{"status":"available","doknr":"OLD277990","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0905.10A3511.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"10 A 3511/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung zur Einrichtung einer Arztpraxis im Kellergeschoss des in T. \ngelegenen Wohnhauses M.-----------straße 30 nicht gegen öffentliche-rechtliche \nVorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt, die auch dem \nSchutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, ist nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nInsbesondere können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die \nGenehmigung der Arztpraxis sei unter dem Gesichtspunkt einer drohenden \nVeränderung des Gebietscharakters nicht mit den nachbarschützenden Regelungen \ndes § 13 BauNVO in Verbindung mit § 3 BauNVO vereinbar. Nach diesen \nVorschriften sind auch in reinen Wohngebieten Räume für die Berufsausübung \nfreiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher \nWeise ausüben, ihrer Art nach zulässig. Die genehmigten Flächen für freiberufliche \nNutzung halten sich hier innerhalb des von § 13 BauNVO vorgegebenen Rahmens. \nDas Verwaltungsgericht hat die dazu von der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätze zutreffend angewandt.\n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen können in einem Wohnhaus, das in einem der \nBaugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO liegt, sogar eine oder auch mehrere \nWohnungen ausschließlich für freie oder ähnliche Berufe genutzt werden, solange \ndas Wohnhaus nicht durch überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen \nentfremdet wird. Deshalb darf die freiberufliche Nutzung in Mehrfamilienhäusern, die \nin einem der genannten Baugebiete liegen, nicht mehr als die halbe Anzahl der \nWohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche in Anspruch nehmen, wobei es \nentscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das \neinzelne Gebäude gewahrt bleibt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - 4 C \n56.80 -, BVerwGE 68, 324, 328-330 = BRS 42 \nNr. 56, vom 25. Januar 1985 - 4 C 34.81 -, BRS 44 \nNr. 47 und vom 18. Mai 2001 - 4 C 8/00 -, NVwZ \n2001, 1284, 1285.\n\n8\n\nFür die teilweise freiberufliche Nutzung eines Einfamilienwohnhauses gelten \ndiese Grundsätze - abgestellt auf die jeweiligen Nutzflächenanteile - \nentsprechend.\n\n9\n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Bewertung \ndurch das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 13 BauNVO, bezogen auf \nein reines Wohngebiet, nicht erfüllt wären. Dass - wovon die Beteiligten \nübereinstimmend ausgehen - die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen \ninnerhalb eines faktischen reinen Wohngebiets im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in \nVerbindung mit § 3 BauNVO liegen, bezweifelt der Senat nach Auswertung des bei \nden Akten befindlichen Karten- und Lichtbildmaterials nicht. Die im Gebäude M.-------\n----straße 30 genehmigte Nutzungseinheit für freiberufliche Tätigkeit besteht aus \nmehreren Räumen im Kellergeschoss des Hauses und weist nach der zur \nBaugenehmigung gehörenden Flächenzusammenstellung eine Grundfläche von \netwas mehr als 70 qm auf, während die darüber hinaus im Gebäude vorhandene und \nausschließlich Wohnzwecken dienende Nutzfläche nach den unwidersprochen \ngebliebenen Schätzungen des Beigeladenen etwa 180 qm umfasst. Damit \nbeansprucht die Nutzungseinheit für die freiberufliche Tätigkeit deutlich weniger \nRaum als die im Gebäude vorhandene Wohnung. Sie lässt, zumal sie im \nKellergeschoss untergebracht ist, das Gebäude insgesamt nicht als gewerblich \ngenutztes Gebäude erscheinen, sodass der spezifische Gebietscharakter auch unter \nBerücksichtigung des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens gewahrt \nbleibt.\n\n10\n\nDer Umstand, dass mit dem Betrieb der Arztpraxis ein gewisser \nKraftfahrzeugverkehr verbunden ist, schließt die grundsätzliche Verträglichkeit einer \nsolchen Arztpraxis im reinen Wohngebiet nicht aus. Auch im Rahmen des § 13 \nBauNVO ist - was die in der Vorschrift beschriebenen Nutzungsarten angeht - eine \ntypisierende Betrachtungsweise geboten, die den üblicherweise mit derartigen \nNutzungen einhergehenden Kraftfahrzeugverkehr bereits berücksichtigt. Durch die \nZuordnung von Nutzungen zu Baugebieten will der Verordnungsgeber die \nAnforderungen bestimmter Vorhaben an ein Gebiet, ihre Auswirkungen auf das \nGebiet und die Erfüllung eines spezifischen Gebietsbedarfs zu einem schonenden \nAusgleich bringen. Zum Ausgleich dieser oft gegenläufigen Ziele - zu diesen Zielen \ngehört auch die Vermeidung eines für das jeweilige Gebiet unverträglichen \nKraftfahrzeugverkehrs - trifft § 13 BauNVO eine sachgerechte Regelung.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 \n- 4 C 17.95 -, BRS 58 Nr. 59.\n\n12\n\nDie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO geltende Beschränkung \nfreiberuflicher oder vergleichbarer Nutzungen auf \"Räume\" gewährleistet, dass diese \nNutzungen dort nur in einem Umfang zugelassen werden können, bei dem \ntypischerweise keine gebietsunverträglichen Störungen durch vorhabenbezogenen \nKraftfahrzeugverkehr eintreten.\n\n13\n\nBei konkreter Betrachtung führt der durch das genehmigte Vorhaben tatsächlich \nausgelöste Kraftfahrzeugverkehr ebenfalls nicht zu einer Gebietsunverträglichkeit \ndieses Vorhabens. Insbesondere gehen von der Arztpraxis im Zusammenhang mit \ndem Kraftfahrzeugverkehr keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der \nEigenart des Baugebiets dort selbst oder in seiner Umgebung § 15 Abs. 1 BauNVO \nunzumutbar sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem \nallgemeinen Wohngebiet grundsätzlich mehr Kraftfahrzeugverkehr zumutbar ist als in \neinem reinen Wohngebiet und dass die Umgebung eines an einer stärker befahrenen \nStraße gelegenen Vorhabens grundsätzlich mehr an Belästigungen oder Störungen \ndurch Kraftfahrzeugverkehr hinnehmen muss als die Umgebung eines in einer \nruhigen Stichstraße befindlichen Vorhabens, hält der Senat die genehmigte \nArztpraxis an ihrem Standort noch für gebietsverträglich. Es mag zwar sein, dass sie \nwegen ihrer chirotherapeutischen Ausrichtung auch Patienten aus einem größeren \nräumlichen Umfeld anzieht, doch ist die Gesamtzahl der täglich zu behandelnden \nPatienten im Hinblick auf die für die Behandlung zur Verfügung stehenden \nPraxisräume und die sich aus der Betriebsbeschreibung ergebende personelle \nBeschränkung der Praxis stark begrenzt. Dass es trotz dieser beschränkten \nPatientenzahl zu einem vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr kommt, der den im \nRahmen des § 13 BauNVO vom Verordnungsgeber bereits berücksichtigten \ntypischen An- und Abfahrtsverkehr in einem die Zumutbarkeitsschwelle \nüberschreitenden Maß übersteigt, steht nicht zu erwarten. Die von den Antragstellern \nvorgelegten und mit Lichtbildern belegten Aufstellungen, die dokumentieren, welche \nKraftfahrzeuge zu welchen Zeiten in der M1.-----------straße abgestellt waren, \nrechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Lichtbilder zeigen keine Ansammlungen \nabgestellter Fahrzeuge im Bereich der M1.-----------straße , die in einem reinen \nWohngebiet von vornherein unüblich wären und Rückschlüsse auf einen \ngebietsunverträglichen Kraftfahrzeugverkehr zuließen. Zudem sind auf den meisten \nLichtbildern auch Fahrzeuge abgebildet, die offensichtlich anderen Anliegern \nzuzuordnen sind. Der Beklagte hat demgegenüber eigene Beobachtungen zum \nruhenden Verkehr in der M1.-----------straße dokumentiert. Diese Beobachtungen -\n an deren Richtigkeit der Senat ebensowenig Anlass zu zweifeln hat wie an der \nRichtigkeit der von den Klägern vorgelegten Aufstellungen - fanden an zehn \nWerktagen in der Zeit vom 3. bis 20. Februar 2003 zwischen 10.05 und 15.50 Uhr \nstatt und wurden mit Lichtbildern festgehalten. Diese Lichtbilder zeigen jeweils nur \nwenige Fahrzeuge die dem Grundstück des Beigeladenen zugeordnet werden \nkönnen. Es spricht daher alles dafür, dass die von den Klägern für verschiedene \nZeitpunkte belegten - ohnehin gebietsverträglichen - Häufungen von abgestellten \nKraftfahrzeugen im Bereich der M1.-----------straße sowie die daraus zu \nschließenden Verkehrsvorgänge lediglich Momentaufnahmen darstellen und keine \nunzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO \nhervorzurufen vermögen, zumal sich die Wirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs \nvornehmlich auf den öffentlichen Straßenraum der Stichstraße beschränken. \nAnhaltspunkte dafür, dass der mit dem Vorhaben zusammenhängende Zu- und \nAbfahrtsverkehr zu Behinderungen und Gefährdungen des Verkehrs in der M1.--------\n---straße im Übrigen führen könnte, sind - abgesehen von der Relevanz solcher \nBehinderungen und Gefährdungen im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO - nicht \nersichtlich. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder geben dafür angesichts \nder Breite und Übersichtlichkeit der Stichstraße sowie der Zahl der gleichzeitig zu \nerwartenden Verkehrsvorgänge nichts her.\n\n14\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n15\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 31. Juli 1998 \n- 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, S. 202.\n\n17\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Kläger benennen - wie oben ausgeführt - \nkeine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n18\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n19\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 \n- 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306.\n\n21\n\nDie Kläger halten die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Arztpraxis in einem \nGebiet im Sinne des § 34 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO unter \nbauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten stets gebietsverträglich ist, wenn sie \nlediglich von dem Arzt gemeinsam mit seinem Ehepartner ohne weiteres Personal \nbetrieben wird.\n\n22\n\nIm Hinblick auf diese Frage ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO nicht gegeben, da sich die Frage in dieser Form in einem möglichen \nBerufungsverfahren nicht stellen würde. Ihre Beantwortung wäre mithin für die \nBerufungsentscheidung weder klärungsbedürftig noch erheblich.\n\n23\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Arztpraxis ihrer Art nach in einem \nfaktischen reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist, ist - wie oben \nbereits ausgeführt - zunächst auf der Grundlage des § 13 BauNVO in Verbindung mit \n§ 3 BauNVO zu beurteilen. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Zahl der in \nder Arztpraxis Beschäftigten nicht an. Soweit darüber hinaus zu prüfen ist, ob eine \nnach § 13 BauNVO im reinen Wohngebiet an sich zulässige Arztpraxis dort im \nEinzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zugelassen werden kann, weil sie etwa \nnach ihrer Lage oder ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder \nweil von ihr unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen, sind die \nkonkreten Umstände maßgeblich. Zwar mag auch die Zahl der in der Arztpraxis \nBeschäftigten zu diesen konkreten Umständen gehören, wenn sie zugleich \nhinreichend sichere Rückschlüsse auf die Zahl der täglich behandelten Patienten und \ndamit auf den mit dem Vorhaben zusammenhängenden Zu- und Abgangsverkehr \nzulässt, doch ist letztlich eine Bewertung aller Einzelfallgesichtspunkte erforderlich, \ndie sich nicht auf die Beantwortung der von den Klägern aufgeworfenen Frage \nreduzieren und auf diese Weise verallgemeinern lässt.\n\n24\n\nSchließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Es liegt kein der Beurteilung des \nSenats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene \nerstinstanzliche Urteil beruhen kann.\n\n25\n\nSofern die Kläger meinen, ein Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass das \nVerwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003 hilfsweise \ngestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form \neiner Verkehrsstudie zur Gebietsunverträglichkeit der durch das Vorhaben \nverursachten Verkehrsimmissionen abgelehnt und damit die in § 86 Abs. 1 VwGO \nnormierte Pflicht zur Amtsermittlung verletzt habe, geht die Annahme der Kläger fehl. \nDas Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht \nabgelehnt. Seinem Wortlaut nach zielt der protokollierte Beweisantrag - wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat - auf eine rechtliche Bewertung, nämlich die \nBewertung der Gebietsverträglichkeit des mit dem Vorhaben verbundenen An- und \nAbfahrtsverkehrs durch einen Sachverständigen. Eine solche Beweiserhebung ist \nunzulässig. Was die Kläger in diesem Zusammenhang mit \"Verkehrsstudie\" meinen, \nvermag der Senat nicht eindeutig zu erkennen. Sollte damit eine repräsentative \nErhebung der tatsächlichen An- und Abfahrten pro Tag gemeint sein, die dem \nVorhaben zuzuordnen sind, bedürfte es für eine solche Erhebung wohl keines \nSachverständigen. Der Beweisantrag ist jedenfalls unsubstanziiert. Die Kläger \nbenennen nicht einmal eine entscheidungserhebliche Tatsache, deren Feststellung \nim Rahmen der Beweiserhebung erfolgen soll.\n\n26\n\nDie Kläger haben auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, wonach das \nVerwaltungsgericht unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisantrag Anlass gehabt hätte, von sich aus die Anzahl der dem Vorhaben pro \nTag zuzuordnenden tatsächlichen An- und Abfahrten zu ermitteln.\n\n27\n\nDie Pflicht zur sachgerechten Ermittlung verletzt das Gericht nur dann, wenn \nohne weitere Tatsachenfeststellungen - gegebenenfalls durch eine \nBeweisaufnahme - die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang \nmöglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung \nerfordern.\n\n28\n\nHier bestand vom materiellen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus gesehen \nkein Grund, weitere Ermittlungen zu dem mit dem Vorhaben verbundenen \nKraftfahrzeugverkehr anzustellen. Das Gericht hat den Umfang des von den Klägern \nbehaupteten und durch Aufstellungen und Lichtbilder belegten An- und \nAbfahrtsverkehr im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht in Zweifel gezogen, \nsondern letztlich als gebietsverträglich angesehen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG in der Fassung des KostRMoG).\n\n31\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/10-a-3511-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-05/10-a-3511-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277990","retrieved":"2026-07-09 02:51:06.337255+00:00"}}