{"status":"available","doknr":"OLD277967","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0906.20A1490.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"20 A 1490/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greifen. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil im Wesentlichen \ndarauf gestützt, dass der Kläger nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, ihm erneut einen befristeten \nJagdschein zu erteilen, die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) \nbesitze, nachdem er durch Urteil des Amtsgerichtes H. vom 24. Februar 2000 - 300 \nJs 44878/98 1 LS - (rechtskräftig seit dem 24. Oktober 2000) wegen Anstiftung zum \nMeineid unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei, \nderen Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt war. Seine \nUnzuverlässigkeit ergebe sich zwingend aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG iVm § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG in der seit dem 1. April 2003 gültigen Fassung. Im \nÜbrigen habe der Kläger auch nach den bis zum 31. März 2003 geltenden \nRegelungen keinen Anspruch auf Verlängerung des ihm zuletzt im Jahre 2000 \nbefristet erteilten Jagdscheines gehabt. Es greife die unverändert gebliebene \nRegelvermutung aus § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BJagdG. Umstände, \nwelche die abgeurteilte Tat in einem milderen Lichte erscheinen ließen und ein \nAbweichen von der Regelvermutung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. \n\n4\n\nDem hat der Kläger nichts entgegengesetzt, was zu Zweifeln an der Richtigkeit \nder Entscheidung führt oder die Zulassung der Berufung wegen besonderer \nrechtlicher Schwierigkeiten oder wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt. \n\n5\n\nInsbesondere zeigt der Kläger nicht auf, warum sich die für die begehrte \nErteilung eines Jagdscheins erforderliche Einschätzung seiner Zuverlässigkeit nach \nden gesetzlichen Bestimmungen richten sollte, die bis zum 31. März 2003 galten. Auf \nwelche Rechtslage abzustellen ist, wenn - wie hier - die Erteilung einer Erlaubnis \nabgelehnt wird, beurteilt sich - vorbehaltlich bestehender ausdrücklicher \nÜbergangsregelungen - nach dem jeweils geltenden materiellen Recht einschließlich \nder bei Änderungen von Gesetzen geltenden allgemeinen rechtlichen Grundsätze. \nDaraus lässt sich vorliegend - ohne dass es dazu der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf - ableiten, dass der Kläger den Neuregelungen \nunterfällt. Die Voraussetzungen für die Verlängerung eines Jagdscheines richten sich \nmit Blick auf die Ausgestaltung des geltenden Bundesjagdgesetzes nach der Sach- \nund Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag. Denn die \nBefristung von Jagdscheinen - wie diejenige von Waffenscheinen - dient gerade \ndazu, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der Verwaltung wieder volle \nRegelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen. Nach den gesetzlichen \nBestimmungen sind deswegen allein die objektiven Erteilungsvoraussetzungen, die \nin jenem Zeitpunkt gelten, ausschlaggebend dafür, ob ein Jagdschein (erneut) zu \nerteilen ist. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2001 - 20 B 1144/01 -, vom 6. April \n2005 - 20 B 155/05 -, und vom 19. Mai 2005 - 20 B 502/05 -.\n\n7\n\nZu diesen objektiven Erteilungsvoraussetzungen zählen die für die Erteilung \neines Jagdscheins aktuell einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Dabei ist es \nunerheblich, ob eine nach neuem Recht zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit \nführende strafgerichtliche Verurteilung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des \ngenannten Gesetzes stammt. Die von dem Kläger herangezogenen Beschlüsse des \nVG Regensburg vom 16. Juli 2003 - RN 7 S 03.1019 - und des VGH München vom \n14. November 2003 - 21 C S 03.2026 - führen auf keine andere Entscheidung. Denn \nsie betreffen nicht die vorliegende Konstellation der Erteilung eines Jagdscheines, \nsondern die Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines. \n\n8\n\nIm Übrigen hat der Kläger die selbständig tragende Erwägung des \nVerwaltungsgerichts, dass er auch gemessen an den bis zum 31. März 2003 \nmaßgeblichen Anforderungen weiterhin aus jagdrechtlicher Sicht unzuverlässig sei, \nnicht erfolgreich angegriffen. Wie er selbst hervorhebt erfüllt er aufgrund der \ngenannten Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid die Regelvermutung des § 17 \nAbs. 4 Nr. 1 Buchstabe a BJagdG noch bis zum 24. Oktober 2005. Umstände, \nwelche die Annahme eines Ausnahmefalles begründen, zeigt der Kläger auch mit \nseinem Zulassungsbegehren nicht auf. Seine Behauptung, er sei zu Unrecht wegen \nAnstiftung zum Meineid verurteilt worden, reicht hierzu ebenso wenig aus, wie seine \nAusführungen dazu, warum der später erfolgte Widerruf der Strafaussetzung zur \nBewährung Folge eines Missverständnisses gewesen sei. Gerichte und Behörden \ndürfen grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung \nausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung \nbegründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die \nAnnahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Etwas anderes kann nur in \nSonderfällen gelten, wenn etwa ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung \nfehlerhaft ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1995 - 1 C 20.94 -, Jagdrechtliche \nEntscheidungen XVII Nr. 121, und Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, \nGewArch 1992, 314. \n\n10\n\nDaran fehlt es hier. Die bloße Behauptung eines anderen Geschehensablaufs \nreicht nicht aus. \n\n11\n\nAuf die Umstände, die zur Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung \ngeführt haben, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Da bereits jede Bestrafung \nwegen eines Verbrechens nach dem Gesetz die Regelvermutung begründet und die \nPrüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt, genügt zur Annahme \neines Ausnahmefalls nicht bereits die für die strafgerichtliche Strafaussetzung zur \nBewährung maßgebende Erwartung künftigen straffreien Verhaltens des Bewerbers. \n\n12\n\nVgl. zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit für den Beruf eines \nBerufsluftfahrzeugführers: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -, \nGewArch 1991, 195. \n\n13\n\nVertrauensschutzgesichtspunkte greifen ebenfalls nicht. Zwar ist dem Kläger \nzuletzt im Jahre 2000 nach der genannten Verurteilung noch ein befristeter \nJagdschein erteilt worden. Dabei ist allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass - \nwie bereits ausgeführt - die Befristung von Jagdscheinen gerade dazu dient, nach \nAblauf ihrer Geltungsdauer der Verwaltung wieder volle Regelungsoffenheit für die \nZukunft zu verschaffen. Im Übrigen erschließt sich aus den Verwaltungsvorgängen, \ndass die Verurteilung des Klägers wegen Anstiftung zum Meineid bei Erteilung des \nJagdscheines im Jahre 2000 nicht aktenkundig war. Der Erteilung lag ein \nZentralregisterauszug vom 6. Januar 2000 zugrunde. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2; die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl 2004, 1525).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-06/20-a-1490-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-06/20-a-1490-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277967","retrieved":"2026-07-09 02:51:04.641305+00:00"}}