{"status":"available","doknr":"OLD278059","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0831.12A1323.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"12 A 1323/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der die Klage abweisenden \nEntscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die gegen die einzelnen \nKostenbestimmungen gerichtete Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beklagte \nhabe bei der Erstellung des Verteilungsschlüssels, der die Grundlage für den Erlass \nder noch strittigen Kostenbestimmungen darstelle, zu Recht nur die vom Kläger an \ndie örtlichen Jugendhilfeträger im vorangegangenen Haushaltsjahr tatsächlich \nerstatteten Kosten berücksichtigt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich auch \ndiejenigen zugewiesenen Kostenerstattungsfälle bei der Erstellung des \nVerteilungsschlüssels heranzuziehen, in denen der Kläger eine Zahlung wegen \nungeklärter Rechtsfragen abgelehnt habe und deren Klärung erst in der Zukunft nach \nAbschluss anhängiger Verfahren vor den Gerichten und Spruchstellen erfolgen \nwürde. Eine Auslegung des Begriffs der Belastungen im Sinne des § 89d SGB VIII in \nder bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, der über die tatsächlich erstatteten \nKosten hinausginge, wäre mit dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung \nunvereinbar. Dieser liege darin, einen einfachen, zügigen und gerechten \nKostenausgleich zwischen den überörtlichen Jugendhilfeträgern zu schaffen. Eine \nBerücksichtigung der schwebenden oder fiktiven Kosten würde jedoch zu \nkomplizierten mehrfachen Nachberechnungen für sämtliche \nKostenerstattungsbestimmungen der überörtlichen Träger führen, die das \nBerechnungsverfahren intransparent und schwerfällig machen und einen Zustand \nder Rechtssicherheit geradezu verhindern würden. Auch die Beendigung des \nkostenausgleichenden Verteilungssystems könne bei der Auslegung der Norm in \nihrer bisherigen Fassung keine Auswirkungen haben, zumal der Kläger die negative \nKostenfolge unter dem neuen Recht durch Zahlungen unter Vorbehalt hätte \nverhindern können.\n\n5\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen nicht durch. \n\n6\n\nEine Berücksichtigung der „fiktiven\" Kosten als Belastung im Sinne von § 89d \nSGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung war nicht zur Wahrung einer \nVerteilungsgerechtigkeit zwingend geboten. Dagegen spricht bereits, dass bei \ntypisierender Betrachtung eine solche obligatorische Berücksichtigung ihrerseits zu \neiner Verteilungsungerechtigkeit bei solchen Fällen führte, in denen der vom \nBundesverwaltungsamt nach § 89 d Abs. 1 SGB VIII in der maßgeblichen Fassung \nbestimmte \n\n7\n\nüberörtliche Träger, dessen fiktive Belastung berücksichtigt würde, später etwa \naufgrund des Ausgangs eines gerichtlichen Verfahrens keine tatsächlichen \nErstattungsleistungen zu erbringen hätte. Inwieweit das Land NRW „Nutznießer\" der \ndeshalb „fiktive\" Kosten von vornherein unberücksichtigt lassenden Rechtslage ist, \nweil die tatsächlichen, kassenwirksamen Belastungen des Klägers, die sich aus der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1999 - 5 C 24.98 - \nergeben, nunmehr nach der neuen Rechtslage zu Gunsten des Landes NRW bei der \nErstellung der Verteilungsschlüssel für die jeweiligen Folgejahre berücksichtigt \nwerden, ist nicht ausschlaggebend. Selbst wenn dies in dem vom Kläger \nbehaupteten Ausmaß zutrifft und ihm in diesem Zusammenhang keine \nAusgleichsansprüche gegen das Land NRW zustehen sollten, wäre dies kein \nhinreichender Grund für eine mit dem Gesetzeszweck des § 89d SGB VIII a.F. nicht \nzu vereinbarende Auslegung des Begriffs der Belastungen. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ferner nicht etwa aus der \nÜbergangsregelung in § 89h SGB VIII, dass das Bundesverwaltungsamt eine \n„Schlussrechnung\" hätte durchführen und dabei eine Regelung im Sinne des \nKlagebegehrens hätte treffen müssen. Eine dahingehende Auslegung des Begriffs \nder Belastung im Sinne der früheren Gesetzesfassung aufgrund erst einer späteren \ngesetzlichen Regelung scheidet schon aus rechtsmethodischen Gründen aus. \nVielmehr hätte es einer positivrechtlichen Übergangsregelung für die spezielle \nFallgestaltung bedurft.\n\n9\n\nDanach greift auch der sinngemäße Einwand des Klägers nicht durch, die von \nihm begehrte Berücksichtigung fiktiver Kosten sei im Rahmen verfassungskonformer \nGesetzesauslegung bzw. Gesetzesanwendung des § 89d SGB VIII a.F. (durch eine \nSchlussabrechnung für den alten Rechtszustand) jedenfalls im Hinblick auf Art. 3 \nAbs. 1 GG geboten. Zwar mag die gesetzliche (Übergangs-)Regelung in § 89h SGB \nVIII mit ihrer eingeschränkten Reichweite zu Härten für den Kläger führen. Diese \nvermögen allerdings schon deshalb keinerlei Anlass für verfassungsrechtliche \nBedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen, weil sie letztlich \nKonsequenz des risikobehafteten Verhaltens des Klägers selbst sind, der - wie im \nUrteil des BVerwG vom 24. September 1999 - 5 C 24.98 - und den Entscheidungen \nder Vorinstanzen aufgezeigt - zu Unrecht grundsätzlich eine Leistungspflicht in Fällen \nminderjähriger Asylbegehrender verneint und zudem auch keine vorläufigen \nErstattungen geleistet hatte. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht \nzurecht auf die Möglichkeit einer Vermeidung der aufgeführten nachteiligen Effekte \nim Rahmen der Kostenverteilung durch Zahlungen unter Vorbehalt hingewiesen. Der \nhiergegen gerichtete Einwand der Zulassungsschrift (unter I. 2.), dies hätte im Falle \neiner späteren Rückabwicklung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und \nhohen Kosten geführt, vermag nicht zu überzeugen. Es hätte gegenüber dem \nzuständigen Jugendhilfeträger lediglich der Bezifferung der geleisteten \nErstattungsbeträge und der Aufforderung zur Rückerstattung bedurft (vgl. § 112 SGB \nX). Etwaige anschließende Gerichtsverfahren wären seinerzeit gerichtskostenfrei \ngewesen. Ein solches nachträgliches „Obsiegen\" hätte entgegen der Auffassung des \nKlägers auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angesprochenen gleichen \n„Problematik\" geführt. Die Rückerstattungen hätten bei der Ermittlung der \nBelastungen im Jahr ihres tatsächlichen Rückflusses von dem Betrag der \nkassenwirksamen Belastungen abgezogen werden können, auf dessen Grundlage \nder Verteilungsschlüssel des Folgejahres zu erstellen gewesen wäre. \n\n10\n\nAus den vorstehenden Gründen bedarf es im übrigen auch nicht wegen \nbesonderer Schwierigkeiten der Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n12\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2003 rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-31/12-a-1323-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-31/12-a-1323-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278059","retrieved":"2026-07-09 02:51:12.105405+00:00"}}