{"status":"available","doknr":"OLD278208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.9A2915.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"9 A 2915/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n793,32 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben \nkeinen Zulassungsgrund in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise \ndargelegt.\n\n3\n\n1. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach dem \nVortrag der Kläger nicht erkennbar. Diese rügen in der diesbezüglichen Begründung \nihres Zulassungsantrags lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kreis \nX. habe die von ihnen gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden erhobenen \nAbfallentsorgungsgebühren fehlerfrei ermittelt. Dabei verweisen sie auf nach ihrer \nAuffassung fehlerhafte Ansätze wegen einer Überdimensionierung der MVA B. \nund eines überhöhten Unternehmergewinns im Leistungsentgelt der KWA. Diese \nDarlegungen greifen indes zu kurz. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt \nhat, hängt die Wirksamkeit des Gebührensatzes von einer fehlerfreien \nPrognoseentscheidung der die Gebührenkalkulation aufstellenden Behörde ab. \nDanach sind die von den Klägern angesprochenen Aspekte nicht \nentscheidungserheblich. Denn Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist nicht die \nLandrätin des Kreises X. . Nicht sie hat die Kläger zu einer \nAbfallentsorgungsgebühr entsprechend der Satzung des Kreises herangezogen. \nStreitgegenstand ist vielmehr die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren \nseitens der beklagten Bürgermeisterin. Demgemäß ist maßgeblich, ob der dabei \njeweils zugrunde gelegte Gebührensatz entsprechend den einschlägigen \nGebührensatzungen der Stadt S. zutreffend ermittelt worden ist. Insoweit wären \nAusführungen dazu erforderlich gewesen, dass die für das jeweilige \nVeranlagungsjahr am Ende des jeweiligen Vorjahres aufgestellten und vom Rat der \nStadt gebilligten Gebührenkalkulationen bezüglich des Ansatzes der voraussichtlich \nentstehenden Aufwendungen und der voraussichtlich anfallenden Einnahmen auf \nfehlerhaften Prognoseentscheidungen beruht. Angesichts des Umstandes, dass \ndiese gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle unterliegen, hätte insbesondere dargelegt werden müssen, dass die \nBehörde nicht von sachgerecht ermittelten Prognosebasen ausgegangen ist, sich bei \nden aufzustellenden Prognosen keiner der Materie angemessenen vertretbaren \nMethode bedient hat oder die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und \nErmessensspielraums nicht eingehalten hat. Da die Rüge der Kläger sich auf die von \nder Stadt an den Kreis zu zahlende Gebühr, also ein administratives Entgelt, zielt, \nhätte dazu die Darlegung gehört, auf Grund des Kenntnisstandes der Stadt im \njeweiligen Prognosezeitpunkt sei eine Reduzierung der Gebühr in einem bestimmten \nbzw. hinreichend sicher bestimmbaren Umfang abzusehen und selbst unter \nBerücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten \njeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, \ngewesen. \n\n4\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 1999 \n- 9 A 3133/97 - und vom 23. Oktober 2002 - 9 A \n3836/02 -.\n\n5\n\nAuf diese Gesichtspunkte hat im Übrigen auch die Beklagte der Sache nach \nbereits zutreffend in ihrer Klageerwiderung vom 20. Januar 2003 im Parallelverfahren \ndes Klägers zu 1. betreffend die endgültige Veranlagung für das erste Quartal und \nHeranziehung zu Vorausleistungen für die Quartale zwei bis vier des Gebührenjahres \n1997 hingewiesen. Darauf bezogener Vortrag, der einen Prognosefehler der \nBeklagten aufzeigt, fehlt indes. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass im \nZeitpunkt der jeweiligen Kostenprognose am Ende des Vorjahres bei Fertigung der \nKalkulation für das kommende Veranlagungsjahr der Satzungsgeber der Stadt \nS. so schwerwiegende Hinweise für eine gebotene und deshalb im \nRechtsbehelfsverfahren zu erwartende Reduzierung der Forderung des Kreises auf \neinen bestimmten niedrigeren Betrag erkennen konnte, dass sich auch unter \nWürdigung eines etwaigen Prozessrisikos ein entsprechend gekürzter Ansatz der \nAbfallgebühren des Kreises X. geradezu hätte aufdrängen müssen. Dass eine \nKürzung des Ansatzes für die an den Kreis zu zahlenden Gebühren im \nmaßgeblichen Prognosezeitpunkt nicht sicher und schon gar nicht in einem der Höhe \nnach klar bestimmbaren Umfang abzusehen war, zeigt auch die spätere \nKlageabweisung in dem von der Stadt E. gegen die Landrätin des Kreises X. \nals Musterprozess für weitere Gemeinden des Kreises betriebenen Verfahren 17 K \n3836/97 VG Düsseldorf/9 A 5580/00 OVG NRW.\n\n6\n\nWegen der zu kurz greifenden Darlegungen der Kläger braucht auf ihre \nBerechnungen im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Bereits eine \nsummarische Prüfung zeigt jedoch, dass sie in dieser Form ohnehin nicht \nübernommen werden könnten. Denn die Kläger vergleichen zumindest teilweise \nPositionen unterschiedlichen Inhalts miteinander und gehen jedenfalls zum Teil von \nunzutreffenden Ansätzen aus.\n\n7\n\n2. Auch die von den Klägern angesprochene grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt nicht zum \nErfolg. Die dafür notwendige Darlegung setzte das Aufzeigen einer näher benannten \nallgemeinen Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage voraus, \ndie sich in dem Verfahren entscheidungserheblich stellen würde und der Klärung \ndurch ein Berufungsverfahren bedürfte. Das ist nicht geschehen. Die Kläger haben \nbereits keine konkrete Frage formuliert, die den Anforderungen genügt. Soweit sie \ndie Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und damit die \nRechtsprechung des Senats zur Kompensationsmöglichkeit bei etwaigen \nKalkulationsfehlern und zur Toleranzgrenze von 3 % ansprechen, weisen sie selbst \nauf die diesbezügliche Rechtsprechung hin. Ihren weiteren Ausführungen ist wohl zu \nentnehmen, dass sie die Auffassung des Senats nicht teilen; nicht dargelegt wird \njedoch, warum sich die Frage trotz der über Jahre gefestigten Rechtsprechung neu \nstellen sollte bzw. in welchen Punkten sie einer bisher fehlenden Präzisierung \nbedürfte. Im Übrigen greift auch in diesem Zusammenhang der Umstand der \nfehlenden Entscheidungserheblichkeit, wie er unter 1. erläutert ist.\n\n8\n\n3. Die schließlich geltend gemachte Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass die \nKläger weder eine konkrete Entscheidung des Senats noch einen darin enthaltenen \nabstrakten Rechtssatz substantiiert benannt haben, von der/dem das \nVerwaltungsgericht durch Aufstellen eines entgegenstehenden abstrakten \nRechtssatzes abgewichen sein soll, dürfte eine Abweichung auch nicht vorliegen. \nDenn das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats zum \nUnternehmergewinn nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ist die Rechtsprechung hier vielmehr nicht übertragbar, weil ihr \neine andere Konstellation als dem vorliegenden Fall zugrunde liegt. Letztlich bleibt \ndie Rüge jedenfalls deshalb erfolglos, weil nicht dargelegt ist, dass das Urteil auf der \nAbweichung beruht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/9-a-2915-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/9-a-2915-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278208","retrieved":"2026-07-09 02:51:24.994227+00:00"}}