{"status":"available","doknr":"OLD278206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.3A3339.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"3 A 3339/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt \nX. aus N. ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO), wie sich aus den nachstehenden \nAusführungen ergibt. \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die in der Antragsschrift \ndargelegten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. \n\n4\n\nDie Kläger machen geltend, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 -, InfAuslR 1990, 238, \nabweiche, wonach das Tatsachengericht von einem feststehenden Sachverhalt \nauszugehen habe und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht offen lassen dürfe. \nDemgegenüber habe das Verwaltungsgericht vorliegend die \nentscheidungserhebliche Frage der Staatsangehörigkeit der Kläger offen gelassen. \nEine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist damit jedoch nicht \ndargetan. Hierfür genügt es nämlich nicht, dass ein Gericht zu einem anderen \nErgebnis gelangt als demjenigen, das durch Entscheidungen von \nDivergenzgerichten vorgezeichnet ist. Vielmehr muss sich das Gericht in bezug auf \neinen abstrakten Rechtssatz in Gegensatz zu der Rechtsprechung von \nDivergenzgerichten begeben haben. Demgemäß erfordert die durch § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung, dass \ndie Kläger aufzeigen, a) welche abstrakten entscheidungstragenden Rechtssätze im \nangefochtenen Urteil einerseits und in den benannten Entscheidungen von \nDivergenzgerichten andererseits enthalten sind und b) dass die jeweiligen \nRechtssätze miteinander unvereinbar sind. \n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2005 - 3 A \n1383/04.A -.\n\n6\n\nDiesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Es lässt schon nicht \nerkennen, von welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht bei seiner \nvon den Klägern kritisierten Behandlung der Staatsangehörigkeitsfrage \nausgegangen sein soll. Vielmehr moniert die Antragsschrift der Sache nach \n(lediglich) eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.\n\n7\n\nVgl. zur Notwendigkeit der Feststellung der \nStaatsangehörigkeit in Asylrechtsstreitigkeiten \nBVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, \nNWVBl. 2005, 304.\n\n8\n\nEbenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung soweit er eine \nAbweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308, geltend macht und sich hierfür darauf \nberuft, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einem in der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz ab, dass bei Staatenlosen eine \nZielstaatsbestimmung rechtswidrig sei, wenn nach den getroffenen Feststellungen keine \nRückkehrmöglichkeit in den Herkunftsstaat bestehe. Die behauptete Divergenz ist ebenfalls \nnicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt. Die \nAntragsschrift befasst sich nicht damit, durch welchen der angefochtenen Entscheidung \nausdrücklich oder doch sinngemäß zu Grunde liegenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht \nvon dem der genannten Entscheidung zugeordneten Rechtssatz abgewichen sein soll. Ferner \nist die behauptete Abweichung schon deshalb nicht zu verzeichnen, weil das \nVerwaltungsgericht entgegen der in der Antragsschrift verschiedentlich durchscheinenden \nAnnahme gerade nicht festgestellt hat, dass eine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien nicht \nbestünde; vielmehr hat es eine Wiedereinreiseverweigerung lediglich für den Regelfall \nfestgestellt (S. 8 UA). \n\n9\n\nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht - anders als in der Antragsschrift dargestellt -, \ndas Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG für Syrien nicht ungeprüft \ngelassen, sondern ausdrücklich verneint, so dass der von den Klägern insofern gesehene \nWiderspruch - keine Prüfung der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG für das Herkunftsland einerseits, \nAndrohung der Abschiebung in dieses Land andererseits - tatsächlich nicht besteht.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C \n21.02 -, BverwGE 118, 308, sowie den Beschluss \ndes Senats vom 5. März 2004 - 3 A 4556/01.A -.\n\n11\n\nDie Kläger berufen sich ferner auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz und im \nRechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nallgemeiner Bedeutung aufwirft. Dies ist vorliegend entweder nicht der Fall oder in der \nAntragsschrift jedenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt.\n\n12\n\nDie Kläger halten die Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,\n\n13\n\n\"ob [erg.: illegal ausgereisten] staatenlosen \nKurden die Wiedereinreise nach Syrien verweigert \nwird\"\n\n14\n\nsowie\n\n15\n\n\"ob die Verweigerung der Wiedereinreise \ngegenüber diesem Personenkreis auf \nasylerheblichen Merkmalen beruht\".\n\n16\n\nIhren weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie diese Fragen auf \ndiejenigen Kurden beziehen, die auf Grund der Sondervolkszählung im Jahre 1962 \nvon den syrischen Behörden als Ausländer betrachtet werden.\n\n17\n\nDamit haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen \nformulierten Fragen nicht hinreichend dargelegt. Denn nach den mit zulässigen und \nbegründeten Berufungszulassungsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts ist ungeklärt geblieben, ob die Kläger tatsächlich staatenlos \nsind. Insoweit spricht das Verwaltungsgericht von einem \"angeblichen Status als \nStaatenlose\" sowie davon, dass die \"fehlende Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei \nbelegt werden\" könne (S. 7 UA). Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen \nFragen ist darüber hinaus auch deshalb nicht hinreichend dargetan, weil der von den \nKlägern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte und angeblich vom \nBürgermeister in B. I. ausgestellte weiße \"Identitätsnachweis - Sondernachweis \nfür Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit\" dafür sprechen könnte, dass sie \nmöglicherweise nicht zum Personenkreis derjenigen Kurden (bzw. ihrer Nachfahren) \ngehören, denen 1962 die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Für diese \nsog. Ajnabi gibt es ein eigenes Personenstandsregister und sie erhalten rot-\norangene Ausweise, den die Klägerin zu 1. nach ihren Angaben vor dem Bundesamt \nnicht besessen haben will. Demgegenüber besitzen die gleichfalls staatenlosen, nicht \nregistrierten sog. Maktumin solche Ausweise nicht, können jedoch durch den Dorf- \nbzw. Ortsvorsteher eine weiße Identitätsbescheinigung erhalten, der allerdings kein \nBeweiswert zukommt, da sie sehr einfach zu erhalten ist.\n\n18\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom \n14. Juli 2005, S. 12\n\n19\n\nAbgesehen hiervon ist die im Zentrum des Zulassungsvorbringens stehende \nFrage der Asylerheblichkeit einer Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose \nKurden aus Syrien nicht (mehr) klärungsbedürftig. Der Senat geht nämlich in \nständiger Rechtsprechung unter steter Überprüfung der Erkenntnislage davon aus, \ndass eine Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose Kurden aus Syrien nicht \nasylerheblich ist. \n\n20\n\nVgl. die Beschlüsse vom 8. November 2004 - 3 A \n4189/04.A -, vom 24. Juni 2004 - 3 A 1586/04.A -, \nvom 22. Juli 2003 - 3 A 4685/01.A und \n3 A 1023/02.A -; vom 22. August 2003 \n- 3 A 3285/03.A -, vom 7. November 2003 \n- 3 A 4213/03.A - sowie vom 17. November 2003 \n- 3 A 3807/03.A -.\n\n21\n\nDies entspricht auch der dazu bisher ergangenen und einhelligen \nobergerichtlichen Rechtsprechung.\n\n22\n\nVgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. August \n2004 - 2 LA 342/03 - sowie Urteile vom 27. Juli 2003 \n- 2 L 2040/98 - und 9. Dezember 2002 - 2 L 3490/96 -, \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 2. Dezember 2003 \n- 3 L 68/01 - und 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; OVG \nSachsen, Urteil vom 22. August 2003 - A 4 B 849/02 -, \nInfAuslR 2004, 173; OVG Saarland, Beschluss vom 13. \nSeptember 2002 - 3 R 3/02 (3 Q 81/01) -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 13. September 2001 \n- A 2 S 26/98 -.\n\n23\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich die in dieser Rechtsprechung angenommenen tatsächlichen \nVerhältnisse in Syrien wesentlich geändert hätten oder gewichtige, bislang noch nicht \nberücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte zu würdigen seien, legt der Antrag nicht dar. \n\n24\n\nDie von den Klägern weiterhin als grundsätzlich bezeichnete Frage, \n\n25\n\n\"ob die Benennung des Zielstaates [erg.: in der \nAbschiebungsandrohung] rechtswidrig ist, wenn von \nvornherein feststeht, dass eine Abschiebung in \ndiesen Zielstaat nicht in Betracht kommt\",\n\n26\n\nrechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Auch diese Frage beziehen die \nKläger auf den Personenkreis der Kurden, die auf Grund der Sondervolkszählung im Jahre \n1962 von den syrischen Behörden als Ausländer betrachtet werden. Da nicht feststeht, dass \ndie Kläger diesem Personenkreis überhaupt angehören, fehlt es schon an der Darlegung der \nEntscheidungserheblichkeit dieser Frage. Zudem ist die Frage auch deshalb nicht \nentscheidungserheblich, weil in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass es - entgegen \nder in der Frage enthaltenen Bedingung - nicht von vornherein feststeht, dass eine \nAbschiebung solcher Kurden nach Syrien nicht möglich ist. Die Einreise nach Syrien mag \nAngehörigen dieser Gruppe zwar ganz überwiegend verweigert werden, sie wird ihnen aber \nnicht stets verwehrt. \n\n27\n\nVgl. Beschlüsse vom 11. März 2004 - 3 A \n1638/03.A und vom 22. Juli 2003 - 3 A 1023/02.A -; \nvgl. auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom \n13. Dezember 2004, S. 11, und vom 14. Juli 2005, S. \n12.\n\n28\n\nSchließlich ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzwischenzeitlich geklärt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C \n21.02 -, a.a.O.\n\n30\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n32\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/3-a-3339-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/3-a-3339-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278206","retrieved":"2026-07-09 02:51:24.833142+00:00"}}