{"status":"available","doknr":"OLD278057","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0831.1B922.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"1 B 922/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren - insofern unter \nAbänderung des angefochtenen Beschlusses - als auch für das \nBeschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 4000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller gegen den \nangefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung \nder Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt \nist, rechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung.\n\n3\n\nDer Antragsteller steht seit dem 2. Januar 2004 als Brandmeisteranwärter im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst der Antragsgegnerin. Bereits vorher, im \nDezember 2003, traten bei ihm linksseitige Kniebeschwerden auf. Aufgrund dieser \nBeschwerden erfolgte am 22. Dezember 2003 eine Arthroskopie des linken \nKniegelenkes. Bei diesem Eingriff wurde eine degenerative Korbhenkelruptur (= \nlängsverlaufender Riss des Meniskus; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. \nAuflage, S. 859) festgestellt. Nach Antritt seiner Tätigkeit als Brandmeisteranwärter \ntraten Ende Januar 2004 erneut Kniegelenksbeschwerden auf. Wegen dieser \nBeschwerden war der Antragsteller vom 29. Januar bis zum 4. Juli 2004 \ndienstunfähig. Ab dem 5. Juli 2004 nahm er zwar am theoretischen Teil der \nAusbildung, aber vorerst - genauere Daten lassen sich den vorliegenden Unterlagen \nnicht entnehmen - nicht am Dienstsport teil. Im Verlauf der weiteren Behandlung \nwurden im Bereich des linken Kniegelenkes eine Osteonekrose (= Absterben von \nKnochengewebe, Pschyrembel, S. 831) sowie eine erhebliche Chondromalazie (= \nentzündliche Erkrankung des Knor-pelgewebes; Pschyrembel, S. 276 i.V.m. S. 1272) \ndes Patellaknorpels (Patella = Kniescheibe, Pschyrembel, S. 1207) diagnostiziert. \nAm 15. April 2004 wurde der Antragsteller erneut am linken Kniegelenk operiert. Am \n30. Juni 2004 wurde er nochmals, diesmal am rechten Kniegelenk, operiert. Diese \nOperation erfolgte ebenfalls wegen einer Korbhenkelruptur. Am 12. August 2004 \nwurde der Antragsteller amtsärztlich und zusätzlich durch einen Orthopäden \nuntersucht. Als Ergebnis dieser Untersuchungen stellte die Amtsärztin \n(Stellungnahme vom 13. August 2004) fest, der Antragsteller erfülle aufgrund der bei \nihm zu diagnostizierenden chronischen Gesundheitsstörungen im Bereich beider \nKniegelenke nicht die „gesundheitlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die \nbesonderen körperlichen Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes.\" \nDaraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu seiner beabsichtigten \nEntlassung an. Dieser legte drei ärztliche Atteste vor, bezüglich deren Inhalt auf Bl. \n109, 110 und 114 der Personalakte verwiesen wird. Ohne den Vorgang nochmals \nder Amtsärztin vorzulegen, sprach die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. \nSeptember 2004 die Entlassung des Antragstellers aus und ordnete deren sofortige \nVollziehung an. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seines gegen den \nEntlassungsbescheid vom 21. September 2004 \neingelegten Widerspruchs wiederherzustellen,\n\n6\n\nim wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Begründung für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung sei aber auch materiell rechtmäßig. Das \nSuspensivinteresse des Antragstellers sei nicht vorrangig, da die Prüfung der Sach- \nund Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nEntlassungsverfügung ergeben habe und deren umgehende Durchsetzung im \nöffentlichen Interesse liege. Die Entlassung des Antragstellers, eines Beamten auf \nWiderruf im Vorbereitungsdienst, finde ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 \nLandesbeamtengesetz (LBG NRW). Zwar werde der weite Ermessensspielraum, den \ndiese Norm dem Dienstherr eröffne, im Falle des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 2 \nSatz 1 LBG NRW eingeschränkt. Jedoch stehe diese einschränkende Vorschrift der \nEntlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht entgegen, \nwenn aufgrund des bisherigen Ausbildungsverlaufs feststehe, dass der betroffene \nBeamte wegen Fehlens der erforderlichen gesundheitlichen Eignung für die \neingeschlagene Laufbahn auch bei Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht die \nBefähigung für die angestrebte Laufbahn erwerben werde. Ob der Antragsteller \naußerhalb des öffentlichen Dienstes, etwa bei einer Werkfeuerwehr, eine Anstellung \nfinden könne, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die gesundheitliche \nEignung, deren Feststellung ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender \nErkenntnis sei, sei nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, \nsondern auch an denen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen. \nDanach würden bereits begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines \nBeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausreichen, um dessen Entlassung zu \nrechtfertigen. Bei Anlegung dieses Maßstabes führe eine summarische Prüfung zu \ndem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die gesundheitliche Eignung des \nAntragstellers zurecht verneint habe. Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste seien \nnicht geeignet, die der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende \namtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Wegen dieser Atteste sei die \nAntragsgegnerin auch nicht verpflichtet gewesen, den Vorgang nochmals der \nAmtsärztin vorzulegen.\n\n7\n\nDas gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerdevorbringen greift im \nErgebnis nicht durch. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers zu begründen, so dass die \nBeschwerde zurückzuweisen ist.\n\n8\n\n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragstellers \ngenügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der (rein \nformelle) Zweck der durch diese Norm vorgeschriebenen Begründung besteht darin, \nder Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - abgesehen von \nden im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen - nur ausnahmsweise angeordnet \nwerden darf und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten \nInteressen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) \nFall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht \nerreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des \nGesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. \n\n9\n\nMit ihrer Begründung hat die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers \nan einem Verbleib in seinem Dienstverhältnis bis zu einer endgültigen Entscheidung \nmit dem an einem Sofortvollzug bestehenden öffentlichen Interesse abgewogen. \nDiese Ausführungen lassen zudem hinreichend erkennen, dass es die Behörde aus \nGründen des Einzelfalles für geboten hält, den Antragsteller nicht bis zur \nBestandskraft der Entlassungsverfügung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu \nbelassen. Der Einzelfallbezug wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die \nBegründung auf die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr abstellt. Ein Bezug zum \njeweiligen Einzelfall geht nicht dadurch verloren, dass die gewählte Begründung u.U. \nauch in anderen Fällen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nherangezogen werden könnte. Ob die Begründung der Antragsgegnerin ihre \nAnordnung des Sofortvollzugs inhaltlich trägt, ist demgegenüber unerheblich. Die \nGerichte sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nnicht auf eine Überprüfung der Begründung der Behörde beschränkt, die diese zur \nStützung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug (Wegfall der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsbehelfs) herangezogen hat. Sie treffen vielmehr insoweit eine in \nWürdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte - einschließlich der oftmals im \nVordergrund stehenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - \neigenständige Entscheidung.\n\n10\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 24. August \n2005 - 1 B 444/05 - sowie OVG NRW, Beschluss \nvom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 \nm.w.N.\n\n11\n\n2. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe einen falschen \nrechtlichen Maßstab angelegt. Die Antragsgegnerin durfte darauf abstellen, dass der \nAntragsteller nicht die gesundheitlichen Anforderungen für eine spätere, d.h. nach \nBeendigung des Vorbereitungsdienst erfolgende Verwendung im \nfeuerwehrtechnischen Dienst erfüllt. \n\n12\n\nVgl. das vom Antragsteller zitierte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 - 2 C \n48.78 -, BVerwGE 62, 267 sowie \nv. Roettecken/Rothländer, Hessisches \nBedienstetenrecht, Stand: Juli 2005, § 43 HBG, \nRn. 15; einschränkend Lemhöfer in: Plog u.a., \nKommentar zum Bundesbeamtengesetz mit \nBeamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2005, \nBand 1, § 32 BBG, Rn. 8a. \n\n13\n\nIn der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt \nes:\n\n14\n\n„Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayBG (Anmerkung des \nSenats: diese Vorschrift entspricht § 35 Abs. 2 Satz 1 \nLBG NRW), wonach dem Beamten auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden \nsoll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die \nAnstellungsprüfung abzulegen, bedeutet lediglich \neine Einschränkung des dem Dienstherrn in Art. 43 \nAbs. 1 Satz 1 BayBG (Anmerkung des Senats: diese \nVorschrift entspricht § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) \neingeräumten weiten Ermessens dahin, dass die \nEntlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem \nSinn und Zweck des Vorbereitungsdienst im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang \nstehen.... Eine Entlassung kann aber auch dann \ngerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an \nseiner gesundheitlichen und persönlichen Eignung \nfür die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen.... \nSeine gesundheitliche und persönliche Eignung ist \nnicht nur an den Anforderungen des \nVorbereitungsdienstes, sondern auch an denen \ndes ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes \nzu messen\" (Hervorhebungen durch den Senat). \n\n15\n\nEtwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Vorbereitungsdienst wie z.B. \nbei Rechtsanwälten (§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung), Notaren (§ 5 \nBundesnotarordnung) oder Lehrern an (privaten) Ersatzschulen (§ 37 Abs. 3 b \nSchulordnungsgesetz NRW) sowohl Voraussetzung für die - endgültige - Übernahme \nin den Staatsdienst als auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des \nöffentlichen Dienstes ist, der Vorbereitungsdienst also als allgemeine \nAusbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz \n\n16\n\n- zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom \n6. Februar 1975 - 2 C 68.73 -, BVerwGE 47, 330 - \n\n17\n\nzu qualifizieren ist. Allein dann ist nicht auf die Eignung für die mit Bestehen der \nLaufbahnprüfung eröffnete Beamtenlaufbahn, sondern in erster Linie auf die \nAnforderungen des Vorbereitungsdienstes bzw. auf die des außerhalb des \nöffentlichen Dienstes angestrebten Berufs abzustellen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C \n48.78 -, a.a.O.\n\n19\n\nIm Falle des Antragstellers liegt eine derartige Ausnahme nicht vor. Insbesondere \nist das Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren \nfeuerwehrtechnischen Dienst bzw. das Bestehen der entsprechenden \nLaufbahnprüfung (§ 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und \nBeamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in Nordrhein-Westfalen) keine \nVoraussetzung dafür, um eine Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr auszuüben. § 15 \nAbs. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung (FSHG), der die Anforderungen regelt, denen Werkfeuerwehren und \nderen Angehörige entsprechen müssen, stellt ein solches Erfordernis nicht auf.\n\n20\n\nBezogen auf den Leiter einer Werkfeuerwehr vgl. \nUrteil des Senats vom 11. Juni 2003 - 1 A 649/01 -, \nIÖD 2003, 256.\n \nOb Personen, die die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen \nDienst bestanden haben, tatsächlich für eine Werkfeuerwehr tätig werden können, ist \ndemgegenüber unerheblich.\n\n21\n\n2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist die Einschätzung der \nAntragsgegnerin, der Antragsteller erfülle nicht die gesundheitlichen \nVoraussetzungen für eine Tätigkeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst unter \nBeachtung des ihr für diese Einschätzung zustehenden Beurteilungsspielraums \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n22\n\nBezüglich des dem Dienstherrn bei der \nEntscheidung über die Eignung eines Bewerbers \nzustehenden Beurteilungsspielraums vgl. BVerwG, \nUrteil vom 30. Ja-nuar 2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz \n232 § 8 BBG Nr. 55. \n\n23\n\nDa der Antragsteller bereits im Alter von 30 Jahren aufgrund degenerativer \nErkrankungen an beiden Kniegelenken mehrfach operiert werden musste, ist diese \nEinschätzung sowie die ihr zugrunde liegende amtsärztliche Bewertung und \nPrognose vom 13. August 2004 für den Senat nachvollziehbar. In diesem \nZusammenhang reicht es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - \naus, dass begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für die vom \nAntragsteller angestrebte Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes \nvorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin \ngetroffenen Entscheidung um eine Prognoseentscheidung handelt, die aus der Natur \nder Sache heraus nicht mit abschließender Gewissheit getroffen werden kann und in \nderen Rahmen der Antragsgegnerin ein gewisser Beurteilungsspielraum zustand.\n \nDie vom Antragsteller vorgelegten Atteste sind nicht geeignet, Zweifel an der \nRichtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin sowie der dieser zugrunde \nliegenden amtsärztlichen Bewertung und Prognose hervorzurufen. Die Atteste haben \nersichtlich nur die derzeitige körperliche Belastbarkeit des Antragstellers im Blick, \nnicht aber - und dies ist im vorliegenden Fall entscheidend - seine körperliche \nBelastbarkeit im Hinblick auf die an Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen \nDienstes zu stellenden Anforderungen über einen Zeitraum bis zum Erreichen der \ngesetzlichen Altersgrenze (§ 197 Abs. 3 LBG NRW: 60 Jahre). Dies ergibt sich aus \nder Verwendung von Begriffen wie „derzeit\" und „gegenwärtig\" in den vorgelegten \nAttesten. Eine Aussage dazu, ob der Antragsteller über einen Zeitraum von etwa 30 \nJahren als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes tätig sein kann, \nohne dass erneut schwerere Kniebeschwerden auftreten, treffen die Atteste nicht. \nDamit enthalten die Atteste in Bezug auf die streitgegenständliche \nEntlassungsverfügung weder neue relevante Tatsachen noch eine von der \namtsärztlichen abweichende Einschätzung, so dass die Antragsgegnerin entgegen \nden Einwänden des Antragstellers zumindest nicht notwendig gehalten war, die \nSache vor Erlass des Entlassungsbescheides nochmals der Amtsärztin \nvorzulegen.\n\n24\n\nDie vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung des \nPersonalratsmitglieds T. , der ihn, den Antragsteller, zur amtsärztlichen \nUntersuchung begleitet hat, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der \nEinschätzungen der Antragsgegnerin sowie der Amtsärztin zu begründen. Dass nicht \ngenau bekannt ist, wie sich die Belastungen des feuerwehrtechnischen Dienstes auf \ndie bereits in relativ jungen Jahren degenerativ geschädigten Kniegelenke des \nAntragstellers auswirken (wobei sich die Amtsärztin durchaus in diesem Sinne \ngeäußert haben mag), steht der Rechtmäßigkeit dieser Einschätzungen nach den \nvorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Ausreichend und für den Senat \nnachvollziehbar dargelegt ist, dass aufgrund dieser degenerativen Schädigung \nbeider Kniegelenke begründete Zweifel bezüglich der Eignung des Antragstellers für \ndie Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vorliegen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst \nsich gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und in \nAnlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG nach der Hälfte des 6,5fachen \nAnwärtergrundbe- trages zuzüglich des dem Antragsteller gewährten \nAnwärtersonderzuschlags. Die Abänderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-31/1-b-922-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-31/1-b-922-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278057","retrieved":"2026-07-09 02:51:11.863385+00:00"}}