte gewonnen werden, um in den darin genannten \nFächern zu unterrichten. Er - der Kläger - habe an einer Fortbildungsmaßnahme \nteilgenommen, um in dem Mangelfach Mathematik in der Sekundarstufe I \nunterrichten zu können und entsprechend werde er nunmehr auch verwendet. \nZudem unterrichte er seit einiger Zeit auch zwei Wochenstunden im Fach Informatik. \nDieses Unterrichtsfach sei insoweit bedeutsam, als es für die Sekundarstufe I einen \nStudiengang Informatik nicht gebe. Somit sei die sogenannte Fakultas, die von der \nBezirksregierung immer als Voraussetzung für eine Anerkennung als Sek-I-Lehrer \ngenannt werde, in diesem Fach nicht zu erreichen. Dies habe nach seinen \nInformationen im Falle einiger Kollegen, die für das Mangelfach Informatik eingestellt \nworden seien, zu einer Ausnahmeregelung geführt. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung X vom 00.00.00 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n00.00.00 zu verpflichten, ihn - den Kläger - in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n17\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEs hat ausgeführt: Der Kläger habe nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt werden können, weil er zum Zeitpunkt seiner Einstellung die insoweit \nmaßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits überschritten habe. Eine \nAnrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Höchstaltersgrenze komme nicht in \nBetracht, weil es insoweit an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der \nKinderbetreuung und der verspäteten Einstellung des Klägers fehle. Der Kläger habe \ndurch seine Bewerbungen um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst deutlich \ngemacht, dass er durch die Betreuung seiner Kinder an einer Beschäftigung nicht \ngehindert gewesen sei. Weiterhin sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, \ndass der Kläger ab dem 00.00.00 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der \nFernuniversität Y mit 19 Wochenstunden und vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 \naushilfsweise als Grundschullehrer an der Grundschule S in M und daneben noch mit \n12 Wochenstunden als wissenschaftliche Hilfskraft an der Fernuniversität Y \nbeschäftigt gewesen sei. Im Übrigen liege der Grund für seine laufbahnrechtliche \nÜberalterung darin, dass er von 0000 bis 0000 ein Studium der \nWirtschaftswissenschaften betrieben habe und erst danach mit dem Lehramtstudium \nbegonnen habe. Der Kläger unterfalle auch nicht dem Anwendungsbereich des \nMangelfacherlasses. Die darin statuierte Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \ngelte ausschließlich für Bewerber mit dem Abschluss für die Sekundarstufe I, für die \nSekundarstufe II oder für beide Lehrämter. Der Kläger besitze aber nur den \nAbschluss für die Primarstufe. Die von ihm diesbezüglich geltend gemachten \nArgumente beträfen eine analoge Anwendung des Mangelfacherlasses über seinen \nWortlaut hinaus. Dies sei jedoch nicht möglich, weil der Mangelfacherlass vom \nErlassgeber bewusst als Ausnahmemöglichkeit von der gesetzlichen \nHöchstaltersgrenze abschließend konzipiert worden sei. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung \nausgeführt: Dem Kläger stehe der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Verbeamtung \nnicht zu, weil er die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nmaßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten habe. Er könne sich insoweit auch \nnicht auf eine Ausnahme berufen. Dies gelte zunächst für die von ihm geltend \ngemachten Kinderbetreuungszeiten, weil diese für die verzögerte Einstellung in den \nöffentlichen Schuldienst des Landes nicht kausal gewesen seien. Der Kläger habe \ndurch seine Bewerbungen ab dem 00.00.00 zu erkennen gegeben, dass es ihm ab \ndem Schuljahr 0000/0000 möglich gewesen sei, einer Tätigkeit als Lehrer \nnachzugehen. Da seine Bewerbung im Lehrereinstellungsverfahren zum 00.00.00 \nerfolglos geblieben sei, und ihm auch in den folgenden Einstellungsverfahren, an \ndenen er durch die von ihm beantragte Aufnahme in die Interessentendatei beteiligt \ngewesen sei, ein Einstellungsangebot nicht unterbreitet worden sei, sei eine \nEinstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Überschreiten der \nHöchstaltersgrenze nicht an der Zeit der Kinderbetreuung gescheitert, sondern \ndaran, dass er in den jeweiligen Einstellungsverfahren aus anderen Gründen nicht \nzum Zuge gekommen sei. Der Kläger habe auch im Hinblick auf den von ihm \nabgeleisteten Grundwehrdienst keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von \nder Höchstaltersgrenze. Auch hierin liege nicht die entscheidende (unmittelbare) \nUrsache für dessen verzögerte Einstellung. Die Kausalkette sei insoweit dadurch \nunterbrochen worden, dass er nach Ableistung des Grundwehrdienstes zunächst ein \nStudium der Wirtschaftswissenschaften für die Dauer von elf Semestern betrieben \nhabe, bevor er sein Studium für das Lehramt für die Primarstufe begonnen habe. \nEine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe komme schließlich auch nicht im Hinblick auf die \nRegelungen des Mangelfacherlasses in Betracht, weil der Kläger die für eine \nAnwendung dieses Erlasses erforderliche Lehramtsbefähigung nicht besitze. Die von \nihm erworbene Erlaubnis für den Unterricht in der Sekundarstufe I führe den Kläger \nnicht weiter; denn sie ersetze die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I \nnicht. Eine erweiternde Auslegung des Mangelfacherlasses komme ebenfalls nicht in \nBetracht. Dessen Regelungen seien eindeutig. \n\n21\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung trägt der Kläger vor: Maßgeblich für \ndie Entscheidung des Rechtsstreits sei, welche Bewerberinnen und Bewerber von \ndem nunmehr bis zum 31. Juli 2007 verlängerten Mangelfacherlass erfasst würden. \nNach Sinn und Zweck dieses Erlasses könne insoweit nicht differenziert werden \nzwischen Lehrkräften, die - wie er - eine Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und \n- nach einer Fortbildungsmaßnahme von 320 Stunden - eine Unterrichtserlaubnis für \ndie Sekundarstufe I besäßen, und Lehrkräften, die über eine Lehramtsbefähigung für \ndie Sekundarstufe I verfügten. Der Mangelfacherlass sei geschaffen worden, um \nLehrkräfte zu gewinnen, die in Mangelfächern unterrichten könnten und den \nUnterrichtsbedarf in diesen Fächern sicherstellten. Eine derartige Sicherstellung \nkönne in gleicher Weise durch Lehrkräfte mit einer Unterrichtserlaubnis wie durch \nLehrkräfte mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung erfolgen. Für eine \nDifferenzierung sei ein sachlicher Grund nicht gegeben. Hiergegen spreche auch der \nWortlaut des Mangelfacherlasses. Darin sei - bezogen auf seine Person - die Rede \nvon Bewerbern für das Lehramt für die Sekundarstufe I an allgemeinbildenden \nSchulen mit dem Unterrichtsfach Mathematik. Als derartiger Bewerber sei auch er \nanzusehen, weil er sich insoweit beworben habe. Dass allein diese Interpretation \nzutreffend sei, ergebe sich auch im Lichte weiterer Erlasse, insbesondere auch unter \nHeranziehung der Regelung in Nr. 2 des Erlasses vom 16. November 2004. \nEntscheidend sei insoweit allein, dass eine Lehrkraft in einem Mangelfach unterrichte \nund sich für den Bereich der Sekundarstufe I beworben habe. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen,\n\n24\n\näußerst hilfsweise,\n\n25\n\nBeweis darüber zu erheben, dass aus seinem \nFortbildungskurs Lehrkräfte auch über das 35. \nLebensjahr hinaus verbeamtet worden sind, die ihre \nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I nicht in \neinem Mangelfach erworben haben, durch \nAuswertung der Personalakten dieser \nLehrkräfte.\n\n26\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEs führt aus: Der Kläger sei nicht als Bewerber für ein Lehramt für die \nSekundarstufe I im Sinne des Mangelfacherlasses anzusehen. Bewerber für ein \nLehramt in diesem Sinne sei, wer die entsprechenden laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorweisen könne. Der Kläger verfüge über die Befähigung für das \nLehramt für die Primarstufe, nicht hingegen über die Befähigung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe I. Etwaige Qualifikationsmaßnahmen hätten nicht zum Erwerb der \nletztgenannten Lehramtsbefähigung geführt. Dem Kläger sei auf der Grundlage des \nRunderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001 und 624-\n42.1/20.00-12/2001 - ein Einstellungsangebot für ein zunächst befristetes \nBeschäftigungsverhältnis unterbreitet worden. Ziel seiner Weiterqualifizierung sei \nlediglich der Erwerb einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis und bei Teilnahme an \nweiteren Studienkursen gegebenenfalls der Erwerb der Lehramtsbefähigung für die \nSekundarstufe I gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei insoweit auch \nkeine erweiternde Auslegung des Mangelfacherlasses vorzunehmen. Durch diesen \nErlass hätten bestimmte Lehramtsinhaber neu für den Schuldienst gewonnen werden \nsollen. Der ausschließliche Regelungsgehalt des Mangelfacherlasses bestehe in \neiner Ausnahmeregelung hinsichtlich der Altersgrenze für die Berufung in ein \nBeamtenverhältnis. Das Laufbahnrecht sei insoweit verbindlich einzuhalten. Weitere \nBewerberkreise ohne Lehramtsbefähigung fielen nicht unter dessen \nAnwendungsbereich, obwohl sie die fachlichen Kenntnisse besitzen würden und \nsomit unterrichten könnten.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n30\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der Bescheid der Bezirksregierung X vom 00.00.00 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.00 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat \nweder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch \neinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf \nEinstellung/Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.\n\n32\n\nEine Verbeamtung des Klägers kommt nicht in Betracht, weil er laufbahnrechtlich \nüberaltert ist und Ausnahmen von der für ihn maßgeblichen Höchstaltersgrenze nicht \nbeanspruchen kann. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 49, 52 Abs. 1 der \nLaufbahnverordnung (LVO) in der zugrundezulegenden aktuellen Fassung der \nBekanntmachung vom 23. November 1995, GV NRW 1996, 1, zuletzt geändert durch \nArt. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 16. November \n2004, GV NRW 2004, 624, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 lit. a LVO \n(wozu der Kläger zählt) für die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. \nLebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen \nder Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter \n18 Jahren verzögert, so darf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, \nhöchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten \nwerden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO). Diese Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit \nhöherrangigem Recht.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1999, 22 und - 2 C 6.98 -, Der \nÖffentliche Dienst 1999, 140, sowie Urteil vom 13. \nJuli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32.\n\n34\n\nDer am 00.00.00 geborene Kläger hat sein 35. Lebensjahr am 00.00.00 und damit \nvor seiner Einstellung in den öffentlichen Schuldienst vollendet. Inzwischen hat er \ndiese Altersgrenze auch zuzüglich des maximalen Verzögerungszeitraums von sechs \nJahren überschritten. Jedoch könnte dem von ihm verfolgten Anspruch, falls er \nseinerzeit nach den damaligen Gegebenheiten bestanden hätte, auch jetzt noch auf \nder Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO (betreffend \ndie Zulassung von Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) Rechnung getragen werden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 \n- 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305, und vom 13. Juli 2000 \n- 2 C 21.99 -, a.a.O.\n\n36\n\nDer Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Geburt seiner Kinder am \n00.00.00 und deren Betreuung berufen, denn hierin lag nicht die entscheidende \n(unmittelbare) Ursache dafür, dass er nicht vor der Vollendung seines \n35. Lebensjahres als Lehrer in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden ist. \nDenn eine Einstellung bis zu diesem Zeitpunkt wäre auch ohne Geburt und \nBetreuung seiner Kinder nicht erfolgt. Der Kläger hat sich zunächst am 00.00.00 um \neine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit voller Stundenzahl beworben. \nDiese Bewerbung ist jedoch im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum \n00.00.00 erfolglos geblieben. Auch in den folgenden Einstellungsverfahren, an denen \nder Kläger durch die von ihm - gleichzeitig - beantragte Aufnahme in die \nInteressentendatei - dieses Begehren hat er durch weitere Aufnahme- bzw. \nÄnderungsanträge vom 00.00.00, vom 00.00.00 und vom 00.00.00 bekräftigt - \nteilgenommen hat, ist ihm ein Einstellungsangebot nicht unterbreitet worden. Insoweit \nkann letztlich offen bleiben, ob der Kläger nicht schon durch die genannten \nBewerbungen und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der \nFernuniversität Y zu erkennen gegeben hat, dass er durch die Geburt und Betreuung \nseiner Kinder nicht gehindert war, auch vor der Vollendung seines 35. Lebensjahres \neiner Tätigkeit als Lehrer mit voller Stundenzahl im öffentlichen Schuldienst \nnachzugehen. Denn jedenfalls ist die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \nerforderliche Ursächlichkeit von Geburt und Betreuung eines Kindes für die \nVerzögerung der Einstellung dann nicht gegeben, wenn eine vor der Vollendung des \n35. Lebensjahres erfolgte Bewerbung bis dahin keinen Erfolg gehabt hat.\n\n37\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile \nvom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, a.a.O. und vom \n13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O.\n\n38\n\nFür den Kläger kommt auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für die \nEinstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 84 Abs. 1 \nNr. 1 LVO wegen der Ableistung seines Grundwehrdienstes in der Zeit vom 00.00.00 \nbis zum 00.00.00 in Betracht. Nach der seit dem Runderlass des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I -22/03-1157/95 - \nbestehenden Ermessenspraxis des beklagten Landes ist auch insoweit \n(entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben) für die Erteilung einer \nAusnahme erforderlich, dass die Ableistung des Wehrdienstes die entscheidende \n(unmittelbare) Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war.\n\n39\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 2001, 145, und vom \n20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -.\n\n40\n\nEiner derartigen Kausalität steht vorliegend entgegen, dass der Kläger nach der \nBeendigung seines Grundwehrdienstes zunächst für die Dauer von elf Semestern ein \nStudium der Wirtschaftswissenschaften betrieb, bevor er sein Studium für das \nLehramt für die Primarstufe aufnahm. Solche vermeidbaren Verzögerungen \nunterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der \nVerzögerung der Einstellung.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 \n- 6 A 949/03 -.\n\n42\n\nEine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze folgt für den Kläger schließlich auch \nnicht aus § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit den \nRegelungen des Mangelfacherlasses, zuletzt verlängert durch Runderlass vom \n16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - bis zum 31. Juli 2007. Nach Nr. I.1. des \nMangelfacherlasses, mit der die Verwaltungspraxis einer generellen Ausnahme von \nder Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LVO eingeführt \nworden ist, \n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November \n2003 - 6 B 1596/03 -, \n\n44\n\nwird eine derartige Ausnahme zugelassen u.a. für „Bewerberinnen und Bewerber für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe I ... an allgemeinbildenden Schulen mit den \nUnterrichtsfächern ... Mathematik (und) Technik\". Der Kläger fällt nicht unter diese \nRegelung, weil er die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht \nbesitzt. Zwar verfügt er über die unbefristete Erlaubnis, das Fach Mathematik in der \nSekundarstufe I zu unterrichten. Letztere ist aber nicht ausreichend. Zwar folgt dies \nnicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des \nMangelfacherlasses; es ergibt sich aber aus seiner praktischen Handhabung. Nach \nder ständigen Praxis des beklagten Landes, die insoweit maßgeblich ist, wird eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Mangelfacherlasses \ntatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung \naufgeführten Lehramtsbefähigungen besitzt. Das beklagte Land hat insoweit im \nerstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die Ausnahme der Nr. I.1 des \nMangelfacherlasses ausschließlich für Bewerber mit dem Abschluss für die \nSekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter gelte. Die \ngenannte Verwaltungspraxis ist dem Senat im Übrigen auch aus anderen Verfahren \ndieser Art - etwa im Bereich der Bezirksregierung X - bekannt. Das ist in der \nBerufungsverhandlung anhand der Ausführungen dieser Bezirksregierung in dem \nähnlich gelagerten Verfahren OVG NRW 6 A 674/04 näher erörtert worden. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf solche Lehrkräfte, \ndie - wie er - Unterricht in dem Fach Informatik erteilen. Denn soweit diesen - wie der \nKläger wohl geltend machen will - in Anwendung des Mangelfacherlasses eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze erteilt worden sein sollte, ist nicht erkennbar, \ndass diese Lehrkräfte nicht im Besitz einer der geforderten Lehramtsbefähigungen \nwaren. \n\n45\n\nDie sich aus dieser Praxis ergebende Differenzierung zwischen Bewerbern mit \nder Befähigung für die geforderten Lehrämter und Bewerbern, die - wie der Kläger - \nnur über eine entsprechende Unterrichtserlaubnis verfügen, ist auch mit Blick auf \nhöherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) nicht zu \nbeanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n46\n\nDie Landesregierung hat ein Konzept zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in \nMangelfächern erarbeitet, das u.a. in dem vom beklagten Land vorgelegten \nRunderlass vom 11. Januar 2001 näher erläutert ist. Danach wird Bewerbern mit der \nBefähigung für das Lehramt für die Primarstufe die Möglichkeit einer befristeten \nEinstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer unbefristeten \nUnterrichtserlaubnis in Mangelfächern der Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss \nan deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Auf dieser Grundlage ist auch der Kläger \nzunächst in ein befristetes und nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. \n\n47\n\nAuch wenn der letztgenannte Erlass dieselbe Zielrichtung hat wie der \nMangelfacherlass, nämlich die Sicherung der Unterrichtsversorgung in \nMangelfächern, ist es nicht sachwidrig, dass den von dem Mangelfacherlass \nerfassten Lehrkräften eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, \nden nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellten Lehrkräften hingegen \nnicht. Letztere besitzen im Unterschied zu den in dem Mangelfacherlass \nberücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen \nTätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den in \ndem Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung \nnicht. Sie erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst \ndurch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung, die ausweislich der Abordnung des \nKlägers vom 00.00.00 anlässlich der befristeten Einstellung wöchentlich einen vollen \nArbeitstag umfasst und mit einer Entlastung beim Pflichtstundendeputat einhergeht. \nOhne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in \nden Schuldienst mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nüberhaupt vorenthalten.\n\n48\n\nWenn das beklagte Land unter diesen Umständen eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nicht erteilt, lässt sich dem ein sachlicher Grund nicht \nabsprechen. Das gilt um so mehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung \nvon Nr. I.2. des Mangelfacherlasses widersprechen würde. Hieraus ergibt sich \nnämlich, dass der Mangelfacherlass erklärtermaßen nur für die \"Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber\", d.h. nur für solche Interessenten gilt, die die \nQualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in den Mangelfächern \nschon zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllen, nicht hingegen für Lehrkräfte, die - wie \nder Kläger - diese Voraussetzungen erst nach der Einstellung erworben haben.\n\n49\n\nSchließlich vermag auch das Vorbringen des Klägers, „ihm seien aus seinem \nFortbildungskurs Fälle von im Angestelltenverhältnis befindlichen Lehrkräften \nbekannt, die über eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I verfügt, jedoch \ndiese nicht in einem Mangelfach erworben hätten. Diese Lehrkräfte hätten eine \nFortbildung in einem Mangelfach erhalten und seien nach seiner Kenntnis nach der \nFortbildung teilweise auch über das 35. Lebensjahr hinaus verbeamtet worden.\", \nseinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unterstellt man zu seinen Gunsten \ndiesen Vortrag als zutreffend und geht man weiter davon aus, dass die \nBezirksregierung entsprechend hat verfahren dürfen, kann der Kläger hieraus nichts \nzu seinen Gunsten herleiten. Weder ist damit eine Verwaltungspraxis dargelegt, die \nden Anwendungsbereich gerade des Mangelfacherlasses erweitert hätte, noch ist \ndamit eine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers aufgezeigt. Im \nUnterschied zu den von ihm genannten Lehrkräften war er bei seiner Übernahme in \nden Schuldienst nicht im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I. \nJedenfalls das Fehlen dieser laufbahnrechtlichen Grundvoraussetzungen für eine \nTätigkeit in der Sekundarstufe I stellt ein Differenzierungskriterium dar, dem ein \nSachbezug nicht abgesprochen werden kann.\n\n50\n\nErweist sich danach der zuletzt genannte Vortrag des Klägers als nicht \nentscheidungserheblich, war seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten \nHilfsbeweisantrag nicht mehr nachzugehen.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-06/6-a-300-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-06/6-a-300-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277965","retrieved":"2026-07-09 02:51:04.455749+00:00"}}