{"status":"available","doknr":"OLD278205","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.1A4779.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"1 A 4779/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den vom Antrag des Antragstellers \nerfassten Fällen eine vorläufige Regelung i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW in \nForm einer Umsetzung erfolgen darf. \n\n4\n\nDem Streit liegt der Fall des Angestellten I. (im Folgenden H.) zugrunde. \nDieser war seit dem 1. Januar 1990 im Bauordnungsamt der Stadt für das \nSachgebiet „Prüfung von Heizungs- und Lüftungsanlagen\" zuständigtätig. Der \nBeteiligte erfuhr am 10. April 2002 durch Schilderungen Dritter von Verhaltensweisen \ndes H., die den Verdacht einer Straftat im Amt rechtfertigten. Gegen H. wurde ein \nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. wurde im Juli 2002 von der \nStaatsanwaltschaft verantwortlich vernommenDer Beteiligte verzichtete zunächst auf \nweitere arbeitsrechtliche Schritte, weil er den Ausgang des Strafverfahrens abwarten \nwollte. Unter dem 30. Juli 2003 wurde gegen H., der die Taten stets bestritten hatte, \nein Strafbefehl erlassen (Amtsgericht Aachen 43 Cs 30 Js 461/02 - 430/03), in dem \nihm zwei selbstständige Vorteilsannahmen im Amt zur Last gelegt wurden (Vergehen \nnach §§ 331, 53 StGB), durch zwei selbstständige Handlungen als Amtsträger für die \nDienstausübung einen Vorteil für einen Dritten angenommen zu haben. Der \nStrafbefehl wurde nach Rücknahme des Einspruchs gegen ihn am 11. August 2003 \nrechtskräftig. \n\n5\n\nAm 22. August 2003 erfuhr der Beteiligte vom Abschluss des Strafverfahrens. \nUnter dem 4. September 2003 leitete er das Mitbestimmungsverfahren ein. Er bat \nden Antragsteller um Zustimmung gemäß § 72a Abs. 1 LPVG NRW zu einer \nordentlichen Kündigung des H. und erklärte, es sei ihm nicht möglich, H. bis zum \nAblauf der Kündigungsfrist in seiner aktuellen Funktion zu belassen. Er werde ihn \ndeshalb mit sofortiger Wirkung im Betriebshof als Arbeitsvorbereiter einsetzen, da \ndort keinerlei Außenkontakte vorlägen. Diesbezüglich bitte er um nachträgliche \nZustimmung zur Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Ab dem \nFolgetag, dem 5. September 2003, wurde H. entsprechend im Betriebshof \neingesetzt. Ihm wurde die ordentliche Kündigung angekündigt und mitgeteilt, dass \ndas Zustimmungsverfahren beim Antragsteller eingeleitet worden sei.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 9. September 2003 verweigerte der Antragsteller seine \nZustimmung sowohl zur Kündigung als auch zur Umsetzung. Für eine vorläufige \nRegelung nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW sei kein Grund ersichtlich. Wenn die Taten \ndes H. als so schwerwiegend eingeschätzt würden, hätte man nicht über ein Jahr mit \nder Kündigung warten dürfen. \n\n7\n\nAm 17. September 2003 hat der Antragsteller ein einstweiliges \nRechtsschutzverfahren eingeleitet, das später als Hauptsacheverfahren fortgeführt \nworden ist.\n\n8\n\nWährend dieses Verfahrens hat die Einigungsstelle bei der Stadtverwaltung am \n17. November 2003 beschlossen, den Anträgen des Beteiligten teilweise zu \nentsprechen. Sie hat die Zustimmung für eine Abmahnung sowie für eine mit einer \nRückgruppierung verbundene ordentliche Änderungskündigung zur Umsetzung des \nH. auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Bauordnungsamtes erteilt. Eine Zustimmung \nzu der bereits erfolgten Umsetzung zum Betriebshof wurde „im Hinblick auf das \nanstehende Verwaltungsgerichtsverfahren nicht getroffen\".\n\n9\n\nH. ist \n\n10\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nhat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag, \n\n11\n\nfestzustellen, dass die unter dem 5. September 2003 im Wege der Eilmaßnahme \ngemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW ohne Zustimmung des Antragstellers verfügte \nUmsetzung des Beschäftigten H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW verletzt,\n\n12\n\nabgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei \nunbegründet. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 LPVG NRW lägen vor. Es sei \nkaum ein klarerer Fall denkbar, in dem der Dienststellenleiter sofort handeln müsse. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme weiteren Aufschub geduldet hätte, seien \nnicht ersichtlich. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass dem Beteiligten \nder Verdacht der Straftaten seit April 2002 bekannt gewesen sei und er gleichwohl \nmit Maßnahmen zugewartet habe. Eine vorläufige Regelung sei selbst dann zulässig, \nwenn der Beteiligte die Gründe für eine verspätete Einleitung des \nMitbestimmungsverfahrens zu vertreten habe. Entscheidend sei, dass die \nMaßnahme objektiv unaufschiebbar gewesen sei.\n\n13\n\nGegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, \ndenen der Beschluss am 16. Dezember 2003 zugestellt worden ist, am \n29. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 12. Februar 2004 \nbegründet.\n\n14\n\nZur Begründung der Beschwerde nimmt der Antragsteller auf sein bisheriges \nVorbringen Bezug und führt ergänzend an: Es gehe um die Frage, ob es sich noch \num eine unaufschiebbare Maßnahme gehandelt habe, obwohl der Beteiligte nach \nBekanntwerden des Vorwurfs gegen H. länger als ein Jahr abgewartet habe, um \nsodann die Umsetzung im Rahmen einer Eilentscheidung vorzunehmen. Auch bei \nunaufschiebbaren Maßnahmen sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem \nBeteiligten habe es bereits nach Bekanntwerden der Beschuldigungen oblegen, \nMaßnahmen zu ergreifen. Das wäre auch im Interesse des H. gewesen, der damit \naus der „Schusslinie\" genommen worden wäre. Das Vertrauen der Bürger in die \nVerwaltung sei zum Zeitpunkt der Umsetzung nicht erschüttert gewesen, weil die \nVorgänge in der Öffentlichkeit erst Ende November 2003 bekannt geworden seien. \nZu diesem Zeitpunkt hätte das Mitbestimmungsverfahren längst abgeschlossen sein \nkönnen. Schließlich habe die Fachkammer übersehen, dass es sich bei der \nvorliegenden Maßnahme nicht um eine vorläufige Anordnung gehandelt habe. Denn \ndie Umsetzung sei ohne zeitliche Beschränkung verfügt worden und auch nicht als \nvorläufige Maßnahme gekennzeichnet gewesen. Davon abgesehen könne es in \ndieser Allgemeinheit nicht richtig sein, dass der Dienststellenleiter vorläufige \nMaßnahmen auch dann treffen dürfe, wenn er das Mitbestimmungsverfahren aus \nGründen, die er zu vertreten habe, verspätet eingeleitet und nicht zügig durchgeführt \nhabe. Eine derartige Pauschalierung öffne willkürlichen Verzögerungstaktiken des \nDienststellenleiters Tür und Tor und höhle das Mitbestimmungsrecht der \nPersonalvertretungen völlig aus. Die Fachkammer habe auch verkannt, dass der \nSachverhalt nicht so gestaltet war, dass der Dienststellenbetrieb schlichtweg nicht \nmehr gewährleistet gewesen sei. \n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBeschluss und führt ergänzend an: Die Maßnahme der Umsetzung habe im Sinne \ndes § 66 Abs. 8 LPVG NRW keinen Aufschub geduldet. Seine Befugnis aus dieser \nVorschrift habe er, der Beteiligte, auch nicht verwirkt. Er habe in Abwägung aller \nUmstände keine Vorverurteilung des H. vorgenommen, sondern sei während des \ngesamten Verfahrens zu seinen Gunsten von der Unschuldsvermutung \nausgegangen, zumal H. die Taten während des gesamten Ermittlungsverfahrens \nvehement bestritten habe. Nach Bekanntwerden der Rechtskraft des Strafbefehls \nhabe er unverzüglich gehandelt. Der Verzicht auf eine Verdachtskündigung sei nur \nwegen der sofortigen Umsetzung im Wege der vorläufigen Regelung nach § 66 \nAbs. 8 LPVG NRW vertretbar gewesen. Wann der Vorfall in der Presse aufgegriffen \nworden wäre, sei nicht vorhersehbar gewesen. Mit einer Berichterstattung in der \nPresse habe aber gerechnet werden müssen; am 21. November 2003 sei dies auch \ngeschehen. Das Bewusstsein der Bevölkerung für Straftaten im Amt sei deutlich \ngeschärft. Das Ansehen der Stadtverwaltung hätte sicherlich noch größeren Schaden \ngenommen, wäre in der Zeitung zu lesen gewesen, dass der rechtskräftig verurteilte \nH. seine Tätigkeit weiterhin ausübe und die Verurteilung keine arbeitsrechtlichen \nKonsequenzen nach sich gezogen habe.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten (4 Hefte) verwiesen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und \nrechtzeitig begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n23\n\nNachdem das Verwaltungsgericht bereits der Sache nach über die hinter dem \nstreitanlassgebenden Fall stehende abstrakte Rechtsfrage entschieden und die \nBeschwerde sich hierauf bezogen hat, legt der Senat im Rahmen seiner Pflicht zur \nsachgerechten Auslegung des Antragsbegehrens den erstinstanzlichen Antrag des \nAntragstellers wie folgt aus:\n\n24\n\nEs wird beantragt festzustellen, dass der Beteiligte nicht befugt ist, Umsetzungen \nim Wege der vorläufigen Regelung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ohne \nZustimmung des Antragstellers zu verfügen, wenn sie aufgrund der rechtskräftigen \nVerurteilung wegen einer im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit begangenen \nStraftat erfolgen und der Beteiligte bis zur Rechtskraft der strafgerichtlichen \nEntscheidung in Kenntnis der Vorwürfe keinen Anlass zu einer Umsetzung gesehen \nhat.\n\n25\n\nNur eine solche - abstrakte - Antragstellung ist zulässig, nachdem die \n(streitanlassgebende) vorläufige Umsetzung des H. zum Betriebshof durch eine \nendgültige, mit einer Rückgruppierung verbundene Umsetzung auf einen anderen \nArbeitsplatz „ersetzt\" wurde (Letztere basierend auf dem Beschluss der \nEinigungsstelle vom 17. November 2003). Damit hat sich der konkrete \nstreitanlassgebende Fall erledigt, da die vorläufige Umsetzung nicht mehr rückgängig \ngemacht und auch nicht mehr abgeändert werden kann. Dies hat zur Folge, dass die \nnachträgliche Bewertung der vorläufigen Umsetzung als von § 66 Abs. 8 Satz 1 \nLPVG NRW (nicht) gedeckte Maßnahme nicht mehr sinnvoll ist, weil die ggf. nach \neiner entsprechenden - negativen - Feststellung an sich erforderliche (nachträgliche) \nDurchführung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr dem Sinn und Zweck \neines solchen Verfahrens (vgl. §§ 62, 64 LPVG NRW) entsprechen könnte.\n\n26\n\nFür die Entscheidung über einen erledigten konkreten Fall, wie sie die \nFachkammer vorgenommen hat, besteht nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Fachsenats kein \nRechtsschutzinteresse. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1986 - 6 P 5.85 -, BVerwGE 74, 100 und \njuris (Rn. 16), sowie Beschluss vom 15. Februar 1994 - 6 P 9.92 -, PersR 1994, 167 \nund juris (Rn. 16, 17); aus der Rechtsprechung des Fachsenats vgl. z.B. Beschluss \nvom 1. Dezember 2004 - 1 A 1294/03.PVL -, juris (Rn. 20): „Nachdem sich die \nzwischen den Beteiligten ursprünglich im Streit gestandene Anordnung des \nBeteiligten .... durch Zeitablauf erledigt hat, kommt nur noch eine Feststellung zur \nMitbestimmungspflichtigkeit einer vergleichbaren Anordnung .... in Betracht.\"; vgl. \naußerdem Rehak in: Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: Juli \n2005, § 83 Rn. 48, Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage \n2004, § 83 Rn. 40.\n\n28\n\nRechtsprechung und Literatur lassen aber bei Erledigung des konkreten \nStreitfalls die Umstellung des Antrags auf eine verallgemeinerungsfähige (abstrakte) \nRechtsfrage zu. Ist die Umstellung nicht bereits erstinstanzlich vorgenommen worden \n- was auch schon vor Eintritt der Erledigung, etwa im Wege objektiver \nAntragshäufung, zulässig ist -, so schließt das eine nachträgliche präzisierende \nAuslegung des Antrags nicht aus. Deren Möglichkeiten sind auszuschöpfen, soweit \nsich auf diese Weise eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage als Streitgegenstand \nfeststellen lässt. Dabei ist das eigentliche Anliegen des Antragstellers zu \nberücksichtigen und deswegen der Antragsinhalt anhand des gesamten Vorbringens \nder Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. \n\n29\n\nVgl. (bezogen auf die Auslegung des Antrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz) \nBVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 und juris (Rn. \n19), sowie Beschluss selbigen Datums - 6 P 23.91-, PersR 1993, 444 und juris (Rn. \n28).\n\n30\n\nIm vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des vom Antragsteller erstinstanzlich \ngestellten Antrags den eingangs formulierten abstrakten Feststellungsantrag. Die in \ndiesem Antrag enthaltene abstrakte Rechtsfrage - nicht aber die rückblickende \nKlärung des streitanlassgebenden Falles - entsprach von Anfang an seinem \nInteresse. Dies folgt aus seinem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen.\n\n31\n\nFür diesen vom konkreten streitanlassgebenden Fall losgelösten Antrag fehlt es \nauch nicht an dem erforderlichen Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse. \nDiesbezüglich ist Voraussetzung, dass der Streit über die vom Antrag umfasste \nabstrakte Rechtsfrage an einen konkret in der Dienststelle aufgetretenen Vorgang \nanknüpft,\n\n32\n\nst. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 16. September 2004 - 6 PB 6.04 \n-, PersR 2005, 31 und juris (Rn. 2) m.w.N., sowie des beschließenden Fachsenats, \nvgl. nur Beschluss vom 2. Juni 2005 - 1 A 2271/03.PVL -,\n\n33\n\nund dass zu erwarten steht, die streitige abstrakte Rechtsfrage werde sich auch \nin Zukunft mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen.\n\n34\n\nSt. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 -, \nBVerwGE 104, 14 und juris (Rn. 13), sowie des beschließenden Fachsenats, vgl. nur \nBeschluss vom 2. Juni 2005 - 1 A 2271/03.PVL -.\n\n35\n\nBeide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die streitige abstrakte Rechtsfrage hat \nihre Wurzel in dem inzwischen erledigten Fall des H. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers hat der Beteiligte die vorläufige Umsetzung des H. als vorläufige \nRegelung i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW durchgeführt. Dies zeigt schon die \nBezugnahme auf diese Vorschrift im Betreff des Schreibens vom 4. September 2003, \nmit dem das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der beabsichtigten Kündigung \neingeleitet wurde. Zudem ging aus diesem Schreiben eindeutig hervor, dass die \nUmsetzung des H. nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgten sollte, nämlich \nbis zur Beendigung des mit diesem bestehenden Arbeitsverhältnisses. Es ist auch \nmehr als geringfügig wahrscheinlich, dass sich in Zukunft vergleichbare Fälle \nereignen, bei denen sich die vom Antrag erfasste abstrakte Rechtsfrage erneut \nstellen wird. \n\n36\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 \nLPVG NRW liegen in Fällen, wie sie von dem zur Entscheidung gestellten Antrag \nerfasst werden, vor. Diese Voraussetzungen hat die Fachkammer zutreffend \ndargelegt. In derartigen Fällen duldet die Umsetzung des betreffenden Mitarbeiters \ngrundsätzlich „der Natur der Sache nach keinen Aufschub.\" Der Fachsenat teilt \ninsofern die unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung entwickelte Einschätzung \nder Fachkammer, dass bei rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer \nim Zusammenhang mit der Amtstätigkeit begangenen Straftat insoweit ein klarer Fall \nvorliegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verurteilung auf einem \nStrafbefehl beruht, denn Strafbefehl und (Straf-)Urteil stehen sich bezogen auf ihre \nRechtskraftwirkung gleich.\n\n38\n\nVgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Aufla-ge 2005, § 410, Rn. 11 f. \nund Einleitung, Rn. 181.\n\n39\n\nDas alles bestreitet (im Grundsatz) wohl auch der Antragsteller nicht. Er will aber \neinen Ausnahmefall dann annehmen, wenn der Dienststellenleiter unter den im \nAntrag genannten Voraussetzungen zunächst keine Maßnahme ergriffen hat. Dem \nist nicht beizupflichten: An der generellen Bewertung der Unaufschiebbarkeit einer \nMaßnahme i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ändert sich nichts, wenn dem \nBeteiligten der Verdacht einer einschlägigen Straftat gegen einen Beschäftigten \nbereits vor der Verurteilung - und sei es auch längere Zeit - bekannt war und er \ndennoch zunächst untätig geblieben ist, um den Ausgang eines strafgerichtlichen \nVerfahrens abzuwarten. Für die Einschätzung, ob eine Maßnahme ohne Aufschub \ngeboten ist, sind nämlich allein die objektiven Gegebenheiten entscheidend. Es ist \nunerheblich, ob der Beteiligte die Dringlichkeit selbst geschaffen hat, indem er das \nMitbestimmungsverfahren nicht früher eingeleitet hat. Eine vorläufige Regelung ist \ndaher grundsätzlich auch dann zulässig, wenn diese nur deshalb erforderlich \ngeworden ist, weil der Leiter der Dienststelle aus Gründen, die er zu vertreten hat, \ndas Mitbestimmungsverfahren verspätet einleitet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, \ndass die Vorschrift des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ausschließlich dem Schutz \nöffentlicher Belange dient.\n\n40\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 3216/97.PVL -, \nPersR 2000, 168 und juris (Rn. 20 f.), sowie vom 28. Januar 2003 - 1 B 1681/02.PVL \n-, PersR 2004, 64 und juris (Rn. 22); Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertre-tungsrecht NRW, Stand: April 2005, § 66 Rn. 436 f. m.w.N. \n\n41\n\nAuch stellt sich die Rechtslage nicht so dar, dass schon frühzeitig - und \ngewissermaßen „auf Vorrat\" - ein personalvertretungsrechtliches \nMitbestimmungsverfahren eingeleitet werden muss. Mit der Regelung des § 66 \nAbs. 8 Satz 1 LPVG NRW wollte der Gesetzgeber dem Dienststellenleiter gerade in \nFällen, die plötzlich eine vorher nicht konkret absehbare Wendung nehmen, die \nMöglichkeit geben, angemessen auf die neue Situation zu reagieren, wenn sich die \nZustimmung des Personalrats nicht schnell genug herbeiführen lässt. \n\n42\n\nDas Zuwarten in einer vom zur Entscheidung gestellten Antrag erfassten \nSituation kann für sich genommen auch nicht als durchgreifendes Indiz gegen die \nDringlichkeit der später ergriffenen Maßnahme gewertet werden. Bei der Einleitung \nund dem weiteren Fortschreiten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist es \neine Frage der wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, welche \nKonsequenzen der Dienststellenleiter jeweils zu ziehen hat. Es kann jedenfalls nicht \nangenommen werden, dass in sämtlichen denkbaren Fällen schon in diesem \nStadium, d.h. vor Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Entscheidung, \nMaßnahmen, z.B. in Form einer Umsetzung, zu ergreifen sind. Außerdem besagt das \nZuwarten nur etwas über die subjektive Einschätzung der Situation durch den \nDienststellenleiter, nicht aber über die objektiv zu beurteilende Unaufschiebbarkeit \neiner Maßnahme. Jedenfalls tritt mit einer rechtskräftigen Verurteilung eine \nentscheidende Zäsur ein, die dem bisherigen Sachverhalt eine neue Wendung gibt. \nAufgrund der rechtskräftigen Verurteilung kann der Dienststellenleiter nämlich nicht \nmehr ohne weiteres von der Unschuldsvermutung ausgehen, sondern wird er in der \nRegel seinen weiteren Entscheidungen zugrunde legen, dass der betreffende \nBedienstete die ihm vorgeworfene(n) Tat(en) tatsächlich begangen hat. \n\n43\n\nVor allem aber ist die Zielrichtung einer vorläufigen Umsetzung in den vom \nAntrag erfassten Fällen in die bei Regelungen nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW \nvorzunehmende Abwägung einzustellen. Bei einer solchen Maßnahme geht es nicht \nnur um die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Amt, sondern auch um den \nSchutz des Ansehens der Dienststelle und ihres Leiters, also um ihre \nAußendarstellung. Insbesondere aufgrund dieses Aspekts ist in den vom Antrag \numfassten Situationen grundsätzlich sofort nach Kenntnisnahme von der Rechtskraft \nder strafgerichtlichen Entscheidung zu handeln. Denn der Dienststellenleiter kann \nkeinen Einfluss darauf nehmen, wann die im Amt begangene Straftat und die \nTatsache, dass eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, in der Öffentlichkeit \nbekannt wird.\n\n44\n\nDen vorstehenden Ausführungen kann auch nicht entgegen gehalten werden, in \nden meisten vom Antrag erfassten Fällen verbleibe jedenfalls noch genügend Zeit, \num vor Vollzug der (als vorläufige Regelung) beabsichtigten Umsetzung ein \nMitbestimmungsverfahren durchzuführen. Dieses Argument des Antragstellers \nverkennt, dass vorläufige Regelungen i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW nicht der \nMitbestimmung unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die als vorläufige \nRegelung getroffene Maßnahme als solche, d.h. wenn sie nicht als vorläufige \nRegelung ergriffen worden wäre, mitbestimmungspflichtig wäre und ob die vorläufige \nRegelung ihrerseits - gemessen an den Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 1 \nLPVG NRW - rechtmäßig ergangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der \nDienststellenleiter - wie in den vom Antrag erfassten Fällen - eine vorläufige \nRegelung getroffen hat. Dementsprechend ist bezüglich einer vorläufigen Regelung \nauch kein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, sondern nur bezüglich der \neigentlich beabsichtigten („Dauer\"-)Maßnahme.\n\n45\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 25. Februar 2004 - 1 A 2672/02.PVL -, juris (Rn. \n39, 41, 43) mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen; Cecior u.a., \na.a.O., § 66 Rn. 421, 447.\n\n46\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n47\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/1-a-4779-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/1-a-4779-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278205","retrieved":"2026-07-09 02:51:24.749568+00:00"}}