{"status":"available","doknr":"OLD277992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0905.1A1785.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"1 A 1785/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis zu \n16.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit ihm geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts \nbestehen nicht. Derartige Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn \nzumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder \neine dort getroffene erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird. Das setzt nicht zugleich notwendig voraus, \ndass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.\n\n3\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 \nBvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, und vom 23. Juni \n2000 -1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, sowie die \nständige Rechtsprechung des beschließenden \nSenats.\n\n4\n\nDerartige Zweifel bestehen aufgrund des insoweit allein maßgeblichen \nAntragsvorbringens nicht.\n\n5\n\nDie Beklagte entließ den Kläger, einen ehemaligen Zeitsoldaten im Range eines \nStabsunteroffiziers, mit Bescheid vom 30. November 2000 gemäß § 55 Abs. 5 \nSoldatengesetz (SG). Die Entlassung erfolgte mit Ablauf des 15. Dezember 2000, \ndem Tag, an dem ihm der Entlassungsbescheid ausgehändigt wurde. Zur \nBegründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe am 28. \nJuni 2000 in einem Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenvergütung \nwahrheitswidrig angegeben, am 27. Juni 2000 mit seinem eigenen PKW von S. \naus zu einem Lehrgang nach L. gefahren zu sein. Tatsächlich sei er jedoch bei \neinem Kameraden mitgefahren. Aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben sei ihm \neine zu hohe Reisekostenvergütung gewährt worden. Mit dieser Tat, die als Betrug \nzu Lasten seines Dienstherrn zu werten sei, habe er seine Dienstpflichten verletzt. \nDa sein weiteres Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich \ngefährde, sei er zu entlassen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Entlassungsbescheid und den dazugehörigen \nBeschwerdebescheid aufgehoben: Es sei nicht ersichtlich, dass der weitere Verbleib \ndes Klägers in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernsthaft gefährde. Das \nGericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorsätzlich und \nin der Absicht gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu \nverschaffen. Vielmehr spreche einiges dafür, dass ihm bezüglich der falschen \nAngaben lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Das angefochtene Urteil enthält \neine umfangreiche Beweiswürdigung. \n\n7\n\nDie von der Beklagten in der Antragsschrift vorgebrachten Argumente, die sich \nim Wesentlichen auf Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung \nbeschränken, lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung aufkommen. \n\n8\n\nKennzeichnend für den vorliegenden Fall ist, das die Beweiswürdigung allein das \nbetrifft, was im Strafrecht als subjektiver Tatbestand bezeichnet wird, also die Frage, \nmit welchem Wissen und mit welchen Absichten der Kläger handelte. Dagegen ist \nunstreitig, dass seine Angaben im Antrag vom 28. Juni 2000 nicht den Tatsachen \nentsprechen. Dies hatte er bereits bei seiner ersten Befragung am 9. Oktober 2000 \nangegeben. Bei der Aufklärung des subjektiven Tatbestandes ist nicht allein - und \ndas scheint die Beklagte nicht ausreichend zu beachten - auf die objektiven \nTatumstände abzustellen, sondern auch auf die Persönlichkeit des Klägers. Damit \nerlangt die diesbezügliche Einschätzung seiner Dienstvorgesetzten, des Staffelchefs \nder Instandsetzungsstaffel des Jagdgeschwaders 72 „X. „, Major C. , sowie \ndes Kommandeurs der Technischen Gruppe dieses Jagdgeschwaders, \nOberstleutnant F. , wesentliche Bedeutung. Major C. , der den Kläger \naufgrund häufigen Kontakts im täglichen Dienstbetrieb persönlich kannte, beschreibt \ndiesen in seiner Stellungnahme vom 13. November 2000 als absolut zuverlässigen, \npflicht- und verantwortungsbewussten Soldaten mit gefestigtem Charakter. Der \nFührer der Teileinheit, in der er Dienst leiste, habe ihn ebenfalls als grundehrlichen \nMenschen beschrieben. Von seinen geistigen Anlagen her sei er allerdings eher ein \nPraktiker, der in verwaltungstechnischen Angelegenheiten nicht nur unerfahren sei, \nsondern diesbezüglich eindeutig Berührungsängste habe. Dies äußere sich u.a. \ndarin, dass er noch nie eine Einkommenssteuererklärung eingereicht habe und lieber \nauf ihm zustehendes Geld verzichte, als sich „mit Formularen herumärgern zu \nmüssen.\" Aufgrund der Umstände des Falles und der Persönlichkeit des Klägers \nkomme er, Major C. - in Übereinstimmung mit der Vertrauensperson der \nUnteroffiziere -, zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt habe. \nDieser Einschätzung hat sich Oberstleutnant F. ohne Einschränkungen \nangeschlossen. Die Beklagte hat diese Einschätzungen nicht angegriffen. \n\n9\n\nAufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Tatumstände sowie der \nPersönlichkeit des Klägers erschließt sich für den Senat nicht, dass das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Beweiswürdigung fehlerhaft ist.\n\n10\n\nAus den Aussagen mehrerer anderer Lehrgangsteilnehmer ergibt sich, dass das \nvom Kläger ausgefüllte Antragsformular den Soldaten vom Rechnungsführer (Refü), \nder in dem Hörsaal anwesend war, in dem die Formulare ausgefüllt wurden, nicht \nerläutert wurde. Insbesondere erfolgte keine Belehrung darüber, welche Angaben \nPersonen zu machen haben, die als Mitfahrer zum Lehrgang gereist sind. Darüber \nhinaus wurde von diesen Lehrgangsteilnehmern übereinstimmend geschildert, dass \ndie Atmosphäre beim Ausfüllen der Formulare von Unruhe und Hektik sowie \nUnsicherheit bezüglich der von ihnen verlangten Angaben geprägt gewesen sei. Es \nist für den Senat nachvollziehbar, dass eine nicht geschäftsgewandte Person wie der \nKläger in einer solchen Atmosphäre das von ihm am 28. Juni 2000 auszufüllende \nAntragsformular falsch versteht.\n \nDieses Formular (s. Bl. 17 der Beiakte 2) ist nicht so eindeutig, wie die Beklagte es \ndarstellt. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die \nVerständlichkeit des Formulars im vorliegenden Fall nicht aus der Sicht eines \nVolljuristen, sondern aus der Sicht einer nicht geschäftsgewandten Person mit \nmittlerem Bildungsstand zu beurteilen ist. Der Kläger hat angegeben, dass ihm schon \nnicht klar gewesen sei, warum er das Formular ausfüllen solle, da er nicht \numgezogen sei. Dies ist für den Senat nachvollziehbar; für eine in rechtlichen Dingen \nunerfahrene Person liegt die Annahme durchaus nahe, dass kein Umzug vorliegt, \nwenn sie zu einem Lehrgang abkommandiert wird und jedes oder zumindest beinahe \njedes Wochenende vom Lehrgangsort an ihren bisherigen Wohnort zurückkehrt. Aus \nder Tatsache, dass dem Kläger in seiner Kommandierungsverfügung vom 23. März \n2000 Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, ergibt sich nichts anderes. Denn aus \ndieser Zusage folgt nicht zwangsläufig, dass auch tatsächlich ein Umzug erfolgt.\n\n11\n\nDas Formular enthält auch keine eigene Rubrik für den Fall, dass eine Person als \nMitfahrer zum Lehrgang gereist ist. Zwar kann das Formular auch für diesen Fall \nverwendet werden, jedoch bedarf es schon einiger Überlegung darauf zu kommen, \ndass dann in der Rubrik 2.1.3 „bei Benutzung des privateigenen Kfz\" kein Eintrag \nerfolgen und unter der Rubrik 2.3 das Kästchen „im eigenen PKW\" nicht angekreuzt \nwerden darf. Diesbezügliche Hinweise sind weder im Antragsformular selbst \nenthalten noch wurden sie - wie die Zeugenaussagen mehrerer anderer \nLehrgangsteilnehmer ergeben - vom am 28. Juni 2000 anwesenden \nRechnungsführer gegeben. \n\n12\n\nWar für den Kläger somit nicht klar erkennbar, welchem Zweck das Formular \ndienen sollte, so ist es für den Senat unter Berücksichtigung seiner fehlenden \nGeschäftsgewandtheit sowie der hektischen Atmosphäre im Hörsaal nachvollziehbar \nund glaubhaft, dass er im damaligen Augenblick zu dem Schluss kam, dass sich das \nFormular auf die Reisekosten für die gesamte Lehrgangsdauer bezog. Diese Angabe \nhat er zudem entgegen der Darstellung der Beklagten nicht erst in der mündlichen \nVerhandlung, sondern bereits bei seiner ersten Vernehmung am 9. Oktober 2000 \ngemacht. Auch die weitere Angabe, er habe die Daten seines eigenen PKW \nangegeben, weil er sich mit einem Kameraden bei den Fahrten habe abwechseln \nwollen, ist nachvollziehbar. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich bei \nFahrten von einer solchen Länge (ca. 800 km) abwechselt, da diese mit einem \ngewissen Verschleiß am PKW verbunden sind.\n\n13\n\nDass eine geschäftsgewandtere Person als der Kläger zumal bei einer \nBetrachtung des Formulars in Ruhe zu einem anderen Verständnis des \nAntragsformulars gelangen würde als der Kläger, steht der Glaubhaftigkeit seiner \nAngaben nicht entgegen. Da die Frage zu klären ist, was er zu dem Zeitpunkt \nwusste, als er das Formular ausfüllte, und mit welcher Absicht er zu diesem Zeitpunkt \nhandelte, ist auf seine Persönlichkeit und die am 28. Juni 2000 herrschenden \nUmstände abzustellen.\n\n14\n\nFür die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht ferner, dass er bei \nseiner ersten Anhörung am 9. Oktober 2000 sofort richtig stellte, als Mitfahrer zum \nLehrgang gereist zu sein. \n\n15\n\nDie Aussagen des Stabsunteroffiziers L1. , in dessen PKW der Kläger \nmitgefahren war, sind entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht geeignet, \ndie Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Diese Aussagen \nsind nämlich in einem zentralen Punkt widersprüchlich. Bei seiner Aussage am \n9. Oktober 2000 hatte er, L1. , angegeben, der Kläger habe ihm gesagt, er werde \nbeim Rechnungsführer angeben, dass er bei ihm, L1. , mitgefahren sei. Dagegen \nhat Stabsunteroffizier L1. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am \n23. November 2000 ausgesagt: „Was der C1. abgerechnet hat, war mir nicht \nbekannt. Wir haben auch nicht darüber gesprochen\" (Hervorhebung durch den \nSenat). Einmal will Stabsunteroffizier L1. also mit dem Kläger über dessen \nAngaben beim Rechnungsführer gesprochen haben, ein anderes mal nicht.\n\n16\n\nAus der Tatsache, dass der Kläger eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß \n§ 153a StPO akzeptiert hat, lassen sich ebenfalls keine nachteiligen Schlüsse \nbezüglich seiner Glaubwürdigkeit ziehen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass \nder Kläger sich diesbezüglich auch dann auf den Rat seines \nProzessbevollmächtigten verlassen hat, wenn er von seiner Unschuld überzeugt war, \nzumal das Verfahren gegen eine geringe Geldauflage eingestellt wurde. Ein starkes \nIndiz für das Vorliegen eines Betruges - so die Beklagte - oder ein \nSchuldeingeständnis ist darin jedenfalls nicht zu sehen.\n\n17\n\nDie übrigen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers vorgebrachten Argumente \n(unterschiedliche Angabe der Ankunftszeit im Antrag des Klägers und im Antrag des \nStabsunteroffiziers L1. , finanzielle Notlage des Klägers) sind entsprechend der \nEinschätzung der Beklagten als Mosaiksteine anzusehen, die bestehende Zweifel an \nder Glaubwürdigkeit ggf. erhärten, nicht aber - zumal bei Würdigung der übrigen \nUmstände des Falles - ausschlaggebend begründen können. Im Übrigen dürfte die \naufgrund der Falschangabe erfolgte Überzahlung i.H.v. etwa 250,- DM nicht geeignet \ngewesen sein, dem Kläger aus seiner finanziellen Notlage herauszuhelfen.\n\n18\n\nHandelte der Kläger nach alledem zur Überzeugung des Senats „nur\" fahrlässig, \nso stellte sein weiterer Verbleib in seinem Dienstverhältnis auch keine ernstliche \nGefährdung der militärischen Ordnung dar. Soweit sich die Beklagte in der \nZulassungsbegründung für ihre abweichende Ansicht weiterhin darauf stützt, dass \nder Kläger einen Betrug begangen habe, geht der Senat nicht weiter auf ihre \nArgumente ein. Zuzustimmen ist der Beklagten allerdings, soweit sie dem Kläger \nvorwirft, er habe sich angesichts seiner Unsicherheit pflichtwidrig nicht beim \nRechnungsführer erkundigt, wie das Antragsformular auszufüllen sei. Dieser \nPflichtverstoß ist aber in Bezug auf die Gefährdung der militärischen Ordnung nicht \nals so schwerwiegend einzustufen, als dass er die Entlassung des Klägers \nrechtfertigt. \n\n19\n\nMit der Voraussetzung, dass die militärische Ordnung „ernstlich\" gefährdet sein \nmuss, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht jede Gefährdung der \nmilitärischen Ordnung bereits eine fristlose Entlassung rechtfertigt. \nDementsprechend ist bei der Prüfung, ob eine ernstliche Gefährdung vorliegt, die \nVerhältnismäßigkeit einer fristlosen Entlassung und damit insbesondere die Frage zu \nprüfen, ob der Gefahr für die militärische Ordnung mit weniger einschneidenden \nMitteln, z.B. Disziplinarmaßnahmen, begegnet werden kann.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 \n-, ZBR 1981, 323 m.w.N. sowie vom 24. September \n1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62; Urteil des Senats \nvom 31. Januar 1991 - 1 A 1330/88 -, juris. \n\n21\n\nLetzteres ist hier der Fall. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung \ndurch das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt hat, \nim Dienst, kann sich einerseits aus der begründeten Befürchtung ergeben, der \nbetreffende Soldat werde weitere (vergleichbare) Dienstpflichtverletzungen begehen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, \nZBR 1981, 323.\n\n23\n\nDiese Gefahr ist beim Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit nicht gegeben; auch \ndie Beklagte hat diese Gefahr nicht angeführt. Andererseits kann sich die ernstliche \nGefährdung daraus ergeben, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung \num das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu \nDisziplinlosigkeiten handelt, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu \nähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, \nZBR 1981, 323 m.w.N.\n\n25\n\nUm dieser Gefahr zu begegnen war im vorliegenden Fall - auch wenn die \nPflichtverletzung des Klägers einen sensiblen Bereich, nämlich die \nWahrheitsgemäßheit von Angaben in Anträgen, mit denen eine Leistung des \nDienstherrn begehrt wird, betraf - die Entlassung des Klägers nicht erforderlich. Mit \nder gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahme, einem strengen Verweis, \nhat der Disziplinarvorgesetzte nach außen hin unmissverständlich deutlich gemacht, \ndass die Nachlässigkeit des Klägers beim Ausfüllen des Antragsformulars nicht \ntoleriert werden kann. Damit wurde für andere Soldaten ein entsprechendes Zeichen \ngesetzt. Ob u.U. auch eine härtere Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt gewesen \nwäre, bedarf keiner Klärung; dass eine solche nicht verhängt wurde, rechtfertigte \njedenfalls nicht die Entlassung des Klägers. Dafür, dass die Verhängung von \nDisziplinarmaßnahmen in Fällen der vorliegenden Art allgemein nicht ausreichen \nwürde, der Disziplinlosigkeit in ausreichendem Maße „Herr zu werden\", ist weder \netwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n26\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, dass die Rechtssache \nauch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, so \ndass die Berufung unabhängig davon, dass die Beklagte sich nicht ausdrücklich auf \ndiesen Zulassungsgrund berufen hat, auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzuzulassen ist. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b), 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG in der hier noch \nanwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). Nach \ndiesen Vorschriften bemisst sich der Streitwert nach dem 6,5fachen des \nEndgrundgehalts des Klägers zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/1-a-1785-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/1-a-1785-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277992","retrieved":"2026-07-09 02:51:06.499091+00:00"}}