{"status":"available","doknr":"OLD277989","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0905.8A1893.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"8 A 1893/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 21. März 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 14.400,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Antragsschrift zeigt keine - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO auf. \n\n4\n\nDie Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen \nhaben. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 \nStVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen \nVerkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. \n\n5\n\nDie Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass im Juni \n2003 mit dem Fahrzeug des Klägers der objektive Tatbestand der \nVerkehrsunfallflucht und damit des strafrechtlichen Vergehens nach § 142 StGB \nerfüllt worden ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es im Zusammenhang mit \neiner Fahrtenbuchauflage nicht an, weil derartige Feststellungen die Ermittlung des \nTäters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese \nVoraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1980 \n- 7 B 179.79 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO \nNr. 6.\n\n7\n\nNach § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im \nStraßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen \nUnfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines \nFahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die \nAngabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den \nUmständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die \nFeststellungen zu treffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe \nbestraft. Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist jedes mit dem Straßenverkehr und \nseinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu \nSchaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.\n\n8\n\nVgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 1972 - 4 StR \n287/72 -, BGHSt 24, 382 (383), und vom 26. Mai \n1955 - 4 StR 148/55 -, BGHSt 8, 263 (264 f.); OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 5 \nSs 348/96 \n- 103/96 I -, VRS 93, 165; OLG Hamm, Urteil vom \n9. September 1981 - 6 Ss 1017/81 -, VRS 61, \n430.\n\n9\n\nOb ein Sachschaden ganz belanglos ist, ist nach objektiven Maßstäben zu \nbeurteilen. Insbesondere ist nicht darauf abzustellen, wie sich der Schaden aus \nrückschauender Sicht nach seiner Behebung oder Hinnahme durch den \nGeschädigten ausnimmt, sondern wie er sich für einen objektiven Beobachter unter \nBerücksichtigung der Anschauungen und Gegebenheiten des täglichen Lebens im \nAugenblick des schadensstiftenden Verkehrsgeschehens darstellt. Damit sind für die \nBedeutsamkeit des Schadens die Reparaturkosten maßgeblich, die sich im \nUnfallzeitpunkt unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und gewöhnlicher \nUmstände objektiv als Folge der Beschädigung abzeichneten.\n\n10\n\nVgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. September 1981, \na.a.O.; BGH, Urteil vom 17. September 1958 - 4 StR \n165/58 -, BGHSt 12, 253 (258); BayObLG, Urteil vom \n30. Dezember 1959 - 1 St 656/59 -, VRS 18, 196 \n(197); OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 1965 \n- 2 Ss 458/65 -, VRS 30, 446.\n\n11\n\nAb einer so bestimmten Schadenshöhe von etwa 20,- bis 25,- EUR kann auch unter \nBerücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung nicht mehr von einem völlig \nbelanglosen Schaden gesprochen werden.\n\n12\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n12. Dezember 1996, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss \nvom 3. September 1993 - Ss 329 bis 330/93 - VRS \n86, 279 (281); Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, \n§ 142 Rn. 11 Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. \nAufl. 2005, § 142 StGB Rn. 27 f. m.w.N. (25,- EUR \nnicht mehr belanglos); a. A. Cramer/Sternberg-\nLieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, \n§ 142 Rn. 9 f. (300,- DM).\n\n13\n\nDer Zusammenstoß des Fahrzeugs des Klägers mit dem Fahrrad des Geschädigten, \nder in der Antragsbegründung ausdrücklich eingeräumt wird, hat zu einem Schaden \nam Fahrrad geführt, der nicht mehr als völlig belanglos anzusehen ist. Bei der \nfotografisch dokumentierten vollständigen Verformung des Vorderrades kann nach \nobjektiven Maßstäben nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit der \nGeltendmachung von Ersatzansprüchen vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Ein \nderartiger Schaden, der das Fahrrad unbenutzbar werden lässt, wird auch bei einem \nüber drei Jahre alten Fahrrad vom Eigentümer üblicherweise nicht mehr \nhingenommen und ist auch tatsächlich von der Versicherung mit einem pauschalen \nEntschädigungsbetrag von 100,- EUR ausgeglichen worden. Zu seiner Beseitigung \nbedarf es einer fachgerechten Reparatur mit vollständigem Austausch der vorderen \neingespeichten Felge. Eine solche erfordert im Allgemeinen bei den \ngerichtsbekannten aktuellen Stundensätzen in Fachwerkstätten und den \nMaterialkosten für Felge und Speichen Kosten in der Größenordnung von jedenfalls \ndeutlich mehr als 25,- EUR. \n\n14\n\nIm Hinblick darauf, dass von den Kosten auszugehen ist, die sich im \nUnfallzeitpunkt objektiv abzeichneten, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers \nauf eine spezifische Darlegung des tatsächlich entstandenen Schadens nicht an. \nEbenfalls unerheblich ist danach, ob der Ersatzberechtigte später seine Rechte nach \n§ 15 StVG verliert.\n \nVon der sich objektiv abzeichnenden Schadenshöhe ist wegen der Maßgeblichkeit \nder bereits im Unfallzeitpunkt erkennbaren Umstände auch kein Abzug \"neu für alt\" \nvorzunehmen.\n\n15\n\nVgl. BayObLG, Urteil vom 30. Dezember 1959, \na.a.O.\n\n16\n\nAbgesehen davon ist ein solcher Abzug auch im Schadensersatzrecht nur dann \ngerechtfertigt, wenn die Reparatur zu einer Vermögensmehrung beim Geschädigten \nführt, weil er durch sie Aufwendungen erspart, die er später doch hätte erbringen \nmüssen. Er ist deshalb nicht vorzunehmen, wenn Teile ersetzt werden, die im \nAllgemeinen die Lebensdauer des Fahrzeugs erreichen.\n\n17\n\nVgl. KG, Urteil vom 5. November 1970 - 12 U \n724/70 -, NJW 1971, 142 (144); Heinrichs, in: \nPalandt, BGB, 64. Aufl. 2005, Vorb vor § 249 \nRn. 146 sowie § 249 Rn. 26; Jauernig, BGB, 11. Aufl. \n2004, Vor §§ 249-253 Rn. 40.\n\n18\n\nEine Fahrradfelge ist kein Verschleißteil und muss im Allgemeinen nur \nausgetauscht werden, wenn sie durch einen Unfall oder durch Gewalteinwirkung \nbeschädigt wird. Bei normalem Gebrauch eines Fahrrades bedarf es grundsätzlich \nkeines Austauschs, so dass sich die Wertverbesserung für den Geschädigten nicht \nauswirkt.\n\n19\n\nDie Fahrtenbuchauflage erweist sich auch hinsichtlich ihrer Dauer von drei \nJahren nicht als unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf \ndie Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der \nVerhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des \nzugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 \nzur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift und die Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt \nbewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt erachtet. \n\n20\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A \n699/97 -, NJW 1999, 3279.\n\n21\n\nDanach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von drei \nJahren für einen ganz erheblichen, mit sieben Punkten mit der Höchstpunktzahl zu \nbewertenden Verkehrsverstoß, der nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern \nschon als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, im Hinblick auf die \nVerhältnismäßigkeit keinen Bedenken. \n\n22\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 -, NZV 2002, 431 (zwei \nJahre bereits bei einem als Ordnungswidrigkeit zu \nbewertenden Rotlichtverstoß, für den ein Fahrverbot \nin Betracht kam).\n\n23\n\nInsbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass auch bei einem vergleichsweise \ngeringen Sachschaden pauschalierend die Punktebewertung nach Anlage 13 zur \nFahrerlaubnisverordnung herangezogen wird. Diese berücksichtigt die \nunterschiedliche Schwere von Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten \nund trägt zudem bereits dem Umstand Rechnung, ob eine Strafmilderung oder ein \nAbsehen von Strafe nach § 142 Abs. 4 StGB erfolgt, indem für derartige Fälle nur \nsechs Punkte vorgesehen sind. Die Voraussetzungen hierfür lagen entgegen der \nAnnahme des Klägers bei dem Verkehrsverstoß im Juni 2003 schon deshalb nicht \nvor, weil es sich nicht um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs \nhandelte.\n\n24\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 28. September 1999 \n- Ss 390/99 -.\n\n25\n\nDie Antragsschrift lässt nicht erkennen, weshalb die Bewertung des als Straftat \nanzusehenden Verkehrsverstoßes mit sieben Punkten unzutreffend erfolgt und statt \ndessen von der Punktbewertung einer Ordnungswidrigkeit auszugehen sein sollte, \nnur weil es nicht zu einem Personenschaden gekommen ist. Im Vergleich zu \nschweren Verkehrsordnungswidrigkeiten wiegt eine Verkehrsstraftat wie die \nVerkehrsunfallflucht auch dann deutlich schwerer, wenn nur ein vergleichsweise \ngeringer Schaden entstanden ist. \n\n26\n\nDie Ausrichtung an der Punktebewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass der Fahrzeughalter, gegenüber dem die Fahrtenbuchauflage ergeht, nicht \nselbst den Verkehrsverstoß begangen hat und auch bisher nicht auffällig geworden \nist. In einer Fahrtenbuchauflage liegt insbesondere nicht selbst eine Sanktion. Sie \nsoll nur sicherstellen, dass künftige Verkehrsverstöße geahndet werden können. Es \nist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines \nFahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im \nOrdnungswidrigkeitenverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Das \nmit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige \nVerkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von \nVerfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen \nTeilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von \nSanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für \ndie anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 \nB 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = \nVRS 90, 70; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember \n1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568.\n\n28\n\n2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im \nRechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage \nvon allgemeiner Bedeutung aufwirft. Eine solche Frage legt die Antragsschrift nicht \nansatzweise dar, indem sie ausführt, \"die Verwaltungsbehörden verhängen derartige \nFahrtenbuchauflagen immer häufiger, ohne eigene Ermächtigungsgrundlage für die \nDauer des Fahrverbotes [gemeint ist offensichtlich: Fahrtenbuches] zu besitzen.\" Im \nÜbrigen ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt, dass das in \n§ 31 a StVZO eingeräumte Ermessen unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen am \nPunktesystem nach Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung auszurichten ist. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999, \na.a.O.\n\n30\n\nEinen darüber hinaus gehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die \nAntragsschrift nicht auf.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt \nin Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525).\n\n33\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/8-a-1893-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/8-a-1893-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277989","retrieved":"2026-07-09 02:51:06.254944+00:00"}}