{"status":"available","doknr":"OLD278107","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0830.9A403.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-30","aktenzeichen":"9 A 403/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n233,60 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.\n\n3\n\n1. Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt \neiner Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung \naufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in \neinem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen erfüllen die vom \nBeklagten gestellten Fragen nicht.\n\n4\n\nSoweit der Beklagte in ihnen den Bereich Straßenreinigungsgebühren anspricht, \nsind sie schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil \nStraßenreinigungsgebühren nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens \nsind. \n\n5\n\nFür den Bereich Abfallentsorgungsgebühren gilt folgendes:\n\n6\n\nDie beiden ersten gestellten Fragen,\n\n7\n\n1. welchen Einfluss die Tatsache habe, dass im Leistungsvertrag vom \n12.01.1996 Entgeltbeträge zugrun-de gelegt worden seien, die ausweislich der \nGebührenbedarfsberechnung für das Haushaltsjahr 1996 entsprechend \nkommunalabgabenrechtlichen Grund-sätzen ordnungsgemäß ermittelt worden seien, \nmithin § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages lediglich den tatsächlichen Gebührenbedarf \nwiderspiegele,\n\n8\n\n2. ob und inwieweit preisrechtliche Vorschriften von Relevanz seien, wenn § 5 \nAbs. 1 des Leistungsvertrages lediglich den nach kommunalabgabenrechtlichen \nGrundsätzen kalkulierten Gebührenbedarf widerspiegele,\n\n9\n\nerfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie sind unmittelbar \naus den rechtlichen Vorschriften zu beantworten bzw. ihre Erheblichkeit ist nicht \ndargelegt. Beide Fragen sind im Zusammenhang zu sehen. Insbesondere ist die \nzweite vorrangig gegenüber der ersten, weil deren Beantwortung von der Antwort zur \nzweiten Frage abhängt. Die Relevanz preisrechtlicher Vorschriften ergibt sich - \nworauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - aus § 1 Abs. 3 VO PR Nr. \n30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989. \nDanach ist zwingend vorgeschrieben, dass für Leistungen auf Grund öffentlicher \nAufträge keine höheren Preise gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen \noder gewährt werden dürfen, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung \nzulässig ist. Dass diese Verordnung geltendes Recht ist, wird von dem Beklagten im \nZulassungsantrag ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass es sich bei den \nvon der WBO GmbH zu erbringenden Leistungen um solche auf Grund eines \nöffentlichen Auftrags im Sinne von §§ 2 und 3 VO PR Nr. 30/53 handelt. Damit steht \nfest, dass die VO PR Nr. 30/53 einschlägig und verbindlich ist. Daraus folgt \nzwingend, dass es nicht darauf ankommen kann, ob das im Leistungsvertrag \nzwischen der Stadt und der X. GmbH vereinbarte Leistungsentgelt entsprechend \nkommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen ermittelt worden ist. Maßgeblich ist \nvielmehr, ob das Entgelt den Vorgaben der VO PR Nr. 30/53 entspricht. Hierzu \nfehlen - wie bereits vom Verwaltungsgericht gerügt - jegliche Angaben des \nBeklagten. Sie sind auch in der Zulassungsbegründung nicht nachgeholt worden. \n\n10\n\nEs ist ferner weder offensichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, dass die \nKostenermittlung nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen bzw. nach der VO \nPR Nr. 30/53 zwingend zum selben Ergebnis führt. Eine solche Annahme verbietet \nsich bereits deshalb, weil nach der VO PR Nr. 30/53 in erster Linie Marktpreise zu \nvereinbaren sind. Insofern ist von vornherein einsichtig, dass sie von den nach \nkommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen ermittelten Beträgen abweichen können, \nd.h. von den Kosten, die bei Ausführung der Leistung durch die Stadt entstehen \nwürden. Da Marktpreise einen Markt voraussetzen, ist es nicht ausgeschlossen, dass \naufgrund des Wettbewerbs der Marktpreis unter den Kosten liegt, zu denen die Stadt \nselbst tätig werden kann. Selbst wenn man aber mit dem Verwaltungsgericht für die \nvorliegende Konstellation zugrunde legt, dass Marktpreise für die vereinbarte \nLeistung bei Vertragsabschluss nicht vorhanden waren - hiervon scheint auch der \nBeklagte auszugehen (vgl. S. 11 seiner Zulassungsbegründung) - und deshalb nach \nPreisrecht Selbstkostenpreise maßgeblich waren (vgl. §§ 1 Abs. 1, 5 bis 8 VO PR Nr. \n30/53), kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Berechnung des \nEntgelts nach der VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit der Anlage zu ihr (Leitsätze für \ndie Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP -) nicht zu niedrigeren \nBeträgen geführt hätte als die - nach dem Vortrag des Beklagten - vorgenommene \nErmittlung nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen. Beide \nErmittlungsmethoden unterscheiden sich z.T. grundlegend. Während nach LSP \ngrundsätzlich vom Anschaffungswert abzuschreiben (Nr. 38) und bei der \nkalkulatorischen Verzinsung nur ein Zinssatz von 6,5 % zugrunde gelegt werden darf \n(Nr. 43 Abs. 2 i.V.m. § 1 VO PR Nr. 4/72 vom 17. April 1972), darf nach der \nRechtsprechung des Senats im Rahmen der Kostenermittlung nach § 6 Abs. 2 KAG \nNRW vom Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben und ein kalkulatorischer Zins \nin Höhe von damals jedenfalls bis zu 7,5 % (vgl. Urteil des Senats vom 13. April 2005 \n- 9 A 3120/03 -) angesetzt werden. Dass sich diese Unterschiede hier nicht \nausgewirkt haben, hat der Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch der \neingereichten Ratsvorlage für die Gebührenermittlung 1996 nicht mit hinreichender \nSicherheit zu entnehmen. Danach sind die kalkulatorischen Kosten zwar bei den \nübrigen Kosten, also denen der Stadt, angesetzt, als zu erwartende Kosten der X. \nGmbH sind jedoch die ursprünglichen Kosten der X. , lediglich abzüglich bilanzieller \nAbschreibungen, übernommen worden. Darin aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls \nenthaltene Zinsen - es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadt früher \nauf solche verzichtet hat - sind offensichtlich nicht abgezogen worden und wären \ndamit zweifach berücksichtigt. Ob darüber hinaus in dem von der X. \nübernommenen Kostenansatz weitere Beträge enthalten sind, die nach LSP nicht \nhätten angesetzt werden dürfen, lässt sich der Ratsvorlage nicht entnehmen. Der \nentsprechende Betrag in der Gebührenbedarfsberechnung ist nicht näher spezifiziert. \nIm Übrigen betrifft die vorgelegte Ratsvorlage nur das Kalkulationsjahr 1996. Selbst \nwenn für dieses Jahr eine Übereinstimmung zwischen den nach \nkommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen und den nach LSP zu ermittelnden \nKosten festgestellt werden könnte, wäre damit noch keine Aussage für das hier \nmaßgebliche Gebührenjahr getroffen. Darlegungen dazu, dass die Fortschreibung \nder für 1996 ermittelten Kosten mit dem in § 5 Abs. 3 des Leistungsvertrages \nvereinbarten Index zu demselben Ergebnis führen würde wie eine Ermittlung der \nKosten für das jeweilige Gebührenjahr entsprechend LSP, fehlen ebenfalls.\n\n11\n\nEine Klärungsbedürftigkeit der dritten Frage,\n\n12\n\nob, falls preisrechtliche Vorschriften von Relevanz sein sollten,\n\n13\n\na) nicht von vornherein von Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. \n30/53 auszugehen sei und es deshalb auf einen \"Markt\" im Sinne des § 4 VO PR Nr. \n30/53 nicht ankomme, und zwar unabhängig von dem in § 5 Abs. 1 des \nLeistungsvertrages bezifferten Gesamtentgelt einerseits und/ oder den \n\"zugeordneten\" Teilbeträgen andererseits;\n\n14\n\nb) es deshalb auf einen \"Markt\" im Sinne des § 4 VO PR Nr. 30/53 nicht \nankomme, weil es sich bei den in § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages bezifferten \nTeilbeträgen um Selbstkostenfestpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 handele, \ndie vor Abschluss des Leistungsvertrages festgelegt worden seien und\n\n15\n\nc) in diesem Zusammenhang die Gebührenbedarfsberechnung für das \nHaushaltsjahr 1996, mit der der tatsächliche Gebührenbedarf ermittelt worden sei, \neiner Kalkulation entsprechend § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 zum Zwecke der \nFestlegung von Selbstkostenfestpreisen genüge,\n\n16\n\nist den Ausführungen der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht zu entnehmen. \n\n17\n\nDie Teilfrage a) beantwortet sich ohne weiteres aus der VO PR Nr. 30/53 selbst. \nNach deren § 1 ist das Bestehen eines Marktes im Sinne von § 4 der Verordnung \nnicht dann unerheblich, wenn von Selbstkostenpreisen auszugehen ist; die \nAbhängigkeit ist genau umgekehrt: ein Selbstkostenpreis darf nur vereinbart werden, \nwenn kein Marktpreis gegeben ist. Da ein Marktpreis einen Markt voraussetzt, ist \nzunächst diese Voraussetzung zu klären. Erst wenn diese Klärung negativ \nabgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob der vereinbarte Preis die Anforderungen \nan Selbstkostenpreise erfüllt.\n\n18\n\nDementsprechend sind auch die Teilfragen b) und c) zu beantworten. Selbst \nwenn mit den Teilbeträgen in § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages \nSelbstkostenfestpreise festgelegt worden sein sollten, käme es dennoch darauf an, \nob es einen Markt und ihm folgend Marktpreise gab, denn nur bei deren Fehlen \nwären Selbstkostenfestpreise nach Preisrecht zulässig. Unabhängig davon haben \ndie Parteien des Leistungsvertrages gerade keinen Selbstkostenfestpreis \nvereinbaren wollen, wie die ausdrückliche Bezeichnung als \"Marktpreis\" und die \nunterbliebene Ermittlung der Beträge nach LSP zeigt (vgl. auch S. 3 f des \nSchriftsatzes der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. \nFebruar 2003 und S. 9 oben des in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsatzes \nebenfalls der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 5. September \n2003 zum Parallelverfahren 17 K 5472/02 VG Düsseldorf). Dass Letztere nicht mit \nder Ermittlung im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung nach § 6 Abs. 2 KAG \nNRW gleichgesetzt werden konnte, ist bereits oben ausgeführt.\n\n19\n\nDie vierte Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie nur für \nden Fall gestellt ist, vorliegend komme es auf preisrechtliche Vorschriften nicht an. \nWie im Zusammenhang mit den beiden ersten Fragen ausgeführt, finden die \npreisrechtlichen Vorschriften Anwendung.\n\n20\n\nSchließlich ist auch hinsichtlich der fünften Frage,\n\n21\n\na) ob allein eine Abrechnung nach Preisrecht deswegen erforderlich sei, weil es - \nwie vom Verwaltungsgericht unterstellt - für rund 60 % der Gesamtkosten (Kosten \nder Verbrennungsleistungen) keinen Markt \"gab und gibt\" und\n\n22\n\nb) welchen Einfluss in diesem Zusammenhang die Tatsache habe, dass der \nAbfallwirtschaftsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Teilplan Siedlungsabfälle \n- vom April 1998 erst durch die §§ 1, 3 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung \nvom 09.04.1998 - also nach Abschluss des Leistungsvertrages - für verbindlich \nerklärt worden sei,\n\n23\n\neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Diese Frage \nnimmt Bezug auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es nur als nicht die \nEntscheidung tragende Hinweise bezeichnet und von denen es bemerkt hat, dass sie \nnicht auf einer abschließenden Überprüfung beruhen, weil die Unwirksamkeit der \nGebührensätze bereits aus den zuvor dargelegten Gründen feststehe. Damit beruht \ndas angefochtene Urteil nicht auf ihnen. Warum die Fragen dennoch \nentscheidungserheblich sein sollen, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.\n\n24\n\n2. Der Zulassungsantrag legt des Weiteren keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) dar. \n\n25\n\nSoweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dem Urteil könne nicht \nentnommen werden, welche Gebührensätze unwirksam sein sollten, wird nicht \ndeutlich, welchen Einfluss dieser Mangel auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts haben soll. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass das \nVerwaltungsgericht bei Zugrundelegung der hier einschlägigen Gebührensätze, die \ner im Übrigen selbst nicht konkret benennt, zum gegenteiligen Ergebnis gekommen \nwäre, also die Klage hätte abweisen müssen.\n\n26\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden \nferner nicht mit dem Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, \ndass die im Leistungsvertrag zugrunde gelegten Beträge für die gebührenrelevanten \nLeistungsbereiche entsprechend kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen \nermittelt worden seien. Die hierzu erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe \nwegen dieses Aspektes der Frage nachgehen müssen, ob und inwieweit \npreisrechtliche Vorschriften überhaupt relevant seien und, falls ja, ob von \nSelbstkostenpreisen, insbesondere Selbstkostenfestpreisen, im Sinne der VO PR Nr. \n30/53 auszugehen sei, so dass es auf einen \"Markt\" im Sinne der Verordnung nicht \nankomme, reicht insoweit nicht als Darlegung aus. Der Beklagte weist damit allenfalls \nauf einen weiteren Prüfungsbedarf hin. Ausführungen zum Ausgang der Prüfung und \nzu den dafür maßgeblichen Gründen fehlen jedoch ebenso wie dazu, dass und \nwarum sich das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis \ngeändert hätte. Entsprechend führt der Einwand des Beklagten nicht weiter, das \nVerwaltungsgericht habe bei Annahme von Selbstkostenfestpreisen nicht die Frage \noffen lassen dürfen, ob die im Leistungsvertrag vereinbarten Entgelte mit einem \nKostenindex verknüpft werden dürften. Denn die aufgeworfene und vom Beklagten \nbejahte Frage steht unter der gerade nicht dargelegten Prämisse, es sei von \nSelbstkostenfestpreisen auszugehen. \n\n27\n\nIm Übrigen bestehen unter den vom Beklagten aufgezeigten Aspekten auch der \nSache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung. Wie sich aus den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der \nSache ergibt, sind preisrechtliche Vorschriften vorliegend relevant, kommt es deshalb \nauf das Fehlen oder Vorhandensein eines Marktes an, ist die Ermittlung der im \nLeistungsvertrag festgelegten Beträge für die gebührenrelevanten Leistungsbereiche \nentsprechend kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen nicht aussagekräftig und \nkann nicht davon ausgegangen werden, bei diesen handele es sich um \nSelbstkostenfestpreise. Deshalb ist auch unerheblich, ob die im Leistungsvertrag \nvorgesehene Indexierung zulässig wäre, wenn Selbstkostenfestpreise vereinbart \nworden wären.\n\n28\n\n3. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten \nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den \nangesprochenen Fragen wird keine Problematik aufgeworfen, die über den \ndurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gebührenrechtlicher Verfahren hinausgeht. \nWie die Ausführungen zu 1. und 2. zeigen, lassen sie sich bereits im \nZulassungsverfahren ohne weiteres entscheiden bzw. wird nicht hinreichend \ndargelegt, dass ihre Beantwortung zu einem abweichenden Entscheidungsergebnis \nführen würde.\n\n29\n\n4. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO wegen Verfahrensfehlern erfolgen. \n\n30\n\nSoweit der Beklagte einen Aufklärungsmangel darin sieht, dass das \nVerwaltungsgericht im Urteil nicht niedergelegt habe, welche Gebührensätze im \nEinzelnen unwirksam sein sollten, wird bereits nicht deutlich, welche \nAufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht unterlassen haben soll. In Wahrheit \nwird nicht gerügt, das Gericht habe weitere Ermittlungen anstellen müssen, sondern \nlediglich eine unzureichende Präzisierung der für unwirksam gehaltenen Vorschriften \nbemängelt. Im Übrigen trifft dieser Vorwurf auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Gebührenbescheide, soweit angefochten, mit der Begründung aufgehoben, die \nzugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die \nAbfallentsorgung in der Stadt P. vom 9. Dezember 1996 komme nicht als \nRechtsgrundlage in Betracht, weil die Gebührensätze wegen unzulässiger \nKostenansätze in der Kalkulation unwirksam seien. Damit ist klargestellt, dass alle \nGebührensätze, die auf jene Kalkulation zurückgehen, unwirksam sind. Denn wenn \ndie Kostenmasse fehlerhaft ermittelt ist, muss sich der Fehler auf alle Gebührensätze \nauswirken, weil diese sich durch eine Division der Kostenmasse durch die \nMaßstabseinheiten ergeben.\n\n31\n\nSoweit der Beklagte erneut im vorliegenden Zusammenhang als \nAufklärungsmangel geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, wie \ndie Teilsummen für die gebührenrelevanten Teilleistungsbereiche im \nLeistungsvertrag ermittelt worden seien und deshalb nicht berücksichtigt, dass die \nErmittlung nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen erfolgt sei, bleibt der \nEinwand ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen \nBezug genommen werden, wonach nicht dargelegt ist, dass eine entsprechende \nBerücksichtigung zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt hätte.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-30/9-a-403-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-30/9-a-403-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278107","retrieved":"2026-07-09 02:51:16.036987+00:00"}}