{"status":"available","doknr":"OLD278014","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0902.18B209.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-02","aktenzeichen":"18 B 209/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den \nAntragstellern dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie Beschwerdebegründung vermag die Gründe des angefochtenen \nBeschlusses nicht in Frage zu stellen. Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, dessen Anwendbarkeit nunmehr durch die \nRegelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG klargestellt ist, werden mit der Beschwerde \nkeine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung aufgezeigt. Diese bestätigt die Auffassung des Antragsgegners, nach \nder eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG (vormals \n§ 17 Abs. 1 AuslG) zwischen dem Antragsteller zu 1. und seiner Ehefrau A. F. \nniemals, also auch nicht bei der streitgegenständlichen Verlängerung \nAufenthaltserlaubnis am 8. November 2002 bestanden hat, wobei es nahe liegt, dass \n- wovon der Antragsgegner ausgeht - deren Eheschließung ausschließlich zu dem \nZweck vorgenommen worden ist, dem Antragsteller ein sonst nicht zu erlangendes \nAufenthaltsrecht zu verschaffen.\n\n4\n\nVgl. zur Problematik einer sogenannten Scheinehe BVerwG, Urteil vom 9. \nSeptember 2003 - 1 C 6.03 - , InfAuslR 2004, 77.\n\n5\n\nMit der Beschwerde berufen sich die Antragsteller vergeblich darauf, dass das \nVerwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe. Nach dem Inhalt der \ndem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge spricht vielmehr eine weit \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der vom Antragsteller zu 1. \nvorgegebene Aufenthaltszweck (Eheführung mit Frau A. F. ) zu keinem \nZeitpunkt vorgelegen hat. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten, gegen das \nBestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechenden Gründe haben die \nAntragsteller nicht zu entkräften vermocht. Sie sind den Feststellungen, die das \nVerwaltungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, nicht \nsubstantiiert entgegen getreten. Insbesondere gibt es - was naheliegend gewesen \nwäre - weder eine zur Glaubhaftmachung der behaupteten ehelichen \nLebensgemeinschaft geeignete eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. \nnoch seiner Ehefrau. Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen lediglich ausgeführt, \ndass der zunächst anonym aufgetretene Informant Gründe gehabt habe, den \nAntragstellern zu schaden, und dass die Schwiegertochter des Antragstellers zu 1. \nzu den Anfängen der Ehe nichts sagen könne, weil sie erst später Kontakte zur \nFamilie bekommen habe. Damit sind die entscheidungserheblichen Umstände nicht \nannähernd angesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung \naus der Gesamtschau von insgesamt vier Sachverhaltsgruppen abgeleitet, nämlich \nder Aussage der Schwiegertochter des Antragstellers zu 1., den Aussagen des \nInformanten, dem Verhalten der Ehefrau des Antragstellers zu 1. und den Angaben \nder Nachbarn der Antragsteller. Hierauf geht die Beschwerde nicht annähernd ein. \nSelbst wenn sich der Informant als unglaubwürdig erweisen sollte - was nicht einmal \nbehauptet wird - würde dies angesichts der übrigen vom Verwaltungsgericht \ngetroffenen Feststellungen noch zu keiner anderen Entscheidung führen. Auch der \nHinweis auf die möglicherweise zeitlich nur beschränkten Kenntnisse der \nSchwiegertochter des Antragstellers zu 1. von den familiären Verhältnissen der \nAntragsteller lässt keinen Rückschluss auf die Richtigkeit ihrer Aussagen für den \nZeitraum zu, den sie nach Auffassung der Antragsteller aus eigener Anschauung nur \nbeurteilen kann. Soweit die Beschwerde schließlich noch auf die Gründe der beim \nVerwaltungsgericht eingereichten Antragsschrift verweist, ist dieser Vortrag im \nBeschwerdeverfahren unerheblich, weil es diesbezüglich an der erforderlichen \nAuseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss fehlt.\n\n6\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2004 - 18 B 2041/04 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDies alles geht selbst in Ansehung der dem Antragsgegner im vorliegenden \nVerfahren grundsätzlich obliegenden Darlegungs- und Beweislast\n\n8\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR \n2000, 290 = AuAS 2000, 111 = NVwZ-Beil. I 2000, 115 = FamRZ 2000, 882 -\n\n9\n\nzu Lasten der Antragsteller. Diese waren unter den hier gegebenen Umständen \ngehalten, die vom Antragsgegner aufgezeigten Zweifel am Bestehen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 1., von dem die übrigen \nAntragsteller ihr Aufenthaltsrecht ableiten, und seiner Ehefrau auszuräumen. Der \nAufenthaltszweck ist vom antragstellenden Ausländer darzutun und gegebenenfalls, \nwenn nicht nachzuweisen so doch glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht nur bei der \nErsterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch bei deren Rücknahme, wenn \n- wie hier - nachträglich bekannt gewordene erhebliche Bedenken schon gegen das \nanfängliche Vorliegen des geltend gemachten Aufenthaltszwecks bestehen. \n\n10\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2005 - 18 B 237/05 -, vom 23. \nAugust 2002 - 18 B 1006/01 -, vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, AuAS 2000, \n111= InfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 = NVwZ-Beil. I 2000, 115 und vom \n5. November 1996 - 18 B 2037/96 -, NWVBl. 1997, 222 = EStT NW 1997, 130.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, \n53 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-02/18-b-209-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-02/18-b-209-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278014","retrieved":"2026-07-09 02:51:08.316191+00:00"}}