{"status":"available","doknr":"OLD277988","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0905.7B1055.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"7 B 1055/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nBauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2005 wird hinsichtlich der \nBeseitigungsanordnung wiederhergestellt, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens erster und \nzweiter Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. \nDie Beigeladenen tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere entgegen der Behauptung der Beigeladenen \nmit am selben Tage per Fax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Juli 2005 \nfristgerecht begründet worden. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. \n\n4\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n5\n\nEs besteht kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2005. Die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners ist darauf gestützt, der Zaun, dessen Beseitigung der Antragstellerin \naufgegeben worden ist, sei nicht nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW als Einfriedung in \nabstandrelevanten Grundstücksbereichen zulässig, denn er überschreite gemessen von der \nGeländeoberfläche eine Höhe von 2 m. Der Zaun habe zwar selbst nur eine anrechenbare \nHöhe von 1,65 m, dieser Höhe sei jedoch eine von der Antragstellerin auf ihrem Grundstück \nausgeführte Anschüttung hinzuzurechnen, so dass sich eine Gesamthöhe von 2,40 m ergebe. \nDie tatsächlichen Annahmen der Ordnungsverfügung hinsichtlich der maßgebenden \nGeländeoberfläche werden von der Antragstellerin substantiiert bestritten. Ohne weitere im \nvorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz nicht gebotene \nSachverhaltsklärung kann die die Ordnungsverfügung tragende Annahme nicht als \nhinreichend wahrscheinlich angenommen werden.\n\n6\n\nGemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW ist die - auch für die Höhenbestimmung nach § 6 Abs. 11 \nSatz 1 Nr. 2 BauO NRW maßgebende - Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus einer \nBaugenehmigung oder den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die \nnatürliche Geländeoberfläche. Höhenfestsetzungen eines Bebauungsplans gibt es für das \nGrundstück der Antragstellerin nach Aktenlage ebenso wenig wie eine durch \nBaugenehmigung festgesetzte Geländeoberfläche. Allerdings gibt § 3 Abs. 3 des von der \nAntragstellerin vorgelegten Grundstückskaufvertrags vom 12. August 1976 - wonach die \nStadt M. den Grundstückskäufern, Rechtsvorgängern der Antragstellerin im \nGrundeigentum, gestattet hat, an der westlichen Grundstücksgrenze Winkelstützen mit einer \nHöhe von 0,6 m zu setzen und das Grundstück in diesem Rahmen anzuschütten - ein Indiz für \ndie spätere tatsächliche Grundstücksgestaltung. Auch weist die \"Straßenansicht\" (Bauvorlage \nzur Baugenehmigung vom 10. Oktober 1996 betreffend eine straßenseitige Einfriedung auf \ndem Grundstück der Antragstellerin) einen Grundstücksversatz zum Grundstück der \nBeigeladenen in Höhe von (abgegriffen) rund 0,60 m aus. Eben eine solche Höhendifferenz \nhat der Antragsgegner nunmehr im Vergleich zu Höhenangaben aus Bauvorlagen zu einer \nBaugenehmigung aus dem Jahre 1976 ermittelt (Schriftsatz vom 28. Juli 2005). Die Angaben \nder Beigeladenen im Schriftsatz vom 26. August 2005 lassen keinen zwingenden Schluss auf \nunstrittig andere Grundstücksgegebenheiten zu.\n\n7\n\nDa sich die Geländeoberfläche des Grundstücks der Antragstellerin weder aus \nBebauungsplanfestsetzungen noch aus einer Baugenehmigung ergibt, ist die Höhe des Zauns \nausgehend von der natürlichen Geländeoberfläche zu messen. Als natürliche \nGeländeoberfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts das Gelände anzusehen, das vor der fraglichen Baumaßnahme \nvorgefunden wird. Dies gilt namentlich auch dann, wenn in der Vergangenheit zwar \nVeränderungen des ursprünglich vorhandenen natürlichen Geländes stattgefunden haben, die \nVeränderungen jedoch vom betroffenen Eigentümer - auch der Nachbargrundstücke - \nunwidersprochen hingenommen wurden.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 \n\n9\n\n- 7 B 2195/04 -, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 -, m.w.N..\n\n10\n\nDer Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1976 spricht dafür, dass entlang der Grenze \nzum Grundstück der Beigeladenen eine Geländeanschüttung von 0,6 m vorgenommen worden \nsein könnte. Ein entsprechendes tatsächliches Geländeniveau ist der von der Baugenehmigung \nvom 10. Oktober 1996 umfassten Seitenansicht zu entnehmen. Es ergibt sich aus den Akten \nkein Anhalt für die Annahme, diese Geländeveränderung sei namentlich von den Nachbarn \nnicht hingenommen worden.\n\n11\n\nDass sich ausgehend von diesem Geländeniveau eine Gesamthöhe des Zauns \neinschließlich einer etwaigen späteren Geländeanschüttung von mehr als 2 m ergeben könnte, \nlässt sich auf Grundlage der vorliegenden Akten nicht feststellen. Die in den Akten \nbefindlichen Fotos (Beiakte 1, Seiten 65 ff.) bestätigen Erdarbeiten im Grenzbereich, besagen \njedoch nichts über die Höhe der maßgebenden natürlichen Geländeoberfläche. Wird etwa zur \nErrichtung einer Grenzmauer das vorhandene Gelände zum Teil entfernt, um es danach \nwieder aufzubringen, ist die Veränderung des Geländes während der Bauarbeiten nicht \ngeeignet, die nach § 2 Abs. 4 BauO NRW maßgebende Geländeoberfläche zu verändern. \nAbweichende Erkenntnisse ergeben sich ferner nicht aus einem undatierten Schreiben des \nSachbearbeiters der Widerspruchsbehörde an den Antragsgegner, dort eingegangen am \n12. November 2004 (Beiakte 1, Seite 50). Dort sind keine Feststellungen benannt, anhand \nderer sich Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner angenommene maßgebende \nGeländeoberfläche ergeben. Der Sachbearbeiter führt in diesem Schreiben aus, es \"dürfte\" \nunstreitig sein, dass das Grundstück (der Antragstellerin) aufgefüllt wurde und die \nGeländeoberfläche des Grundstücks nicht der natürlichen entspreche. Dies hätten Eindrücke \nvor Ort ergeben, insbesondere die Berücksichtigung des Straßenniveaus. Aus diesen Bezügen \nlässt sich die maßgebende Geländeoberfläche allein jedoch nicht ableiten; zur Vermeidung \nvon Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. \n\"Abgrabungen\" für eine Zufahrt auf dem Nachbargrundstück besagen über die Höhe einer \nAnschüttung des Geländes im Übrigen allein nichts. Die Behauptung der Beigeladenen, auch \nohne Berücksichtigung einer Anschüttung von 0,60 m ergebe sich eine Höhe der Einfriedung \nvon mehr als 2 m, geht jedenfalls von einem anderen Sachverhalt aus, als er den \nErmessenserwägungen der im vorliegenden Verfahren streiterheblichen Ordnungsverfügung \nzugrunde liegt. \n\n12\n\nSpricht demnach jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2005, fällt auch die \nGewichtung der maßgeblichen Interessen zu Gunsten der Antragstellerin aus. \nOrdnungsverfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz fordern, sind angesichts der \ngewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, \nwenn dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs Vorrang gegeben wird. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot \neffektiven Rechtsschutzes muss nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung \nschwerwiegender konkreter Gefahren geht. Ein derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, \nder es rechtfertigen könnte, eine Maßnahme sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht \noder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden \nist, kann allein in dem Umstand, dass eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist, in \nder Regel nicht erblickt werden.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 7 B 1771/99 -.\n\n14\n\nHier sind zwar nur verhältnismäßig geringfügige Auswirkungen der der Antragstellerin \naufgegebenen Beseitigung zu befürchten, da die Zaunelemente wohl auch entfernt werden \nkönnten, ohne das irreparable Schäden an den Elementen auftreten. Auf der anderen Seite \nsind die - auf Grundlage des vom Antragsgegner angenommenen tatsächlichen Sachverhalts - \nin Rede stehenden Beeinträchtigungen nicht derart gewichtig, dass der Ausgang des \nWiderspruchs- und eines evtl. anschließenden Klageverfahrens nicht abgewartet werden \nkönnten. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Begründung der Vollziehungsanordnung \ngibt keinen Anhalt für ein überwiegendes Interesse daran, die Ordnungsverfügung ungeachtet \nder bestehenden Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit im Wege des Sofortvollzugs zu \nvollstrecken. Die dort u.a. geäußerte Befürchtung eines \"erneuten zeitaufwendigen \nVerfahrens\" findet ihre Stütze in den gesetzlichen Vorschriften über die gegen eine \nOrdnungsverfügung gegebenen Rechtsbehelfe, ist aber gerade deshalb allein nicht geeignet, \nein besonderes Vollziehungsinteresse zu begründen.\n\n15\n\nDa die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen war, kommen \nVollstreckungsmaßnahmen derzeit nicht in Betracht und war daher die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/7-b-1055-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/7-b-1055-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277988","retrieved":"2026-07-09 02:51:06.177062+00:00"}}