{"status":"available","doknr":"OLD278148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.9A407.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-29","aktenzeichen":"9 A 407/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 233,60 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe greifen nicht durch.\n\n3\n\n1. Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer \nRechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene Rechts- oder verallgemeinerungsfähige \nTatsachenfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der \nRechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese \nVoraussetzungen erfüllen die vom Beklagten gestellten Fragen nicht.\n\n4\n\nSoweit der Beklagte in ihnen den Bereich Straßenreinigungsgebühren anspricht, sind sie \nschon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil Straßenreinigungsgebühren nicht \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. \n\n5\n\nFür den Bereich Abfallentsorgungsgebühren gilt folgendes:\n\n6\n\nDie beiden ersten gestellten Fragen,\n\n7\n\n1. welchen Einfluss die Tatsache habe, dass im Leistungsvertrag vom 12.01.1996 \nEntgeltbeträge zugrun-de gelegt worden seien, die ausweislich der \nGebührenbedarfsberechnung für das Haushaltsjahr 1996 entsprechend \nkommunalabgabenrechtlichen Grund-sätzen ordnungsgemäß ermittelt worden seien, mithin § \n5 Abs. 1 des Leistungsvertrages lediglich den tatsächlichen Gebührenbedarf \nwiderspiegele,\n\n8\n\n2. ob und inwieweit preisrechtliche Vorschriften von Relevanz seien, wenn § 5 Abs. 1 des \nLeistungsvertrages lediglich den nach kommunalabgabenrecht-lichen Grundsätzen \nkalkulierten Gebührenbedarf widerspiegele,\n\n9\n\nerfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie sind unmittelbar aus den \nrechtlichen Vorschriften zu beantworten bzw. ihre Erheblichkeit ist nicht dargelegt. Beide \nFragen sind im Zusammenhang zu sehen. Insbesondere ist die zweite vorrangig gegenüber der \nersten, weil deren Beantwortung von der Antwort zur zweiten Frage abhängt. Die Relevanz \npreisrechtlicher Vorschriften ergibt sich - worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen \nhat - aus § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der \nFassung vom 13. Juni 1989. Danach ist zwingend vorgeschrieben, dass für Leistungen auf \nGrund öffentlicher Aufträge keine höheren Preise gefordert, versprochen, vereinbart, \nangenommen oder gewährt werden dürfen, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung \nzulässig ist. Dass diese Verordnung geltendes Recht ist, wird von dem Beklagten im \nZulassungsantrag ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass es sich bei den von der X. \nGmbH zu erbringenden Leistungen um solche auf Grund eines öffentlichen Auftrags im Sinne \nvon §§ 2 und 3 VO PR Nr. 30/53 handelt. Damit steht fest, dass die VO PR Nr. 30/53 \neinschlägig und verbindlich ist. Daraus folgt zwingend, dass es nicht darauf ankommen kann, \nob das im Leistungsvertrag zwischen der Stadt und der X. GmbH vereinbarte \nLeistungsentgelt entsprechend kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen ermittelt worden \nist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Entgelt den Vorgaben der VO PR Nr. 30/53 entspricht. \nHierzu fehlen - wie bereits vom Verwaltungsgericht gerügt - jegliche Angaben des Beklagten. \nSie sind auch in der Zulassungsbegründung nicht nachgeholt worden. \n\n10\n\nEs ist ferner weder offensichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, dass die \nKostenermittlung nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen bzw. nach der VO PR Nr. \n30/53 zwingend zum selben Ergebnis führt. Eine solche Annahme verbietet sich bereits \ndeshalb, weil nach der VO PR Nr. 30/53 in erster Linie Marktpreise zu vereinbaren sind. \nInsofern ist von vornherein einsichtig, dass sie von den nach kommunalabgabenrechtlichen \nGrundsätzen ermittelten Beträgen abweichen können, d.h. von den Kosten, die bei \nAusführung der Leistung durch die Stadt entstehen würden. Da Marktpreise einen Markt \nvoraussetzen, ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund des Wettbewerbs der Marktpreis \nunter den Kosten liegt, zu denen die Stadt selbst tätig werden kann. Selbst wenn man aber mit \ndem Verwaltungsgericht für die vorliegende Konstellation zugrunde legt, dass Marktpreise für \ndie vereinbarte Leistung bei Vertragsabschluss nicht vorhanden waren - hiervon scheint auch \nder Beklagte auszugehen (vgl. S. 11 seiner Zulassungsbegründung) - und deshalb nach \nPreisrecht Selbstkostenpreise maßgeblich waren (vgl. §§ 1 Abs. 1, 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53), \nkann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Berechnung des Entgelts nach der \nVO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit der Anlage zu ihr (Leitsätze für die Preisermittlung auf \nGrund von Selbstkosten - LSP -) nicht zu niedrigeren Beträgen geführt hätte als die - nach \ndem Vortrag des Beklagten - vorgenommene Ermittlung nach kommunalabgabenrechtlichen \nGrundsätzen. Beide Ermittlungsmethoden unterscheiden sich z.T. grundlegend. Während \nnach LSP grundsätzlich vom Anschaffungswert abzuschreiben (Nr. 38) und bei der \nkalkulatorischen Verzinsung nur ein Zinssatz von 6,5 % zugrunde gelegt werden darf (Nr. 43 \nAbs. 2 i.V.m. § 1 VO PR Nr. 4/72 vom 17. April 1972), darf nach der Rechtsprechung des \nSenats im Rahmen der Kostenermittlung nach § 6 Abs. 2 KAG NRW vom \nWiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben und ein kalkulatorischer Zins in Höhe von damals \njedenfalls bis zu 7,5 % (vgl. Urteil des Senats vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -) angesetzt \nwerden. Dass sich diese Unterschiede hier nicht ausgewirkt haben, hat der Beklagte nicht \ngeltend gemacht und ist auch der eingereichten Ratsvorlage für die Gebührenermittlung 1996 \nnicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Danach sind die kalkulatorischen Kosten \nzwar bei den übrigen Kosten, also denen der Stadt, angesetzt, als zu erwartende Kosten der \nX. GmbH sind jedoch die ursprünglichen Kosten der X. , lediglich abzüglich bilanzieller \nAbschreibungen, übernommen worden. Darin aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls \nenthaltene Zinsen - es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadt früher auf solche \nverzichtet hat - sind offensichtlich nicht abgezogen worden und wären damit zweifach \nberücksichtigt. Ob darüber hinaus in dem von der X. übernommenen Kostenansatz weitere \nBeträge enthalten sind, die nach LSP nicht hätten angesetzt werden dürfen, lässt sich der \nRatsvorlage nicht entnehmen. Der entsprechende Betrag in der Gebührenbedarfsberechnung \nist nicht näher spezifiziert. Im Übrigen betrifft die vorgelegte Ratsvorlage nur das \nKalkulationsjahr 1996. Selbst wenn für dieses Jahr eine Übereinstimmung zwischen den nach \nkommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen und den nach LSP zu ermittelnden Kosten \nfestgestellt werden könnte, wäre damit noch keine Aussage für das hier maßgebliche \nGebührenjahr getroffen. Darlegungen dazu, dass die Fortschreibung der für 1996 ermittelten \nKosten mit dem in § 5 Abs. 3 des Leistungsvertrages vereinbarten Index zu demselben \nErgebnis führen würde wie eine Ermittlung der Kosten für das jeweilige Gebührenjahr \nentsprechend LSP, fehlen ebenfalls.\n\n11\n\nEine Klärungsbedürftigkeit der dritten Frage,\n\n12\n\nob, falls preisrechtliche Vorschriften von Relevanz sein sollten,\n\n13\n\na) nicht von vornherein von Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 \nauszugehen sei und es deshalb auf einen \"Markt\" im Sinne des § 4 VO PR Nr. 30/53 nicht \nankomme, und zwar unabhängig von dem in § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages bezifferten \nGesamtentgelt einerseits und/ oder den \"zugeordneten\" Teilbeträgen andererseits;\n\n14\n\nb) es deshalb auf einen \"Markt\" im Sinne des § 4 VO PR Nr. 30/53 nicht ankomme, weil \nes sich bei den in § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages bezifferten Teilbeträgen um \nSelbstkostenfestpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 handele, die vor Abschluss des \nLeistungsvertrages festgelegt worden seien und\n\n15\n\nc) in diesem Zusammenhang die Gebührenbedarfsberechnung für das Haushaltsjahr 1996, \nmit der der tatsächliche Gebührenbedarf ermittelt worden sei, einer Kalkulation entsprechend \n§ 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 zum Zwecke der Festlegung von Selbstkostenfestpreisen \ngenüge,\n\n16\n\nist den Ausführungen der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht zu entnehmen. \n\n17\n\nDie Teilfrage a) beantwortet sich ohne weiteres aus der VO PR Nr. 30/53 selbst. Nach \nderen § 1 ist das Bestehen eines Marktes im Sinne von § 4 der Verordnung nicht dann \nunerheblich, wenn von Selbstkostenpreisen auszugehen ist; die Abhängigkeit ist genau \numgekehrt: ein Selbstkostenpreis darf nur vereinbart werden, wenn kein Marktpreis gegeben \nist. Da ein Marktpreis einen Markt voraussetzt, ist zunächst diese Voraussetzung zu klären. \nErst wenn diese Klärung negativ abgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob der vereinbarte \nPreis die Anforderungen an Selbstkostenpreise erfüllt.\n\n18\n\nDementsprechend sind auch die Teilfragen b) und c) zu beantworten. Selbst wenn mit den \nTeilbeträgen in § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages Selbstkostenfestpreise festgelegt worden \nsein sollten, käme es dennoch darauf an, ob es einen Markt und ihm folgend Marktpreise gab, \ndenn nur bei deren Fehlen wären Selbstkostenfestpreise nach Preisrecht zulässig. Unabhängig \ndavon haben die Parteien des Leistungsvertrages gerade keinen Selbstkostenfestpreis \nvereinbaren wollen, wie die ausdrückliche Bezeichnung als \"Marktpreis\" und die \nunterbliebene Ermittlung der Beträge nach LSP zeigt (vgl. auch S. 3 des Schriftsatzes der \ndamaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. Februar 2003 und S. 9 oben des in \nder Gerichtsakte befindlichen Schriftsatzes ebenfalls der damaligen Prozessbevollmächtigten \ndes Beklagten vom 5. September 2003 zum Parallelverfahren 17 K 5472/02 VG Düsseldorf). \nDass Letztere nicht mit der Ermittlung im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung nach § 6 \nAbs. 2 KAG NRW gleichgesetzt werden konnte, ist bereits oben ausgeführt.\n\n19\n\nDie vierte Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie nur für den Fall \ngestellt ist, vorliegend komme es auf preisrechtliche Vorschriften nicht an. Wie im \nZusammenhang mit den beiden ersten Fragen ausgeführt, finden die preisrechtlichen \nVorschriften Anwendung.\n\n20\n\nSchließlich ist auch hinsichtlich der fünften Frage,\n\n21\n\na) ob allein eine Abrechnung nach Preisrecht deswegen erforderlich sei, weil es - wie vom \nVerwaltungsgericht unterstellt - für rund 60 % der Gesamtkosten (Kosten der \nVerbrennungsleistungen) keinen Markt \"gab und gibt\" und\n\n22\n\nb) welchen Einfluss in diesem Zusammenhang die Tatsache habe, dass der \nAbfallwirtschaftsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Teilplan Siedlungsabfälle - vom \nApril 1998 erst durch die §§ 1, 3 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung vom \n09.04.1998 - also nach Abschluss des Leistungsvertrages - für verbindlich erklärt worden \nsei,\n\n23\n\neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Diese Frage nimmt \nBezug auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es nur als nicht die Entscheidung \ntragende Hinweise bezeichnet und von denen es bemerkt hat, dass sie nicht auf einer \nabschließenden Überprüfung beruhen, weil die Unwirksamkeit der Gebührensätze bereits aus \nden zuvor dargelegten Gründen feststehe. Damit beruht das angefochtene Urteil nicht auf \nihnen. Warum die Fragen dennoch entscheidungserheblich sein sollen, wird im \nZulassungsantrag nicht aufgezeigt.\n\n24\n\n2. Der Zulassungsantrag legt des Weiteren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. \n\n25\n\nSoweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dem Urteil könne nicht entnommen \nwerden, welche Gebührensätze unwirksam sein sollten, wird nicht deutlich, welchen Einfluss \ndieser Mangel auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben \nsoll. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der hier \neinschlägigen Gebührensätze, die er im Übrigen selbst nicht konkret benennt, zum \ngegenteiligen Ergebnis gekommen wäre, also die Klage hätte abweisen müssen.\n\n26\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden ferner \nnicht mit dem Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die im \nLeistungsvertrag zugrunde gelegten Beträge für die gebührenrelevanten Leistungsbereiche \nentsprechend kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen ermittelt worden seien. Die hierzu \nerhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe wegen dieses Aspektes der Frage nachgehen \nmüssen, ob und inwieweit preisrechtliche Vorschriften überhaupt relevant seien und, falls ja, \nob von Selbstkostenpreisen, insbesondere Selbstkostenfestpreisen, im Sinne der VO PR Nr. \n30/53 auszugehen sei, so dass es auf einen \"Markt\" im Sinne der Verordnung nicht ankomme, \nreicht insoweit nicht als Darlegung aus. Der Beklagte weist damit allenfalls auf einen \nweiteren Prüfungsbedarf hin. Ausführungen zum Ausgang der Prüfung und zu den dafür \nmaßgeblichen Gründen fehlen jedoch ebenso wie dazu, dass und warum sich das vom \nVerwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis geändert hätte. Entsprechend führt der \nEinwand des Beklagten nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe bei Annahme von \nSelbstkostenfestpreisen nicht die Frage offen lassen dürfen, ob die im Leistungsvertrag \nvereinbarten Entgelte mit einem Kostenindex verknüpft werden dürften. Denn die \naufgeworfene und vom Beklagten bejahte Frage steht unter der gerade nicht dargelegten \nPrämisse, es sei von Selbstkostenfestpreisen auszugehen. \n\n27\n\nIm Übrigen bestehen unter den vom Beklagten aufgezeigten Aspekten auch der Sache \nnach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Wie sich \naus den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache ergibt, sind preisrechtliche \nVorschriften vorliegend relevant, kommt es deshalb auf das Fehlen oder Vorhandensein eines \nMarktes an, ist die Ermittlung der im Leistungsvertrag festgelegten Beträge für die \ngebührenrelevanten Leistungsbereiche entsprechend kommunalabgabenrechtlichen \nGrundsätzen nicht aussagekräftig und kann nicht davon ausgegangen werden, bei diesen \nhandele es sich um Selbstkostenfestpreise. Deshalb ist auch unerheblich, ob die im \nLeistungsvertrag vorgesehene Indexierung zulässig wäre, wenn Selbstkostenfestpreise \nvereinbart worden wären.\n\n28\n\n3. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den angesprochenen Fragen wird keine Problematik \naufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gebührenrechtlicher \nVerfahren hinausgeht. Wie die Ausführungen zu 1. und 2. zeigen, lassen sie sich bereits im \nZulassungsverfahren ohne weiteres entscheiden bzw. wird nicht hinreichend dargelegt, dass \nihre Beantwortung zu einem abweichenden Entscheidungsergebnis führen würde.\n\n29\n\n4. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nwegen Verfahrensfehlern erfolgen. \n\n30\n\nSoweit der Beklagte einen Aufklärungsmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht \nim Urteil nicht niedergelegt habe, welche Gebührensätze im Einzelnen unwirksam sein \nsollten, wird bereits nicht deutlich, welche Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht \nunterlassen haben soll. In Wahrheit wird nicht gerügt, das Gericht habe weitere Ermittlungen \nanstellen müssen, sondern lediglich eine unzureichende Präzisierung der für unwirksam \ngehaltenen Vorschriften bemängelt. Im Übrigen trifft dieser Vorwurf auch nicht zu. Das \nVerwaltungsgericht hat die Gebührenbescheide, soweit angefochten, mit der Begründung \naufgehoben, die zugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die \nAbfallentsorgung in der Stadt Oberhausen vom 9. Dezember 1996 komme nicht als \nRechtsgrundlage in Betracht, weil die Gebührensätze wegen unzulässiger Kostenansätze in \nder Kalkulation unwirksam seien. Damit ist klargestellt, dass alle Gebührensätze, die auf jene \nKalkulation zurückgehen, unwirksam sind. Denn wenn die Kostenmasse fehlerhaft ermittelt \nist, muss sich der Fehler auf alle Gebührensätze auswirken, weil diese sich durch eine \nDivision der Kostenmasse durch die Maßstabseinheiten ergeben.\n\n31\n\nSoweit der Beklagte erneut im vorliegenden Zusammenhang als Aufklärungsmangel \ngeltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, wie die Teilsummen für die \ngebührenrelevanten Teilleistungsbereiche im Leistungsvertrag ermittelt worden seien und \ndeshalb nicht berücksichtigt, dass die Ermittlung nach kommunalabgabenrechtlichen \nGrundsätzen erfolgt sei, bleibt der Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit kann auf die \nvorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wonach nicht dargelegt ist, dass eine \nentsprechende Berücksichtigung zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt hätte.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/9-a-407-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/9-a-407-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278148","retrieved":"2026-07-09 02:51:19.297031+00:00"}}