{"status":"available","doknr":"OLD278202","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.7D14.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"7 D 14/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 07 - \"Am P. \" - der Stadt M. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten \nGrundstücks Am P. 49 in M. . Er wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 07 - \"Am P. \" - der \nAntragsgegnerin, dessen Geltungsbereich auch sein Grundstück erfasst.\n\n3\n\nDas Bebauungsplangebiet erstreckt sich zwischen dem I. -X. -Weg (bzw. \neiner Teilstrecke der C.---straße ) im Süden und der Straße N. N1. im Norden \nauf 340 m entlang der Westseite der in etwa von Nordwesten nach Südosten \nverlaufenden Straße Am P. , und zwar bis zur Ostseite der rund 150 m bis \n200 m westlich zu dieser Straße hier in etwa parallel verlaufenden K 60, der C.---\nstraße . Durch die östliche Hälfte des Plangebiets verläuft grob parallel zur Straße \nAm P. der N2. bach , der unterschiedliche Ausbauzustände aufweist. \nNeben bis zu 25 m langen verrohrten Abschnitten gibt es Bereiche, in denen die \nMittelwasserrinne mit Betonplatten befestigt ist, sowie mäßig ausgebaute Abschnitte. \nIn den N2. bach mündet etwa mittig des Plangebiets ein Nebengraben aus \nwestlicher Richtung.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan setzt die Bereiche des Nebengrabens und des \nN2. bachs als Wasserfläche fest. Parallel zu der den N2. bach erfassenden \nWasserflächenfestsetzung setzt der Bebauungsplan östlich des Bachlaufs eine auf \nweiten Strecken etwa 10 m breite private Grünfläche, auf der Westseite eine auf \nweite Strecken etwa 8 m breite private Grünfläche fest. Diese Flächen sind \neinschließlich der Wasserfläche zugleich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen; die textliche \nFestsetzung Nr. 10.2 bestimmt für diese Fläche: \n\n5\n\n\"Naturnahe Entwicklung der privaten Grünfläche \nals Gewässerrandstreifen. Die vorhandenen \nLaubgehölze sind dauerhaft zu erhalten und zu \npflegen. Abgängige Gehölze sind durch Gehölze der \ngleichen Art zu ersetzen. Durch zusätzliche \nGehölzpflanzungen ist ein dichter, durchgehender \nPflanzstreifen anzulegen. Es gilt die Pflanzliste im \nMaßnahmenplan des Ökologischen Fachbeitrags \nzum Bebauungsplan. Naturferne Elemente im \nVerlauf des Gewässers, wie Verrohrungen und \nBetoneinfassungen, sind zu entfernen. Die \nBöschungen in nicht mit Gehölzen bestandenen \nBereichen sind abzuflachen. Das Errichten von \nNebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist nicht \nzulässig.\"\n\n6\n\nDer Bebauungsplan sieht ferner eine von der K 60 abzweigende \nStraßenverkehrsfläche vor, die sich im Bebauungsplangebiet verzweigt und der \nErschließung mehrerer allgemeiner Wohngebiete westlich des N2. bachs dienen \nsoll. Die allgemeinen Wohngebiete sollen eingeschossig in offener Bauweise \nbebaubar sein. Entlang der Straße Am P. sieht der Bebauungsplan ein durch \neinen Rad- und Fußweg unterbrochenes allgemeines Wohngebiet vor, dessen \nüberbaubare Grundstücksfläche einer Tiefe von zumeist um etwa 30 m straßennah \nangeordnet ist. Auch hier ist eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise \nzulässig. Im äußersten Nordosten des Bebauungsplangebiets ist am Standort eines \nvorhandenen Gewerbebetriebs ein Mischgebiet festgesetzt.\n\n7\n\nWeitere Einzelheiten regelt der Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen, \nund zwar zu nur ausnahmsweise oder auch gar nicht zulässigen Nutzungsarten, zum \nMaß baulicher Nutzungen, zur Lage und Breite von Garagen, zur Zulässigkeit von \nNebenanlagen, zur Bauweise, zu verschiedensten ökologisch orientierten \nMaßnahmen und zu auf § 86 BauO NRW gestützten Gestaltungsanforderungen. Für \ndie allgemeinen Wohngebiete östlich des N2. bachs sind gemäß der textlichen \nFestsetzung Nr. 8 höchstens drei Wohnungen je Wohngebäude zulässig; diese \nRegelung gilt auch für einige allgemeine Wohngebiete westlich des N2. bachs, \nfür andere sind dort nur zwei Wohnungen je Wohngebäude (höchstens) zulässig. \nUnter Nr. 3 der textlichen Festsetzungen heißt es ferner:\n\n8\n\n\"Die Mindestgröße der Baugrundstücke für \nEinzelhäuser beträgt 650 m2 und für Doppelhäuser \n750 m2.\"\n\n9\n\nUnter der Überschrift \"Hinweise, nachrichtliche Übernahmen\" ist unter Nr. 1 \ndargelegt:\n\n10\n\n\"Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB wird der Ausgleich \ndes ermittelten Kompensationsdefizits durch externe \nMaßnahmen erfolgen. Nach Festlegung und \nAbstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde \nvon Art, Lage und Umfang der Maßnahme wird diese \ngemäß § 11 BauGB über einen städtebaulichen \nVertrag abgesichert.\n\n11\n\nDie auf den Flurstücken östlich des \nN2. bachs festgesetzten Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und \nLandschaft sind als Kompensation für auf diesen \nFlurstücken zulässige Eingriffe (Neubauten, \nAnbauten, genehmigungspflichtige Versiegelungen) \nvorgesehen und im zeitlichen Zusammenhang und \nentsprechend dem tatsächlichen Eingriff \ndurchzuführen. Sie sind spätestens 1 Jahr nach \nAbschluss der Eingriffe (bauliche Maßnahmen) \ngemäß den Ausführungen im ökologischen \nFachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 07 \nfertigzustellen.\"\n\n12\n\nDas Wohnhaus auf dem insgesamt zwischen etwa 56 m und 63 m tiefen \nGrundstück des Antragstellers reicht - gemessen von der Straße Am P. - bis in \neine Grundstückstiefe von etwa 22 m, die angebaute Garage bis in eine Tiefe von \netwa 27 m. Die rückwärtige (westliche) Parzellengrenze verläuft entlang der Ostseite \nder Parzelle des N2. bachs. In diesem Bereich ist der Bachlauf (überwiegend) \nverrohrt. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks ist nach dem von der \nAntragsgegnerin nicht in Abrede gestellten Vortrag des Antragstellers als Obst- und \nGemüsegarten, in dem auch Obst- und Nadelbäume stehen, angelegt.\n\n13\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf. Am \n29. April 1996 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplanentwurf aufzustellen. Anlieger des Bebauungsplangebiets wurden mit \nSchreiben vom 20. März 1997 über die beabsichtigte Bebauungsplanung informiert. \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 21. August 2003 beschloss der \nHaupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf offen \nzu legen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 9. Oktober 2003 wurde der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 17. Oktober bis 17. November 2003 offen \ngelegt. Anlieger wurden über die Offenlage mit gesondertem Anschreiben informiert. \nTräger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bürger brachten Anregungen in \ndas Verfahren ein, so der Antragsteller mit Schreiben vom 13. November 2003. Am \n1. Juli 2004 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die zum Bebauungsplanverfahren \nvorgebrachten Anregungen, beschloss Änderungen des Bebauungsplanentwurfs und \nden Bebauungsplan sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch \nAushang in der Zeit vom 16. bis 28. Juli 2004 öffentlich bekannt gemacht. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat am 1. Februar 2005 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung er vorträgt: Er sei antragsbefugt, denn ihm würden durch den \nBebauungsplan Verpflichtungen auferlegt, denen er nicht nachkommen wolle. \nSpätestens nach Erlass entsprechender auf die Bebauungsplanfestsetzungen \ngestützter Verfügungen müsste er die Verrohrung des N2. bachs \nzurücknehmen und einen Pflanzstreifen anlegen. Er sei jedoch nicht gewillt, einen \ndichten und durchgehenden Pflanzstreifen anzulegen, sondern wolle seinen Garten \nwie bisher nutzen. Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan beruhe \nauf einer fehlerhaften Abwägung. In sein, des Antragstellers, Eigentum werde in \nunverhältnismäßiger Weise eingegriffen. Fehlgewichtet habe der Rat der \nAntragsgegnerin, dass er sein Grundstück wegen des Grundstückszuschnitts und der \n\"konkreten Belegenheit des Baufensters\" nicht mit einem zusätzlichen Wohnhaus \nbebauen könne, eine angemessene Erweiterung jedoch schon bislang möglich \ngewesen sei. An der Beibehaltung der Grundstückssituation und -nutzung habe er \nein schutzwürdiges Interesse. Es bestünden keine erheblichen Gründe für eine \nandere Nutzungsstruktur, obwohl es Gründe des Naturschutzes geben möge, die \ndafür sprächen, den Bach zu renaturieren und einen Grünstreifen anzulegen. Solche \nMaßnahmen dürften jedoch nicht zu Lasten eines Eigentümers gehen, der durch die \nPlanung keinen Vorteil habe. Zwar sei in den Hinweisen des Bebauungsplans \njedenfalls bezüglich des Pflanzgebots ausgeführt, die Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft seien nur im Zusammenhang \nmit einem Eingriff durchzuführen; zur Konfliktbewältigung hätte jedoch nur eine \nentsprechende Regelung in den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst genügt. \nWährend aus den Festsetzungen Verhaltenspflichten des Eigentümers folgen \nwürden, handele es sich bei den Hinweisen um informatorische Mitteilungen, die ins \nLeere gehen würden. Insbesondere wirke das in den textlichen Festsetzungen \nNr. 10.2 formulierte Erhaltungsgebot schon heute unmittelbar. Darüber hinaus sei der \nBebauungsplan aber auch mit dem Grundsatz gerechter Lastenverteilung nicht \nvereinbar. Den Eigentümern der großen Bauflächen zwischen N2. bach und \nC.-straße würden (externe) Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt, während \nöstlich des N2. bachs kein Kompensationsbedarf bestehe. Die Wiesen am \nN2. bach seien Feuchtwiesen und wegen der Tallage natürliche \nRegenauffangbecken. Diesen Gegebenheiten hätte durch größere Abstände der \n\"Bauteppiche\" zum N2. bach auf seiner westlichen Seite Rechnung getragen \nwerden müssen. Einseitig zu Lasten der östlich des N2. bachs gelegenen \nGrundstücke seien dort möglichst große bauliche Nutzbarkeiten eingeräumt worden. \nDer Bebauungsplan sei schließlich mit dem Dorfentwicklungskonzept nicht vereinbar, \ndenn danach sei für den überplanten Bereich nur eine Baulückenschließung und kein \nBebauungsplangebiet mit zahlreichen neuen Baugrundstücken vorgesehen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 07 - \"Am P. \" - der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie erwidert: Mit den auf die naturnahe Entwicklung der als private Grünfläche \nfestgesetzten Gewässerrandstreifen sei den durch die Wasserrechtsrahmenrichtlinie \nund das Landeswassergesetz in den Vordergrund gerückten Interessen an einer \nnachhaltigen Entwicklung natürlicher Gewässer Rechnung getragen worden. Es \nsprächen erhebliche Gründe dafür, neben dem vorhandenen Gewässer \nGewässerrandstreifen festzusetzen. Angesichts seiner Größe behalte das \nGrundstück des Antragstellers eine ausreichende Erholungsfunktion. Für den \nAntragsteller würden sich aus der Festsetzung der Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft keine unmittelbaren \nVerpflichtungen ergeben, sondern erst, wenn auf seinem Grundstück eine \nausgleichspflichtige Baumaßnahme ausgeführt werden sollte. In der Abwägung sei \nberücksichtigt worden, dass das Grundstück des Antragstellers in dem aus § 35 \nBauGB folgenden Rahmen bebaubar gewesen sei. Der Bebauungsplan verteile die \nLasten nicht ungerecht. Die Eigentümer östlich des N2. bachs müssten \nEingriffe nur auf ihren eigenen Grundstücken ausgleichen, die Eigentümer westlich \ndes N2. bachs müssten die naturnahe Umgestaltung des N2. bachs nebst \nden die private Grünfläche betreffenden Pflanz- und Unterhaltungsgeboten und \n- erforderlichenfalls - einen Ausgleich auf der externen Kompensationsfläche \nerbringen. Die das Gewässer betreffenden Maßnahmen fänden außerhalb des \nGrundstücks des Antragstellers statt.\n\n20\n\nDer Bebauungsplan widerspreche dem Dorfentwicklungskonzept nicht, vielmehr \nseien die dort genannten Entwicklungsziele in den Bebauungsplan eingeflossen. Der \nangestrebten lockeren, dörflichen Siedlungsstruktur würden die Festsetzungen über \ndie Grundstücksgröße und zur höchstzulässigen Wohnungszahl entsprechen. Die \nexternen Ausgleichsmaßnahmen würden auf dem Grundstück der Eheleute C1. , \nGemarkung C2. , Flur 24, Flurstück 188 vorgenommen, die auch Eigentümer von \nNeubauflächen im Plangebiet seien. Durch notariellen Kaufvertrag zwischen der H. \nImmobilien u. Bauträger GmbH und den Eheleuten C1. vom 8. Oktober 2004 sei \ndie Verfügbarkeit der Fläche geregelt worden; die H. Immobilien u. Bauträger \nGmbH habe sich mit Erschließungsvertrag vom 13. Juli 2005 zur Durchführung der \nAusgleichsmaßnahmen verpflichtet. Die Pflege und dauerhafte Unterhaltung werde \ndurch Eintragung einer Baulast gesichert.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über die \nBebauungsplanung Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n24\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt.\n\n25\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks \ngegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück \nbetreffen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller macht hinreichend \nsubstantiiert geltend, der Bebauungsplan lege durch Überplanung eines Teilbereichs \nseines Eigentums durch eine private Grünfläche sowie eine Fläche zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Inhalt und Schranken seines \nEigentums in fehlerhafter Weise fest. \n\n28\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n29\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 3, wonach \"die Mindestgröße der Baugrundstücke \nfür Einzelhäuser ... 650 m2 und für Doppelhäuser 750 m2 (beträgt)\", ist nicht von \neiner einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen. Mit dieser Regelung möchte \ndie Antragsgegnerin zur angestrebten lockeren, dörflichen Siedlungsstruktur \nbeitragen. \"Dieses Ziel wird ... dadurch sichergestellt, dass die Größe der \nBaugrundstücke geregelt wird. D.h. für Einzelhäuser müssen die Grundstücke eine \nGröße von mindestens 650 m² und für Doppelhäuser mindestens 750 m² aufweisen \n(vgl. Bebauungsplanbegründung Nr. 6.5)\". Das planerische Ziel - auf \nBaugrundstücken für eine Einzelhausbebauung von mindestens 650 m2 Größe nur \nein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei bzw. drei Wohnungen zuzulassen - \nergibt sich aus dem Wortlaut der Festsetzung und wird durch die \nBebauungsplanbegründung bekräftigt; die Vertreter der Antragsgegnerin haben die \nentsprechende Regelungsabsicht auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung \nbestätigt. Ungeachtet der Frage, ob die Festsetzung im Übrigen den \nBestimmtheitsanforderungen insoweit entspricht, als sie sich auch auf die Größe von \nDoppelhausgrundstücken beziehen will, kann das angestrebte Ziel jedoch nicht allein \ndurch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden \nGrundstücksmindestgröße, der Festsetzung Einzel- oder Doppelhäuser und der \nFestsetzung der Zwei- (bzw. Drei-)Wohnungs-Klausel erreicht werden. Hierzu hat \ndas Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB \n48.93 -, BRS 57 Nr. 23 Folgendes ausgeführt:\n\n30\n\n\"Geklärt ist zunächst, dass der Gemeinde kein \nbauplanerisches 'Festsetzungsfindungsrecht' \nzusteht. Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche \nFestsetzungen ein Typenzwang. Durch den \nBebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und \nSchranken des Eigentums. Hierfür bedarf sie gemäß \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen \nGrundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den \nergänzenden Vorschriften der ... \nBaunutzungsverordnung. Durch sie wird der \nfestsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans \nabschließend geregelt. Weicht die Gemeinde bei der \nAufstellung von Bebauungsplänen von den \nVorgaben des § 9 BauGB und der \nBaunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem \nFehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes \ngegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, \ndurch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts \nder Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, \nnichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das \nmit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich \nzulässig ist und möglicherweise sogar auf andere \nWeise realisiert werden könnte. ...\n\n31\n\nRechtsgrundlage für die Festsetzung von \nFlächen, auf denen nur Einzelhäuser zulässig sind, \nist § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO iVm § 9 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB. Die Festsetzung enthält keine \nKonkretisierung des Maßes der baulichen Nutzung, \nsondern steht im Zusammenhang mit der Regelung \nder Bauweise. Diese betrifft allein die Anordnung der \nGebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu \nden Nachbargrundstücken und dabei insbesondere \nzu den seitlichen Grundstücksgrenzen. Einzelhäuser \nsind ... allseitig freistehende Gebäude von höchstens \n50 m Länge. Die ausschließliche Zulassung von \nEinzelhäusern enthält keine Aussage über die \nAnzahl der zulässigen Gebäude.\"\n\n32\n\nNichts anderes ergibt sich für Doppelhäuser. Dies sind Häuser, die unter \nWahrung bestimmter gestalterischer Ausprägungen an einer gemeinsamen \nGrundstücksgrenze angebaut sind, zu den anderen Grundstücksgrenzen jedoch \nebenfalls einen Abstand einhalten. Zur Zahl auf einem Grundstück zulässiger \nDoppelhäuser ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO nichts.\n\n33\n\nFerner hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung \nausgeführt: \n\n34\n\n\"Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässige \nFestsetzung von Grundstücksmindestgrößen hat als \ngesetzlichen Bezugspunkt das 'Baugrundstück'. Im \nplanungsrechtlichen Sinne ist hierunter eine Fläche \nzu verstehen, auf der nach bauplanungsrechtlichen \nVorschriften eine oder mehrere bauliche Anlagen \nnach städtebaulichen Grundsätzen zulässig sind. Der \nBegriff des Baugrundstücks ist dementsprechend \nflächen- und nicht gebäude(anzahl)bezogen. Mit der \nFestsetzung einer Mindestgrundstücksgröße allein \nkann nicht verhindert werden, dass mehrere Häuser \nauf dem Grundstück errichtet werden. ...\n\n35\n\nWenn aber alle drei Festsetzungen jeweils für \nsich nicht zu einer Beschränkung der \nGebäudeanzahl auf ein einziges Wohngebäude je \nGrundstück führen, so können sie dieses Ergebnis \nauch nicht in ihrer Summe erreichen. Das \nplanerische Ziel der Antragsgegnerin, die Anzahl der \nzulässigen Gebäude auf einem Grundstück \nunmittelbar von der Grundstücksgröße abhängig zu \nmachen, lässt sich durch die Kombination der drei \nFestsetzungen nicht ohne Verstoß gegen den \nbauplanungsrechtlichen Typenzwang verwirklichen. \nDas schließt nicht aus, dass je nach den besonderen \nUmständen ein solcher Erfolg mittelbar durch diese \n- oder andere zusätzliche - Festsetzungen eintreten \nkann.\"\n\n36\n\nDie Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 3 führt zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit von einzelnen Festsetzungen führt \nnur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich \nbetrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach \nihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch \neine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar kann der Bebauungsplan seine \nstädtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die in Rede stehende Festsetzung \nerfüllen. Der Senat kann aber nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde im Zweifel \nauch eine Satzung beschlossen hätte, die die zulässige Bebauung nicht von der \nGröße des für das jeweilige Wohnhaus zur Verfügung stehenden Baugrundstücks \nabhängig macht. Vielmehr ist es gerade in dem Bebauungsplan zum Ausdruck \nkommendes Anliegen der Antragsgegnerin gewesen, eine gelockerte Bebauung \nnach Maßgabe des mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 gesetzten Rahmens zu \nermöglichen, eine darüber hinausgehende Bebauungsverdichtung jedoch \nauszuschließen. Dass sich dieses Bebauungskonzept darüber hinaus auf die \nAbwägung hinsichtlich der Frage ausgewirkt hat, ob die mit der Bebauungsplanung \nverfolgten Anliegen den Eingriff in Natur und Landschaft rechtfertigen und wie und in \nwelchem Umfang der Eingriff ausgeglichen werden kann, kommt hinzu.\n\n37\n\nVorsorglich merkt der Senat an, dass der Bebauungsplan an weiteren Mängel \nleidet, auf die es nach obigen Ausführungen allerdings nicht mehr \nentscheidungserheblich ankommt. So ist nicht erkennbar, dass Satz 3 der textlichen \nFestsetzung Nr. 10.2 eine hinreichende Abwägung mit den Eigentümerinteressen \nzugrunde liegt. Zwar kann es aus ökologischen Gründen durchaus sachgerecht sein, \nals Maßnahme zur Pflege von Natur und Landschaft (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) \nden Ersatz abgängiger Gehölze zu fordern. Weshalb es aber Gehölze \"der gleichen \nArt\" sein müssen, hätte abgewogen werden müssen. Auch dürften die vom Rat der \nAntragsgegnerin in die Abwägung eingestellten Ausgleichsmaßnahmen auf externen \nAusgleichsflächen im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht \nhinreichend gesichert gewesen sein. Schließlich dürften die \"Hinweise\" des \nBebauungsplans angesichts des klaren Wortlauts der textlichen Festsetzung Nr. 10.2 \nsowie der gewählten Überschriften (textliche Festsetzung einerseits, Hinweise \nandererseits) keinen Spielraum für eine Auslegung in Richtung auf das vom Rat \nGewollte lassen. Der Bebauungsplan dürfte deshalb wegen eines Widerspruchs \nzwischen dem vom Rat Gewollten und den textlichen Festsetzungen jedenfalls \nbezüglich der auf die bestehende Bepflanzung bezogenen Unterhaltungspflichten \nBedenken begegnen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/7-d-14-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/7-d-14-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278202","retrieved":"2026-07-09 02:51:24.097388+00:00"}}