{"status":"available","doknr":"OLD277991","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0905.17B1118.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"17 B 1118/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller einen \nAnspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nicht glaubhaft \ngemacht hat. Der Erteilung steht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach \n§ 11 Satz 1BeschVerfV darf einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung \nu.a. dann nicht erlaubt werden, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Letzteres ist vorliegend \nder Fall. Der Antragsteller kann derzeit nicht abgeschoben werden, weil er nicht über einen \ngültigen Pass oder ein Passersatzpapier verfügt und er dieses Abschiebungshindernis zu \nvertreten hat. Er hat es bisher - zuletzt noch einmal ausdrücklich mit Schriftsatz vom 24. Mai \n2005 - abgelehnt, sich einen türkischen Pass oder ein Passersatzpapier zu besorgen. Seine \nAuffassung, § 11 Satz 1 BeschVerfV erfordere ein „aktives, die Abschiebung hinderndes \nVerhalten des Ausländers\", wird weder durch den Wortlaut der Vorschrift noch durch deren \nSinn und Zweck nahegelegt. Angesichts dessen, dass ein Ausländer, der - wie der \nAntragsteller - keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet ist, an der \nBeschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle hierfür erforderlichen Urkunden und \nsonstigen Unterlagen vorzulegen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sowie die geforderten \nErklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben (§ 49 Abs. 1 \nAufenthG), kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Zuwiderhandeln gegen diese \nVerpflichtungen, auch wenn es sich in bloßem Nichtstun erschöpft, im Sinne des § 11 Abs. 1 \nBeschVerfV von dem Ausländer „zu vertreten\" ist.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/17-b-1118-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/17-b-1118-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277991","retrieved":"2026-07-09 02:51:06.419676+00:00"}}