{"status":"available","doknr":"OLD278060","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0831.12A889.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"12 A 889/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Umlage nach § 14 des \nLohnfortzahlungsgesetzes \n\n5\n\n- LFZG - zu Recht den Personalnebenkosten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 GTK \nzugeordnet. Die im Wesentlichen auf der Grundlage der \nrentenversicherungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Beschäftigten - hier mit einem \nUmlagesatz von lediglich 0,18 % - ermittelte Umlage nach § 14 LFZG dient dem \nZweck, die ansonsten gerade bei kleineren Betrieben schwer zu kalkulierenden und \nin ihrer Höhe durchaus gravierenden Belastungen durch die Differenzzahlungen zum \nMutterschaftsgeld bzw. durch die Fortzahlung der Arbeitsentgelte bei \nBeschäftigungsverboten zu beseitigen. Hierzu erfolgt die Bemessung der Umlage - \nbis auf die für die Ermittlung der Entgelte notwendigen Daten - unabhängig von der \npersonellen Zusammensetzung des jeweiligen umlagepflichtigen Betriebs. Es kommt \ninsoweit weder auf den Anteil von Frauen in der Belegschaft, noch auf den Anteil von \nFrauen im gebärfähigen Alter oder auf aktuelle Mutterschaften an. Die Umlage ist \ninsbesondere unabhängig davon zu leisten, ob in dem jeweiligen Geschäftsjahr \nüberhaupt mutterschutzbedingte Lohnfortzahlungen an die im Betrieb des \numlagepflichtigen Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmerinnen erfolgen. Die \nhierdurch bewirkte Abkoppelung der - ausschließlich - vom Arbeitgeber zu leistenden \nUmlage von den arbeitnehmerbezogenen Gegebenheiten seines Betriebs lässt eine \nZuordnung der Umlage zu den Leistungen mit Individualbezug, wie etwa der \ntatsächlich angefallenen Lohnfortzahlung im Fall einer Mutterschaft, von vornherein \nnicht zu. Die Umlage trägt vielmehr den Charakter eines pauschalierten \nVersicherungsbeitrags, wobei der Versicherungsfall (Lohnfortzahlung) eintreten kann, \naber nicht eintreten muss. Sie ist danach - auch im Hinblick auf ihre geringe Höhe - \nentsprechend dem Willen des Gesetzgebers, kleinere Personalkostenbestandteile \nüber einen Pauschalbetrag zu erfassen, ebenso wie die Beiträge zur \nUnfallversicherung oder zum Konkursausfallgeld den Personalnebenkosten i.S.d. § \n16 Abs. 2 Satz 2 GTK zuzuordnen. \n\n6\n\nDass hierdurch keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung (Art 3 Abs. 1 GG) \n\"kleiner Träger\" gegenüber größeren Trägern bewirkt wird, hat das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Der Kläger \nerbringt mit der Umlage gerade keine Lohnfortzahlungen und kann dementsprechend \nauch keine Gleichstellung mit den durch die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung \nbelasteten Trägern verlangen. \n\n7\n\nDementsprechend greifen auch die des Weiteren geltend gemachten \nZulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) nicht durch. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n9\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-31/12-a-889-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-31/12-a-889-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278060","retrieved":"2026-07-09 02:51:12.201685+00:00"}}