{"status":"available","doknr":"OLD278033","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0901.8A2810.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-01","aktenzeichen":"8 A 2810/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2003 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n4\n\na) Der Einwand der Klägerin, die Schutzwürdigkeit benachbarter Wohnbebauung \nwerde von vornherein durch den Bebauungsplan auf passiven Schallschutz \nbegrenzt, weil der Plangeber auf diese Weise den sich aufdrängenden Lärmkonflikt \nplanerisch bewältigt habe, greift nicht durch. \n\n5\n\nEs ist höchstrichterlich geklärt, dass das Immissionsschutz- und das \nBebauungsrecht in einer Wechselwirkung in dem Sinne zueinander stehen, dass \neinerseits das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf \ndie Nachbarschaft allgemein und auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht \nkonkretisiert und andererseits sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem \nbemisst, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Die Gemeinde kann durch ihre \nBauleitplanung allerdings nur gebietsbezogen steuern, ob gewisse Nachteile oder \nBelästigungen im Sinne von § 3 BImSchG erheblich sind,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C \n52.87 -, NVwZ 1990, 257,\n\n7\n\nweil der Begriff der erheblichen Belästigungen, vor denen das \nImmissionsschutzrecht die Nachbarschaft schützt, im Sinne einer \nZumutbarkeitsschwelle baugebietsspezifisch zu definieren ist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN \n4.98 -, BVerwGE 109, 246 = DVBl. 2000, 187 m.w.N; \ngrundlegend Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, \nBVerwGE 51, 15 (29 ff.).\n \nDas schließt es aus, das Schutzniveau durch andersartige Festsetzungen mit \nWirkung für das Immissionsschutzrecht gegenüber einer gebietsbezogen zu \nermittelnden Zumutbarkeitsschwelle abzusenken. \n\n9\n\nZwar sind die Gemeinden im Rahmen ihrer Bauleitplanung nicht auf die Abwehr \nvon schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG beschränkt, \nsondern dürfen darüber hinaus auch durch andersartige Festsetzungen \nentsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG schon \nvorbeugenden Umweltschutz betreiben. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2002 - 4 \nCN 5.01 -, DVBl. 2002, 1121, und vom 14. April \n1989, a.a.O. \n\n11\n\nDadurch können sie aber gerade keinen weitergehenden Einfluss auf die \nBestimmung der Erheblichkeit von Belästigungen oder Nachteilen im Sinne von § 3 \nAbs. 1 BImSchG nehmen als durch die Festlegung der Gebietsart. Insoweit können \nsie lediglich einen darüber hinausgehenden Schutz gewähren, ohne dass dieser sich \nauf die für das Immissionsschutzrecht maßgebliche gebietsbezogene \nSchutzwürdigkeit auswirken würde. \n\n12\n\nAusgehend hiervon hat das BVerwG aufgezeigt, dass der gebietsbezogene \nZumutbarkeitsmaßstab des Immissionsschutzrechts von der Bauleitplanung zu \nbeachten ist und nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann. Es hat \nausdrücklich klargestellt, dass die Gemeinden, die vorbeugenden Umweltschutz \nbetreiben dürfen, gerade nicht auch umgekehrt berechtigt sind, sich über \nGrenzwertregelungen, durch die die Erheblichkeitsgrenze im Sinne des \nSchutzstandards der §§ 5 und 22 BImSchG zugunsten der Nachbarschaft auch mit \nWirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, sehenden Auges hinwegzusetzen \nund Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen, deren Verwirklichung an den \nAnforderungen des Immissionsschutzrechts scheitert.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, \na.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 3. Juli 2000 - 1 K \n1014/00 -, DVBl. 2000, 1871.\n \nAuch diese Beschränkung der Bauleitplanung durch das Immissionsschutzrecht steht \neinem Verständnis der hier streitigen Festsetzung passiven Schallschutzes in dem \nvon der Klägerin vertretenen Sinne entgegen.\n\n14\n\nAbgesehen von der lediglich baugebietsbezogenen Beeinflussbarkeit des \nimmissionsschutzrechtlichen Schutzniveaus und der Notwendigkeit, die dadurch \ngesetzten Grenzen bei der Bauleitplanung einzuhalten, ergibt sich unmittelbar aus \ndem Gesetz, dass sich die Funktion des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, auf den die hier \nstreitige textliche Festsetzung im Bebauungsplan gestützt ist, darin erschöpft, eine \nFestsetzungsmöglichkeit unter anderem für Vorkehrungen \"zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes\" zu schaffen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, \na.a.O., (2573).\n\n16\n\nAus diesem Wortlaut folgt unmittelbar, dass Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 \nNr. 24 BauGB nicht zur Bestimmung der für die Schädlichkeit von \nUmwelteinwirkungen maßgeblichen Schutzwürdigkeit eines Gebiets heranzuziehen \nsind, sondern lediglich ermöglichen, dem sich aus dem Immissionsschutzrecht \nergebenden gebietsbezogen zu bestimmenden Schutzanspruch Geltung zu \nverschaffen. Darüber hinaus sind sie ein Mittel, dem vorbeugenden Umweltschutz zu \ndienen. Jedoch hat sich eine Gemeinde, die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBauGB treffen will, am Schutzmodell des BImSchG auszurichten und kann dies nicht \nim Wege der Abwägung überwinden.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, \na.a.O., (2573).\n\n18\n\nNach dem Schutzmodell des BImSchG ist insbesondere passiver Schallschutz \naber nicht ausreichend, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Er ist nur \nin den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen unter strengen Voraussetzungen \nvorgesehen, damit ein Vorhaben, das dem Gemeinwohl dient, nicht wegen von ihm \nausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen scheitern muss. Nur für solche Fälle \nkann eine Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBauGB in einem Bebauungsplan dem Schutzmodell des BImSchG Rechnung tragen. \nDer Hauptanwendungsfall ist die Straßenplanung durch Bebauungsplan gemäß § 17 \nAbs. 3 FStrG oder § 38 Abs. 4 StrWG NRW, weil die §§ 41 f. BImSchG für die \nStraßenplanung ausdrücklich vorsehen, inwieweit Maßnahmen des aktiven \nSchallschutzes zu ergreifen sind und unter welchen besonders geregelten engen \nVoraussetzungen auf passiven Schallschutz ausgewichen werden darf. Eine \nvergleichbare Regelung enthält § 74 Abs. 2 VwVfG für die Planfeststellung. Auch \ndabei ist die Bestimmung, ob passiver Schallschutz zum Schutz der Anwohner \ngenügt, gerade nicht Gegenstand planerischer Abwägung. Vielmehr legen diese \nBestimmungen die Voraussetzungen hierfür genau fest im Sinne einer äußersten \nGrenze, die im Wege der Abwägung nicht überwindbar und als zwingendes Recht \nbei der Planung zu beachten ist. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 \nCN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = DVBl. 1999, 1288, \nvom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BverwGE 101, 73, \nvom 9. März 1990 - 7 C 21.89 -, BVerwGE 85, 44 \n(49), vom 21. Mai 1976, a.a.O., (26 ff.), und vom 14. \nFebruar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (68 \nf.).\n\n20\n\nDa es für den vorliegenden Fall an einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung \nfehlt, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf passiven Schallschutz \nauszuweichen, kann der hier erfolgten Festsetzung passiven Schallschutzes \nungeachtet dessen, was der Plangeber damit konkret bezweckt hat, rechtmäßig nur \ndie Funktion eines auf den Innenraum von Wohnhäusern beschränkten \nvorbeugenden Umweltschutzes zukommen, um die Bewohner über den \ngebietsbezogenen Lärmschutz für ein Mischgebiet hinaus ergänzend zu \nschützen.\n\n21\n\nJedenfalls führen die Festsetzungen passiven Schallschutzes im Bebauungsplan \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht zu einer Absenkung der gebietsbezogenen \nSchutzwürdigkeit benachbarter Wohnbebauung im festgesetzten Mischgebiet. \nZweifel daran, dass der Beklagte diese zutreffend nach den Bestimmungen der TA \nLärm 1998 bestimmt hat, die sich grundsätzlich Geltung für alle Anlagen beimisst, die \nden Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, und gemäß ihrer Nr. \n1 Abs. 3 Buchst. b) bb) insbesondere auch für Entscheidungen über Anordnungen im \nEinzelfall nach § 24 BImSchG zu beachten ist, zeigt die Antragsschrift nicht auf. \nInsbesondere stellt Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm 1998 auf den für die \nBeurteilung maßgeblichen Immissionsort einen halben Meter außerhalb vor der Mitte \ndes geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raums ab. \nDies trägt der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs und dem Interesse, ein \nGebäude auch bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster nutzen zu können, \nRechnung.\n\n22\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, \nUrteil vom 21. Mai 1976, a.a.O., (33).\n\n23\n\nNr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm 1998 bestimmt, dass auch in Gemengelagen \ndie Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) nicht \nüberschritten werden sollen. \n\n24\n\nFür die Bestimmung der Schutzwürdigkeit ist es unerheblich, ob die im \nBebauungsplan vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt \nworden sind, weil sie ohnehin keinen Einfluss auf die der Beurteilung der \nSchutzwürdigkeit zugrunde zu legenden am maßgeblichen Immissionsort \neinwirkenden Lärmimmissionen haben. Das Fenster, an dem vorliegend die \nLärmermittlung vorgenommen worden ist, ist als maßgeblicher Immissionsort \nzugrunde zu legen, weil die Antragsschrift nicht darlegt, dass bereits die Existenz des \nFensters baurechtlich unzulässig sein könnte. Das Interesse der Wohnungsnutzer, \ndie Wohnung frei von durch das (geöffnete) Fenster einwirkenden erheblich \nbelästigenden Geräuschen nutzen zu können, ist nur dann nicht von der \nRechtsordnung geschützt, wenn das Fenster überhaupt unzulässig ist.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 \nC 6.92 -, DVBl. 1993, 159 (160).\n\n26\n\n b) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend \nangenommen, ihr Betrieb genieße keinen Bestandsschutz, stellt die Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Ergebnis ebenfalls nicht in Zweifel. Denn für die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 21. September 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2002 ist es unerheblich, ob \nder ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtete Betrieb der Tankanlage der \nKlägerin Bestandsschutz genießt. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Klägerin \nunterstellt, wäre die Ordnungsverfügung rechtmäßig. Zwar sind Störungen, die mit \neinem bestandsgeschützten Betrieb notwendigerweise verbunden sind, um die \nNutzung sinnvoll und funktionsgerecht auszuüben, vom Bestandsschutz umfasst und \nvon hinzutretender Wohnbebauung als Vorbelastung grundsätzlich hinzunehmen. \nDer Bestandsschutz gewährt aber schon von vornherein nicht jede \nNutzungsmöglichkeit, die tatsächlich möglich ist. \n\n27\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 \n-, NVwZ 1996, 379 (381).\n\n28\n\nEr kann sich nur in den Grenzen entfalten, die ihm das dynamisch angelegte \nImmissionsschutzrecht lässt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 \nC 6.98 -, BVerwGE 109, 314.\n\n30\n\nIm Konflikt zwischen einer bestandsgeschützten störenden und einer nach den \nFestsetzungen des Bebauungsplans zulässigen, später hinzugetretenen und \nbestandskräftig gewordenen empfindlichen Nutzung muss auch die störende \nNutzung ihrerseits Rücksicht nehmen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995, a.a.O., \nvom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 -, BVerwGE 88, 210 \n(216).\n\n32\n\nIm Hinblick darauf begründet der von der Stadt N. in ihrem Schreiben vom \nFebruar 2001, auf das die Klägerin in der Antragsbegründung Bezug nimmt, auf \nSeite 6 hervorgehobene Umstand, dass die Tankanlage seit ihrem Bestehen und \ndarüber hinaus schon am alten genehmigten Standort immer auch nachts genutzt \nworden ist, keinen Vertrauensschutz dahin, die Tankanlage könne unabhängig von \nLärmschutzgesichtspunkten auf Dauer Tag und Nacht betrieben werden. Selbst \nwenn die Klägerin eine Baugenehmigung für den Betrieb der Tankanlage hätte, \nbedeutete das nicht, dass diese einen Betrieb \"rund um die Uhr\" zulassen \nwürde.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, \na.a.O., (161).\n\n34\n\nc) Soweit die Antragsschrift einen Ermessensfehler unter dem Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit behauptet, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils. \n\n35\n\nDer Einwand, es hätten mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung \ngestanden, greift nicht durch. Insbesondere steht nicht fest, dass die von der \nKlägerin erwogene Festlegung eines bestimmten Geräuschpegels oder eine \nEinschränkung der nächtlichen Benutzung der Anlage durch Lkw genau so geeignet \nwäre, den gebotenen Schutz der Nachbarschaft sicher zu gewährleisten. Die \nFestlegung von Geräuschpegeln allein ist hierfür ungeeignet, weil durch Messungen \nbelegt ist, dass bereits durch einzelne Lkw-Bewegungen die zulässigen nächtlichen \nSpitzenpegel überschritten werden. Daran würde sich durch die Festlegung von \nLärmobergrenzen allein nichts ändern. Die Klägerin hat auch nicht aufgezeigt, auf \nwelche Weise konkret die nächtliche Benutzung der Anlage durch Lkw ebenso \nwirksam wie bei einer vollständigen nächtlichen Betriebsbeschränkung unterbunden \nwerden könnte. Das Bestehen eines beschränkten Nutzerkreises und die \nMöglichkeit, auf die Nutzer durch eine Nutzungsvereinbarung einzuwirken, schließt \nfür sich genommen nächtliche Benutzungen und damit verbundenen unzumutbaren \nLärm nicht ebenso wirksam aus wie eine nächtliche Schließung der Tankanlage. Die \nKlägerin hat nicht einmal vorgetragen, bereits entsprechend auf die Nutzer der \nTankanlage eingewirkt zu haben. Selbst wenn die Klägerin Vereinbarungen \nschlösse, nach denen eine nächtliche Benutzung durch Lkw verboten wäre, wären \ndadurch absprachewidrige Nutzungen nicht ausgeschlossen, weil die Nutzer über \neine Chipkarte verfügen. \n\n36\n\nDie Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung wird nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass es der Klägerin möglich sein mag, ein konkretes Nutzungskonzept zu \nentwickeln, bei dem die nächtliche Nutzung sicher auf einen Umfang beschränkt \nwird, der keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft verursacht. \nDenn es ist nicht Aufgabe der Behörde, der Klägerin ein bestimmtes \nNutzungskonzept aufzuzwingen. Insoweit steht es der Klägerin allerdings frei, für die \nNutzung der Tankanlage, die an dem derzeitigen Standort ohne die erforderliche \nBaugenehmigung aufgenommen worden ist, eine Baugenehmigung zu beantragen, \nin diesem Zusammenhang ihre Vorstellungen für eine Nachtnutzung zu \nkonkretisieren und nachzuweisen, dass sie nicht mit schädlichen \nUmwelteinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden ist. Insbesondere ist es ihre \nAufgabe als Bauherrin, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung ihres \nBauvorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen.\n\n37\n\nVgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 1 \nAbs. 2 Satz 1 BauPrüfVO; OVG NRW, Beschluss \nvom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, NWVBl. 2001, \n354.\n\n38\n\n2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die als \ngrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,\n\n39\n\nob die zuständige Behörde bei einer Anordnung \nnach § 24 BImSchG berechtigt ist, auf die \nImmissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb \nvon Gebäuden abzustellen, wenn der \nBebauungsplan, in dessen Geltung der \nImmissionsort liegt, eine Schutzwürdigkeit nur durch \npassiven Schallschutz gewährleistet,\n\n40\n\nwürde sich in dieser Form in einem Berufungsverfahren auf der Basis der bereits \noben unter 1.a) dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht stellen. Der \nhier maßgebliche Bebauungsplan gewährleistet nämlich nicht \"eine Schutzwürdigkeit \nnur durch passiven Schallschutz\". Denn die Festsetzung des passiven \nSchallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB hat, wie oben bereits dargelegt, \ngerade keinen Einfluss auf die gebietsbezogen zu ermittelnde Erheblichkeit von \nLärm. Das wiederum ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, so dass \nes insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 des \nGerichtskostengesetzes in der zur Zeit der Einleitung des Zulassungsverfahrens \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) \n- GKG a.F. -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), auf \ndie gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und § 73 GKG a.F., zuletzt \ngeändert durch das Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), abzustellen ist. Der \nSenat orientiert sich für die Bemessung der Bedeutung der Sache für die Klägerin an \ndem entgangenen Gewinn bei Befolgung der Ordnungsverfügung (vgl. Nr. 1.6.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch maßgeblichen \nFassung von Januar 1996 (NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605) und schätzt diesen \nmangels näherer Anhaltspunkte auf 10.000,-- EUR.\n\n43\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-01/8-a-2810-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-01/8-a-2810-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278033","retrieved":"2026-07-09 02:51:09.892307+00:00"}}