{"status":"available","doknr":"OLD277968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0906.18B1347.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"18 B 1347/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nicht \nin Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. \n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 12. \nDezember 2002 - 18 B 2274/02 - m.w.N.\n\n5\n\nSo ist es hier. Für das Aussetzungsbegehren fehlt bereits das \nRechtsschutzinteresse. Dies ergibt sich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \ndaraus, dass diese infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des \nAntragstellers gegenstandslos geworden ist. \n\n6\n\nFür das Aussetzungsverfahren gegen die Ausweisung ist nach der noch zum \nAusländergesetz 1990 ergangenen Senatsrechtsprechung,\n\n7\n\n- vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. November \n1999 - 18 B 1293/99 -, vom 27. November 2003 - 18 B \n2423/03 - und vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/05 - \n\n8\n\ndie angesichts der insoweit unverändert gebliebenen Regelungen weiterhin \nBestand hat und an der der Senat festhält,\n\n9\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 5. April \n2005 - 18 B 443/05 -\n\n10\n\ndas Rechtsschutzinteresse mit der Abschiebung des Ausländers entfallen, weil \nseiner Wiedereinreise die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § \n8 Abs. 2 Satz 1 AuslG) entgegensteht.\n\n11\n\nIm Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss \nvom 11. Dezember 2003 - 9 TG 546/03 -, \nInfAuslR 2004, 152.\n\n12\n\nHiernach darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, \nnicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die Beseitigung der \nSperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im \nRahmen der Rückabwicklung von Vollziehungsmaßnahmen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO) nicht erreichbar. Die prozessuale Möglichkeit einer (Vollzugs-\n)Folgenbeseitigung steht unter dem rechtlichen Vorbehalt des materiellen \nAusländerrechts. Dieses ermöglicht einem Ausländer selbst nach der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht die Wiedereinreise in das \nBundesgebiet. Denn nach der angesichts ihres eindeutigen Wortlauts keiner anderen \nAuslegung zugänglichen materiell-rechtlichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG (vormals § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) lassen Widerspruch und Klage \nunbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung \nunberührt. Dementsprechend ging auch das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen \ndes § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG davon aus, dass bei einer Anordnung der \naufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die (materiell-rechtlichen) \nWirkungen eines angefochtenen Verwaltungsaktes erhalten bleiben, und die \nAusländerbehörde mithin lediglich an dessen Vollstreckung gehindert ist.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 - \n1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 =NVwZ-RR \n2000, 540.\n\n14\n\nSelbst eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ausweisung bzw. Abschiebung führt \nnicht zur Unbeachtlichkeit des Einreiseverbots. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \ngetroffene Regelung setzt nicht voraus, dass jene rechtmäßig waren. Nach der \ngesetzlichen Systematik erfolgt der Rechtsschutz gegen ein durch eine rechtswidrige \nAusweisung bzw. Abschiebung bedingtes Einreiseverbot - abgesehen von der \nAufhebung der Ausweisungsverfügung - allein im Wege der nachträglichen \nBefristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-06/18-b-1347-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-06/18-b-1347-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277968","retrieved":"2026-07-09 02:51:04.723017+00:00"}}