{"status":"available","doknr":"OLD278201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.6B1187.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"6 B 1187/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze \n3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Polizeikommissar und Beamter auf Lebenszeit bei der \nKreispolizeibehörde X. . Seit 00.0000 ist er vom Dienst freigestellt. Er erstrebt die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \nunter dem Aktenzeichen 2 K 6841/04 geführten Klage gegen einen am 00.00.0000 für sofort \nvollziehbar erklärten Bescheid der Kreispolizeibehörde X. vom 00.00.0000, bestätigt \ndurch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, mit welchem festgestellt worden ist, er sei \npolizeidienstunfähig; sein Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung werde \nangestrebt. Zugleich beantragt der Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners im \nWege der einstweiligen Anordnung, ihn vorläufig weiterhin im Polizeivollzugsdienst zu \nbeschäftigen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt: Die aufschiebende Wirkung der Klage \nsei nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und das \nprivate Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Feststellung, er sei \npolizeidienstunfähig, vorläufig verschont zu bleiben, müsse hinter dem entgegenstehenden \nöffentlichen Interesse zurückstehen. Die Feststellung, der Antragsteller sei \npolizeidienstunfähig, sei offensichtlich zu Recht ergangen. Er sei nach einem schriftlichen \nGutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums F. vom 00.00.0000 im \nHinblick auf Rückenbeschwerden nach einem 0000 erlittenen Bandscheibenvorfall sowie \nwegen einer in der Folgezeit aufgetretenen Angstsymptomatik den besonderen \ngesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gewachsen. \nBezüglich einer einstweiligen weiteren Verwendung im Polizeivollzugsdienst sei ein \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar könne der Dienstherr gemäß § 194 Abs. \n1 Halbsatz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen einen \npolizeidienstunfähig gewordenen Polizeibeamten für die Verwendung auf einem Dienstposten \nPolizeivollzugsdienst ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen. Die \nEntscheidung, dies im Falle des Antragstellers nicht zu tun, sondern für ihn einen \nLaufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung in Aussicht zu nehmen, sei jedoch \nrechtlich einwandfrei. Bei der Prognose im Rahmen der genannten Vorschrift, ob die von dem \nAntragsteller auszuübende Funktion seine Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr \nerfordere, dürfe der Dienstherr weitreichende organisatorische und personalpolitische \nErwägungen anstellen. Die von ihm insoweit angeführten Gründe, einen Verbleib des \nAntragstellers im Polizeivollzugsdienst - wie von diesem gewünscht nur im Innendienst - \nauszuschließen, seien im Hinblick auf das erwähnte Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes \nvom 00.00.0000, demgegenüber die Stellungnahme der den Antragsteller behandelnden \nDiplom-Psychologin F1. nicht überzeuge, sachlich gerechtfertigt. Zudem seien im Bereich \nder Kreispolizeibehörde X. keine für den Antragsteller geeigneten Dienstposten im \nInnendienst zu besetzen. Der Antragsgegner habe des Weiteren zutreffend berücksichtigt, \ndass der im Jahre 0000 geborene Antragsteller nicht zu den lebensälteren Beamten gehöre, \nderen Restdienstzeit sich nur noch auf wenige Jahre belaufe und die deshalb ohne gravierend \nnegative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb auf Innendienstposten verwendet werden \nkönnten. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen § 84 des Sozialgesetzbuchs \nNeunter Teil (SGB IX) - \"Eingliederungsmanagement\" -lasse sich nicht feststellen; der \nDienstherr habe mit dem Antragsteller im Jahre 0000 sogenannte \nWiedereingliederungsgespräche geführt und ihm in der Folgezeit ein stationäres \nHeilverfahren in einer Fachklinik ermöglicht.\n\n5\n\nDer Antragsteller macht geltend: Er sei polizeidienstfähig. Die Konflikte, die dem \nentgegenstünden, müsse der Dienstherr beenden. Das habe er bis jetzt nicht getan. Deshalb \nfehle es an dem erforderlichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 SGB IX. Hiernach sei \nder ins Auge gefasste Laufbahnwechsel auch dann nicht zulässig, falls er als \npolizeidienstunfähig anzusehen sei. Denn die ihn behandelnde Diplom-Psychologin F1. \nhabe mit Stellungnahme vom 00.00.0000 bescheinigt, dass eine bei ihm von 00. bis \n 00.00.0000 vorgenommene Eingliederungsmaßnahme bei Verwendung im polizeilichen \nInnendienst erfolgreich verlaufen sei. Aus ihrer Sicht bestünden keine Einschränkungen \nbezüglich seiner weiteren Verwendung im polizeilichen Innendienst. Die Annahme des \nDienstherrn, er sei auch den psychischen Anforderungen des Innendienstes nicht gewachsen, \ntreffe nicht zu. Etwas Derartiges ergebe sich aus dem polizeiärztlichen Gutachten vom \n 00.00.0000 nicht; die Diplom-Psychologin F1. habe darauf verwiesen, es sei nicht damit \nzu rechnen, dass er bei einer Beschäftigung im polizeilichen Innendienst dauerhaft erkranke. \nKonflikte mit Kollegen müsse der Dienstherr im Hinblick auf das ihm obliegende \nEingliederungsmanagement und auch wegen seiner Fürsorgepflicht verhindern. Das habe er \nbislang nicht getan, sondern im Gegenteil immer wieder versucht, ihn, den Antragsteller, im \nWach- und Wechseldienst einzusetzen. Das sei nach den einschlägigen ärztlichen \nStellungnahmen nicht opportun gewesen. Zudem sei der Verfasser des polizeiärztlichen \nGutachtens vom 00.00.0000 kein ausgebildeter Psychologe bzw. Neurologe oder Psychiater. \nDemgemäß habe er sich auf die Stellungnahme der Diplom-Psychologin F1. vom \n 00.00.0000 gestützt, dabei allerdings falsche Schlüsse - es sei auch bei einer \nBeschäftigung im polizeilichen Innendienst mit häufigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten \nzu rechnen - gezogen. Die Meinung des Polizeiarztes gehe hier ausnahmsweise nicht der eines \nPrivatarztes vor. Es gehe nicht um eine konkrete Einsatzfähigkeit im Polizeivollzugsdienst. \n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage sowie dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat das private Interesse des Antragstellers, von der Feststellung, \ner sei polizeidienstunfähig, vorläufig verschont zu bleiben, zutreffend hinter das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung zurücktreten lassen. Der Senat hat \nim Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen Anlass zur näheren Prüfung, ob diese \nFeststellung den Charakter eines Verwaltungsakts hat. Jedenfalls ist der Antragsteller \nentgegen seiner Auffassung offensichtlich polizeidienstunfähig. Gemäß § 194 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ist der \nPolizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, \ndass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt, es sei \ndenn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen \ngesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die danach für die \nPolizeidienstfähigkeit geforderten Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller eindeutig nicht \nmehr. Sie setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in \njeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Diese \nAnforderungen schränkt der letzte Halbsatz (\"... es sei denn, die auszuübende Funktion \nerfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf \nDauer nicht mehr uneingeschränkt\") nicht ein.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 1. B. 2003 - 6 A 1579/02 -.\n \n\n9\n\nDer Antragsteller ist nicht zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem \nstatusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar. Das ergibt sich aus dem Gutachten \ndes Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium F. vom 00.00.0000. Danach ist \nwegen Schmerzen aufgrund des Bandscheibenvorfalls und einer hinzugekommenen \npsychischen Erkrankung die Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den \nPolizeivollzugsdienst in den überwiegenden Funktionen nicht mehr gegeben; die \nPolizeidienstunfähigkeit wird vom Polizeiarzt ausdrücklich bejaht. Etwas Anderes lässt sich \nder vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Stellungnahme der ihn \nbehandelnden Diplom-Psychologin F1. vom 00.00.0000 nicht entnehmen. Sie hält den \nAntragsteller (wie der Polizeiärztliche Dienst) für lediglich innendienstfähig (\"Für die \nVerwendung im Innendienst sehe ich ... keine Einschränkungen\"). Auch der Antragsteller \nsieht das so. Er verneint entschieden, dass er noch Dienst als Polizeivollzugsbeamter im \nAußendienst verrichten könne.\n\n10\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Anlass, entgegen dem Verwaltungsgericht \neinen Anordnungsanspruch bezüglich der vom Antragsteller erstrebten Verpflichtung des \nDienstherrn zu bejahen, ihn einstweilen im Polizeivollzugsdienst in einer Funktion weiter zu \nbeschäftigen, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes \nauf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der erwähnte Halbsatz 2 des § 194 Abs. 1 \nLBG NRW ermächtigt den Dienstherrn allerdings, einen polizeidienstunfähig gewordenen \nPolizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit auf einem Dienstposten ohne besondere \nAnforderungen an die Gesundheit des Dienstposteninhabers zu verwenden. Der Dienstherr \nkann hiernach den betreffenden Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne \nbesondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen mit der Folge, dass der Beamte im \nPolizeivollzugsdienst verbleibt. Diese Entscheidung, die auch eine Prognose einschließt, dass \nder Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten \nverwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung stehenden Dienstposten \nbegrenzt. Häufig wird der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung im Bezug auf \neinen lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz, und die \nMöglichkeiten, ihn auf demselben Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen \nist es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf \neine andere Laufbahn einzustellen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 \n-.\n \nNach diesen Maßgaben, die der Senat in dem der o.a. Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 - \nebenfalls vertreten hat, ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen. Es ist nicht dargelegt, dass \ndas dem Dienstherrn im Rahmen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW eröffnete \nOrganisationsermessen rechtmäßig nur dahin ausgeübt werden kann, den Antragsteller trotz \nPolizeidienstunfähigkeit weiterhin im Polizeivollzugsdienst zu belassen. Im Gegenteil ist die \nvom Dienstherrn getroffene gegenteilige Entscheidung, die auf einen Laufbahnwechsel des \nAntragstellers abzielt, nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen \nPrüfung rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n12\n\nDer Dienstherr beruft sich darauf, der im Jahre 0000 geborene Antragsteller gehöre nicht \nzu den lebensälteren Beamten, bei denen eine Prognose bezüglich einer Verwendung während \nder noch ausstehenden Dienstzeit getroffen werden könne, und bei der Kreispolizeibehörde \nX. sei keine Innendienstfunktion vakant; außerdem sei zwingend zu berücksichtigen \ngewesen, dass der Antragsteller laut dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes vom \n 00.00.0000 auch den mit einer reinen Innendienstfunktion im polizeilichen Umfeld \nverbundenen hohen psychischen Belastungen nicht gewachsen sei. Dies lässt einen \nErmessensfehler nicht erkennen. Insbesondere fehlt dieser Einschätzung des Dienstherrn \nkeine hinreichende Grundlage. Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Bewertung des \nPolizeiärztlichen Dienstes, auch im polizeilichen Innendienst sei mit häufigen \nkrankheitsbedingten Ausfällen des Antragstellers zu rechnen. Das ist nachvollziehbar. Der \nAntragsgegner verweist hierzu (vgl. Schriftsatz vom 00.00.0000) auf die Ausführungen der \nDiplom-Psychologin F1. , der Antragsteller habe (bereits) aufgrund der Perspektive, wieder \nAußendienst leisten zu müssen, einen schweren Rückfall in seine Angstsymptomatik erlitten. \nDass der Antragsteller, wie der Antragsgegner befürchtet, bei dieser geringen psychischen \nBelastbarkeit auch den im polizeilichen Innendienst anfallenden Situationen nicht gewachsen \nsein wird, erscheint als plausibel. Ob Konflikte mit Kollegen hinzukommen würden, ist nicht \nentscheidend. Auf diesen speziellen Aspekt, den der Polizeiärztliche Dienst angesprochen hat, \nhat sich der Dienstherr nicht - jedenfalls nicht maßgeblich - gestützt. Die Auffassung des \nAntragstellers, der Dienstherr habe entgegen § 84 SGB IX Konflikte zwischen ihm und seinen \nKollegen im Dienst nicht verhindert bzw. nicht beendet, ist somit - unabhängig davon, ob der \nAntragsteller die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt, vgl. § 2 Abs. \n2 und 3 SGB IX - nicht von Belang. Zudem ist dem Antragsteller nicht darin zu folgen, die \nAuffassung des Polizeiärztlichen Dienstes bezüglich der Möglichkeit seiner Verwendung im \npolizeilichen Innendienst habe hier ausnahmsweise kein größeres Gewicht als die \nentgegenstehende Auffassung der Diplom-Psychologin F1. . Auch vorliegend sind Fragen \ndes Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen, bei denen bei einem Amts- bzw. \nPolizeiarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen ist.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976 \n- 1 DB 16.75 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1976, \n163.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 \nAbs. 3 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/6-b-1187-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/6-b-1187-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278201","retrieved":"2026-07-09 02:51:24.013874+00:00"}}