{"status":"available","doknr":"OLD278150","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.12A3380.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-29","aktenzeichen":"12 A 3380/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsver-fahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren\nebenfalls auf 2.763,53 EUR (= 5.405,-- DM) fest-gesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 17 \nAbs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den \nJahresbetriebskosten zu entrichten. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist Einkommen im \nSinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Eltern im Sinne dieser \nVorschriften sind die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters sowie \nder Adoptiveltern. \n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember \n1998 - 16 A 5658/97 -, NWVBl 1999, 430 ff.; \nBVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 -\n 8 B 60.99 -, Buchholz 401, 84 Benutzungsgebühren \nNr. 92 . \n\n5\n\nAnknüpfungspunkt ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lediglich die \nbürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht der Eltern, wobei allein die Abstammung i. S. v. \n§ 1589 BGB maßgeblich ist. Vertragliche Rechtsbeziehungen bleiben insoweit außer \nBetracht. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 9. Juni 1998 - 16 A 1939/98 -.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des \n§ 17 Abs. 1 Satz 2 GTK im vorliegenden Fall mit zutreffenden Erwägungen verneint. \nNach der genannten Regelung, die die identische bundesrechtliche Bestimmung des \n§ 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufgreift, tritt an die Stelle der Eltern als \nBeitragsverpflichtete derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt. Dies gilt \nauch für die Bestimmung des im Rahmen des § 17 Abs. 4 GTK zugrunde zu \nlegenden Einkommens. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger bestehen gegenüber § 17 Abs. 1 Satz 2 \nGTK keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es mag zwar \nzutreffen, dass geschiedene Eltern durch diese Ausnahmeregelung wegen der \nBerücksichtigung nur eines Einkommens strukturell dann besser gestellt werden, \nwenn die gemeinsamen Kinder nur bei einem Elternteil leben. Im Rahmen des Art. 3 \nAbs. 1 GG ist der Gesetzgeber jedoch zu sachgerechten, typisierenden und \npauschalierenden Differenzierungen berechtigt, zumal die Entgelterhebung hier im \nRahmen einer \n- ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 \n- 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.\n\n10\n\nHier konnte der Gesetzgeber aus sachgerechten Gründen bei der Bestimmung \nder Beitragspflicht und der berücksichtigungsfähigen Einkommen nach der \nbesonderen Tatbestandsvoraussetzung des Zusammenlebens differenzieren. Denn \nderjenige Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und sich jeden Tag um das Kind \nkümmert, profitiert in besonderer Weise von den Bildungs-, Erziehungs- und \nBetreuungsleistungen der Tageseinrichtungen. Unter dem Gesichtspunkt der \nVerwaltungspraktikabilität, \n\n11\n\nvgl. zur identischen Regelung in § 90 Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII: Hauck, SGB VIII, \nLoseblattsammlung Band 2, Stand: Mai 2004, Rdnr. \n8 zu § 90 SGB VIII, \n\n12\n\nist es daher gerechtfertigt, in den Fällen, in denen dieser Vorteil ausschließlich in \nder Person eines Elternteils begründet wird, auch nur diesen zu einem Beitrag \nheranzuziehen und - dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \nRechnung tragend - die Beitragsbemessung auch nur an dessen Einkommen \nauszurichten. Soweit sich im Einzelfall unzumutbare Belastungen ergeben sollten, \nkann diesen durch einen Erlass nach §§ 90 Abs. 3 SGB VIII, 17 Abs. 2 Satz 3 GTK \nbegegnet werden. \n\n13\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht mit Blick auf Art. 6 \nAbs. 1 GG. Dieser steht einer vorteilsbezogenen Differenzierung innerhalb des von \nseinem Schutzbereich erfassten Personenkreises bei der Festlegung von \nBeitragspflichten und der zu berücksichtigenden Einkommen nicht entgegen. \nAbgesehen davon lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu \neinem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang \nund in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die \neinzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu \nverwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch \nkonkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. \nEntscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die \nder Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, \na.a.O. \n\n15\n\nDass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen Familienförderungen die \nBemessung des Kindergartenbeitrags nach dem Einkommen beider - geschiedener - \nElternteile die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Gestaltung des \nFamilienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch auch nur im Ansatz \ndargelegt. \n\n16\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. \n\n18\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/12-a-3380-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/12-a-3380-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278150","retrieved":"2026-07-09 02:51:19.460671+00:00"}}