{"status":"available","doknr":"OLD278182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0826.7B217.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"7 B 217/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern.\n\n4\n\nSoweit die Beschwerde mit beachtlichen, auf die einschlägige höchstrichterliche \nRechtsprechung\n\n5\n\n- vgl im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 \nNr. 10 (S. 50) -\n\n6\n\ngestützten Argumenten meint, § 33 BauGB könne entgegen der Wertung des \nVerwaltungsgerichts keine Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen vom \nAntragsgegner erteilte angefochtene Baugenehmigung vom 15. September 2004 in \nder Fassung der Änderung vom 11. Oktober 2004 bilden, kommt es hierauf für die \nEntscheidung des Senats nicht mehr an. Die der Baugenehmigung zugrunde \nliegende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 298 - im Nachfolgenden \nÄnderungsplan genannt - ist zwischenzeitlich am 29. Juli 2005 bekannt gemacht \nworden, wie die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin durch Vorlage eines \nBekanntmachungsnachweises mit Schriftsatz vom 4. August 2005 belegt haben. \nDamit ist Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung nunmehr - sollte der \nÄnderungsplan wirksam sein - § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den \nFestsetzungen des Änderungsplans.\n\n7\n\nAuch das weitere Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.\n\n8\n\nAuf die umfangreichen Ausführungen zu den behaupteten Mängeln des \nÄnderungsplans kommt es nicht an, denn der Senat kann zugunsten der \nAntragsteller unterstellen, dass der Änderungsplan unwirksam und der \nangefochtenen Baugenehmigung daher der Ursprungsplan zugrunde zu legen ist. \nAus dem Ursprungsplan können die Antragsteller nicht, wie die Beschwerde in \nÜbereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht meint, ein unabhängig von den \nkonkreten Auswirkungen des strittigen Vorhabens bestehendes nachbarliches \nAbwehrrecht schon daraus herleiten, dass dieses Vorhaben mit der im \nUrsprungsplan festgesetzten nutzungsbezogenen Gliederung des ausgewiesenen \nGewerbegebiets unvereinbar ist (1). Das Beschwerdevorbringen gibt auch unter \nBerücksichtigung der von ihm unterstützend herangezogenen fachlichen \nStellungnahmen ferner nichts dafür her, dass das Schutzziel der im Ursprungsplan \nwie auch im Änderungsplan übereinstimmend festgesetzten eigenschaftsbezogenen \nGliederung durch abgestufte immissionwirksame flächenbezogene \nSchallleistungspegel (IFSP) bei den Antragstellern verfehlt würde, so dass \ndahinstehen kann, ob dieser Festsetzung - wie das Verwaltungsgericht meint - zu \nGunsten der Antragsteller nachbarschützende Wirkung zukommt (2). Schließlich \nergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass das strittige Vorhaben - entgegen der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts - sich den Antragstellern gegenüber unter anderen Aspekten \ndes Immissionsschutzes als rücksichtslos erweist (3).\n\n9\n\nZu (1):\n\n10\n\nDie Beschwerde meint in Anlehnung an die entsprechende Wertung des \nVerwaltungsgerichts, der im Ursprungsplan festgesetzten nutzungsbezogenen \nGliederung des ausgewiesenen Gewerbegebiets in die GE1-, GE2- und GE3-Bereiche \nkomme zugunsten der außerhalb des Plangebiets gelegenen Nachbarschaft - mithin \nauch der Antragsteller - nachbarschützende Wirkung zu. Den Antragstellern stünde \ndaher nach Maßgabe des Ursprungsplans bereits deshalb ein nachbarliches \nAbwehrrecht gegen das strittige Vorhaben zu, weil dieses auch im GE1-Bereich \nerrichtet werden soll und der dort festgesetzten Einschränkung widerspricht, dass nur \n\"nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe\" zulässig sind. Für die Annahme eines \nsolchen nachbarschützenden Charakters dieser Festsetzung liegt jedoch kein Anhalt \nvor.\n\n11\n\nGrundsätzlich ist die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen frei, ob \nsie einer Festsetzung nachbarschützenden Charakter beimisst; sie darf regelmäßig \nselbst entscheiden, ob sie eine Festsetzung auch zum Schutz Dritter trifft. Lediglich \nbei der Festsetzung von Baugebieten hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, \nob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Auf die Bewahrung der festgesetzten \nGebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige \nVorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und \nnachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.\n\n12\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 16. September 193 - 4 C 28.91 -, BRS 55 \nNr. 110.\n\n13\n\nDer hiernach anerkannte sog. \"Gebietsgewährleistungsanspruch\" greift allerdings \nnur innerhalb desselben Baugebiets. Für einen baugebietsübergreifenden Schutz in \ndem Sinne, dass etwa derjenige, der einem anderen Baugebiet benachbart ist, \nunabhängig von dem konkreten Ausmaß seiner tatsächlichen Beeinträchtigung einen \nAbwehranspruch gegen baugebietsfremde Nutzungen im benachbarten Baugebiet \nhat, gibt die Rechtsprechung zum Gebietsgewährleistungsanspruch nichts her. Das \nwechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch \nletztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet \ngelegenen Grundstücke.\n\n14\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 \nNr. 168 m.w.N..\n\n15\n\nUm einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch geht es bei der hier in Rede \nstehenden nutzungsbezogenen Gliederung hiernach schon deshalb nicht, weil sie \nausschließlich darauf abzielt, mit Blick auf außerhalb des Gewerbegebiets - und \nsogar außerhalb des Plangebiets - gelegene Wohnbebauung in unterschiedlichen \nBereichen des Gewerbegebiets jeweils nur bestimmte Betriebsarten zuzulassen. Für \neine solche Festsetzung gilt unverändert der Grundsatz, dass es jeweils der Klärung \nim Einzelfall bedarf, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich \nobjektivrechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller \nInteressen dient, ob sie also Rücksichtnahme auf die Interessen Dritter gebietet. Das \nkann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann, wenn sie \nAbwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel allerdings wird \ninsoweit - da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte \nausdrücklich statuiert hat - eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck in \nBetracht kommen; gelegentlich mag sich auch aus der Entstehungsgeschichte der \nWille des historischen Normgebers ermitteln lassen, die Interessen Dritter zu \nschützen. Dabei ist Drittschutz nicht in jedem Fall ohne Rücksicht auf den Grad der \nBeeinträchtigung zu gewähren. Denn die Auslegung einer Vorschrift, die im \nGrundsatz Drittschutz vermitteln will, kann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass \nDrittschutz nur zu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der \nBeeinträchtigungen erreicht wird.\n\n16\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173.\n\n17\n\nGemessen hieran ist nicht erkennbar, dass die hier zu betrachtende Festsetzung \neiner nutzungsbezogenen Gliederung darauf abzielt, die Nachbarschaft vor allen der \nFestsetzung widersprechenden Nutzungen zu schützen, mithin ein generelles, von \nkonkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Recht der Nachbarschaft auf \nEinhaltung der Festsetzung begründen soll. Primär liegt einer solchen \nnutzungsbezogenen Gliederung der städtebaulich motivierte Ansatz zugrunde, durch \ndie Beschränkung der Nutzbarkeit in verschiedenen Bereichen die Ansiedlung \nkünftiger Betriebe von vornherein so zu steuern, dass im Regelfall keine Probleme im \nHinblick auf die Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft auftreten können. Sie soll es \nermöglichen, eine Ansiedlung solcher Nutzungen, die die Nachbarschaft potenziell in \nunzumutbarem Ausmaß belasten können, schon auf Grund einer typisierenden \nBetrachtung möglichst auszuschließen. Ob im Einzelfall tatsächlich unzumutbare \nBelastungen auftreten, hängt jedoch nicht davon ab, welchem Typ der betreffende \nBetrieb zuzuordnen ist, sondern von den konkreten Auswirkungen des jeweiligen \nindividuellen betrieblichen Geschehens. Insoweit haben nutzungsbezogene \nGliederungen wie die hier in Rede stehende in erster Linie eine städtebaulich \nsteuernde Funktion. Dass dabei auch der Schutz der Nachbarschaft in den Blick \ngenommen wird und - wie hier in der Begründung zum Ursprungsplan - vom \nPlangeber ausdrücklich verlautbart worden ist, besagt noch nicht, dass damit \nzugleich ein unabhängig von konkreten Auswirkungen des jeweiligen Betriebs \nbestehendes nachbarliches Abwehrrecht begründet werden soll. Entscheidend für \nden vom Plangeber beabsichtigten Schutz ist - jedenfalls aus der Sicht der \nbetroffenen Nachbarn - letztlich allein der Erfolg, nämlich dass im Ergebnis in der Tat \nkeine unzumutbaren Beeinträchtigungen auftreten.\n\n18\n\nZu (2):\n\n19\n\nSoweit im Ursprungsplan - ergänzend zur vorstehend erörterten \nnutzungsbezogenen Gliederung - eine eigenschaftsbezogene Gliederung nach \nabgestuften Werten des IFSP festgesetzt wurde, kann dahinstehen, ob und in \nwelchem Ausmaß dieser Gliederung nachbarschützender Charakter zukommt. Sie \nzielt allenfalls darauf ab, dass die Wohnbebauung, auf deren Schutzbedürftigkeit die \nWerte des IFSP abgestimmt sind, im Ergebnis von der Gesamtheit der Nutzungen, \ndie sich in den vom abgestuften IFSP erfassten Bereichen ansiedeln, nur solchen \nLärmimmissionen ausgesetzt werden, die vom Plangeber bei der Ermittlung des \nabgestuften IFSP als Zumutbarkeitsschwelle zugrunde gelegt wurden.\n\n20\n\nZur Funktion der Festsetzung eines IFSP vgl.: VGH BW, Urteil vom 24. März \n2005 - 8 S 595/04 - JURIS-Dokumentation, m.w.N. sowie Kuschnerus, Der \nsachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNrn. 358 ff.\n\n21\n\nInsoweit ist auf Seite 23 der Begründung zum Ursprungsplan ausdrücklich \nverlautbart:\n\n22\n\n\"Im Interesse der zukünftigen Gewerbegebiete und der Schutzbedürftigkeit der \nbenachbarten Wohnbebauung schlägt der Gutachter zur Begrenzung der \nImmissionen die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels für die \ngegliederten Gewerbegebiete GE1, GE2 und GE3 vor.\n\n23\n\nMit der Einführung der flächenbezogenen Schallleistungspegel werden die \nOrientierungswerte der DIN 18005 an den nächstgelegenen Wohngebäuden (I.--------\n-straße ) eingehalten.\"\n\n24\n\nDiese Erwägungen verdeutlichen, dass der Plangeber mit der Festsetzung des \nabgestuften IFSP bereits bei der Aufstellung des Ursprungsplans der Funktion der \nDIN 18005 als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung\n\n25\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 \nNr. 25 -\n\n26\n\nRechnung tragen wollte. Er hat mithin diese mit den Richtwerten der TA Lärm \ndeckungsgleichen Orientierungswerte als Maßstab dafür angesetzt, was der dem \nPlangebiet benachbarten Wohnbebauung - insbesondere an der I.---------straße - \ninsgesamt an Lärmbelastungen aus dem Plangebiet noch zuzumuten ist. Ob damit \nder Sache nach im Bebauungsplan nur das festgeschrieben wurde, was sich ohnehin \naus den generellen Vorgaben der für die Zulassung von Gewerbebetrieben \neinschlägigen TA Lärm ergibt, oder ob zugleich ein unmittelbar aus den \nBebauungsplanfestsetzungen ableitbarer Anspruch der Eigentümer der \nbenachbarten Wohnbebauung darauf begründet werden sollte, dass die im \nPlangebiet anzusiedelnden Betriebe keine Überschreitung des festgesetzten \nSchutzziels bewirken dürfen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das \nBeschwerdevorbringen gibt schon keinen hinreichenden Anhalt dafür her, dass das \ngenannte Schutzziel des festgesetzten abgestuften IFSP durch das strittige \nVorhaben nicht gewahrt würde und damit ein Verstoß gegen die \neigenschaftsbezogene Gliederung im Ursprungsplan - so sie denn nachbarschützend \nsein sollte - vorläge.\n\n27\n\nDer strittigen Baugenehmigung liegt die schalltechnische Untersuchung des \nPlanungsbüros für Lärmschutz B. vom Juni 2004 - im Nachfolgenden \nGutachten B. genannt - zugrunde. In diesem Gutachten ist geprüft worden, ob \nan bestimmten Immissionsobjekten - u.a. dem Wohnhaus der Antragsteller (I.---------\nstraße 42 = Immissionspunkt 5) - der Richtwertanteil eingehalten wird, der sich aus \nden im Bebauungsplan abgestuft festgesetzten Werten des IFSP - insoweit enthalten \nder in dem Gutachten zugrunde gelegte Änderungsplan und der hier betrachtete \nUrsprungsplan identische Regelungen - ergibt. Die Einhaltung dieser \nRichtwertanteile, die sowohl tags als auch nachts um 2 dB (A) unter den Richtwerten \nfür allgemeine Wohngebiet liegen, wurde im Ergebnis bejaht.\n\n28\n\nGrundlage der Ermittlungen im Gutachten B. sind die baulichen und \nverkehrlichen Ausgestaltungen des von der Beigeladenen geplanten \nEinrichtungshauses, die den mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigten \nPlänen entsprechen. Hiernach liegt das Einrichtungshaus mit den ihm zugeordneten \nStellplätzen auf einem Plateau zwischen der X.---------straße im Osten und der I.-------\n--straße im Westen. Dieses Plateau wird zur I.---------straße hin durch eine \nabgestufte Böschung begrenzt, wobei der Niveauunterschied zwischen dem Plateau \nund der I.---------straße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller ca. 10 m beträgt, \nso dass das Betriebsgelände der Beigeladenen nach den seitens der Antragsteller \nvorgelegten Lichtbildern in etwa auf dem Niveau des Dachfirstes des rd. 30 m von \nder Böschungsoberkante entfernten Hauses der Antragsteller liegt. Der das strittige \nVorhaben anfahrende Pkw-Verkehr wird von der X.---------straße , die ihrerseits an \nden Autobahnzubringer angebunden ist, über die Planstraße Südost zunächst zu \neinem Kreisel geführt, dessen äußerer Rand ca. 50 m vom Wohnhaus der \nAntragsteller entfernt ist. Von hier aus kann sich der Verkehr zu den insgesamt 1.175 \nStellplätzen für die Kunden verteilen, die im wesentlichen südlich, teilweise auch \nwestlich und östlich des Einrichtungshauses angeordnet sind. 29 \nMitarbeiterstellplätze sind an der Nordseite des Einrichtungshauses vorgesehen \nsowie 31 weitere Mitarbeiterstellplätze um den - von der hier strittigen \nBaugenehmigung nicht erfassten - Werbeturm, der zwischen dem Kreisel und der \nBöschung zur I.---------straße knapp 60 m südöstlich des Wohnhauses der \nAntragsteller vorgesehen ist. Eine der internen, vom Kreisel abzweigenden Zufahrten \nzu den Kundenstellplätzen wird etwa in Höhe des Wohnhauses der Antragsteller bis \nnahe an den Rand der zur I.---------straße abfallenden Böschung des Plateaus \nherangeführt. Der Lkw-Andienungsverkehr des strittigen Vorhabens wird \ndemgegenüber im Zuge der X.---------straße an der Ostseite des Stellplatzgeländes \nund des Einrichtungshauses vorbei zur H. -K. -Straße geführt, die nördlich des \nEinrichtungshauses in Richtung auf die I.---------straße verläuft. Über die H. -K. -\nStraße soll der Lkw-Andienungsverkehr über 200 m nördlich des Hauses der \nAntragsteller bis dicht an die Böschung zur I.---------straße herangeführt, in einer \nSchleife zurück in Richtung X.---------straße geleitet und sodann nach einem \nWendekreis nochmals eine kurze Strecke zurück in Richtung I.---------straße geführt \nwerden, so dass die Lastkraftwagen schließlich rückwärts an die an der Nordseite \ndes Einrichtungshauses vorgesehenen fünf Verladerampen andocken können. Nach \nBeendigung des Ladevorgangs können die Lastwagen wiederum über die Schleife \nneben der Böschung auf die H. -K. -Straße gelangen und über die X.---------\nstraße zurück zum Autobahnzubringer fahren.\n\n29\n\nHinsichtlich der betriebsbedingten Intensität des Pkw- und Lkw-Verkehrs liegen \ndem Gutachten B. folgende Ansätze zugrunde:\n\n30\n\nFür die 1.175 Kunden-Stellplätze (abzüglich 38 Stellplätze für \nKundenwagenboxen) wurde entsprechend den Angaben der Beigeladenen über \nErfahrungswerte an ähnlichen Einrichtungshäusern ein Umschlag von 4 Pkw je \nStellplatz und Tag angesetzt, mithin eine Gesamtbelastung von rd. 4.550 Kfz/Tag. \nFür die Mitarbeiter-Stellplätze wurden in Anlehnung an die Prognosewerte der \nParkplatzlärmstudie 0,3 Fahrten je Stellplatz und Stunde für die gesamte Tagzeit von \n6.00 bis 22.00 Uhr angesetzt. Hinsichtlich des Lkw-Verkehrs wurden insgesamt 24 \nAnlieferungen berücksichtigt, davon 4 in der Nachtzeit (jeweils 2 Lkw/h zwischen \n4.00 und 6.00 Uhr) und 5 in der morgendlichen Ruhezeit. Bei den Anliefervorgängen \nwurden im Mittel 20 Paletten je Fernverkehrsfahrzeug berücksichtigt. In die \nBerechnungen flossen ferner die Emissionen der Lüftungsanlagen - auch während \nder Nachtzeit - ein.\n\n31\n\nAuf Grund dieser Prämissen ergaben sich nach den Berechnungen des \nGutachtens B. hinsichtlich des nach der TA Lärm ermittelten und bewerteten \nLärms, der vom strittigen Vorhaben ausgeht, für den Immissionspunkt 5 (dem \nBetriebsgelände der Beigeladenen zugewandte Nordostseite des Wohnhauses \nAntragsteller) zunächst folgende dem strittigen Vorhaben zuzurechnende \nBeurteilungspegel:\n\n32\n\n- Im Erdgeschoss 46 dB (A) am Tag und 33 dB (A) in der Nacht,\n\n33\n\n- im Obergeschoss 50 dB (A) am Tag und 37 dB (A) in der Nacht.\n\n34\n\nIm Hinblick auf das an anderen Immissionspunkten kritische Überschreiten des \nfür die Nacht maßgeblichen Richtwertanteils, der sich auf Grund des im \nÄnderungsplan festgesetzten, den Festsetzungen des Ursprungsplans \nentsprechenden abgestuften IFSP für das Betriebsgelände der Beigeladenen ergibt, \nwurden im Gutachten B. Schallschutzmaßnahmen an den nachts betriebenen \nLüftungsgeräten mit einer Minderung der Schallleistung um mindestens 10 dB (A) \nvorgeschlagen, die mit der Nebenbestimmung Nr. 25 auch in die angefochtene \nBaugenehmigung vom 15. September 2004 aufgenommen wurden. Unter \nBerücksichtigung dieser Maßnahmen ergaben die Ermittlungen im Gutachten \nB. für den Immissionspunkt 5 einen korrigierten Beurteilungspegel von \n28 dB (A) in der Nacht. Insgesamt kommt das Gutachten B. hiernach zu einem \ndeutlichen Unterschreiten des am Wohnhaus der Antragsteller maßgeblichen \nRichtwertanteils, wie nachfolgende Gegenüberstellung zeigt:\n\n35\n\nmaßgeblicher Richtwertanteil: 53 dB (A) tags 38 dB (A) \nnachts\n\n36\n\nPrognose-Beurteilungspegel EG: 46 dB (A) tags 28 dB (A) \nnachts\n\n37\n\nPrognose-Beurteilungspegel OG: 50 dB (A) tags 28 dB (A) \nnachts\n\n38\n\nHinsichtlich der Spitzenpegel wurden für den Immissionspunkt 5 sowohl tags als \nauch nachts Werte von 47 dB (A) im EG bzw. 50 dB (A) im OG ermittelt, die die \nmaßgeblichen Werte der TA Lärm - 85 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht - \ngleichfalls deutlich unterschreiten.\n\n39\n\nDie gegenüber diesen Ermittlungen im Gutachten B. mit der Beschwerde \nauf Grund der fachlichen Stellungnahmen der Unternehmensberatung Dr. X1. \nX2. vom 5. Oktober 2004, 15. Oktober 2004, 14. Januar 2005 und 15. Februar \n2005 - im Nachfolgenden Stellungnahmen X2. 5/10/04, 15/10/04, 14/01/05 und \n15/02/05 genannt - erhobenen Einwände geben keinen Anlass, die Einschätzung, \ndass die Vorgaben des festgesetzten abgestuften IFSP eingehalten werden, \nernsthaft in Frage zu stellen. Soweit die Stellungnahmen X2. sich - wie die \nBeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt - in weiten Teilen zu nicht in die \nBeurteilungskompetenz eines Fachgutachters fallenden, der Sache nach teilweise \nauch unzutreffenden planungsrechtlichen Erwägungen verhalten, die nach \nAuffassung der Beschwerde eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des \nÄnderungsplans belegen sollen, sind diese bei der hier unterstellten Unwirksamkeit \ndes Änderungsplans unerheblich. Soweit sich die Beschwerde unter Bezugnahme \nauf die Stellungnahmen X2. gegen die konkreten Ermittlungen im Gutachten \nB. wenden, lassen sich diese Einwände wie folgt zusammen fassen:\n\n40\n\na) Den Ermittlungen liege ein zu niedriges voraussichtliches Verkehrsaufkommen \ndes genehmigten Betriebes der Beigeladenen zugrunde.\n\n41\n\nb) Bei der Ermittlung des als Gesamtbelastung zu erwartenden \nBeurteilungspegels seien nicht alle relevanten Vorbelastungen entsprechend den \nVorgaben der TA Lärm mit berücksichtigt worden, namentlich nicht die als relevant \nanzusehenden Vorbelastungen, die aus den Gebieten der Bebauungspläne Nr. 271a \nund Nr. 2/15 herrühren.\n\n42\n\nc) Die Einschätzung, dass die in der Nacht zu erwartenden Spitzenpegel deutlich \nunter der hier maßgeblichen Vorgabe der TA Lärm von 60 dB (A) lägen, sei \nverfehlt.\n\n43\n\nDiese Einwände geben keinen Anlass, die Einschätzung im Gutachten B. \nin Frage zu stellen, dass die Vorgaben des festgesetzten abgestuften IFSP, die in \ndem dem Gutachten B. zugrunde gelegten Änderungsplan und dem hier \nwegen unterstellter Unwirksamkeit des Änderungsplans betrachteten Ursprungsplan \nidentisch sind, eingehalten wrden. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n44\n\nZu a):\n\n45\n\nDas voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten \nBetriebs ist in der Tat wesentliches Element für die hier zu prüfende Frage, ob die \nvoraussichtlichen Lärmimmissionen des Betriebs den Vorgaben des festgesetzten \nabgestuften IFSP gerecht werden. Geht es - wie hier - um die Errichtung eines neuen \nBetriebs, kann dessen voraussichtliches Verkehrsaufkommen nur prognostisch \ngeschätzt werden. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn \nbezüglich der Prognose auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen wird. Als \nsolche kämen hier insbesondere die auf Seite 10 des Gutachtens B. \nausdrücklich erwähnten Angaben in Tabelle 30 der Parkplatzlärmstudie (Ausgabe \n2003)\n\n46\n\n- Heft 89 der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen \nSchriftenreihe - \n\n47\n\nin Betracht. Hierbei handelt es sich, wie auf Seite 59 der Parkplatzlärmstudie \nausgeführt ist, allerdings um Maximalwerte, deren Ansatz angeraten wird, um \nErgebnisse auf der sicheren Seite zu erhalten. Dieser Weg wurde im Gutachten \nB. nicht gegangen, sondern eine Belegungshäufigkeit angesetzt, die sich nach \nAngabe der Beigeladenen bei vergleichbaren Einrichtungshäusern ergeben hat. Ein \nsolcher projektbezogener Ansatz ist gleichfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden \nund in der Praxis dann vorzuziehen, wenn konkrete Erkenntnisse über das \ntatsächliche Betriebsgeschehens vergleichbarer Objekte vorliegen. Die in diesem \nSinne plausible Vergleichbarkeit folgt aus den seitens des Antragsgegners als \nAnlage zum Schriftsatz vom 22. März 2005 im Verfahren 7 B 240/05 vorgelegten \nUnterlagen über Fahrzeugbewegungen des vorhandenen Einrichtungshauses der \nBeigeladenen in L. . Dieses Haus wies bei gleichfalls etwas weniger als 1.200 \nStellplätzen mit Fahrzeugbelegungen von bis zu 4.000 Kfz/Tag eine Frequentierung \nauf, die noch unter der hier prognostisch angesetzten Zahl von rd. 4.550 Pkw/Tag \nlag. Auch aus den mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. August 2005 \nvorgelegten aktuellen Daten der Stellplatzbelegung des - zwischenzeitlich eröffneten \n- hier strittigen Einkaufshauses in T. lässt sich eine fehlende Plausibilität der dem \nGutachten B. zugrunde gelegten prognostischen Abschätzung nicht herleiten. \nDie tatsächliche Anzahl der Pkw lag hiernach über einen Zeitraum von sechs \nWochen kurz nach der Eröffnung des neuen Einrichtungshauses mit Ausnahme von \n3 Samstagen weit unter 4.000 pro Tag; lediglich an 2 Samstagen wurde der im \nGutachten B. prognostisch angesetzte Wert von rd. 4.550 Pkw/Tag um \nmaximal rd. 10 % überschritten.\n\n48\n\nNach alledem liegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens \nkein hinreichender Anhalt dafür vor, dass die Prämissen des Gutachtens B. \nhinsichtlich der Frequentierung des Parkplatzes des hier strittigen \nEinrichtungshauses offensichtlich fehlerhaft waren. Ergänzend ist anzumerken, dass \nselbst aus einer zu bejahenden Fehlerhaftigkeit der prognostischen Abschätzung \nnoch nicht hergeleitet werden könnte, die Vorgaben des festgesetzten abgestuften \nIFSP zum Lärmschutz würden ersichtlich nicht gewahrt. Das aus den Ermittlungen im \nGutachten B. für das Wohnhaus der Antragsteller folgende Unterschreiten der \nmaßgeblichen Richtwertanteile um 3 dB (A) tags und sogar 10 dB (A) nachts lässt, \nwie das Verwaltungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - zutreffend \nausgeführt hat, einen so deutlichen Spielraum für eventuelle Korrekturen offen, dass \ndie Ergebnisse der Untersuchung ersichtlich auf der sicheren Seite liegen. Selbst \neine Verdoppelung des Pkw-Aufkommens, das dann weit über den Maximalwerten \nnach der bereits angesprochenen Parkplatzlärmstudie läge, würde - bei sonst \nunveränderten Prämissen - am Wohnhaus der Antragsteller noch keine \nÜberschreitung des Richtwertanteils bewirken. Schließlich gibt Nr. 26 der \nNebenbestimmungen zur angefochtenen Baugenehmigung ausdrücklich vor, dass \ninnerhalb von drei Monaten nach Inbenutzungnahme des genehmigten Vorhabens \ndurch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen ist, dass die Werte der v.a. \nImmissionsprognose (gemeint ist damit das Gutachten B. ) während der \nverschiedenen Tageszeiten eingehalten werden. Bei einer Nichteinhaltung kommen \nhiernach ggf. Nachbesserungen der Baugenehmigung in Betracht, die ersichtlich \nnoch vor mutmaßlichem Abschluss des Hauptsacheverfahrens geregelt und ggf. \nauch realisiert werden können.\n\n49\n\nZu b):\n\n50\n\nHinsichtlich der Vorbelastungen aus Bereichen außerhalb des Plangebiets des \nhier in Rede stehenden Änderungsplans heben die Stellungnahmen X2. \n14/01/05 und 15/02/05 allerdings zutreffend hervor, dass das Gutachten B. \nVorbelastungen aus den Bebauungsplangebieten Nr. 271a und Nr. 2/15 nicht \nberücksichtigt. Hierbei handelt es sich um Plangebiete, die in einer Entfernung von \nüber 500 m vom Wohnhaus der Antragsteller beginnende Gewerbe- und \nIndustriegebiete in der südlich bis östlich des I1. verlaufenden Tallage \nausweisen, die sich zwischen der T1. und der F. Straße erstreckt.\n\n51\n\nSoweit eine fehlende Berücksichtigung der aus diesen Bereichen einwirkenden \nImmissionen als Begründung für eine Mangelhaftigkeit der planerischen \nAusweisungen des Änderungsplans herangezogen wird, ist dies aus den bereits \ndargelegten Gründen - unterstellte Unwirksamkeit des Änderungsplans - im \nvorliegenden Verfahren allerdings unerheblich. Von Bedeutung können die \nangesprochenen Vorbelastungen hier allenfalls insoweit sein, als nach den \nAbschnitten 3.2.1 und A.2.1 der TA Lärm bei der Ermittlung des Beurteilungspegels \ndes hier betrachteten Vorhabens der Beigeladenen in der Tat zu berücksichtigen ist, \nob die von dem zu beurteilenden Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung unter \nBerücksichtigung relevanter Vorbelastungen im Ergebnis eine nicht mehr zumutbare \nGesamtbelastung bewirkt.\n\n52\n\n- Zu den Definitionen der Begriffe Vorbelastung, Zusatzbelastung und \nGesamtbelastung vgl. Abschnitt 2.4 der TA Lärm) -\n\n53\n\nAus dem Vorbringen in den diversen Stellungnahmen X2. ergibt sich jedoch \nkein hinreichender Anhalt dafür, dass von den Bebauungsplangebieten Nr. 271a und \nNr. 2/15 ausgehende Immissionen am hier interessierenden Immissionsobjekt I.-------\n--straße 42 (Wohnhaus der Antragsteller) überhaupt relevante, zu berücksichtigende \nVorbelastungen bewirken.\n\n54\n\nDie Nichtberücksichtigung von Vorbelastungen aus den genannten im T2. tal \ngelegenen Bebauungsplangebieten im Gutachten B. beruht, wie der Verfasser \ndieses Gutachtens in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2004 - im \nNachfolgenden Stellungnahme B. 8/12/04 genannt - zu der Stellungnahme \nX2. 15/10/04 näher ausgeführt hat, darauf, dass die entsprechenden \nVorbelastungen aus diesen Plangebieten an den hier interessierenden \nImmissionsorten nach seinen Ermittlungen so deutlich unter den maßgeblichen \nRichtwerten liegen, dass sie letztlich vernachlässigt werden können. Insoweit sei \ndavon auszugehen, dass insbesondere der westlich der T1. verlaufende \nHöhenrücken eine deutlich abschirmende Wirkung habe, die gegenüber der freien \nSchallausbreitung bei bis zu 10 dB (A) liege. Im Detail ergäben sich unter \nBerücksichtigung der in den Bebauungsplänen Nr. 271a bzw. Nr. 2/15 festgesetzten \nbzw. der Festsetzung entsprechenden Schallleistungspegel am Schutzobjekt I.--------\n-straße 42 (Wohnhaus der Antragsteller) folgende Vorbelastungen:\n\n55\n\n- Bebauungsplan Nr. 271a: 32,4 dB (A) am Tag und 26,8 dB (A) in der \nNacht;\n\n56\n\n- Bebauungsplan Nr. 2/15: 31,7 dB (A) am Tag und 24,7 dB (A) in der \nNacht.\n\n57\n\nDiese lägen mit knapp 14 bzw. noch weit mehr dB (A) so erheblich unter den \nmaßgeblichen Richtwerten von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht, dass \nsie vernachlässigbar sein.\n\n58\n\nDie hiergegen in den Stellungnahmen X2. 14/01/05 und 15/02/05 \nvorgetragenen Einwände geben dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung der \ngenannten Vorbelastungen als unbeachtlich ernsthaft in Frage zu stellen.\n\n59\n\nZwar sollen nach der Stellungnahme X2. 14/01/05 bei dort angestellten \nUntersuchungen unter Ansatz einer freien Schallausbreitung und Berücksichtigung \nder Topografie für das Wohnhaus der Antragsteller folgende Vorbelastungen ermittelt \nworden seien:\n\n60\n\n- Bebauungsplan Nr. 271a: 43,7 dB (A) am Tag und 34,8 dB (A) in der \nNacht;\n\n61\n\n- Bebauungsplan Nr. 2/15: 46,9 dB (A) am Tag und 44,9 dB (A) in der \nNacht.\n\n62\n\nDie Sachgerechtheit dieser Ermittlungen unterliegt jedoch aus folgenden \nGründen erheblichen Zweifeln:\n\n63\n\nDie Werte hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 271a sind schon deshalb kritisch \nzu werten, weil von demselben Bearbeiter erst kurz zuvor, nämlich in der im \nerstinstanzlichen Rechtszug vorgelegten Stellungnahme X2. 5/10/04, noch \ndeutlich andere Werte für dasselbe Objekt I.---------straße 42 angegeben wurden, \nnämlich 48,9 dB (A) am Tag und 38,9 dB (A) in der Nacht. Es ist auch nicht \nansatzweise näher dargelegt, worauf diese Diskrepanz zwischen den eigenen \nErmittlungen der Unternehmensberatung Dr. X1. X2. beruht, so dass auch \nnicht abgeschätzt werden kann, ob jedenfalls die nunmehr angegebenen, weiterhin \nvon der Stellungnahme B. 8/12/04 deutlich abweichenden korrigierten Werte \nauf sachgerechten Prämissen beruhen. Zweifel sind schon deshalb angezeigt, weil \nden weiteren hier einschlägigen Ermittlungen in den verschiedenen Stellungnahmen \nX2. Ansätze zugrunde liegen, die erheblichen, im Nachfolgenden näher \ndargelegten Bedenken unterliegen.\n\n64\n\nDie in der Stellungnahme X2. 14/01/05 angeführten Werte hinsichtlich des \nBebauungsplans Nr. 2/15 entsprechen zwar den Werten der Stellungnahme X2. \n5/10/04, nämlich 46,8 dB (A) am Tag und 44,9 dB (A) in der Nacht. Jenen Werten \nliegt nach den Ausführungen auf Seite 2 der Stellungnahme X2. 5/10/04 jedoch \nder Ansatz zugrunde, dass die einzelnen Baugebiete des Bebauungsplans Nr. 2/15 \nals Flächenschallquelle mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 65 dB (A) \nam Tag und in der Nacht (bei Industriegebieten) bzw. von 60 dB (A) am Tag und in \nder Nacht (bei Gewerbegebieten) belegt wurden. Hierbei kann es sich jedoch nur um \neine allenfalls theoretisch denkbare Ausnutzung handeln. Dass die im \nBebauungsplangebiet Nr. 2/15 ansässigen Betriebe tatsächlich mit solchen Werten \nemittieren, dass sie in ihrer Gesamtheit an dem über 500 m vom Plangebiet \nentfernten Wohnhaus der Antragsteller I.---------straße 42 noch Nachtwerte \nhervorrufen, die dort um rd. 5 dB (A) über dem nach der TA Lärm zulässigen \nNachtwert von 40 dB (A) liegen und damit grundsätzlich einen nachbarlichen \nAbwehranspruch der Antragsteller auslösen können, ist unrealistisch. Dies gilt umso \nmehr, als zwischen diesem Objekt und dem Plangebiet Nr. 2/15 etwa in der halben \nEntfernung ein ausgedehntes Wohngebiet liegt, bei dem nach den Angaben der \nTabelle 4 in der Stellungnahme X2. 5/10/04 der Nachtwert für reine \nWohngebiete sogar um über 10 dB (A) überschritten werden soll, so dass diese \nWohnbebauung erst recht einen Abwehranspruch gegen derartige Immissionen \nhätte.\n\n65\n\nDie Plausibilität der Ermittlungen in der Stellungnahme X2. 14/01/05 lässt \nsich auch nicht, wie dort auf Seite 4 ausgeführt ist, aus den Ermittlungen im TÜV-\nGutachten vom 7. Juli 1997 bezüglich der Geräuschimmissionen durch gewerbliche \nNutzung im Plangebiet S. herleiten. Wenn in diesem Gutachten vom Plangebiet \nS. (Bebauungsplan Nr. 271a) ausgehende hohe Belastungen an den dort \nbetrachteten Immissionspunkten 6 und 7 ermittelt wurden, so sind diese schon \ndeshalb nicht für die Situation der hier interessierenden Bebauung an der I.---------\nstraße aussagekräftig, weil die seinerzeit betrachteten Immissionspunkte 6 und 7 am \nOstrand des Plateaus (IP 6) bzw. sogar im Bereich des nach Osten zur T1. \nabfallenden Hangs (IP 7) und damit im freien Einwirkungsbereich der im Tal neben \nder T1. angesiedelten Betriebe lagen. Demgegenüber liegt die hier interessierende \nBebauung an der I.---------straße - von den Betrieben des Plangebiets S. \n(Bebauungsplan Nr. 217a) aus gesehen - jenseits des Plateaus auf einem um 9 und \nmehr Meter niedrigeren Niveau als die Ebene des ausgedehnten Plateaus, mithin - \nbezogen auf das Plangebiet S. - gleichsam im Lärmschatten des Plateaus.\n\n66\n\nZu c):\n\n67\n\nDie Darlegungen in der Stellungnahme X2. 14/01/05 hinsichtlich der \nSpitzenpegel sind schon deshalb nicht geeignet, die Einschätzung des Gutachtens \nB. , der höchstzulässige nächtliche Spitzenpegel von 60 dB (A) werde nicht \nüberschritten, in Frage zu stellen, weil ihnen offensichtlich ein nicht korrekter \nfachlicher Ansatz zugrunde liegt.\n\n68\n\nAuf den Seiten 11/12 dieser Stellungnahme ist eine Berechnung nach der \nGleichung (G 4) gemäß Abschnitt A.2.4.3 der TA Lärm vorgenommen worden. Diese \nGleichung findet sich im Teil A.2.4 \"Überschlägige Prognose\" des Anhangs zur \nTA Lärm. Die Anwendung der überschlägigen Prognose ist nach Abschnitt A.2.1 \"für \ndie Vorplanung und in allen Fällen ausreichend, in denen die nach ihr berechneten \nBeurteilungspegel zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen\". Sie ist \nmithin ein Mittel dazu, bei Prognosen bereits durch Anwendung eines vereinfachten, \nüberschlägigen Verfahrens eine Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm \nauszuschließen. Kommt eine überschlägige Prognose hingegen zum Ergebnis einer \nÜberschreitung der Vorgaben der TA Lärm, kann aus ihr noch nicht der Schluss \ngezogen werden, dass die Werte der TA-Lärm - sei es hinsichtlich der \nBeurteilungspegel, sei es hinsichtlich der Spitzenpegel - tatsächlich nicht eingehalten \nwerden. Dann sind bei Prognosen vielmehr die Vorgaben für die \"Detaillierte \nPrognose\" nach Teil A.2.3 anzuwenden. Diese sehen in Abschnitt A.2.3.5 zur \nBerechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen - wie sie hier von Interesse ist - \nein deutlich anderes Verfahren vor als die in der Stellungnahme X2. 14/01/05 \nangewandte Gleichung (G 4). Während bei jener nach Abschnitt A.2.4.3 außer der \nEigenabschirmung von schallabstrahlenden Gebäuden keine Abschirmungen zu \nberücksichtigen sind, verweisen die Vorgaben des Abschnitt A.2.3.5 zur detaillierten \nPrognose der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen auf die Berechnung nach \nAbschnitt A.2.3.4. Hiernach werden bei der Schallausbreitungsrechnung auch die \nSchalldämpfung aufgrund von Schallausbreitung durch Bewuchs, Industriegelände \nund Bebauungsflächen sowie Abschirmungen und Reflexionen berücksichtigt.\n\n69\n\nÜbertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei einer für den \nNachweis einer Pegelüberschreitung fachlich korrekten detaillierten Ermittlung der \nam Immissionsobjekt auftretenden Spitzenpegel namentlich auch die baulich und \ntopografisch bedingten Abschirmungen zu berücksichtigen sind, die die freie \nSchallausbreitung der emittierten Spitzenpegel hindern. Insoweit ist hinsichtlich der \nhier allein durch den nächtlichen Lkw-Verkehr verursachten Spitzenpegel zu \nberücksichtigen, dass die außerordentlich hohen Werte der Schallleistungspegel von \n115 bis 120 dB (A), die in der Stellungnahme X2. 14/01/05 - dem Grundsatz \nnach zu Recht - angesetzt sind, regelmäßig nur beim Entlüften der Betriebsbremse \noder auch bei der Be- und Entladung zu erwarten sind, wie auf den Seiten 21 bis 23 \ndes Gutachtens B. nachvollziehbar dargelegt ist und auch in der \nStellungnahme X2. 14/01/05 nicht in Frage gestellt wird. Solche \nSchallereignisse sind nach den durch die angefochtene Baugenehmigung \nvorgegebenen betrieblichen Abläufen des dem Vorhaben der Beigeladenen \nzuzurechnenden Andienungsverkehrs jedoch nur in den Bereichen des \nBetriebsgeländes zu erwarten, die - von den hier interessierenden \nImmissionsobjekten an der Westseite des südlichen Abschnitts der I.---------straße \naus gesehen - jenseits des Einrichtungshauses liegen. Die Emissionen dieser \nbesonders lauten Schallereignisse werden mithin zum einem durch die Bebauung \ndes Betriebsgeländes, namentlich das Einrichtungshaus selbst, bereits deutlich \nabgeschirmt. Zum anderen tritt ein gewisser Abschirmungseffekt ersichtlich auch \ndadurch ein, dass die hier interessierende schützenswerte Bebauung an der I.---------\nstraße deutlich unterhalb des Plateaus liegt, auf dem der Betrieb angesiedelt ist. Die \nAbschirmungen durch das Gebäude und die Topografie können daher bei der \nErmittlung der an den hier interessierenden Immissionsobjekten an der I.---------\nstraße zu erwartenden Spitzenpegel durch nächtlichen Lkw-Verkehr nicht \nvernachlässigt werden.\n\n70\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen keinen \nhinreichenden Anlass gibt, die der Erteilung der strittigen Baugenehmigung zugrunde \nliegende Einhaltung der Vorgaben des - im Ursprungsplan und im Änderungsplan \nidentisch - festgesetzten abgestuften IFSP in Frage zu stellen.\n\n71\n\nZu (3):\n\n72\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt schließlich auch keinen Anlass, die vom \nVerwaltungsgericht - wenn auch von einem anderen Ansatz aus - näher begründete \nEinschätzung in Frage zu stellen, dass das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben \ndie Antragsteller nicht unzumutbar belastet und damit - im Sinne von § 15 Abs.1 \nSatz 2 BauNVO - ihnen gegenüber nicht rücksichtslos ist.\n\n73\n\nHinsichtlich der Lärmimmissionen kann insoweit im wesentlichen auf die \nvorstehenden Ausführungen zu (2) verwiesen werden. Wenn danach von einem \ndeutlichen Unterschreiten der aus dem festgesetzten abgestuften IFSP folgenden \nRichtwertanteile auszugehen ist, lässt sich - bezogen auf den Lärm des Vorhabens - \nauch keine Rücksichtslosigkeit erkennen. Das baurechtliche Gebot der \nRücksichtnahme gebietet dem Verursacher von Umwelteinwirkungen nicht mehr an \nRücksichtnahme zugunsten der Nachbarn, als es das einschlägige \nImmissionsschutzrecht gebietet.\n\n74\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56.\n\n75\n\nErgänzend zu den unter (2) auch unter dem Aspekt der Gesamtbelastung näher \ngewürdigten gewerblichen Lärmimmissionen ist noch anzumerken, dass auch die \nunbestreitbar gegebene Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller durch \nStraßenverkehrslärm keinen Anlass gibt, von einer den Antragstellern nicht mehr \nzuzumutenden Gesamtbelastung auszugehen.\n\n76\n\nInsoweit bleiben die Auswirkungen des Lärms durch Straßenverkehrs bei den \nvorstehend gewürdigten Ermittlungen nach Maßgabe der TA Lärm allerdings \nweitgehend außer Betracht. Soweit nach Abschnitt 7.4 Geräusche des An- und \nAbfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen mit zu berücksichtigen sind, kommt \nhier in erster Linie der Verkehr auf der im Bebauungsplan ausgewiesenen Planstraße \n- Verbindung vom Betriebsgelände der Beigeladenen zur X.---------straße - in \nBetracht, der die Antragsteller jedoch ersichtlich nicht tangiert. Schon auf der X.-------\n--straße , die auch der Anbindung des gesamten Plangebiets an das überörtliche \nVerkehrsnetz dient, dürfte eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr eintreten, die \nnach Abschnitt 7.4 der TA Lärm eine Mitberücksichtigung im Rahmen der Prüfung \ndes Vorhabens nach der TA Lärm ausschließt. Selbst wenn man eine Vermischung \nhier noch nicht annimmt, tritt sie jedenfalls spätestens bei der Einmündung der X.-----\n----straße in die B 62 ein. Für den dann noch zu betrachtenden Abschnitt der X.-------\n--straße bis zur B 62 sind jedenfalls keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte \ndafür dargetan, dass - bezogen auf das hier nur zu betrachtende Wohnhaus der \nAntragsteller - auch die weiteren Voraussetzungen des Abschnitts 7.4 der TA \nLärm\n\n77\n\n- rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche für den \nTag oder die Nacht um mindestens 3 dB (A) und\n\n78\n\n- erstmaliges oder weitergehendes Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)\n\n79\n\nentgegen der Einschätzung auf Seite 27 des Gutachtens B. (BA 7h, 312) \nerfüllt sind.\n\n80\n\nSoweit es schließlich um den die Antragsteller beeinträchtigenden sonstigen \nVerkehrslärm namentlich der B 62 geht, wäre eine Berücksichtigung im vorliegenden \nFall allenfalls dann zu erwägen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die \nGesamtbelastung aus Straßenverkehrslärm und Gewerbelärm am Grundstück der \nAntragsteller jedenfalls die Schwelle der absoluten Unzumutbarkeit bzw. \nGesundheitsgefahr\n\n81\n\n- vgl, hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, \nRdNrn. 300/301, m.w.N. -\n\n82\n\nerreichen oder gar überschreiten würde. Hierfür ist jedoch nichts Konkretes \ndargetan. Auf das Fehlen solcher Anhaltspunkte hat im übrigen auch der 11. Senat \ndes beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 4. Mai 2005 (11 B 2554/04) \nbezüglich des Begehrens der Eigentümer des - noch dichter als das Haus der \nAntragsteller an der B 62 gelegenen - Hauses I.---------straße 56 auf einstweiligen \nRechtsschutz gegen den Ausbau der B 62 hingewiesen.\n\n83\n\nHinsichtlich der von den Antragstellern weiter angesprochenen Lichtimmissionen \nist für einen ihnen gegenüber anzunehmenden Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme gleichfalls kein hinreichender Anhalt dargetan. Insoweit kommen \nnach den einschlägigen fachlichen Orientierungshilfen\n\n84\n\n- vgl. die \"Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen\" des \nLänderausschusses für Immissionsschutz (im Internet als pdf-Datei abrufbar unter \n\"www.lai-immissionsschutz.de/veröffent-lichungen\") sowie den Runderlass \n\"Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung\" vom 13. September \n2000, MBl. NRW 2000, S. 1283 -\n\n85\n\nnamentlich die Aspekte der Aufhellung insbesondere von Wohnräumen und \nAußenwohnbereichen sowie der Blendung in Betracht.\n\n86\n\nDer Umstand, dass nach Aktenlage im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren \n(bislang) keine entsprechende Begutachtung eingeholt wurde, lässt noch keinen \nRückschluss darauf zu, dass insoweit die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten \nwürde. Hiergegen sprechen immerhin nicht unerhebliche Gesichtspunkte. Soweit es \num Lichteinwirkungen durch die das Parkplatzareal einschließlich der \nZufahrtbereiche nutzenden Kraftfahrzeuge geht, ist zu berücksichtigen, dass dieser \nFahrverkehr sich auf dem Plateau und damit weit oberhalb der Fenster des Hauses \nder Antragsteller bewegt. Zudem wird dieser Verkehr weit überwiegend nicht nahe an \ndie dem Haus der Antragsteller zugewandte Böschungskante herangeführt. Eine \nunmittelbar auf die Fenster des Hauses der Antragsteller einwirkende Blendwirkung \nist damit ersichtlich weitgehend ausgeschlossen. Dafür, dass die Antragsteller ihren \nAußenwohnbereich (Terrasse o.ä.) zwischen der Vorderfront des Hauses und der I.--\n-------straße angelegt hätten, ist kein Anhalt ersichtlich. Soweit es um eventuelle \nAufhellungen durch den Fahrzeugverkehr geht, ist angesichts der kurzzeitigen \nAuswirkungen und der besonderen Tieflage des Hauses der Antragsteller gleichfalls \nkein Anhalt für unzumutbare Einwirkungen ersichtlich.\n\n87\n\nÜberprüfungsbedürftig mögen allenfalls die von den Antragstellern \nvorgetragenen Auswirkungen der Parkplatzbeleuchtung sein, da der zwar \nvorgesehene, von der strittigen Baugenehmigung aber nicht erfasste Werbeturm \nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch wenn nicht von vornherein \nausgeschlossen erscheint, dass eine entsprechende Begutachtung im noch \nlaufenden Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren ggf. kritische Werte ergeben \nkönnte, besteht jedenfalls kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragsteller anzuordnen. Die Beleuchtung des Parkplatzes - wie auch \neventuelle Aus- oder Beleuchtungen des Einrichtungshauses selbst - können \nersichtlich sowohl hinsichtlich der Intensität als auch der Strahlungsrichtung des \nLichts gesteuert werden. Dass eventuelle unzumutbare Einwirkungen im bzw. am \nWohnhaus der Antragsteller dadurch nicht verhindert werden könnten, ist nicht \nerkennbar.\n\n88\n\nHinsichtlich der weiter angesprochenen Schadstoffimmissionen ergeben sich aus \ndem Beschwerdevorbringen gleichfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Schwelle des Zumutbaren entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts \nüberschritten wäre.\n\n89\n\nAbschließend ist anzumerken, dass nach den vorstehenden Darlegungen das \nBeschwerdevorbringen auch keinen hinreichenden Anhalt dafür bietet, dass den \nAntragstellern bei einer - hier als nicht gegeben unterstellten - Wirksamkeit des \nÄnderungsplans nachbarliche Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen \nzustünden. Aus den Festsetzungen des Änderungsplans können sich keine \ngegenüber dem hier als maßgeblich unterstellten Ursprungsplan für die Antragsteller \ngünstigeren Schutzmaßstäbe ergeben.\n\n90\n\nDie Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n92\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n93\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-26/7-b-217-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-26/7-b-217-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278182","retrieved":"2026-07-09 02:51:22.493462+00:00"}}