{"status":"available","doknr":"OLD278180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0826.6B1389.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"6 B 1389/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des \nAntragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \nbis zu 3.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten \nGründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller steht seit dem 00.00.00 als \nKommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im \nDienst des Antragsgegners. In der Nacht des 00.00.00 fuhr er \nnach einer privaten Feier mit seinem Pkw nach Hause. Eine ihm \nnach einer polizeilichen Verkehrskontrolle entnommene \nBlutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,95 Promille. Das \nAmtsgericht X setzte gegen ihn mit Strafbefehl vom 00.00.00 \nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von \n30 Tagessätzen zu je 25,- Euro fest. Zugleich wurde dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein \neingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor \nAblauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu \nerteilen.\n\n4\n\nDer Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz \ndagegen, dass das Polizeipräsidium X ihn mit Verfügung vom \n00.00.00 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum \nAblauf des 00.00.00 aus dem Beamtenverhältnis entlassen hat. \nDas Verwaltungsgericht hat antragsgemäß die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nEntlassungsverfügung wiederhergestellt: Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung genüge nicht den formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie befasse sich \nlediglich mit den Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf und besage nichts zum \nAusnahmecharakter deren sofortiger Vollziehung. Unabhängig \ndavon sei dem Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an \neiner sofortigen Entlassung des Antragstellers einzuräumen. Es \nspreche einiges dafür, dass die Entlassungsverfügung der \ngerichtlichen Überprüfung in einem Klageverfahren nicht \nstandhalten werde. Formelle Mängel seien zwar nicht \nersichtlich. Jedoch dürften die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für eine Entlassung des Antragstellers nicht \ngegeben sein. Diese sei gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG \nNRW) bei einem Beamten auf Widerruf allerdings \"jederzeit\" \naus sachlichem Grund möglich. Die Erwägungen des \nDienstherrn hierzu seien jedoch fehlerhaft. Für die Ausfüllung \ndes Merkmals des sachlichen Grundes komme den in § 34 Abs. \n1 Nrn. 1 und 2 LBG NRW genannten, für den Beamten auf \nProbe geltenden Entlassungsgründen maßgebende Bedeutung \nzu. Der Dienstherr habe die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers \nunzutreffend (auch) als ein Verhalten eingestuft, das bei einem \nBeamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge \nhätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt \nwerden könne (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW). Zwar sei der \nAntragsteller nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht \ngeworden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordere (§ 57 Satz \n3 LBG NRW). Jedoch handele es sich nicht um ein \naußerdienstliches Dienstvergehen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG \nNRW); von einem Beamten werde nach heutigen Maßstäben \naußerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet \nals vom Durchschnittsbürger. Die Trunkenheitsfahrt sei \naußerdem eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung \ngewesen, bei der auch nach dem sogenannten \nTrunkenheitserlass für Polizeivollzugsbeamte vom 00.00.00 \nregelmäßig von einer Entlassung abzusehen sei. Zudem verstoße \ndie Entlassung des Antragstellers gegen das Willkürverbot (Art. \n3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes). Zumindest in \neinem anderen vergleichbaren Fall habe der Antragsgegner von \neiner Entlassung abgesehen. Unter diesen Umständen könne er \ndie Entlassung des Antragstellers auch nicht mit Erfolg darauf \nstützen, dieser sei persönlich bzw. charakterlich ungeeignet \n(§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). \n\n5\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Die Entlassung des \nAntragstellers sei ausschließlich auf dessen schon kurze Zeit \nnach der Begründung des Beamtenverhältnisses offenkundig \ngewordene charakterliche Nichteignung für den Beruf eines \nPolizeivollzugsbeamten gestützt. Den für Beamte auf Probe \ngeltenden Entlassungsgründen komme entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts keine Bedeutung zu, zumal ein \nBeamter auf Widerruf sich in einem wesentlich \"lockereren\" \nBeamtenverhältnis befinde als ein Beamter auf Probe. Bei ernst \nzu nehmenden Zweifeln an der persönlichen oder fachlichen \nEignung eines Widerrufsbeamten bestehe stets ein sachlicher \nGrund für dessen Entlassung. Der vom Verwaltungsgericht \nangesprochene Passus in dem sogenannten Trunkenheitserlass \nsei missverständlich gefasst. Er könne sich nur auf - schon in \neinem \"gefestigteren\" Beamtenverhältnis befindliche - Beamte \nauf Probe beziehen. Des Weiteren beinhalte die \nTrunkenheitsfahrt des Antragstellers entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts ein außerdienstliches Dienstvergehen. \nDie Verfolgung von Straftaten und die Überwachung des \nStraßenverkehrs gehörten zu den Hauptaufgaben der Polizei. \nDie Öffentlichkeit erwarte auch heute noch von Polizeibeamten \nin diesen Bereichen privat ebenfalls ein vorbildliches Verhalten. \nGegen das Gebot der Gleichbehandlung sei bei dem \nAntragsteller nicht verstoßen worden. In dem von ihm \nangeführten anderen Fall sei eine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis beabsichtigt gewesen. Der örtliche \nPersonalrat habe die entsprechende Vorlage jedoch abgelehnt, \nund die Behörde habe das personalvertretungsrechtliche \nStufenverfahren nicht eingeleitet. Dazu sei sie nicht - auch nicht \nunter dem Aspekt der Gleichbehandlung - verpflichtet gewesen. \nSchließlich stelle das Verwaltungsgericht zu hohe \nAnforderungen an die Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung.\n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte \nablehnen müssen.\n\n7\n\nDie vom Polizeipräsidium X für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Entlassung gegebene Begründung \ngenügt allerdings den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. \n3 Satz 1 VwGO. Der Zweck der Begründungspflicht besteht vor \nallem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die \nsofortige Vollziehung - außer den im Gesetz ausdrücklich \ngenannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und \neine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den \nprivaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von \ndem (hier nicht gegebenen) Fall, dass es an einer Begründung \nüberhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn \nsich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des \nGesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. \nDarüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer \nVollziehungsanordnung können - jedenfalls in \nverallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. \nVielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an. \n\n8\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 6 B 1073/04 -, \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nES/A II 5.1 Nr. 87.\n\n9\n\nNach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium X das \nbesondere Interesse der Allgemeinheit an einem Sofortvollzug \nder Entlassungsverfügung (formell) hinreichend begründet. Die \nBegründung lässt - wenn auch kurz gefasst - erkennen, dass die \nBehörde den Sofortvollzug für erforderlich hält, um sich im \nInteresse der Funktionsfähigkeit der Polizei von einem für \nungeeignet gehaltenen Widerrufsbeamten möglichst schnell - \nunter Freimachung der Ausbildungsstelle für einen geeigneten \nNachwuchsbeamten - zu trennen. Das reicht aus.\n\n10\n\nVgl. auch in diesem Zusammenhang den o. a. Beschluss des \nSenats vom 18. Oktober 2004 \n\n11\n\n- 6 B 1073/04 -, a.a.O.\n\n12\n\nJedoch gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, von \nder Bewertung des Verwaltungsgerichts abzugehen, das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entlassung des \nAntragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf habe im \nRahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinter dem \nprivaten Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von der \nEntlassung verschont zu bleiben, zurückzustehen. Das \nVerwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend \nauf Zweifel daran verwiesen, ob die Entlassungsverfügung einer \ngerichtlichen Überprüfung in einem Klageverfahren Stand \nhalten wird.\n\n13\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Beamte auf \nWiderruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Es reicht \ninsoweit aus, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung \ngegeben ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, sind für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen \nGrundes die in § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBG NRW genannten \n(für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden) \nEntlassungsgründe von maßgeblicher Bedeutung. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 \n\n15\n\n- 6 A 1720/02 -, m.w.N.\n\n16\n\nDenn der Entlassungsrechtsschutz des Beamten auf \nWiderruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § \n35 Abs. 2 Satz 1 (wonach dem Beamten auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den \nVorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen) \nkein stärkerer als der eines Probebeamten. \n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. \nJuni 1981 - 2 C 48.78 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 62, 267 \n(270).\n\n18\n\nDie Entlassung des Antragstellers ist, worauf der \nAntragsgegner zutreffend hinweist, in der Entlassungsverfügung \nausschließlich darauf gestützt, der Antragsteller habe sich - \nbereits kurze Zeit nach seiner Berufung in das \nBeamtenverhältnis - wegen seiner Trunkenheitsfahrt als für den \nBeruf eines Polizeivollzugsbeamten charakterlich ungeeignet (§ \n34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW) erwiesen. Der gleichzeitig erfolgte \nHinweis darauf, Trunkenheitsfahrten von Polizeibeamten \nstellten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes ein \nschwerwiegendes Dienstvergehen dar, diente lediglich der \nErläuterung, wieso der Antragsteller als charakterlich \nungeeignet angesehen werde. Die dahingehende Bewertung des \nDienstherrn unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken.\n\n19\n\nDie Eignungseinschätzung kann im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft \nwerden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder \nden gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, \nverkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, \nsachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 \n- 6 A 1720/02 -, m.w.N.\n\n21\n\nHier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat. Denn das \nihm durch § 35 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Entlassung \neines Beamten auf Widerruf eingeräumte weite Ermessen wird \ndurch die erwähnte Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG \nNRW dahingehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während \ndes - vom Antragsteller gut sieben Monate vor der \nTrunkenheitsfahrt angetretenen - Vorbereitungsdienstes nur in \nbegründeten Ausnahmefällen zulässig ist, \n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 \n\n23\n\n- 6 B 1073/04 -, a.a.O., \n\n24\n\nund dass der Dienstherr vorliegend rechtsfehlerfrei einen \nderartigen Ausnahmefall bejaht hat, ist nach der in Verfahren \nder vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung \nzweifelhaft.\n\n25\n\nDer Dienstherr beruft sich hierzu darauf, auch eine \naußerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Polizeibeamten sei ein \nschwerwiegendes Dienstvergehen. Das rechtfertigt nicht ohne \nWeiteres die Entlassung des Antragstellers. Dessen Straftat \nbeinhaltete allerdings ein - im außerdienstlichen Bereich \nbegangenes - Dienstvergehen. Die Trunkenheitsfahrt mit 1,95 \nPromille Blutalkoholgehalt war in besonderem Maße geeignet, \nAchtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des \nöffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ \n83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Wenn ein Polizeibeamter selbst \neine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung \nauszugehen. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 6 B \n1326/01 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2002, 155. \n\n27\n\nDaran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des \nBVerwG eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im \nSinne des § 316 des Strafgesetzbuchs bei einem Beamten, der \nnicht dienstlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, \nkeine Verletzung der Pflicht bedeutet, mit seinem Verhalten \nauch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.\n\n28\n\nSo BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, \nBVerwGE 112, 119 = Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001, \n39, und vom 29. August 2001 - 1 D 49.00 -, ZBR 2002, 212 = \nDie Öffentliche Verwaltung 2002, 121. \n\n29\n\nDer Antragsgegner verweist insoweit zu Recht auf die \nAufgaben der Polizei im Zusammenhang mit der \nAufrechterhaltung der Rechtsordnung und insbesondere bei der \nÜberwachung des Straßenverkehrs. Dem Charakter der Straftat \ndes Antragstellers als Dienstvergehen steht der vom \nBundesverwaltungsgericht seinen o. a. Entscheidungen vom 30. \nAugust 2000 und 29. August 2001 zugrunde gelegte \ngesellschaftliche Wandlungsprozess, aufgrund dessen von einem \nBeamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet \nwerde als vom Durchschnittsbürger, nicht entgegen. Das gilt \nauch dann, wenn der Antragsteller in seinem konkret-\nfunktionellen Amt,\n\n30\n\nvgl. das erwähnte Urteil des BVerwG vom 29. August 2001 \n- 1 D 49.00 -, a.a.O.,\n\n31\n\nnicht dienstlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut \nwar. Auch nach heutigen Anschauungen wird eine von einem \nPolizeivollzugsbeamten unter Alkoholeinfluss fahrlässig \nbegangene Gefährdung des Straßenverkehrs von der \nÖffentlichkeit anders beurteilt als die entsprechende Straftat \neines Durchschnittsbürgers oder eines anderen Beamten. Diese \nbesonderen Umstände lagen den vom BVerwG entschiedenen \nFällen nicht zugrunde.\n\n32\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2001 \n- 6 B 1326/01 -, a.a.O. \n\n33\n\nDass das Dienstvergehen des Antragstellers es rechtfertigt, \nihn ausnahmsweise vor der vollständigen Ableistung des \nVorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, \nist jedoch nicht hinreichend deutlich. Nach dem Akteninhalt, \ninsbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahmen \nzweier Vorgesetzter des Antragstellers, stellt sich die \nTrunkenheitsfahrt als einmaliges persönlichkeitsfremdes \nFehlverhalten des Antragstellers dar. Das stellt der \nAntragsgegner nicht in Abrede. Unter anderem diesen \nGesichtspunkt hat das Polizeipräsidium X in dem vom \nAntragsteller in Bezug genommenen Fall der Trunkenheitsfahrt \neines anderen Kommissaranwärters auch zum Anlass \ngenommen, mit Verfügung vom 00.00.00 das dort eingeleitete \nDisziplinarverfahren einzustellen und von der ursprünglich \nbeabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Abstand \nzu nehmen. Die Anlegung eines strengeren Maßstabs bei dem \nAntragsteller erscheint schon deshalb nicht als ohne Weiteres \nplausibel, weil der erwähnte Widerrufsbeamte nicht nur \naußerdienstlich betrunken Auto gefahren war, sondern außerdem \n(wenn auch mit niedrigerem Blutalkoholwert) infolge seiner \nalkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall \nverursacht hatte. Hinzu kommt, dass laut dem Runderlass des \nInnenministers des Landes Nordrhein-Westfalen \"Trunkenheit \nam Steuer innerhalb der Polizei\" vom 00.00.00 \"von einer \nEntlassung abgesehen werden\" soll, wenn \"es sich bei der Tat \num eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung handelt\". \nDas betrifft entgegen der Beschwerde nicht nur Probebeamte, \nsondern auch Widerrufsbeamte; der betreffende Satz gehört zu \nII.1.b \"Beamte auf Widerruf oder Probe\" des Runderlasses und \nbezieht sich nicht - wie möglicherweise der vorangestellte, zu \neinem anderen Absatz gehörige Satz - allein auf die Entlassung \neines Beamten auf Probe.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-26/6-b-1389-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-26/6-b-1389-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278180","retrieved":"2026-07-09 02:51:22.330390+00:00"}}