{"status":"available","doknr":"OLD278149","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.11A4823.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-29","aktenzeichen":"11 A 4823/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(1.), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der Rechtssache zukommende \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und das Vorliegen \neines Verfahrensfehlers i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.), greifen nicht durch. \n\n3\n\n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. \nd. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \n\n4\n\nDie genannte Bestimmung eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick \nauf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Sie soll die \nRichtigkeit im Einzelfall gewährleisten, sodass sich die Frage stellt, ob die \nRechtssache richtig entschieden worden ist. Das gilt für die Feststellung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene \nRechtsanwendung. \n\n5\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2002 - \n7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 (491), und vom 12. \nNovember 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v., Langtext in \nJuris.\n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nunbeschadet der vom Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigten \nunterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe keiner weiteren Prüfung in einem \nBerufungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nämlich \nentscheidungstragend mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei mit allen \nEinwendungen, die er gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses \nanführt, nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen und deshalb stehe \nihm eine klagefähige Rechtsposition gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nder Beigeladenen nicht zu. Dagegen ist nichts zu erinnern. \n\n7\n\nDer Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an \ndas Vorbringen von Einwendungen übersteigert, trifft nicht zu.\n\n8\n\nDie den Planbetroffenen mit der Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 \nVwVfG NRW auferlegte Mitwirkungslast, die hier i.V.m. §§ 52 Abs. 2a Satz 1 \nBBergG, 1 Abs. 3 VwVfG, 1 Abs. 1 VwVfG NRW zur Anwendung kommt, gilt \nuneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im \nPlanfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher \nBelange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG NRW zur Stellungnahme aufgefordert \nworden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW mit \nder Präklusion nach dessen Satz 4 und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. \n2 VwVfG mit der Präklusionsmöglichkeit nach § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG NRW \nsind gesonderte, streng zu trennende Verfahrensschritte. Soweit ein Träger \nöffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten \nbetroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im \nKlagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der \nBetroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2005 - 9 A \n62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr 10, und vom 9. \nJuni 1999 - BVerwG 11 A 8.98 -, Buchholz 316 § 73 \nVwVfG Nr. 30 S. 4 m.w.N. \n\n10\n\nEbenso wie ein sonstiger Betroffener hat die Gebietskörperschaft - wie es § \n73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW verlangt - somit ihre Einwendungen \"schriftlich \noder zur Niederschrift\" einzulegen. Da zur Schriftform grundsätzlich die \neigenhändige Unterschrift gehört \n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997 - 11 A \n62.95 -, BVerwGE 104, 79 (82),\n\n12\n\nbedarf es - wie bei jeder Willenserklärung im Namen einer \nGebietskörperschaft - der Unterschrift des dazu berufenen gesetzlichen \nVertreters. Inhaltlich muss eine rechtswahrende Einwendung erkennen lassen, \nin welcher Hinsicht Bedenken gegen das geplante Vorhaben - aus der Sicht \ndes Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die \nPlanfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte \nBelange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Erhebt eine \nGebietskörperschaft Einwendungen, so muss sie nicht nur deutlich machen, \nwelche ihrer eigenen Rechtspositionen sie als gefährdet ansieht, und die \nbefürchteten Beeinträchtigungen darlegen, sondern auch, dass es sich um \nBetroffeneneinwendungen handelt und nicht etwa um Rügen als Behörde, die \ndie ihr kraft gesetzlicher Zuständigkeitszuweisung anvertrauten öffentlichen \nBelange zu wahren hat. \n\n13\n\nDie Anforderungen, die danach an die Einwendung einer Gebietskörperschaft zu \nstellen sind, erfüllt - so schon das Verwaltungsgericht - das am 22. Dezember 2000 - \nalso sowohl innerhalb der vom 20. Dezember 2000 bis zum 16. Januar 2001 \nlaufenden Einwendungsfrist als auch der Frist nach § 73 Abs. 3a VwVfG NRW - beim \nOberbergamt D eingegangene Schreiben des Klägers vom 20. Dezember \n2000 ersichtlich nicht. Der Wille, sich unter dem Aspekt einer Betroffenheit in seinem \nkommunalen Selbstverwaltungsrecht bzw. in seiner Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 \nGG) rechtswahrend gegen Beeinträchtigungen eigener Rechtspositionen zu wenden, \nlässt sich aus dem für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizont auch bei \näußerst wohlwollender Betrachtung nicht erkennen. Er hat weder der äußeren \nGestaltung nach noch inhaltlich hinreichenden Niederschlag gefunden. Neben den \nschon in den Urteilsgründen zutreffend aufgezeigten Aspekten (kein sachliches \nGegenvorbringen, Landschaftsplanung als Selbstverwaltung, Unvollständigkeit der \nUnterlagen) spricht für eine \"schlichte\" Behördenstellungnahme zusätzlich, dass das \nSchreiben nicht die Unterschrift eines in der Kreisordnung NRW bestimmten \ngesetzlichen Vertreters des Klägers trägt. In dessen Briefkopf wird zwar als Absender \nder \"Kreis X. , Die Landrätin\" benannt, unterschrieben ist es indessen - wie bei rein \nstaatlicher Verwaltungstätigkeit üblich - von einem Angehörigen der Kreisverwaltung, \nder als Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt organisatorisch dem Fachbereich \"Bauen, \nPlanen, Umwelt, Landwirtschaft\" zugeordnet ist. In dieselbe Richtung weisen der \nangegebene Betreff mit \"hier: Erste Ergebnisse der Prüfung\", die Schilderung des \ninternen Verwaltungsablaufs (Prüfung der Antragsunterlagen durch die Dienststellen; \nInformation der Verwaltung, der Ausschüsse und des Beirates der unteren \nLandschaftsbehörde) und die Bitte, \"für die Erstellung einer abschließenden \nStellung[nahme]\" (Unterstreichung durch den Senat) Unterlagen nachzuliefern. Von \nder Geltendmachung einer eigenen Rechtsposition ist auch im nachfolgenden Text \nnicht die Rede. Vielmehr werden ausdrücklich nur \"die Forderungen der Fachstellen \nim Einzelnen aufgeführt\" und für Rückfragen die Sachbearbeiter in den Fachämtern \nbenannt. Die in der Klagebegründung geltend gemachte \"Verletzung seines durch \ndie Landschaftsplanung betätigten Selbstverwaltungsrechts\" und die \n\"Beeinträchtigung der Planungshoheit\", die als Teil der kommunalen \nSelbstverwaltung eine klagefähige Rechtsposition des Klägers allein begründen \nkönnen,\n\n14\n\nvgl. Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 9. \nJuni 1997 - 20/95 u.a. -, OVGE 46, 295 (303),\n\n15\n\nwird im Schreiben vom 20. Dezember 2000 nicht erwähnt. Stattdessen werden \nlediglich unter den Überschriften Wasserwirtschaft, Naturschutz und \nLandschaftspflege, Altlasten/Bodenschutz, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, \nLandes- und Regionalplanung, Landschaftsplanung und Katastrophenschutz die \nAuffassungen der einzelnen Fachämter der Kreisverwaltung zusammengetragen. \nInsbesondere zum Thema \"Landschaftsplanung\", dem unter dem Gesichtspunkt der \nklagefähigen Rechtsposition ein besonderes Gewicht beizumessen gewesen wäre, \nwird lediglich eine Ergänzung des Kapitels 11 der Umweltverträglichkeitsstudie um \nAussagen zu den Entwicklungszielen und den Verboten/Geboten für jede \nAuswirkungsfläche vorgeschlagen. \n\n16\n\nDer weitere, ebenfalls unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel \nerhobene Vorwurf, nach der mündlichen Urteilsbegründung habe das \nVerwaltungsgericht bei der Auslegung zu Unrecht den Beschluss des \nKreistages vom 29. März 2001 herangezogen und daraus unzulässige \nSchlussfolgerungen gezogen, führt schon mangels \nEntscheidungserheblichkeit nicht weiter. Denn wie bereits dargelegt enthält \ndas die Einwendungsfrist allein wahrende Schreiben vom 20. Dezember 2000 \nkeine Betroffeneneinwendungen, sodass es auf den Inhalt des Beschlusses \ndes Kreistages vom 29. März 2001 nicht ankommt.\n\n17\n\n2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist auf der Grundlage des \nAntragsvorbringens ebenfalls nicht dargelegt. Er greift nur durch, wenn die \nErfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens bei summarischer Prüfung im \nZulassungsverfahren im Ergebnis noch offen erscheinen und die besonderen \nSchwierigkeiten sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das \nkonkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. \n\n18\n\nVgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar \nzur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattausgabe, \nStand: Januar 2003, § 124 Rdnrn. 152, 153 ff.; OVG \nNRW, Beschluss vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 -, \nNVwZ 1997, 1004.\n\n19\n\nDaran fehlt es hier. Wie schon unter 1. ausgeführt, sind Begründung und \nErgebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend. Angesichts der \neingetretenen Präklusion bedarf es einer Auseinandersetzung mit den vom Kläger \naufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes in \neinem Berufungsverfahren nicht. \n\n20\n\nDaran ändert auch der erhobene Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der \nEinwendungspräklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW in den Fällen \ngebundener bergrechtlicher Entscheidungen nichts. Die abstrakte Berufung auf die \nzur Begründung dieser These herangezogene Abhandlung von Erbguth mit dem Titel \n\"Zur Vereinbarkeit der jüngeren Deregulierungsgesetzgebung im Umweltrecht mit \ndem Verfassungs- und Europarecht\" dürfte dem Darlegungserfordernis des § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO schon deshalb nicht genügen, weil sich der Zulassungsantrag \nauf die Benennung einer einzelnen Literaturmeinung beschränkt und es an einer \neigenständigen, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen \nMeinungen, die in Rechtsprechung und Schrifttum zu diesem Problem vertreten \nwerden, fehlt. Davon abgesehen gibt der dem Senat vorgelegte Auszug aus der \ngenannten Abhandlung auch nichts dafür her, dass die Erfolgsaussichten eines \nBerufungsverfahrens im Ergebnis als noch offen erscheinen. Dagegen spricht \nbereits, dass die bei Erbguth thematisierte bundesrechtliche Präklusionsvorschrift \ndes § 73 Abs. 4 VwVfG mit der hier einschlägigen landesrechtlichen Regelung in § \n73 Abs. 4 VwVfG NRW inhaltlich nicht deckungsgleich ist, da sie unter anderem eine \num zwei Wochen verlängerte Einwendungsfrist vorsieht. Darüber hinaus entspricht \nes der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ungeachtet \nihrer näheren Ausgestaltung Vorschriften, die eine materielle Präklusion vorsehen, \ngrundsätzlich nicht gegen Art. 14 und 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil der Gesetzgeber \nnicht gehindert ist, aus sachgerechten Überlegungen heraus Verfahrensregeln, \nFormen, Fristen und Substantiierungslasten einzuführen. Dabei unterscheidet das \nBundesverwaltungsgericht nicht zwischen planerischen und gebundenen \nEntscheidungen. Vielmehr hat es unterschiedslos die Präklusionsvorschriften des \nAnlagenzulassungs- und des Fachplanungsrechts als grundgesetzmäßig angesehen \nund auch Regelungen über die verfahrensmäßige Durchsetzung einer bestehenden \nEigentümerposition als gesetzgeberische Ausgestaltung des Eigentumsinhalts \nbetrachtet.\n\n21\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A \n38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, zu § 17 \nAbs. 4 FStrG und mit Nachweisen zu vergleichbaren \nRegelungen des Atom-, Immissionschutz- und \nBundeswasserstraßenrechts.\n\n22\n\n3. Ebensowenig wird die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.\n\n23\n\nDie im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \n\n24\n\n\"ob Planfeststellungsbehörden bei ihrer \nAbwägung sich allein auf eine \nbetriebswirtschaftliche Betrachtungsweise der \nProblemlage beschränken dürfen oder ob sie \nihrer Einschätzung eine volkswirtschaftliche \nBetrachtungsweise zugrunde zu legen \nhaben\",\n\n25\n\nist schon nicht entscheidungserheblich. Sie würde sich in einem \nBerufungsverfahren nicht stellen, weil die Klage - wie unter 1. dargelegt - \nbereits wegen des Einwendungsausschlusses unbegründet ist.\n\n26\n\n4. Schließlich rügt der Kläger in der Zulassungsschrift die Verletzung des \nrechtlichen Gehörs, weil \"das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht umfassend \nzur Kenntnis genommen und ... gewürdigt\" sowie \"den Beschluss des Kreistages in \nder mündlichen Verhandlung nicht thematisiert und [ihm] damit nicht die Möglichkeit \ngegeben [habe], die unvollständige und damit falsche Lesart des \nVerwaltungsgerichts zu korrigieren\". Die entsprechenden Ausführungen des Klägers \nzeigen allerdings nicht auf, dass der Verfahrensfehler vorliegt und die angefochtene \nEntscheidung hierauf beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n27\n\nDass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich des \nKreistagsbeschlusses nicht zur Kenntnis genommen haben soll, trifft schon nach \ndem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu. Nach dem Inhalt der Antragsbegründung \nlag der genannte Beschluss \"dem Verwaltungsgericht in den Akten des Beklagten \nvollständig vor\" und es wird sogar bemängelt, er sei in der mündlichen \nUrteilsbegründung angesprochen worden. \n\n28\n\nDer weitere Vorwurf des Klägers, obwohl der Kreistagsbeschluss vom \nVerwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt worden sei, habe \nes seine Entscheidung darauf gestützt, verfängt ebenfalls nicht. Ungeachtet der \nTatsache, dass dieser Beschluss in der schriftlichen Urteilsbegründung gar nicht \nerwähnt wird und es sich bei den Schlussfolgerungen des Klägers aus der Dauer der \nUrteilsberatung um durch nichts belegte Mutmaßungen handelt, ist das angefochtene \nUrteil - woran der Kläger allem Anschein nach anknüpfen will - keine unzulässige \nÜberraschungsentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Verfahren ersichtlich \nkeine Wende gegeben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger \nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte \n\n 29\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar \n2003 - 4 B 11.03 -, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. \n30, S. 5, m. w. N.,\n\n \n 30\n\ndenn ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 23. September 2003 war \nGegenstand der Erörterungen zur Sache gerade der Eintritt der Präklusion. Es \nkommt hinzu, dass der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, was bei \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Nur auf der \nGrundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, \nob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, \ndem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n \n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - \n9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36, m. w. \nN.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nnunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/11-a-4823-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/11-a-4823-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278149","retrieved":"2026-07-09 02:51:19.380657+00:00"}}