{"status":"available","doknr":"OLD278207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.9A2914.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"9 A 2914/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n268,74 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nI. Er ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die Heranziehung zu \nVorausleistungen auf Abfallentsorgungsgebühren für das vierte Quartal 1997 \nbezieht. Insoweit fehlt es an jeder Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne von \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die darauf bezogene \nKlage als unzulässig abgewiesen. Hierauf geht der Kläger in seinem \nZulassungsantrag mit keinem Wort ein, obwohl er seinen Zulassungsantrag \nuneingeschränkt auf das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichts erstreckt hat.\n\n4\n\nII. Hinsichtlich des restlichen Streitstoffes hat der Kläger einen Zulassungsgrund \nnicht in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n5\n\n1. Die Darlegung der vom Kläger angesprochenen grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzte das \nAufzeigen einer näher benannten allgemeinen Rechtsfrage oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage voraus, die sich in dem Verfahren \nentscheidungserheblich stellen würde und der Klärung durch ein Berufungsverfahren \nbedürfte. Das ist nicht geschehen. Der Kläger hat bereits keine konkrete Frage \nformuliert, die den Anforderungen genügt. Soweit er die Veranschlagungsmaxime \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und damit die Rechtsprechung des Senats zur \nKompensationsmöglichkeit bei etwaigen Kalkulationsfehlern und zur Toleranzgrenze \nvon 3 % anspricht, weist er selbst auf die diesbezügliche Rechtsprechung hin. \nSeinen weiteren Ausführungen ist wohl zu entnehmen, dass er die Auffassung des \nSenats nicht teilt, nicht dargelegt wird jedoch, warum sich die Frage trotz der über \nJahre gefestigten Rechtsprechung neu stellen sollte bzw. in welchen Punkten sie \neiner bisher fehlenden Präzisierung bedürfte.\n\n6\n\n2. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach dem \nVortrag des Klägers ebenfalls nicht erkennbar. Dieser rügt in der diesbezüglichen \nBegründung seines Zulassungsantrags lediglich die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kreis X. habe die von ihm gegenüber den \nkreisangehörigen Gemeinden erhobenen Abfallentsorgungsgebühren fehlerfrei \nermittelt. Dabei verweist er auf nach seiner Auffassung fehlerhafte Ansätze wegen \neiner Überdimensionierung der MVA B. und eines überhöhten \nUnternehmergewinns im Leistungsentgelt der KWA. Diese Darlegungen greifen indes \nzu kurz. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt die Wirksamkeit \ndes Gebührensatzes von einer fehlerfreien Prognoseentscheidung der die \nGebührenkalkulation aufstellenden Behörde ab. Danach sind die vom Kläger \nangesprochenen Aspekte nicht entscheidungserheblich. Denn Beklagte des \nvorliegenden Verfahrens ist nicht die Landrätin des Kreises X. . Nicht sie hat den \nKläger zu einer Abfallentsorgungsgebühr entsprechend der Satzung des Kreises \nherangezogen. Streitgegenstand ist vielmehr die Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren seitens der beklagten Bürgermeisterin. Demgemäß ist \nmaßgeblich, ob der dabei zugrunde gelegte Gebührensatz entsprechend der \neinschlägigen Gebührensatzung der Stadt S. zutreffend ermittelt worden ist. \nInsoweit wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die Ende 1996 für \ndas Veranlagungsjahr 1997 aufgestellte und vom Rat der Stadt gebilligte \nGebührenkalkulation bezüglich des Ansatzes des voraussichtlich entstehenden \nAufwands und der voraussichtlich anfallenden Einnahmen auf einer fehlerhaften \nPrognoseentscheidung beruht. Angesichts des Umstandes, dass diese gemäß § 114 \nVwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, hätte \ninsbesondere dargelegt werden müssen, dass die Behörde nicht von einer \nsachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, sich bei der \naufzustellenden Prognose keiner der Materie angemessenen vertretbaren Methode \nbedient hat oder die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und \nErmessensspielraums nicht eingehalten hat. Da die Rüge des Klägers sich auf die \nvon der Stadt an den Kreis zu zahlende Gebühr, also ein admini- stratives Entgelt, \nzielt, hätte dazu die Darlegung gehört, auf Grund des Kenntnisstandes der Stadt im \nPrognosezeitpunkt sei eine Reduzierung der Gebühr in einem bestimmten bzw. \nhinreichend sicher bestimmbaren Umfang abzusehen und selbst unter \nBerücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten \njeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, \ngewesen. \n\n7\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 1999 \n- 9 A 3133/97 - und vom 23. Oktober 2002 - 9 A \n3836/02 -.\n\n8\n\nAuf diese Gesichtspunkte hat im Übrigen auch die Beklagte der Sache nach \nbereits zutreffend in ihrer Klageerwiderung vom 20. Januar 2003 hingewiesen. \nDarauf bezogener Vortrag, der einen Prognosefehler der Beklagten aufzeigt, fehlt \nindes. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Kostenprognose \nEnde 1996 bei der Fertigung der Kalkulation der Satzungsgeber der Stadt S. so \nschwerwiegende Hinweise für eine gebotene und deshalb im Rechtsbehelfsverfahren \nzu erwartende Reduzierung der Forderung des Kreises auf einen bestimmten \nniedrigeren Betrag erkennen konnte, dass sich auch unter Würdigung eines etwaigen \nProzessrisikos ein entsprechend gekürzter Ansatz der Abfallgebühren des Kreises \nX. geradezu hätte aufdrängen müssen. Dass eine Kürzung des Ansatzes für die \nan den Kreis zu zahlenden Gebühren im maßgeblichen Prognosezeitpunkt nicht \nsicher und schon gar nicht in einem der Höhe nach klar bestimmbaren Umfang \nabzusehen war, zeigt auch die spätere Klageabweisung in dem von der Stadt E. \ngegen die Landrätin des Kreises X. als Musterprozess für weitere Gemeinden des \nKreises betriebenen Verfahren 17 K 3836/97 VG Düsseldorf/9 A 5580/00 OVG \nNRW.\n\n9\n\nWegen der zu kurz greifenden Darlegungen des Klägers braucht auf seine \nBerechnungen im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Bereits eine \nsummarische Prüfung zeigt jedoch, dass sie in dieser Form ohnehin nicht \nübernommen werden könnten. Denn der Kläger vergleicht zumindest teilweise \nPositionen unterschiedlichen Inhalts miteinander.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/9-a-2914-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/9-a-2914-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278207","retrieved":"2026-07-09 02:51:24.916364+00:00"}}