{"status":"available","doknr":"OLD278203","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.7D2.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"7 D 2/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 2.2.2 - \"Sondergebiet Einkaufszentrum Q. Markt - \nC. \" - der Stadt Q. X. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist eine Stadt, die im Landesentwicklungsplan Nordrhein-\nWestfalen (LEP NRW) vom 11. Mai 1995, GV NRW 1995, 532 ebenso wie die \nAntragsgegnerin als Mittelzentrum dargestellt ist (Nr. B.I.1 in Verbindung mit der \nzeichnerischen Darstellung in Teil A des LEP NRW). Sie hat ca. 86.000 Einwohner. \nIm Süden des Stadtgebiets grenzt der Bereich der Antragsgegnerin an. Die \nAntragsgegnerin hat ungefähr 38.000 (so der Vortrag der Antragstellerin) bzw. fast \n40.000 Einwohner (so der Vortrag der Antragsgegnerin). Die Antragstellerin wendet \nsich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan \nNr. 2.2.2 - \"Sondergebiet Einkaufszentrum Q. Markt-C. \" - der \nAntragsgegnerin. Das vom Bebauungsplan überplante, tatsächlich überwiegend \nbebaute Gebiet liegt unweit der gemeinsamen Stadtgrenze von Antragstellerin und \nAntragsgegnerin in einer Entfernung zum Stadtzentrum der Antragstellerin von etwa \n4 km. \n\n3\n\nDas vom Bebauungsplan erfasste Gebiet ist ca. 15 ha groß. Es wird im Osten \ndurch die G.---straße , im Süden durch den O.----------weg , im Westen durch den F.--\n-weg und im Norden durch einen ehemaligen Bahndamm begrenzt. Das überplante \nGebiet steht ganz überwiegend im Eigentum bzw. in Erbpacht der Beigeladenen. \nEtwa mittig wird der weitgehend bebaute Bereich durch eine in West-Ost-Richtung \nvom F.---weg zur G.---straße verlaufende Straße unterteilt. Neben einem \nMöbelhaus mit rund 29.000 m2 Verkaufsfläche gibt es nach den dem Bebauungsplan \nzugrundeliegenden Bestandsangaben verschiedenste Einzelhandelsbetriebe (z. B. \neinen Baumarkt der Firma N. mit rund 6.600 m2 Verkaufsfläche einschließlich \nder für Verkaufszwecke genutzten Freifläche, das sog. \"E-Center\", ein \nLebensmittelmarkt, mit 5.400 m2 Verkaufsfläche, einen N1. -Markt mit 3.900 m2 \nund andere) sowie Dienstleistungsgeschäfte (z. B. Friseur, Reisebüro u. a.) und \nRestaurants/Imbisse. Die insgesamt genutzte Verkaufsfläche ermittelte die \nAntragsgegnerin mit rund 62.000 m2, die Lagerflächen mit 5.700 m2, Bürofläche mit \n1.400 m², die Fläche für Nebenräume und Technik mit 4.000 m2, zusammen \n73.783 m2. Die Zahl der vorhandenen Stellplätze gibt die Bebauungsplanbegründung \nmit 1675 an. Der Bebauungsplan setzt neben öffentlichen Verkehrsflächen im \näußersten Norden des Bebauungsplangebiets eine als Feuerlöschteich dienende \nWasserfläche und ein kleines, eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet fest. Im \nÜbrigen gibt er für den gesamten Bebauungsplanbereich ein Sondergebiet mit der \nZweckbestimmung \"Einkaufszentrum\" vor. Das Maß zulässiger baulicher Nutzung \nbestimmt der Bebauungsplan für das Sondergebiet durch die Grundflächenzahl 0,8 \n(die durch Stellplätze und Zufahrten um 0,15 erhöht werden darf) und durch die \nAngabe der Höhe, die Gebäude nicht überschreiten dürfen; Ausnahmen für \nHeizungs- und Lüftungsanlagen, Überfahrten für Aufzüge oder sonstige technische \nAnlagen sind zulässig. Ausweislich der textlichen Festsetzungen darf die \nVerkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe insgesamt 70.000 m2 nicht überschreiten. \nDie textlichen Festsetzungen geben folgende Nutzungen an, die im Sondergebiet \nzulässig sind: großflächige Möbelmärkte, großflächige Bau- und Gartenmärkte, \nEinzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe, Geschäfts-, \nBüro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Schank- und Speisewirtschaften, \nVergnügungsstätten bis max. 200 m2 Nutzfläche, Anlagen für Verwaltungen sowie \nkirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, sonstige nicht \nwesentlich störende Gewerbebetriebe, die aufgrund ihrer Emissionen in einem \nAbstand bis 100 m zur Wohnbebauung zulässig sind, Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Als nicht zulässig \nsind Wohngebäude und Betriebe des Beherbergungsgewerbes genannt.\n\n4\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n13. Juli 1987 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erstmals, für den Bereich \"Q. \n-Markt\" einen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, ein Sonder- und \nGewerbegebiet festzusetzen, \"in dem klare Vorgaben bezüglich der zulässigen \nWarengruppen gemacht werden sollten.\" Die Umsetzung scheiterte nach den \nAngaben der Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage vom 14. August 2001, \nBeschlussvorlage Nr. 229/2001, daran, dass sie, der Regierungspräsident und die \nEigentümer der Flächen im Plangebiet sich nicht auf konkrete Beschränkungen der \nGröße und der Sortimente festlegen konnten. Ausweislich der Angaben in einem \nBeschluss des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1988 - 11 B \n2505/87 - waren im Plangebiet Märkte mit über 30.000 m2 Geschossfläche \nvorhanden. Die Antragstellerin wandte sich in jenem Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes gegen 1987 erteilte Genehmigungen zur Errichtung \neines Verbrauchermarkts (Sport- und Freizeitmarkt, Schuhmarkt). In der den Antrag \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts ist ausgeführt, es sei ein (faktisches) Sondergebiet für \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden (S. 13 Abs. 1, 18 Abs. 4 des \nBeschlussabdrucks). \n\n5\n\nIn einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 19. Mai 1994 führte \ndie Bezirksregierung E. u. a. aus, dass die Antragsgegnerin \"gut beraten wäre, \ndie ihr zukommende Planungshoheit auszuschöpfen und die Bauleitplanung \nweiterzubetreiben. Durch Festsetzung von Art und Umfang der Hauptnutzungen und \nFestschreibung einer Gesamtgeschossflächenzahl als Obergrenze könnte die \nstädtebauliche Entwicklung qualitativ verbessert werden. Mit ihrer derzeitigen Praxis \nkann dieses Ziel nicht erreicht werden.\" In einem Vermerk des Ministeriums für \nStadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. \nNovember 1995 über eine Besprechung am 21. Juni 1995, an der Vertreter der \nAntragsgegnerin teilgenommen haben, heißt es u. a.: \"Es bestand weiterhin \nEinvernehmen, dass eine Überplanung des faktischen Sondergebiets .... ohne \nPlanungsschaden .... möglich ist, wenn die vorhandenen Baurechte hinsichtlich Art \nder Nutzung ... und hinsichtlich des Maßes der Nutzung ... nicht beschnitten werden.\" \nDie Antragsgegnerin führte Gespräche mit Vertretern der Beigeladenen. Ausweislich \ndes Besprechungsprotokolls vom 6. Juni 2001 über eine am 5. Juni 2001 geführte \nBesprechung heißt es u.a.: \"Herr G1. besteht darauf, dass keine \nSortimentsfestschreibungen im Bebauungsplan erfolgen. Mit einer Festlegung der \nGeschossfläche (Status quo + 10 %) ist er einverstanden. Die Möglichkeiten nach § \n34 BauGB als Grundlage für die Baugenehmigungen möchte er sich jedoch nicht \nweiter einschränken lassen und verweist auf wechselnde Konjunkturlage und die \ndamit verbundene Notwendigkeit zu Sortimentsänderungen. ....\" \n\n6\n\nAm 11. Juni 2001 beschloss der Ausschuss Planung/Umweltschutz der \nAntragsgegnerin, das Verfahren zu 20. Änderung des Flächennutzungsplans \neinzuleiten und das landesplanerische Einvernehmen einzuholen. Am 10. September \n2001 bekräftigte der Rat der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 13. Juli 1987. \nZur beabsichtigten Bebauungsplanung wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung \ndurchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragstellerin wies \nmit Schreiben vom 8. November 2001 u. a. darauf hin, es sei die Einholung eines \nGutachtens erforderlich, um einen Nachweis der landesplanerischen und \nstädtebaulichen Auswirkungen zu erbringen, um den Anforderungen des \nEinzelhandelserlasses gerecht zu werden. Die beabsichtigte Planung würde \nverheerende Auswirkungen für sie, die Antragstellerin, haben. Der Handelsstandort \nan der Weser würde an den Rand der Bedeutungslosigkeit gedrängt werden. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. März 2002 bestätigte die Bezirksregierung E. der \nAntragsgegnerin, dass gegen die vorgelegte Bauleitplanung aus landesplanerischer \nSicht keine Bedenken bestünden. In der Begründung ist u. a. ausgeführt: \n\n8\n\n\"Bei der regionalplanerischen Beurteilung ist \nfestzustellen, dass die geplante Nutzung mit einer \nVerkaufsfläche von 70.000 m2 den zentral-örtlichen \nVersorgungsbereich der Stadt Q. X. \nübersteigt. Darüber hinaus ist der Standort auch \nnicht dem Siedlungsschwerpunkt der Stadt Q. \nX. zugeordnet. Die Planung widerspricht \ndeshalb dem landesplanerischen Zielsystem. \n\n9\n\nDie sich daraus ergebenden landesplanerischen \nBedenken werden aber zurückgestellt, da \n\n10\n\nes sich hier zum größten Teil um die \nÜberplanung eines bereits vorhandenen Bestandes \nhandelt, \n\n11\n\ndie mögliche Erweiterung vor dem Hintergrund \nder bestehenden bauplanungsrechtlichen Situation \n(bestehendes Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch) \num ca. 10 % des Bestandes angemessen erscheint, \nund \n\n12\n\nsich hier erstmals die Chance bietet, den \nlandesplanerisch aus heutiger Sicht als \nFehlentwicklung zu betrachtenden, allerdings \nrechtmäßig gewachsenen Einzelhandelsstandort im \nEinvernehmen mit den Eigentümern \nbauleitplanerisch zu fassen und hinsichtlich der \nFlächenentwicklung zu beschränken.\"\n\n13\n\nAm 25. April 2002 beschloss der Ausschuss Planung/Umweltschutz der \nAntragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Er nahm im Übrigen zu \nden auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange eingegangenen Anregungen Stellung. Der Bebauungsplanentwurf wurde \nnach öffentlicher Bekanntmachung am 1./2. Mai 2002 in der Zeit vom 13. Mai bis \n21. Juni 2002 offengelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Der \nPlanungsverband Klinikum N2. regte mit Schreiben vom 17. Juni 2002 die \nBeschränkung der im Sondergebiet \"Einkaufszentrum\" zulässigen Nutzungen an. Der \nLandrat des Kreises N2. -M. wies mit Schreiben vom 18. Juni 2002 darauf \nhin, dass eine Sortimentsbeschränkung erfolgen solle. Die Antragstellerin hielt mit \nSchreiben vom 24. Juni 2002 an ihren Bedenken gegen die Bebauungsplanung \nfest.\n\n14\n\nEs kam zu einer erneuten Besprechung der beabsichtigten Planung. In einem \nVermerk der Antragsgegnerin vom 5. September 2002 heißt es: \"Herr G1. \nlehnt für die Eigentümergemeinschaft jegliche Beschränkung durch den \nBebauungsplan in Sachen Sortimentsbeschränkung ab, auch in Bezug auf \nTextilgroßhandel.\" In einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 12. September \n2002 heißt es u.a.: „Am 10. 9. 2002 ... teilte Herr G1. ... mit, dass er ein \nGespräch mit Bürgermeister L. , Stadt N2. geführt habe ... . Bürgermeister L. \nhabe ihm versichert, dass die Stadt keine Schritte unternehmen werde, insbesondere \nNormenkontrollklage, um die Rechts- und Bestandskraft des Bebauungsplans 2.2.2 \nin Frage zu stellen.\"\n\n15\n\nAm 30. September 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \n20. Änderung des Flächennutzungsplans. Am 30. Oktober 2002 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und \nbeschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung. Am 20. Dezember 2002 \ngenehmigte die Bezirksregierung E. die 20. Änderung des \nFlächennutzungsplans. Am 10. Januar 2003 wurden die Genehmigung der Änderung \ndes Flächennutzungsplans und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan \nNr. 2.2.2 öffentlich bekannt gemacht. \n\n16\n\nDie Antragstellerin hat am 5. Januar 2005 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung sie vorträgt: Mit rund 86.000 Einwohnern sei sie kultureller \nMittelpunkt sowie Verwaltungs- und Wirtschaftszentrum des Kreises N2. -M. . \nIhre historische Innenstadt verfüge über eine mehr als 1.200-jährige Geschichte. Die \nInnenstadt sei ein bedeutender Einzelhandelsstandort mit weit über das Stadtgebiet \nhinausreichender Versorgungsbedeutung. Nach einer \nEinzelhandelsstrukturuntersuchung aus Februar 1997 bestünden dort \nVerkaufsflächen von insgesamt 61.000 m2. Mit erheblichen \nStädtebauförderungsmitteln sei die Innenstadt in den 70iger/80iger Jahren umgebaut \nund saniert worden. U. a. sei zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt eine \nfußläufige Einkaufsachse mit zwei Polen angelegt worden. Parallel habe sie, die \nAntragstellerin, eine restriktive Planung betrieben und insbesondere großflächigen \nEinzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der Kernstadt nur \neingeschränkt zugelassen. In jüngster Zeit habe sie, die Antragstellerin, zunehmend \nmit leerstehenden Ladengeschäften in ihrer Innenstadt zu tun. Mit Landesförderung \nsei zum 1. Januar 2005 ein besonderes Leerstandsmanagement eingerichtet \nworden.\n\n17\n\nSie sei antragsbefugt, denn der Bebauungsplan verletze das interkommunale \nAbstimmungsgebot, sei mit ihr nämlich nicht materiell abgestimmt worden. Während \nder größte Anteil der Verkaufsflächen im Bebauungsplangebiet bislang auf den \nHandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten entfalle, könne mangels einer \nBeschränkung der zulässigen Sortimente durch den Bebauungsplan der gesamte \nBereich nunmehr dem Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zugeführt \nwerden. Hinzu trete die mögliche Erweiterung von derzeit 62.000 m2 auf bis zu \n70.000 m2 Verkaufsfläche. Eine solche Entwicklung hätte massive Auswirkungen auf \ndie Funktion der N3. Innenstadt, deren Versorgungsfunktion würde ebenso in \nFrage gestellt wie die mit erheblichen öffentlichen und privaten Mitteln geförderte \nSanierung der Innenstadt.\n\n18\n\nDer Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei mit dem in § 24 Abs. 3 \ndes Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro \nNRW -) vom 5. Oktober 1989, GV NRW 1989, 230 bestimmten Ziel der \nRaumordnung nicht vereinbar und verstoße daher gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Das \nSondergebiet sei weder räumlich noch funktional einem Siedlungsschwerpunkt \nzugeordnet und damit in nicht integrierter Lage geplant. Es widerspreche der \nzentralörtlichen Gliederung. Das Einkaufszentrum sei auf eine überörtliche \nVersorgungsfunktion zugeschnitten. Der Bebauungsplan verletze ferner das \nmaterielle interkommunale Abstimmungsgebot als Unterfall des allgemeinen \nAbwägungsgebots. Den im Verfahren von ihr, der Antragstellerin, vorgebrachten \nAnregungen habe die Antragsgegnerin in keinem Punkt Rechnung getragen, die \nmaßgebenden Interessen nicht hinreichend erfasst und fehlgewichtet. Angesichts der \nvon der Antragsgegnerin erkannten gravierenden Auswirkungen auf ihre, der \nAntragstellerin, Innenstadt, hätte sie sich mit der Frage befassen müssen, ob \nüberhaupt eine Verkaufsflächenerweiterung habe zugelassen werden können. Die \nAntragsgegnerin habe dies jedoch unterlassen und auch keine \nSortimentsbeschränkung festgesetzt. Sie habe sich hierzu einseitig darauf gestützt, \ndie Grundstückseigentümer hätten einer Beschränkung nicht zugestimmt; sie könne \neinen Planungsschaden nicht tragen. Ein Planungsschaden sei jedoch \nausgeschlossen, hätte sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, \nVerkaufsflächensortimente auf den ausgeübten Bestand festzuschreiben. Die 7-\nJahres-Frist des § 42 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sei überschritten gewesen, denn \nausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1988 - 11 \nB 2505/87 - hätten die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Genehmigung weiterer \nEinzelhandelsnutzungen auf der Grundlage des § 34 BauGB a. F. jedenfalls bereits \nim Jahre 1987 vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe die städtebaulichen \nAuswirkungen des Bebauungsplans, insbesondere den Einzugsbereich des \nEinkaufszentrums völlig unzureichend ermittelt, sich auf pauschale Ausführungen \nbeschränkt und die notwendige Sachaufklärung unterlassen. Die Auswirkungen des \nBebauungsplans hätten beispielsweise durch ein qualifiziertes Marktgutachten \nuntersucht werden müssen. Es sei den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen, \ndass die Antragsgegnerin überhaupt die auf Grundlage des Bebauungsplans \nmögliche Entwicklung zu einem Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von \n70.000 m2 und ausschließlich innenstadtrelevanten Sortimenten erkannt und \nabgewogen hätte. Für dahingehende Erwägungen habe jedoch um so mehr \nVeranlassung bestanden, als die Geschäftsführung des Q. -Marktes die \nMöglichkeit im Planaufstellungsverfahren angesprochen habe, einen Erlebniseinkauf \nzu entwickeln und sich habe offen halten wollen, alle möglichen Sortimente \nanzubieten. Dass die Antragsgegnerin die Abwägung einseitig zu Gunsten des \nGrundstückseigentümers vorgenommen habe, belege auch der zeitliche Ablauf des \nBebauungsplanverfahrens. Der ursprüngliche Ratsbeschluss zur Aufstellung eines \nBebauungsplans datiere vom 13. Juli 1987 und damit aus einer Zeit, als im \nPlanbereich erst ca. 40.000 m2 Verkaufsfläche genehmigt gewesen seien. Darüber \nhinaus seien Festsetzungen des Bebauungsplans von den Grundstückseigentümern \nvorgegeben oder auf deren Bitte eingefügt oder es sei von anderen Festsetzungen \nauf deren Verlangen Abstand genommen worden.\n\n19\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n20\n\nden Bebauungsplan Nr. 2.2.2 - \"Sondergebiet \nEinkaufszentrum Q. Markt - C. \" - der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie erwidert: Der Bebauungsplan sei mit den Zielen der Raumordnung vereinbar \nund abwägungsfehlerfrei. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 \nBauGB, wie durch die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 25. März 2002 \nbestätigt worden sei; danach bestünden keine Bedenken aus Sicht der \nLandesplanung. Der Antragstellerin obliege gemeinsam mit der Antragsgegnerin als \ndurch den Landesentwicklungsplan klassifizierte Mittelzentren die Versorgung des \numliegenden Raums. Die Gemeinsamkeiten würden dokumentiert durch den Verlauf \nder Bundesbahnstrecke und durch kommunale Großvorhaben auf der Stadtgrenze \n(Neubau des Klinikums). Aufgrund ihrer geografisch und verkehrsinfrastrukturell \nexzellenten Lage an der Bundesautobahn 2 habe sie, die Antragsgegnerin, eine \nVerbindungsfunktion zwischen dem Oberzentrum C1. und I. sowie über die \nBundesautobahn 30 über Bad P. nach P1. . § 24 Abs. 3 LEPro NRW \nkönne dem Bebauungsplan nicht entgegengehalten werden. Mangels einer den \nBestimmtheitsanforderungen genügenden Planaussage handele es sich bei dieser \nRegelung um kein Ziel, sondern lediglich um einen in der Abwägung zu \nberücksichtigenden Grundsatz der Raumordnung, wie der 10. Senat des \nOberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE - \nerkannt habe. Der Bebauungsplan sei auch mit der am 28. Juli 2003 beschlossenen \nGebietsentwicklungsplanung (Teilabschnitt Oberbereich C1. ) vereinbar, denn \ndanach sei das Bebauungsplangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) \nklassifiziert, wo Einzelhandelseinrichtungen wegen ihrer Versorgungsfunktion für die \nWohnbevölkerung vorrangig entwickelt werden sollten. Den Zielsetzungen des \nEinzelhandelserlasses werde entsprochen. Ob auf ihn überhaupt noch abzustellen \nsei, erscheine wegen eines in der Zwischenzeit veränderten Verbraucherverhaltens \nund anderer Angebotsstrukturen fraglich. Die Planung sei auch mit der \nAntragstellerin in einer den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB genügenden \nWeise abgestimmt worden. Die Abwägung sei unter Berücksichtigung des ihr, der \nAntragsgegnerin, zustehenden Planungsermessens bzw. ihrer Planungshoheit \nfehlerfrei erfolgt. Art und Maß der Nutzungen würden sich an den Möglichkeiten \norientieren, die § 34 BauGB in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nmaßgebenden Fassung vorgegeben habe. Konkrete Baurechte hätten bestanden. \nEin Planungsschaden hätte von den Grundstückseigentümern noch geltend gemacht \nwerden können; weshalb die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB abgelaufen \ngewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich, sei doch der Baubestand im Planbereich im \nLaufe der Jahre immer weiter entwickelt worden. So seien die baulichen Nutzungen \nG.---straße 20 a und 20 b am 22. Mai 1996 genehmigt worden. Am 17. Juli 2000 sei \ndie Erweiterung des N1. -Marktes genehmigt worden. Auch danach seien noch \nweitere Genehmigungen erteilt worden. Der Bebauungsplan lasse zwar eine \nEntwicklung von weiteren etwa 7.700 m2 Verkaufsfläche zu. Angesichts der sich auf \nGrundlage des § 34 BauGB a. F. ergebenden Möglichkeiten stelle dies jedoch eine \nBeschränkung dar. Sämtliche Warenarten seien im Plangebiet angeboten worden \nund damit auch genehmigungsfähig gewesen. Die städtebaulichen Auswirkungen \ndes Vorhabens hätten nicht gutachterlich aufgearbeitet werden müssen. Es gebe \nkeine gesetzliche Verpflichtung, ein Gutachten einzuholen. Ein Gutachten sei auch \nnicht erforderlich gewesen. Die maßgebenden Auswirkungen des Vorhabens auf die \nVersorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich, auf den Verkehr, auf die \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der örtlichen Region sowie auf das \nOrts- und Landschaftsbild seien faktisch bereits eingetreten gewesen. Durch eine \nErweiterung um 10 % des Bestandes werde gegenüber dem status quo kein \nrelevanter Kaufkraftabfluss eintreten. Die dahingehende Vermutung der \nAntragstellerin begründe allein noch keine Schutzbedürftigkeit, zumal es eine \nVielzahl von dem Einfluss der Antragstellerin unterfallende Faktoren gebe, die die \nAttraktivität des Innenstadtzentrums bestimmen würden. So habe die Antragstellerin \ndiverse Fach- und Lebensmittelmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten \naußerhalb der Innenstadt in Randbereichen zugelassen (Gewerbepark H. in der \nW.-------straße ; WEZ-Einkaufszentrum auf dem ehemaligen Brauereigelände in der \nN4.-----straße ; Einkaufszentrum L1.-----straße ; Einkaufszentrum T.----straße ) und \nplane weitere entsprechende Vorhaben zuzulassen. Die Innenstadt der \nAntragstellerin habe wegen ihrer Zugänglichkeit ohnehin eine ganz andere \nBedeutung als das Bebauungsplangebiet. Die Behauptung der Antragstellerin, ihre \nInnenstadt habe 61.000 m2 Verkaufsfläche, sei auch im Hinblick auf die Frage nicht \nnachvollziehbar, welche Innenstadtbereiche in die Verkaufsflächenzahl Eingang \ngefunden hätten. \n\n24\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n25\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n26\n\nSie tragen vor: Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei fraglich, habe die \nAntragstellerin doch durch ihren damaligen Bürgermeister gegenüber Herrn G1. \nim Jahre 2002 erklärt, keine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan \nerheben zu wollen. Auf diese Erklärung habe die Antragsgegnerin (und die \nBeigeladenen) vertrauen dürfen. Die Erklärung sei objektiv nachvollziehbar gewesen, \ndenn durch die Planung habe sich die Situation für die Antragstellerin verbessert. \nJedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Bebauungsplan stehe mit den Zielen der \nRaumordnung in Übereinstimmung, wie sich aus der Bestätigung der \nBezirksregierung E. im Schreiben vom 25. März 2002 ergebe. Das Gebiet \nentspreche zwar nicht den Planungsidealen, sei jedoch durch rechtskräftige \nBaugenehmigungen bestandskräftig vorhanden. Die unkontrollierte \nWeiterentwicklung des Gebiets sei gehindert worden, was im Interesse der \nLandesplanung stehe. Da die Planung die Situation der Antragstellerin im Vergleich \nzu der im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Rechtslage \nverbessere, verletze sie auch nicht das interkommunale Abstimmungsgebot. Eine \nEinzelhandelsnutzung sei auch bei Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten \ngenehmigungsfähig gewesen, wenn es sich denn gegenüber dem Handel mit nicht \nzentrenrelevanten Sortimenten überhaupt um eine bauplanungsrechtlich anders zu \nbewertende Nutzungsart handeln sollte. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei \nferner deshalb nicht verletzt, weil die Antragstellerin selbst in ihrer Planung den \nSchutz ihrer Innenstadt nicht als städtebauliches Ziel verfolge. So sei derzeit in \nN2. als „Gegenpol\" zum streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet das Gebiet \n„N5. „ im Gespräch. Sie, die Beigeladenen, hätten keinen unzulässigen Einfluss \nauf das Bebauungsplanverfahren genommen. Die Antragsgegnerin habe allerdings \nihre Interessen berücksichtigen und mit den Interessen der Antragstellerin abwägen \nmüssen. Die Abwägung habe die maßgebenden Interessen fehlerfrei gewichtet, \ninsbesondere auch das Vertrauen auf den Weiterbestand der Nutzungsmöglichkeiten \nund das Planungsschadensrecht zutreffend berücksichtigt. Die für \nEntschädigungsansprüche maßgebende Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB \nsei hier schwer zu bestimmen, da mit jeder erteilten Baugenehmigung die \nGebietsstruktur im Sinne des § 34 BauGB beeinflusst worden sei, erheblich noch \ninnerhalb der Siebenjahresfrist vor Satzungsbeschluss durch die Erweiterung des \nN1. -Marktes am 17. Juli 2000.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akten über das Bebauungsplanverfahren, über das Verfahren \nzur 20. Änderung des Flächennutzungsplans, den Inhalt der von der \nBezirksregierung E. vorgelegten Akten über die landesplanerische Abstimmung \nnach § 20 LPlG NRW sowie die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen \nBezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n30\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede \nnatürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt \nsich für die Antragstellerin aus der geltend gemachten Verletzung des \ninterkommunalen Abstimmungsgebots (vgl. § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der \nhier noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl \nI 2141, vor dem Satzungsbeschluss zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli \n2002, BGBl I 2002, 2850 (BauGB)), das sich als eine besondere Ausprägung des \nAbwägungsgebots darstellt und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde \ndrittschützende Wirkung zukommt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 \n- 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10.\n\n32\n\nAn die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die \nKlagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich \nbei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte \nAbwägung eigener Belange handelt. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt, \ndie Antragsgegnerin habe der sich aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot \nergebenden Verpflichtung zur Abwägung ihrer Belange nicht hinreichend genügt. \n\n33\n\nDas interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt allerdings nicht gleichsam \nautomatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum \nGegenstand einer Normenkontrolle zu machen, die einen Bezug zum eigenen \nGemeindegebiet haben. Nur wenn gewichtige Auswirkungen der angegriffenen \nPlanung auf die städtebauliche Ordnung oder Entwicklung des eigenen \nGemeindegebiets zu erwarten oder jedenfalls möglich sind, kann von einem \nAnspruch gegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der \nauf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das eigene \nGemeindegebiet gerichtet ist und die Antragsbefugnis begründet. \n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Planung eines Einkaufszentrums \nergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein \nqualifizierter Abstimmungsbedarf und eine damit einhergehende mögliche Verletzung \nder Rechte benachbarter Kommunen unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 \nBauNVO.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 \n- 4 C 5.01 -, a.a.O.\n\n36\n\nDiese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren unter den \ndort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in \ngewichtiger Weise zu beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen nennt § 11 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung der \nBevölkerung im Einzugsbereich des jeweiligen Betriebs sowie auf die Entwicklung \nzentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden.\n\n37\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. \nIhr Gemeindegebiet gehört zum unmittelbaren Einzugsbereich des durch den \nBebauungsplan Nr. 2.2.2 festgesetzten Einkaufszentrums. Im Hinblick darauf sowie \nunter Berücksichtigung der Größenordnung des Einkaufszentrums mit 70.000 m2 \nVerkaufsfläche sind Auswirkungen gewichtiger Art gegenüber der Antragstellerin \nnicht von vornherein auszuschließen. Näherer Ausführungen bedarf es hierzu nicht, \nweil auch die Antragsgegnerin und die Beigeladenen die Antragsbefugnis der \nAntragstellerin nicht in Frage stellen. \n\n38\n\nDer Antrag ist nicht rechsmissbräuchlich, insbesondere hat die Antragstellerin ihr \nAntragsrecht nicht verwirkt.\n\n39\n\nDie Antragsgegnerin konnte bereits nicht davon ausgehen, dass der damalige \nBürgermeister der Antragstellerin für diese eine bindende Erklärung abgeben wollte, \nes werde gegen den zu erwartenden Bebauungsplan kein Normenkontrollantrag \ngestellt. Den Inhalt des Vermerks vom 12. September 2002 hier einmal als zutreffend \nunterstellt, kann ihm doch allenfalls eine Aussage über eine wahrscheinliche \nEntscheidung der Antragstellerin hinsichtlich der Frage entnommen werden, ob der \nBebauungsplan hingenommen werde, jedoch keine Bindung. Eine die Stadt \nbindende Erklärung hätte der Schriftform bedurft, denn ein Geschäft der laufenden \nVerwaltung stand nicht in Rede (vgl. § 64 Abs. 1, Abs. 2 GO NRW). Im Übrigen ist \nnicht ansatzweise erkennbar, die Antragsgegnerin hätte die Bebauungsplanung von \nder Erklärung des Bürgermeisters der Antragstellerin abhängig gemacht oder die \nBebauungsplanung im Vertrauen auf diese Erklärung abgeschlossen. Die \nBebauungsplanbegründung geht deshalb auf die in das Bebauungsplanverfahren \nseitens der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken ein. Auf das von den \nBeigeladenen behauptete eigene Vertrauen auf die Erklärung des Bürgermeisters \nder Antragstellerin kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Bebauungsplan \nist kein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der das Vorhaben eines \nVorhabenträgers ermöglichen will, sondern soll nach Vortrag der Antragsgegnerin \nund der Beigeladenen die auf Grundlage der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \ngeltenden Rechtslage bestehenden baulichen Erweiterungsmöglichkeiten \nbeschränken. Daraus ergibt sich zudem zugleich, dass ein schützenswertes \nVertrauen der Beigeladenen ebenfalls nicht erkennbar ist. Ein erfolgreicher \nNormenkontrollantrag hätte nach ihrem Vorbringen weitergehende bauliche \nMöglichkeiten eröffnet, als diese auf Grundlage des Bebauungsplans gegeben seien. \nWeshalb sie dennoch Vertrauen hätten entwickeln sollen, es werde kein \nNormenkontrollantrag gestellt, der zu einer Verbesserung ihrer baulichen \nMöglichkeiten ( auf Grundlage der maßgebenden Rechtslage im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses) hätte führen können, ist nicht erkennbar. \n\n40\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n41\n\nDer Bebauungsplan ist mit den Anforderungen des Abwägungsgebots in ihrer \nAusprägung durch das interkommunale Abstimmungsgebot nicht vereinbar. \n\n42\n\nBefinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so \ndarf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen \nGebrauch machen. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Abs. 2 BauGB \nunmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der \nNachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das \nGebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinde aufeinander abzustimmen, ist als \ngesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten \ngemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zu verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die \nVorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis \nim Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen \nInteressenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination \nder gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, \nwelche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, \ngegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten \nGemeindegebiet zur Wehr setzen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche \nAuswirkungen reichen hierfür allerdings nicht aus. Das interkommunale \nAbstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen \nEinzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als \nSelbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die \nbefürchteten Auswirkungen müssen sich folglich auf die städtebauliche Ordnung und \nEntwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 \n- 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10. .\n\n44\n\nStädtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine \nSchädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe \nVersorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der \nNachbargemeinde nachteilig verändert wird. Im Zusammenhang mit der Planung von \nEinzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde \nabsorbierter Kaufkraft einen wesentlichen Indikator darstellen. Der Kaufkraftabfluss \nist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der \nNachbarkommune ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem \nKriterium \"Kaufkraftabfluss\" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren \nstädtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen \nRelevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das \nwirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und \nsich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche \nRelevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu \nstädtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 \n- 4 C 5.01 -, a.a.O.\n\n46\n\nIm vorliegenden Fall bestehen schwerwiegende Anhaltspunkte für derartige \nAuswirkungen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der \nBebauungsplanungsbegründung. Denn danach hat das nach Einschätzung der \nAntragsgegnerin vorhandene faktische Einkaufszentrum bereits zu einer erheblichen \nSchwächung der Einzelhandelsstruktur der N3. Innenstadt geführt \n(Bebauungsplanbegründung S. 5). Derartige Gegebenheiten drängen sich im \nÜbrigen angesichts der Umstände auf, dass das vorhandene Einkaufszentrum eine \nVerkaufsfläche von rund 62.000 m2 und damit eine Verkaufsfläche in der \nGrößenordnung der gesamten Verkaufsfläche der Innenstadt der Antragsgegnerin \naufweist und zudem unmittelbar nahe der Stadtgrenze errichtet ist. Der Einwand der \nAntragsgegnerin, es sei unklar, welche Bereiche die Antragstellerin der Innenstadt \nzuordne und wie sich dort die Verkaufsflächenzahl ermittele, geht von einem Ansatz \naus, der nicht berücksichtigt, dass es ihr als der planenden Gemeinde oblegen hat, \ndie für die Abwägung bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Planungshoheit \nentbindet die Antragsgegnerin nicht von einer den Anforderungen des § 1 Abs. 6 \nBauGB (nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) genügenden Abwägung. Hätte die \nAntragstellerin tatsächlich Zweifel gehabt, ob die Innenstadt der Antragsgegnerin \ndurch die Bebauungsplanung nachhaltig beeinträchtigt werden kann, weil es keinen \nentsprechend abgrenzbaren Innenstadtbereich gebe oder dort keine \nEinzelhandelsstrukturen vorhanden seien, die in erheblichem Umfang beeinträchtigt \nwerden könnten, hätte es ihr oblegen, bei der Antragstellerin um ergänzende \nAngaben nachzusuchen. Im übrigen spricht wenig für die Annahme, der \nAntragsgegnerin wären die Stadtstrukturen der Nachbarstadt nicht bekannt. Die \nInnenstadt der Antragstellerin liegt im Stadtteil Mitte westlich der Weser. Sie \nentspricht in ihrer Lage der ehemaligen mittelalterlichen Stadt, die von den Straßen \nJ.-------straße , H1.------wall , L2.------wall , T1.--------wall und L3.-----wall ringförmig \numschlossen wird. Dass dort rund 61.000 qm Verkaufsfläche 1996 vorhanden waren, \nhat die Einzelhandelsstrukturuntersuchung der K. & L4. Stadtforschung aus \nFebruar 1997 aufgezeigt. Dass sich hieran bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über \nden Bebauungsplan Nr. 2.2.2 Wesentliches geändert hätte, ist nicht ersichtlich. \nLetztlich kommt es auf weitere Einzelheiten insoweit aber auch gar nicht an, denn die \nAntragsgegnerin ist - wie ausgeführt - ausweislich der Bebauungsplanbegründung \nselbst davon ausgegangen, dass schon das faktisch vorhandene Einkaufszentrum zu \neiner erheblichen Schwächung der Einzelhandelsstruktur der N3. Innenstadt \ngeführt hat, also von entsprechenden Auswirkungen ist. Diese Auswirkungen durfte \ndie Antragsgegnerin bei der Ermittelung der von der Bebauungsplanung berührten \nBelange nicht deshalb gewissermaßen außen vor lassen, weil sich auf Grundlage \ndes Bebauungsplans keine beachtlichen zusätzlichen Auswirkungen ergeben \nkönnten. Das Gegenteil ist der Fall. \n\n47\n\nDer Bebauungsplan beschränkt sich nicht darauf, eine bauliche Erweiterung um \nca. 10 % der Verkaufsflächen zuzulassen, sondern ermöglicht auf der gesamten \nNutzungsfläche, die er anhand der Verkaufsflächen beschreibt, ein \nNutzungsspektrum, das über das tatsächliche Nutzungsspektrum im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses weit hinausreicht, namentlich eine Nutzungsentwicklung \nzulässt, die deutlich gravierendere Auswirkungen auf die Innenstadtstruktur der \nAntragstellerin haben kann, als dies gegenwärtig der Fall ist. Diese Gegebenheiten \nergeben sich offenkundig bereits auf Grund der in der Bebauungsplanbegründung \nwiedergegebenen Nutzungsstrukturen. Ein namhafter Teil der Nutzungen enfällt auf \nsolche Nutzungen, die nicht oder nur bedingt für die Nutzungsstrukturen der \nangrenzenden Innenstadtlage der Antragsgegnerin von Bedeutung sind. \nBeispielsweise entfallen rund 29.000 m2 Verkaufsfläche auf die Firma Q. Möbel, \ndie schwerpunktmäßig solche Waren (Möbel u.a.) anbietet, die in aller Regel - und so \nauch hier - nicht innenstadtrelevant sind (vgl. Anlage 1 Teil A Nr. 7 des \nEinzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996, MBl. NRW 1996, 922). \n\n48\n\nDer Einwand der Antragsgegnerin, auch ohne Bebauungsplan wären \nentsprechende Nutzungsänderungen rechtlich zulässig gewesen, verfängt nicht. Um \neine sachgerechte Abwägung überhaupt erst zu ermöglichen, hatte die \nAntragsgegnerin die in die Abwägung einzustellenden Belange zunächst zutreffend \nzu ermitteln und zu bewerten. Erst wenn die Antragsgegnerin der Frage \nnachgegangen wäre, wie sich die tatsächlich gegebene Situation, die durch die im \nPlangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe geprägt wurde, auf Grundlage der \ndurch den Bebauungsplan als zulässig bestimmten Nutzungsmöglichkeiten auch im \nHinblick auf ihre Auswirkungen auf die Nachbarstadt ändern kann, wäre ihr die \nweitere Abwägung auf hinreichend sicherer Grundlage möglich gewesen, ob sie es \neben nicht bei einer Planung belässt, die die noch nicht eingetretenen \nNutzungsänderungen weiterhin ermöglicht oder diese beschränkt. \n\n49\n\nDarüber hinaus kann entgegen der pauschalen Einschätzung der \nAntragsgegnerin eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen um etwa 10 % \nzu einer weiteren Schwächung der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin führen. \nBeispielsweise hätte die Antragsgegnerin in Rechnung stellen müssen, das bislang \ngeschwächte, aber gerade noch überlebensfähige Einzelhandelsbetriebe durch eine \nAusweitung des Nutzungsmaßes im Bereich des Einkaufszentrums die gerade noch \nbestehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verlieren können. Ermittlungen, ob dies \ntatsächlich der Fall ist, hat die Antragsgegnerin unterlassen.\n\n50\n\nIrgendwelche Ermittlungen, ob solche Entwicklungen zu befürchten sind, die die \nverbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in der Stadt N2. oder die \nEntwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche gefährden könnten, hat die \nAntragsgegnerin unterlassen, obwohl u.a. von der Antragstellerin im \nPlanaufstellungsverfahren die Einholung eines Marktgutachtens angemahnt worden \nist. Es besteht zwar, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, keine gesetzliche \nVerpflichtung zur Einholung eines Gutachtens. Die Antragsgegnerin hat es jedoch \nunterlassen, das zur sachgerechten Abwägung erforderliche Abwägungsmaterial \nzusammenzutragen. Konnte sie sich nicht auf andere Weise eine hinreichende \nAbwägungsgrundlage schaffen, oblag es allerdings ihr - und nicht etwa der \nAntragstellerin -, sich gegebenenfalls auch gutachterlicher Hilfe zu bedienen.\n\n51\n\nDie Abwägung der Antragsgegnerin ist ferner insoweit fehlerhaft, als sie schon \nnicht ermittelt hat, in welchem Umfang tatsächlich ausgeübte \nEinzelhandelsnutzungen durch Bebauungsplanfestsetzungen auf den Bestand \nfestgeschrieben werden konnten, ohne Planschadensersatzansprüche befürchten zu \nmüssen, und - wenn eine Festsetzung auf den Bestand ohne Ersatzanspruch für \neinige Bereiche des Plangebiets nicht in Betracht zu ziehen gewesen sein sollten - in \nwelcher Höhe mit einem Planschadensersatzanspruch denn überhaupt zu rechnen \nwar. Auch wenn in dem überplanten Gebiet die bislang vorhandenen baulichen \nNutzungen einem faktischen Einkaufszentrum entsprochen haben mögen, hinderte \ndies nicht, die baulichen Nutzungen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten \n(Flächenaufteilung für die jeweiligen Sortimente in Übereinstimmung mit den jeweils \nerteilten Baugenehmigungen) auf das vorhandene Maß zu beschränken. Zwar wäre \neine Nutzungsänderung im Hinblick wohl auch auf den Verkauf solcher Sortimente \nzulässig gewesen, die in bestimmten Bereichen nicht angeboten wurden. Die \nBeschränkung zulässiger Nutzungsänderungen kann jedoch nur dann zu einem (eine \nBebauungsplanung etwaig faktisch beeinträchtigenden oder gar hindernden) \nPlanungsschaden führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren ab Zulässigkeit der \nNutzungsänderung erfolgt (vg. § 42 Abs. 2 BauGB). Spätestens 1984 bestanden \njedoch Nutzungsänderungsmöglichkeiten für große Gebietsteile. Dies belegt die \nEntscheidung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1988 - 11 \nB 2505/87 -. Ob für andere Teilbereiche des Bebauungsplangebiets erst später und \nerst sieben Jahre vor dem Satzungsbeschluss entsprechende \nNutzungsmöglichkeiten eröffnet wurden, bedarf keiner näheren Betrachtung. \nJedenfalls für wesentliche Bereiche des Bebauungsplangebiets bestand keine \nbauliche Entwicklung, deren Festschreibung für die Antragsgegnerin die Befürchtung \nbegründet hätte, einem Planschadensersatzanspruch ausgesetzt zu werden. Ferner \nhat die Antragsgegnerin jede Ermittlung in dieser Richtung unterlassen. Schließlich \nkann sich eine aus der wechselseitigen kommunalen Rücksichtnahmeverpflichtung \nabgeleitete Planungspflicht gerade auch in solchen Fallkonstellationen ergeben, in \ndenen eine Gemeinde durch bewusste planerische Untätigkeit eine weitere \nSchädigung der Nachbargemeinde in Kauf nimmt, um möglicherweise drohenden \nErsatzansprüchen wegen Planungsschäden zu entgehen. \n\n52\n\nSo BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 \n- 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1.\n\n53\n\nUnbehelflich ist schließlich der Vortrag der Antragsgegnerin und auch der \nBeigeladenen, die Antragstellerin selbst schütze ihre Innenstadt nicht; sie behauptet \nnoch nicht einmal, die zwischenzeitlich genehmigten Einzelhandelsnutzungen hätten \n(im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) zu Beeinträchtigungen der \nverbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in der Stadt N2. oder zu einer \nGefährdung der Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche geführt. Darauf \nkommt es auch schon deshalb nicht an, weil die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung \nauf eine solche Entwicklung nicht abgehoben hat. Ohnehin würde eine \ngewissermaßen hausgemachte Beeinträchtigung der eigenen Versorgungsstrukturen \ndie Nachbargemeinde nicht berechtigen, die Situation einschränkungs- und \nabwägungslos zu verschärfen. \n\n54\n\nDa die Antragsgegnerin die für eine sachgerechte Abwägung erheblichen \nBelange schon nicht in ausreichendem Maße ermittelt hat, war ihr eine sachgemäße \nBewertung der Belange namentlich der Antragstellerin nicht möglich. Eine \nGewichtung der Belange hat der Sache nach in wesentlichen Punkten allenfalls \nformal, nicht aber unter Berücksichtigung des Gewichts der Belange stattgefunden \n(Abwägungsausfall). Ohne Abschätzung, in welcher Höhe \nPlanschadensersatzansprüche konkret zu erwarten waren und welche Folgen die \nPlanung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in der Stadt N2. \nsowie die Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche haben kann, konnte \nbereits nicht eingeschätzt werden, ob eine nicht mit einer (teilweisen) \nSortimentsbeschränkung verbundene Überplanung des vorhandenen Bestands von \nhinreichend gewichtigen Belangen getragen war. Dass ein etwaiger \nPlanschadensersatzanspruch (ungeachtet seiner konkreten Höhe) keine absolut \nvorrangige Bedeutung gegenüber den zu berücksichtigenden Interessen der \nNachbargemeinde hat, ist oben bereits ausgeführt. \n\n55\n\nDie Mängel der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hätten der \nAntragsgegnerin bekannt sein müssen. U.a. die Antragstellerin hat auf die \nNotwendigkeit hingewiesen, zur sachgerechten Abwägung ein Gutachten \neinzuholen. Der Mangel der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ist \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies gilt auch \nfür die Mängel der (der Sache nach unterbliebenen) Gewichtung der von der Planung \nbetroffenen Belange der Antragstellerin. Bei fehlerfreier Abwägung hätten andere \nBebauungsplanfestsetzungen in Betracht zu ziehen gewesen sein können. Auch \ninsoweit ist darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin bereits im \nBebauungsplanverfahren darauf hingewiesen hat, es könne eine den Bestand \nsichernde Bebauungsplanung unter Begrenzung nicht nur der Verkaufsflächen, \nsondern auch der Warensortimente in Betracht zu ziehen sein. \n\n56\n\nEs bedarf nach alledem keiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan auch gegen \nZiele der Raumordnung verstößt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB). Insbesondere ist nicht \nentscheidungserheblich, ob § 24 Abs. 3 LEPro NRW auch unter Berücksichtigung \nder Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2003 \n- 4 BN 25.03 -, BRS 66 Nr. 7; vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, a.a.O. und vom \n18. September 2003 - 4 CN 20./02 -, BRS 66 Nr. 5 als Ziel der Raumordnung \nanzusehen ist, \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 \n- 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34; Urteile vom \n6. Juni 2005 - u.a. 10 D 145/04.NE -, \n\n58\n\nund ob der Bebauungsplan Nr. 2.2.2 der Antragsgegnerin den sich aus § 24 \nAbs. 3 LEPro NRW etwaig ergebenden Bindungen genügt. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/7-d-2-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/7-d-2-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278203","retrieved":"2026-07-09 02:51:24.184784+00:00"}}