{"status":"available","doknr":"OLD278145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.10A2879.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-29","aktenzeichen":"10 A 2879/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. April 2003 wird \ngeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n30. September 1998 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster \nvom 12. Juli 1999 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. Juni 1998 einen \nVorbescheid für die Wiedererrichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück \nGemarkung E. , Flur 33, Flurstück 209 zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt \nder Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin möchte die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur \nWiedererrichtung einer durch Feuer zerstörten gewerblichen Halle erreichen. Sie ist \nEigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. (vormalig Gemarkung X. \n), Flur 33, Flurstück 209, postalische Bezeichnung Ameke 2. Dieses Grundstück liegt \nam östlichen Ortsrand des Dorfes B. und hat eine Ausdehnung von etwa 145 m in \nwest-östlicher und von bis zu etwa 100 m in nord-südlicher Richtung. Es wird von der \nKreisstraße 32 aus erschlossen, die von Norden kommend in einer Entfernung von \netwa 100 m östlich des klägerischen Grundstücks nach Westen abknickt und an dem \nGrundstück vorbei in den Ort hineinführt. Das Grundstück ist im \nFlächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt.\n\n3\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt am östlichen Rand des Ortsteils B. der \nbeigeladenen Stadt; nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung befinden sich in dem Ortsteil überwiegend Wohnhäuser, eine \nKirche, ein Gasthaus und ein Kindergarten, ein kleinerer Handwerksbetrieb, eine \nlandwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle und ein Aussiedlerheim. Drei größere \nHofstellen liegen am westlichen und südlichen Ortsrand. Eine davon wird nach wie \nvor für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, eine zweite ist Standort mehrerer \nGewerbebetriebe - u.a. eines kunststoffverarbeitenden Betriebs -, während die \nlandwirtschaftlichen Gebäude der dritten derzeit weitgehend oder vollständig \nungenutzt sind. Der so beschriebene Bereich des alten Ortsteils B. wird \neinschließlich des klägerischen Grundstücks, aber unter Ausschluss der genannten \nHofstellen, von einer Innenbereichssatzung i.S. d. § 34 Abs. 2 BBauG erfasst, die am \n27. April 1978 beschlossen und am 23. Januar 1980 bekannt gemacht worden ist. Im \nSüdosten schließt an den alten Bestand des Ortsteils ein inzwischen weitgehend \nbebautes Neubaugebiet an, für das in jüngerer Zeit ein Bebauungsplan aufgestellt \nworden ist.\n\n4\n\nDas Grundstück der Klägerin wird seit etwa 50 Jahren gewerblich genutzt. Auf \nGrund einer 1954 erteilten Baugenehmigung wurde eine Lagerhalle in den \nAußenmaßen von ca. 16 m x 8 m zuzüglich zweier Garagen für ein Rollladenwerk \nneben einer bestehenden Werkstatt (Außenmaße etwa 14 m x 8 m) errichtet und \nentsprechend genutzt. An diese Gebäude waren ein Stallgebäude und ein \nWohnhaus angebaut. Nach einem Brand wurde 1972 eine Baugenehmigung für eine \nWerk- und Lagerhalle mit Werkstatt für ein Kunststoffwerk zur Herstellung von \nRollläden und Kunststofffenstern erteilt; die Außenmaße dieses Bauwerks betrugen \netwa 76 m in der Länge und zwischen 45 m und 65 m in der Breite. Dieses Bauwerk \nwurde an Stelle der vorgenannten Einzelgebäude errichtet und zunächst \nbestimmungsgemäß genutzt. Im Jahre 1989 erteilte der Beklagte eine Genehmigung \nzur Nutzungsänderung der Fabrikationshalle in eine Lagerhalle, die an eine Spedition \nzur Lagerung von Bau-, Isolier- und Dämm-Materialien vermietet wurde. Nachdem \ndie Klägerin das Grundstück 1992 erworben hatte, beantragte sie eine neuerliche \nNutzungsänderungsgenehmigung für die „Lagerung, Kommissionierung und \nVerpackung von Waren aller Art\". Auf diesen Antrag erhielt sie am 18. April 1994 \neine Genehmigung zur Nutzungsänderung der „Lagerhalle zu Produktionsräumen\". \nDie Halle wurde in der Folge für die Kommissionierung und Verpackung \nbeispielsweise von Trockenblumen- und anderen Gärtnereierzeugnissen verwendet. \n\n5\n\nIm Mai 1998 wurde die Halle durch ein Feuer weitgehend zerstört; erhalten blieb \nim Wesentlichen lediglich die gegossene Bodenplatte des 1972 errichteten \nBauwerks. Am 18. Juni 1998 ging bei dem Beklagten ein Antrag der Klägerin auf \nErteilung eines Vorbescheids für die Wiedererrichtung einer Lagerhalle mit \nProduktionsräumen und Ausstellung vom 15. Juni 1998 ein. Der Beklagte lehnte den \nAntrag durch Bescheid vom 30. September 1998 ab und führte zur Begründung aus, \ndas Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein; dies gelte für die \nGrundstücksfläche, die überbaut werden solle, für die Bauhöhe und das Bauvolumen \nund für die vorgesehene Nutzung. Denn in der Umgebung seien ausschließlich ein- \nbis zweigeschossige Wohnhäuser vorhanden. Ein Ersatzbau unter dem \nGesichtspunkt des Bestandsschutzes könne ebenfalls nicht genehmigt werden.\n\n6\n\nAuf den am 21. Oktober 1998 erhobenen Widerspruch der Klägerin bestätigte die \nBezirksregierung N. den Ausgangsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom \n12. Juli 1999. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei die \nbeantragte Halle als Fremdkörper auszuscheiden; eine nachprägende Wirkung der \nbisher bestehenden Halle scheide aus.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 30. Juli 1999 Klage erhoben und zur Begründung darauf \nverwiesen, dass eine nachprägende Wirkung des zerstörten Hallenbaus sehr wohl \nanzunehmen sei. Sie hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nVersagungsbescheides vom 30. September 1998 \nund des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1999 \nzu verurteilen, der Klägerin gem. ihrem Antrag vom \n15. Juni 1998 einen Vorbescheid für den \nWiederaufbau einer Lager-, Kommissionier- und \nVerpackungshalle auf dem Grundstück B. 2, \n48317 E. zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat ausgeführt, dass die Halle vor ihrer Zerstörung im Ort ein Fremdkörper \ngewesen sei, so dass sie die nähere Umgebung nicht mit geprägt habe. Dies führe \ndazu, dass die nähere Umgebung als reine Wohnumgebung eingestuft werden \nmüsse; das Bauvorhaben füge sich daher nicht ein.\n\n12\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 24. April 2003, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nzugestellt am 13. Mai 2003, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die \nHalle sei in dem dörflich geprägten Ortsteil als Fremdkörper einzustufen, da es in der \nnäheren Umgebung lediglich einen kleinen Handwerksbetrieb, eine Gaststätte und \neinige landwirtschaftliche Gebäude gebe. In dieser Umgebung sei die Halle schon \nimmer ein „Unikat\" gewesen, weil sie einzigartig hinsichtlich ihrer Außenmaße und \nhinsichtlich der nach außen augenfälligen gewerblichen Nutzung gewesen sei. \n\n14\n\nAuf den am 11. Juni 2003 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat die \nBerufung durch Beschluss vom 19. Mai 2005 zugelassen.\n\n15\n\nDie Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass die Umgebung des \nBaugrundstücks von der abgebrannten Halle nach wie vor mit geprägt werde. Einen \nFremdkörper habe die Halle nie dargestellt. Sie habe zwar hinsichtlich ihres \nBauvolumens in einem deutlichen Kontrast zu allen anderen Baulichkeiten in B. \ngestanden, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Sie habe kaum Fahrzeugverkehr \nausgelöst - lediglich 4 bis 6 LKW-An- und Abfahrten täglich - und habe weder Lärm- \nnoch Geruchsemissionen verursacht. Im Übrigen weise die übrige Bebauung des \nOrtes keine besondere Homogenität auf. Es liege zwar überwiegend Wohnbebauung \nvor, doch reiche dies für die Einstufung als Wohngebiet nicht aus; auch eine \nEinstufung als Dorf- oder Mischgebiet sei nicht möglich. Optisch schließlich sei die \nHalle gegenüber dem Dorf durch Bäume und ein Bürogebäude abgeschirmt worden; \nder Standort der Halle am Ortsrand sei gerade in einem Gebiet wie dem hier \nbetroffenen nicht untypisch, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine \nEinordnung als Fremdkörper ausscheide. Ohnehin müsse der Begriff des \nFremdkörpers restriktiv verstanden werden.\n\n16\n\nDie Klägerin stellt schriftsätzlich den Antrag, \n\n17\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom \n24. April 2003 aufzuheben und den Beklagten unter \nAufhebung seines Bescheides vom \n30. September 1998 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nN. vom 12. Juli 1999 zu verpflichten, ihr auf ihre \nBauvoranfrage vom 15. Juni 1998 einen positiven \nVorbescheid für den Wiederaufbau einer Lager-, \nKommissionier- und Verpackungshalle auf dem \nGrundstück B. 2 in E. zu erteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben schriftsätzlich im Berufungsverfahren \nkeine Anträge gestellt.\n\n19\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 29. Juli 2005 eine Ortsbesichtigung und \neine Erörterung der Streitsache durchgeführt; auf die Niederschrift von demselben \nTag wird verwiesen.\n\n20\n\nWegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - einschließlich der \nVerwaltungsvorgänge aller früheren Baugenehmigungen und Bauanträge - \nverwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheids. \n\n23\n\nNach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss ein \nbeantragter Vorbescheid erteilt werden, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen. Das Vorhaben der Klägerin ist nach § 34 Abs. 1 \nBauGB zulässig. Es soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nerrichtet werden und fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert; im Rahmen der von der \nBauvoranfrage aufgeworfenen Fragestellung ist auch nichts dafür ersichtlich, dass \ndie Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse verfehlt sein könnten \noder dass das Ortsbild beeinträchtigt werden könnte.\n\n24\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. \nEs bildet einen Bestandteil einer aufeinanderfolgenden Bebauung, die den Eindruck \nder Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, nach der Anzahl der \nvorhandenen Bauten ein hinreichendes Gewicht aufweist und Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur ist. Hiervon abgesehen liegt es im Geltungsbereich \nder Innenbereichssatzung vom 27. April 1978.\n\n25\n\nDas Vorhaben der Klägerin fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung als nicht \nwesentlich störender Gewerbebetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die \nals Gemengelage zu bewerten ist. Die nähere Umgebung des Grundstücks der \nKlägerin umfasst den Ortsteil B. der Beigeladenen. Die wechselseitige \nbodenrechtliche Prägung von Vorhabengrundstück und umliegenden Grundstücken \nreicht über den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung vom 27. April 1978 \nhinaus und erfasst zumindest den nördlichen Teil der überplanten, südöstlich an den \nalten Ortskern anschließenden Wohnbauflächen sowie die landwirtschaftlichen bzw. \nehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäude am südlichen und westlichen \nOrtsrand. Diese letztgenannten Baulichkeiten sind nicht dem Außenbereich \nzuzuordnen, da sie unmittelbar an den innerörtlichen Bebauungszusammenhang \nanschließen (Hof M. oder, je nach Kartenunterlage, M1. ) bzw. nur durch \neine sehr schmale Straße und eine einzelne Baulücke davon getrennt sind (Hof \nL. , Hof O. ). \n\n26\n\nDie so beschriebene nähere Umgebung ist entgegen der Annahme des \nBeklagten nicht als Allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage einzustufen. \nDenn neben zahlenmäßig überwiegend vorhandenen Wohngebäuden und weiteren \nin einem Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen baulichen Anlagen - Kirche, \nKindergarten, Gaststätte zur Gebietsversorgung - sind in dem Gebiet \nlandwirtschaftliche Betriebsgebäude und intensiv gewerblich genutzte bauliche \nAnlagen (Hofanlage L. ) mit prägender Wirkung vorhanden, die in einem \nAllgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären. Zusätzlich muss die durch Feuer \nzerstörte Halle auf dem Grundstück der Klägerin in der genehmigten Nutzung als \ngewerbliche Halle mit Produktionsräumen berücksichtigt werden. Denn die Klägerin \nhat innerhalb von vier Wochen nach der Zerstörung der Halle den streitbefangenen \nAntrag auf Erteilung eines Vorbescheids zur Wiedererrichtung der Halle gestellt und \ndas Verfahren seitdem betrieben, so dass nach der Verkehrsanschauung zu keiner \nZeit damit gerechnet werden konnte, das Grundstück werde künftig nicht wieder in \nderselben Weise genutzt werden wie in den Jahrzehnten zuvor. Zudem ist die \nbauliche Substanz der Halle nicht vollständig beseitigt worden; die mit über 3.000 m² \nsehr große Bodenplatte ist nach wie vor vorhanden und soll als Fundament des \ngeplanten Neubaus dienen.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 27. August 1998 \n- 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 (dort unter 1.3.4).\n\n28\n\nDie zerstörte gewerbliche Halle der Klägerin darf auch nicht als Fremdkörper aus \nder Charakterisierung der näheren Umgebung ausgeklammert werden. \n\n29\n\nBei der Bildung des Maßstabs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB muss jede \nvorhandene bzw. prägend nachwirkende Bebauung grundsätzlich in die Betrachtung \neinbezogen werden. Bauliche Anlagen dürfen nicht allein deshalb übergangen \nwerden, weil sie städtebaulich unerwünscht sind oder geworden sind. Ein Übergehen \nist vielmehr nur dann möglich, wenn es sich um eine Bebauung handelt, die die im \nÜbrigen vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. \nAuszusondern sind danach zum Einen solche baulichen Anlagen, die nach ihrem \nquantitativen Gewicht keine prägende Kraft haben und vom Betrachter deshalb nicht \noder nur am Rande wahrgenommen werden. Zum Andern müssen solche bauliche \nAnlagen ausgesondert werden, die zwar ein hinreichendes quantitatives Gewicht \naufweisen, aber nach ihrer Qualität ihre Umgebungsbebauung nicht zu prägen \nvermögen. Dabei muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die so deutlich aus \ndem Rahmen der Umgebungsbebauung fallen, dass sie als „Unikat\" oder \nFremdkörper in einen auffälligen Kontrast zu dieser geraten und gewissermaßen \nbeziehungslos neben der Umgebungsbebauung stehen. Zu einer solchen Situation \nkann es desto eher kommen, je homogener die Umgebungsbebauung ist, weil ihre \nprägende Kraft einen in seiner Struktur vom Charakter der Umgebung abweichenden \nBaukörper eher isoliert erscheinen lässt als dies bei einer heterogen strukturierten \nUmgebung der Fall wäre. \n\n30\n\nOb eine bauliche Anlage wegen ihrer isolierend wirkenden Struktur keinen \nEinfluss auf die Eigenart der näheren Umgebung nehmen kann, muss unter \nEinbeziehung aller Besonderheiten der gegebenen baulichen Situation wertend \nentschieden werden. Einer Nichtberücksichtigung als Fremdkörper steht es \nregelmäßig entgegen, wenn der betroffene Baukörper seinerseits so gewichtig ist \n- etwa wegen seiner Ausdehnung oder im Hinblick auf andere Merkmale -, dass er \ntrotz seiner Andersartigkeit „tonangebend\" wirkt. Auf diese Weise kann sogar ein \neinzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet \ndie Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und \nseinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen.\n\n31\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom \n15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75, \nm.w.N.\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen kann die zerstörte gewerbliche Halle der Klägerin bei \nder Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht außer Betracht bleiben. \nSie ist nicht als Fremdkörper zu bewerten und wirkt überdies „tonangebend\" auf ihre \nnähere Umgebung. Die Halle zählt mit einer Grundfläche von über 3.000 m² nicht zu \nden quantitativ bedeutungslosen baulichen Anlagen und kann deshalb jedenfalls aus \ndiesem Grunde nicht übergangen werden; dies bedarf keiner näheren Darlegung. Sie \nstellt auch in qualitativer Hinsicht keinen Fremdkörper im vorbeschriebenen Sinne \ndar. Ihre nähere Umgebung ist durch ein Nebeneinander von Wohnbebauung und \n- in deutlich wahrnehmbarem Umfang - von großvolumigen landwirtschaftlichen oder \nehemals landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden geprägt und damit nicht homogen im \nSinne der vorzitierten Rechtsprechung. In dieser Umgebung stellt die Halle - obwohl \nsie in ihrer Grundfläche die landwirtschaftlichen und übrigen gewerblichen \nBetriebsgebäude übertrifft - keinen isolierten Baukörper ohne Bezug zur \nUmgebungsbebauung dar, sondern wirkt am östlichen Rand von B. vielmehr \n„tonangebend\" und prägt deshalb den planungsrechtlichen Charakter der Umgebung \nmit. Sie stellt am östlichen Rand des Ortsteils in derselben Weise einen prägenden \nSchwerpunkt dar wie dies für die Baulichkeiten der Höfe M1. am südlichen und \nL. sowie O. am westlichen Ortsrand gilt. \n\n33\n\nVgl. zum Merkmal des tonangebenden Gewichts \nOVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. November \n1993 - 1 L 105/92 -, juris.\n\n34\n\nDer Einstufung der gewerblichen Halle der Klägerin als isolierte bauliche Anlage \nohne Bezug zur Umgebungsbebauung steht ein weiterer Aspekt entgegen: Sie weist \neine für - ehemals - landwirtschaftliche Siedlungsschwerpunkte typische \nOrtsrandlage mit einer baulichen Anbindung an den Ortskern und einer zugleich \nvorhandenen Ausrichtung in den Außenbereich auf und ist damit Ausdruck einer im \nländlichen Raum geläufigen Siedlungsstruktur. Der alte Ortskern B. wird seit über \n50 Jahren von vier derartigen Baulichkeiten sternförmig umgeben. Die Halle \nentspricht in ihrer Lage und Größe dem, was die Verkehrsauffassung in einem \nderartigen Ortsteil erwarten kann, so dass sie eben nicht wie ein Fremdkörper in der \nvorgefundenen Siedlungsstruktur wirkt. Dass der Strukturwandel im Ort zu einem \nAnwachsen der Zahl ausschließlich zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke und \ndamit zugleich zu einer Bewertung der gewerblichen Halle als städtebaulich \nunerwünscht geführt haben mag, ändert nichts an der prägenden Wirkung, die von \ndem Gebäude seit über 40 Jahren auf den Ortsteil B. ausgeht.\n\n35\n\nIn die durch die zerstörte Halle als Gemengelage mit geprägte nähere \nUmgebung des Baugrundstücks fügt sich das streitbefangene Vorhaben \n- Wiederaufbau der Halle - ein. Die nähere Umgebung ist nicht als Dorf- oder \nMischgebiet einzustufen, weil - insbesondere in der ehemaligen Hofanlage L. - \nneben landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch gewerbliche Nutzungen von \ngewissem Störungspotenzial vorhanden sind. Die nähere Umgebung ist vielmehr \nwegen des Nebeneinanders der vorbeschriebenen Nutzungen als Gemengelage \neinzustufen, in die sich das klägerische Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb ohne weiteres einfügt.\n\n36\n\nIm Übrigen würde sich das Vorhaben der Klägerin auch bei einer Einstufung der \nnäheren Umgebung als Dorf- oder Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 1, 2 BauGB \neinfügen. Denn nach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BauNVO dienen diese Gebiete u.a. \nder Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben; \num einen solchen handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin. \n\n37\n\nDie beantragte gewerbliche Halle fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden \nsoll, in die nähere Umgebung ein. Diese ist wegen der geringen Ausdehnung des \nOrtsteils B. in gleicher Weise abzugrenzen wie im Hinblick auf die Art der \nbaulichen Nutzung. Sie ist fast durchweg durch eine offene Bauweise, im Übrigen \ndurch ein Nebeneinander von kleinteiliger Wohnbebauung und ausgedehnten \nHallenbauten mittlerer Höhe der Höfe L. , O. und M1. geprägt; auch hier \nist die zerstörte Halle mit nachprägender Wirkung in die Betrachtung einzubeziehen. \nDem so gebildeten Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten \nBebauung entspricht das Vorhaben der Klägerin. Sie plant eine Wiedererrichtung des \nzerstörten Baukörpers ohne Veränderung im Hinblick auf Lage oder Dimensionen \ndes Baukörpers. Dafür, dass aus anderen Gründen der Rahmen der \nUmgebungsbebauung überschritten würde, ist nichts erkennbar oder \nvorgetragen.\n\n38\n\nDie Erschließung des klägerischen Vorhabens ist gesichert; die Zufahrt von der \nKreisstraße aus besteht und soll - schon weil sich wegen der noch vorhandenen \nBodenplatte die Position des Baukörpers nicht ändern wird - ohne Veränderungen \nweiter genutzt werden. Soweit dieser Aspekt im Rahmen des beantragten \nBauvorbescheids - in dem Angaben zur äußeren Gestaltung des Vorhabens noch \nfehlen - eine Rolle spielen kann, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Ortsbild \ndurch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte. Denn der städtebauliche Schutz \ndes Ortsbildes durch § 34 Abs. 1 BauGB muss wie bei der Anwendung der Vorschrift \nim Übrigen die ehemals vorhandene Halle wegen ihrer nachprägenden Wirkung \nberücksichtigen. Da es bei dem Vorhaben der Klägerin lediglich um den \nWiederaufbau der Halle geht, kann es im Rahmen der durch die Bauvoranfrage \nerfassten Belange zu zusätzlichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes nicht \nkommen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO \ngenannten Gründe hierfür vorliegt.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/10-a-2879-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-29/10-a-2879-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278145","retrieved":"2026-07-09 02:51:19.033457+00:00"}}