{"status":"available","doknr":"OLD278151","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.12B1312.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-29","aktenzeichen":"12 B 1312/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den \nAntragsteller vorläufig bis zur Beibringung einer wissenschaftlichen \nAltersbestimmung - längstens jedoch bis zum 15. Oktober 2005 - gemäß § 42 Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII in Obhut zu nehmen.\n\nDie Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \nLediglich für eine vorübergehende Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nbetrachtet der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das \nBestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als Voraussetzungen einer Maßnahme nach § \n123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für hinreichend im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n3\n\nZwar hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde einen aktuellen \nAufenthaltstitel oder eine - gegebenenfalls asylrechtliche - Duldung, wie sie nach § 6 \nAbs. 2 SGB VIII von Ausländern für die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen \nverlangt werden, nicht nachgewiesen, sondern - im Gegenteil - ein wirksam \neingeleitetes Asylverfahren als Grundlage für ein gegenwärtiges Bleiberecht \nbestritten. Es ist nicht geklärt, ob die Fortführung des Klageverfahrens 13 K \n6992/04.A vor dem VG Düsseldorf mit dem mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 \ngestellten Feststellungsantrag nicht als teilweise Klagerücknahme - nämlich in \nHinblick auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung - das Asylverfahren und damit \nden Status des Antragstellers als Asylbewerber beendet hat.\n\n4\n\nVor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst sein Geburtsdatum \ndurchgehend mit dem 8. September 1989 angegeben, der Facharzt für Kinder- und \nJugendpsychiatrie und -psychotherapie H. T. M. ihm in seiner \nStellungnahme vom 26. April 2005 vom körperlichen Erscheinungsbild her einen \ndiesem Geburtsdatum entsprechenden Entwicklungsstand bei gleichzeitigen \nRückständen auf kognitiver und emotionaler Ebene bescheinigt hat und das \nGeburtsdatum auch im Asylverfahren unter Einschaltung eines Arztes fiktiv lediglich \nauf den 16. August 1988 vorverlegt worden ist, wertet es der Senat aber als \nhinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger jedenfalls als noch nicht 18 Jahre alter \nMinderjähriger unter das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und \ndas anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen - \nHaager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) - vom 5. Oktober 1961, BGBl. 1971 \nII, S. 217, fällt. Das in § 12 VwVfG zum Ausdruck kommende und auch dem UN-\nÜbereinkommen über die Rechte des Kindes, dem die Bundesrepublik Deutschland \nmit Vertragsgesetz vom 21. Februar 1992, BGBl. II, S. 121 beigetreten ist, zu \nentnehmende Prinzip eines umfassenden Schutzes Minderjähriger verbietet es an \ndieser Stelle, auf Grund des von Behördenmitarbeitern gewonnenen Eindrucks einer \nVolljährigkeit des Antrag-stellers weitergehende Anforderungen an die \nGlaubhaftmachung seines wahren Lebensalters zu stellen.\n\n5\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 156.83 -, DVBl 1985, 244; VG \nLeipzig, Beschluss vom 7. Februar 1995 - A 6 K 30912/94 -, NVwZ-RR 1995, 422; \nVG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 16 VG 1765/01 -, NVwZ-Beilage \nI/2002, 13 (jeweils zum Asylverfahrensrecht)\n\n6\n\nDas Haager Minderjährigenschutzabkommen, dem die Bundesrepublik \nDeutschland durch Gesetz vom 30. April 1971, BGBl. I, S. 217, beigetreten ist, gehört \nzu den Regelungen, die gemäß § 6 Abs. 4 SGB VIII unberührt bleiben, d. h. sie \nmodifizieren insbesondere die in § 6 Abs. 2 SGB VIII normierten \nAnspruchsvoraussetzungen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE, 109, 155; OVG \nNRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144.\n\n8\n\nNach Maßgabe der vorstehend zitierten Rechtsprechung haben die Behörden \ndes Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß \nArt. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 des Abkommens die nach ihrem innerstaatlichen Recht \nvorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Person des Minderjährigen zu treffen; \ndazu gehören auch die Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie dem \nSchutze des Einzelnen dienen.\n\n9\n\nVgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. April 1985 \n\n10\n\n- 12 B 84.A.1418 -, FEVS 34, 454 (458); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n13. März 1985 \n\n11\n\n- 6 S 1889/84 -, FEVS 35, 386 (390); VG Saarland, Urteil vom 10. April 1992 - 4 \nK 188/90 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 -, BGHZ 60, \n68.\n\n12\n\nSoweit der Antragsteller unter die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes fällt, schließt das die Gewährung von \nJugendhilfe nicht aus.\n\n13\n\n Vgl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 24 Juni 1999\n\n14\n\n a.a.O.\n\n15\n\nBedenken gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners ergeben sich nicht, da er \nzur Erbringung von Jugendhilfemaßnahmen allgemein sowohl nach § 86 Abs. 7 SGB \nVIII als auch nach § 86 Abs. 4 SGB VIII berufen wäre und sich auch für die \nangeordnete Inobhutnahme aus § 87 SGB VIII seine Zuständigkeit ergibt.\n\n16\n\nDer Senat ist auch der Auffassung, dass der Antrag des Antragstellers \nhinreichend bestimmt ist; unter Würdigung der Antragsbegründung und der dazu \neingereichten Unterlagen lässt sich der Schluss auf das Begehren ziehen, anstelle in \nder Asylantenunterkunft in einer jugendhilferechtlichen Einrichtung zwecks \nHilfeleistung nach § 34 SGB VIII oder nach § 35 SGB VIII untergebracht zu werden. \nFür die Bestimmtheit des Antrags kann in aller Regel nicht verlangt werden, dass der \nAntragsteller sich bereits substantiiert dazu äußert, welche konkrete \nJugendhilfemaßnahme in der jugendhilferechtlichen Einrichtung erbracht werden soll, \ndenn dies kann regelmäßig nur das Ergebnis einer Hilfeplanung in \nZusammenwirkung mit Fachkräften nach § 36 SGB VIII sein. Die schlichte \nInobhutnahme wird als „Minus\" vom Antrag des Antragstellers umfasst. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII \nsieht der Senat als gegeben an. Nach den Feststellungen in den Berichten des \nFacharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie H. T. \nM. vom 26. April 2005, vom 9. Juni 2005 und vom 21. Juli 2005 erscheint es für \ndas Wohl des Jugendlichen dringend erforderlich, dass er aus dem \nFlüchtlingscontainer, wo er mehr oder weniger völlig sich selbst überlassen ist, \nherausgeholt und in eine betreute Einrichtung für Jugendliche gebracht wird, um eine \nVerfestigung oder Verschlimme-rung seiner psychischen Störungen zu verhindern \nund die Ausgangslage für - nach fachärztlicher Auffassung insoweit indizierte - \nweitergehende Jugendhilfmaßnahmen zu schaffen.\n\n18\n\nDie Unaufschiebbarkeit der vorläufigen Unterbringung des Antragstellers in einer \nseinem Entwicklungsstand gerechten Wohnform im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII liegt danach auf der Hand, weil ihm ein weiteres Leiden unter den \nderzeitigen Unterbringungsverhältnissen mit der Gefahr der Verfestigung oder \nVerschlimmerung seiner psychischen Störungen nicht zuzumuten ist. Damit ist \ninsoweit auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n19\n\nDass die Voraussetzungen für die - vom Antragsteller in dem Raum gestellten - \nweitergehenden Jugendhilfemaßnahmen - Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung \nüber Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform \nnach § 34 SGB VIII oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 \nSGB VIII - vorliegen, ist hingegen auch mit der Beschwerde nicht hinreichend \ndargetan worden. Namentlich Anamnese, Diagnosen und Befunde, wie sie in den \nBerichten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie \nH. T. M. vom 26. April 2005, 9. Juni 2005 und 21. Juli 2005 \nwiedergegeben werden, reichen dazu mangels Auseinandersetzung mit der \nkonkreten Geeignetheit und Erforderlichkeit der jeweiligen Hilfemaßnahme nicht aus. \nIn der fachärztlichen Stellungnahme vom 26. April 2005 heißt es unter der Rubrik \n„Zusammenfassung und Berurteilung\" lediglich, dass die Indikation zu \nunterstützenden Maßnahmen der Jugendhilfe dringend gegeben sei. Der Bericht \nvom 9. Juni 2005 äußert sich nicht zu jugendhilferechtlichen Maßnahmen, sondern \nenthält nur die Aussage, dass aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine auf \ndas kognitive und emotionale Entwicklungsalter bezugnehmende Diagnostik gerade \nmit den Mitteln des kinder- und jugendpsychiatrischen Fachbereichs sinnvoll und \nangezeigt sei. Das Attest vom 21. Juli 2005 beschränkt sich auf die Feststellung, auf \nGrund der eingeschränkten Fähigkeiten in lebenspraktischen Bereichen sei bereits \njetzt absehbar, dass Maßnahmen der Jugendhilfe (auch stationäre \nJugendhilfemaßnahmen) indiziert seien. Inwieweit welche der in Frage kommenden \nJugendhilfemaßnahmen welchen therapeutischen Anforderungen mit welchem \ngenauen Ziel entsprechen würde, wird damit auch nicht annähernd belegt.\n\n20\n\nErgänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Inobhutnahme nach § 42 SGB \nVIII ist grundsätzlich als vorläufige Maßnahme angelegt; sie dient der Bewältigung \neiner aktuellen Notlage des Kindes oder Jugendlichen und der Feststellung, welche \nweiterführenden Hilfen für sein künftiges Wohl gegebenenfalls geeignet und \nnotwendig sind.\n\n21\n\nVgl. etwa Röchling in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 42 Rdnr. 9 m. w. N.\n\n22\n\nVor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das \nwahre Alter des Antragstellers noch nicht endgültig abgeklärt und seine \nMinderjährigkeit lediglich für die einstweilige Anordnung der Jugendhilfemaßnahme \nangenommen worden ist, ergibt sich die vom Senat festgesetzte zeitliche \nBegrenzung. Bestehen Zweifel an der - die Anspruchsberechtigung begründenden - \nMinderjährigkeit, sieht der Senat keine Bedenken, dass die Jugendhilfebehörde eine \nweitere Hilfegewährung von der Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch eine \nwissenschaftliche Untersuchung zur Alterbestimmung gemäß §§ 62, 65, 66 Abs. 1 \nSatz 1 SGB I abhängig macht. Ob der Einsatz der Röntgendiagnostik \n(„Handwurzeltest\") ein geeignetes Mittel zur Altersbestimmung eines Jugendlichen \naus dem vom Antragsteller behaupteten Herkunftsgebiet ist, muss dabei allerdings \nder fachärztlichen Einschätzung überlassen bleiben. \n\n23\n\nVgl. dazu im Einzelnen: DIJuF-Rechtsgutachten vom 11. August 2003 - r3.515dI \nin JAmt 2003, 527.\n\n24\n\nSoweit nicht die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 - 3 SGB I vorliegen, \nsieht der Senat in einer wissenschaftlichen Altersuntersuchung weder einen Verstoß \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch eine Rechtfertigung aus \nstrafrechtlichen oder ethischen Gründen dafür, dass sich ein Hilfesuchender dem \nNachweis des Vorliegens der in seiner Minderjährigkeit bestehenden \nAnspruchsvoraussetzung entzieht. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \ngreifbar, dass eine wissenschaftliche Altersbestimmung beim Antragsteller mit einer \ndringenden Gefahr der Retraumatisierung verbunden wäre. Für die Aufstellung eines \nHilfeplanes und die Beibringung eines Gutachtens über das Lebensalter hält der \nSenat eine Zeitspanne von 6 Wochen für voraussichtlich ausreichend.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/12-b-1312-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/12-b-1312-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278151","retrieved":"2026-07-09 02:51:19.540453+00:00"}}