{"status":"available","doknr":"OLD278204","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.1A4725.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"1 A 4725/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWährend der Tarifrunde 2002 rief die Gewerkschaft ver.di für den \n17. Dezember 2002, beginnend um 11.00 Uhr, zu einem Warnstreik auf. Der Aufruf \nrichtete sich auch an die Beschäftigten des Beteiligten, die unter anderem darauf \nhingewiesen wurden, dass das Zeiterfassungsgerät (das so genannte Gleitzeit-\nTerminal) nicht zu betätigen sei. Daraufhin veranlasste der Beteiligte Aushänge an \nden Gleitzeit-Terminals mit folgendem Wortlaut:\n\n4\n\n„Im Fall der Teilnahme an einem Warnstreik oder anderweitigen \nProtestveranstaltungen, aktiven Mittagspausen etc. sind die betreffenden \nBeschäftigten verpflichtet - entgegen der anders lautenden Auffassung der \nGewerkschaft - bei Beginn und Ende der Aktion entsprechende Gehen-/Kommen-\nBuchungen am Gleitzeit-Terminal vorzunehmen. Die Abteilung Verwaltung\"\n\n5\n\nIn einem Rundschreiben an alle Bereiche vom 16. Dezember 2002 erklärte der \nBeteiligte weiter, bei der Teilnahme an einem Warnstreik sei „folgendes zu \nbeachten\":\n\n6\n\n„Das beim Fernbleiben von der Arbeit seitens des Angestellten und Arbeiters \neinzuhaltende Verfahren regeln § 18 Abs. 2 BAT und § 23 Abs. 2 MTArb TgRV. \nDanach darf der Beschäftigte nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der \nArbeit fernbleiben. ... Zwar wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers durch die \nStreikmaßnahme suspendiert, dies beseitigt jedoch nicht die Verpflichtung des \nArbeitnehmers, den Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten hiervon rechtzeitig zu \nunterrichten. Dabei kann die Zustimmung nur verweigert werden, wenn \naußergewöhnliche Umstände die Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordern. \n... \nDie Abteilung Verwaltung\"\n\n7\n\nDer Antragsteller wurde an beiden Vorgängen - den Aushängen und dem \nRundschreiben - nicht beteiligt.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 25. Januar 2003 das Beschlussverfahren eingeleitet \nund geltend gemacht, dass es sich um Maßnahmen zur Regelung der Ordnung in \nder Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gehandelt habe, die gemäß \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig seien.\n\n9\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nhat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag, \n\n10\n\nfestzustellen, dass die durch den Beteiligten veranlassten „Aushänge an den \nGleitzeitterminals\" vom 17. Dezember 2002 sowie das Rundschreiben vom \n16. Dezember 2002 an alle Bereiche der LVA S. mitbestimmungspflichtig \nwaren,\n\n11\n\nals zulässig, aber unbegründet abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Das Begehren sei unter Berücksichtigung der im Anhörungstermin \nabgegebenen Erklärungen dahin auszulegen, dass es ausschließlich um \nAnordnungen gehe, die das Betätigen des Gleitzeit-Terminals im Falle der \nStreikteilnahme beträfen. Eine Pflicht zur Beteiligung des Antragstellers bei den \nentsprechenden Aushängen habe nicht bestanden, und zwar schon deshalb nicht, \nweil die Benutzung des Gleitzeit-Terminals in einer Dienstvereinbarung abschließend \ngeregelt sei. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 9 LPVG NRW nicht vor, wie sich aus den Ausführungen des beschließenden \nFachsenats vom 12. März 2003 - 1 A 5764/00.PVL - ergebe. Es handele sich danach \nweder bei den Aushängen noch dem Rundschreiben um Maßnahmen „zur Regelung\" \nder Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Vielmehr \nlägen lediglich Hinweise auf die Rechtslage vor, mit der die Beschäftigten zur \nEinhaltung ihrer durch die Streikteilnahme nicht berührten Pflichten gemahnt würden. \nAuch wäre eine etwa vorliegende Regelung keine solche im Sinne des genannten \nMitbestimmungstatbestandes. Vielmehr würde es sich um diensttechnische \nAnweisungen zur Erfüllung des gestellten Auftrags handeln. Soweit sich die in Rede \nstehenden Hinweise auf das Verhalten der Beschäftigten auswirkten, stehe dies nicht \nim Vordergrund, sondern sei eine zwangsläufige Folge. Damit werde allenfalls die \nindividuelle Arbeitszeitgestaltung geregelt, nicht aber allgemein das Verhalten der \nBeschäftigten und die Ordnung in der Dienststelle.\n\n12\n\nGegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, \ndenen der Beschluss am 1. Dezember 2003 zugestellt wurde, am 18. Dezember \n2003 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist am 17. Februar 2003 begründet.\n\n13\n\nZur Begründung der Beschwerde nimmt der Antragsteller Bezug auf sein \nbisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Teilnahme an einem Warnstreik \nsei in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Dienstvereinbarung nicht \ngeregelt. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Teilnahme an einem \nWarnstreik nicht zwingend das Verlassen des Gebäudes voraussetze und auch nicht \nauf die Dauer eines solchen Verlassens des Gebäudes beschränkt sei. Der Aushang \nhabe nicht etwa sicherstellen wollen, dass die Dienstvereinbarung eingehalten \nwerde, sondern dass die Teilnahme am Warnstreik registriert und dokumentiert \nwerde. Es habe sich ferner um eine Regelung gehandelt, die lediglich von \nEinzelmaßnahmen abzugrenzen sei. Eine abstrakte Regelung liege vor. Die \nAushänge und das Rundschreiben hätten sich an alle Beschäftigten gerichtet. Der \nBeteiligte habe sich auch nicht auf Hinweise beschränkt, sondern schon nach dem \nWortlaut konkrete Verhaltenspflichten in abstrakter Weise angeordnet. Er habe \nausdrücklich erklärt, dass die Beschäftigten „verpflichtet\" seien, das Terminal zu \nbetätigen bzw. im Rundschreiben, dass sie der Arbeit nur mit vorheriger Zustimmung \nfernbleiben dürften.\n\n14\n\nSoweit das Verwaltungsgericht meine, dass während des Warnstreiks nur die \nHauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert seien, habe das die absurde \nund verfassungswidrige Folge, dass ein Arbeitnehmer die Zustimmung des \nArbeitgebers benötige, um zu streiken. Das Betätigen des Terminals sei jedenfalls \nuntrennbar mit der Hauptpflicht verbunden, weshalb dahinstehen könne, ob es zu \nden Haupt- oder Nebenpflichten zu rechnen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob \nder Arbeitgeber arbeitsvertraglich einen Anspruch darauf habe, dass ein \nArbeitnehmer vor Aufnahme eines Streiks Mitteilung mache bzw. \nZeiterfassungsgeräte bediene. Maßgebend sei allein, ob es sich bei dem \nentsprechenden Verlangen um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit \nhandele. Das sei zu bejahen, weil der Beteiligte nicht das Arbeitsverhalten, sondern \ndas Arbeitskampf- und Streikverhalten der Arbeitnehmer geregelt habe.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n16\n\n \nfestzustellen, dass\n\n17\n\n \n(1) Aushänge an Gleitzeitterminals mit folgendem Inhalt: „Im Fall der Teilnahme an \neinem Warnstreik oder anderweitigen Protestveranstaltungen, aktiven Mittagspausen \netc. sind die betreffenden Beschäftigten verpflichtet - entgegen der anders lautenden \nAuffassung der Gewerkschaft - bei Beginn und Ende der Aktion entsprechende \nGehen-Kommen-Buchungen am Gleitzeitterminal vorzunehmen. Die Abteilung \nVerwaltung\",\n\n18\n\n \n(2) Rundschreiben mit folgendem Inhalt: „Das beim Fernbleiben von der Arbeit \nseitens des Angestellten und Arbeiters einzuhaltende Verfahren regeln § 18 Abs. 2 \nBAT und § 23 Abs. 2 MTArbTgRV. Danach darf der Beschäftigte nur mit vorheriger \nZustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. ... Zwar wird die Arbeitspflicht \ndes Arbeitnehmers durch die Streikmaßnahme suspendiert, dies beseitigt jedoch \nnicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten \nhiervon rechtzeitig zu unterrichten. Dabei kann die Zustimmung nur verweigert \nwerden, wenn außergewöhnliche Umstände die Anwesenheit am Arbeitsplatz \nerfordern. Die Abteilung Verwaltung\" \n\n19\n\n \nder Mitbestimmung nach § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegen.\n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem neu gefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu beschließen.\n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf sein \nbisheriges Vorbringen und führt weiter an: Der Mitbestimmungspflicht unterlägen nur \n„Maßnahmen\" im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW. Eine Maßnahme müsse stets \nauf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung \nder Maßnahme müssten das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen \neine Änderung erfahren haben. So lägen die Verhältnisse hier nicht, weil die \nDienststelle in dem anlassgebenden Fall lediglich informatorische Hinweise auf \nanderweitig getroffene Maßnahmen oder allgemeingültige Arbeitspflichten und \nAnforderungen gegeben habe. Dass diese Pflichten für die Beschäftigten bestanden \nhätten, ergebe sich aus der Rechtsprechung z.B. der Arbeitsgerichte sowie aus \nRichtlinien von Verbänden und Hinweisen des Bundes für den Fall eines \nArbeitskampfes. Der Arbeitgeber sei in bestimmten Fällen sogar befugt, die \nTeilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme zu untersagen, etwa wenn eine \nMitarbeit im Notdienst erforderlich sei. \n\n25\n\nIm Übrigen seien von der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG \nNRW Anordnungen ausgenommen, die sich auf die Dienstleistung des Beschäftigten \nselbst bezögen sowie diensttechnische Anordnungen, die den Ablauf des Dienstes \ngestalten sollten. Dies betreffe die Regelung materieller Arbeitsbedingungen, die \neiner Beteiligung der Personalvertretung grundsätzlich entzogen seien. Eine \n(etwaige) Anordnung zur Benutzung eines Zeiterfassungsgerätes diene hiervon \nausgehend grundsätzlich nicht der Regelung der Ordnung in der Dienststelle oder \ndes Verhaltens der Beschäftigten, sondern beziehe sich auf die Erfüllung der \nDienstpflicht und der von den Beschäftigten zu erfüllenden Aufgaben. Dabei könne \nes keine Rolle spielen, ob die beanstandete „Anordnung\" im Zusammenhang mit \ndem Verlassen des Dienstgebäudes zum Zwecke der Teilnahme an einem \nWarnstreik ergangen sei. \n\n26\n\nDas geltend gemachte Mitbestimmungsrecht sei im Übrigen entfallen, weil das \nVerlassen des Dienstgebäudes zum Zwecke der Teilnahme an einem Warnstreik \nbereits in einer in der Dienststelle bestehenden Dienstvereinbarung geregelt sei. Der \nAusnahmefall „Mittagspause\" sei insoweit nicht einschlägig, da eine solche Pause \nnur in einem aktiven Arbeitsverhältnis gewährt werden könne, in dem die Pflicht zur \nArbeitsleistung nicht bereits aus anderem Grunde ruhe.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und \nrechtzeitig begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n30\n\n1. Der (neu gefasste) Antrag ist zulässig. \n\n31\n\nDieser zielt nicht auf eine Überprüfung des Bestehens oder der Rechtmäßigkeit \nder im Aushang und im Rundschreiben des Beteiligten thematisierten \nVerhaltenspflichten. Das Begehren richtet sich lediglich auf die Feststellung, dass die \n(in dem Antrag näher wiedergegebenen) Verlautbarungen des Beteiligten über \nVerhaltenspflichten der bei ihm Beschäftigten im Fall der Teilnahme an einem \n(Warn-)Streik unter den verallgemeinerungsfähigen Umständen des anlassgebenden \nFalles der Mitbestimmung unterliegen. Darauf zielte in der Sache auch bereits der \nerstinstanzlich gestellte Antrag.\n\n32\n\nDie Neufassung des Antrags trägt in diesem Zusammenhang (allein) dem \nUmstand Rechnung, dass sich der konkrete Fall, welcher den Anlass dieses \nBeschlussverfahrens bildete, längst endgültig erledigt hat. Denn die thematisierten \nVerlautbarungen in den Aushängen und dem Rundschreiben zeitigen seit dem Ende \ndes seinerzeitigen Warnstreiks von Dezember 2002 keine Wirkungen mehr. Eine \nnachträgliche Beteiligung des Antragstellers an diesen Äußerungen kommt nicht in \nBetracht. Da im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässigerweise \nallein die Feststellung bestehender Beteiligungsrechte verfolgt werden kann, ist die \nim Anhörungsterimin vor dem beschließenden Fachsenat vorgenommene \nUmstellung auf einen abstrakten Feststellungsantrag sachgerecht. Sie trägt dem \nUmstand Rechnung, dass ein Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren nach Erledigung des anlassgebenden konkreten Streits darauf \nverwiesen ist, einen von dem konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer seine \nKompetenzen betreffenden Rechtsfrage zu stellen. Die vorliegende Antragsfassung \ngenügt den rechtlichen Anforderungen, die an einen solchen abstrakten Antrag zu \nstellen sind. Sie hat einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt und knüpft dabei \nzugleich in hinreichendem Maße an den konkreten (erledigten) Streitfall an. Die im \nAntrag formulierte Rechtsfrage ist schließlich nach wie vor zwischen den Beteiligten \nstreitig und wird sich mit mehr als nur geringer Wahrscheinlichkeit in Zukunft auch in \neiner konkreten Einkleidung erneut stellen. Da die Möglichkeit von (Warn-)Streiks \njedenfalls anlässlich jeder Tarifrunde besteht, muss dann auch wieder mit \nentsprechenden Verlautbarungen des Beteiligten gerechnet werden, was nach der \nunwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragstellers in der Anhörung vor \ndem Fachsenat zwischenzeitlich auch tatsächlich der Fall gewesen ist.\n\n33\n\n2. Der Antrag ist aber unbegründet.\n\n34\n\nZwar ist die Mitbestimmung nicht mit Blick auf die in der Dienststelle bestehende \nDienstvereinbarung verbraucht (a). Verlautbarungen der Dienststellenleitung mit dem \nim Antrag wiedergegebenen Inhalt sind aber nicht als Maßnahmen im Sinne des § 66 \nAbs. 1 LPVG NRW zu werten (b). Sie unterlägen darüber hinaus selbst dann, wenn \nes sich um Anordnungen mit Regelungscharakter handeln würde, nicht der \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW, weil die inhaltlichen \nVoraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nicht erfüllt sind (c).\n\n35\n\n(a) Das Feststellungsbegehren scheitert nicht daran, dass die streitigen Fragen \nbereits in der Dienstvereinbarung über die elektronische Erfassung der Arbeitszeit \nvom 24. November 1994 (mit nachfolgenden Änderungen) erfasst und abschließend \ngeregelt wären. Diese Ansicht übersieht, dass es vorliegend gar nicht um die \nMitbestimmungspflichtigkeit jener Vorgänge selbst geht, die Inhalt der Aushänge und \ndes Rundschreibens in dem konkreten Streitfall gewesen sind und in Anknüpfung \ndaran nunmehr Eingang in den abstrakten Antrag gefunden haben (also die \nKommen-Gehen-Buchungen am Gleitzeit-Terminal bzw. die Benachrichtigung des \nBeteiligten), sondern um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Äußerungen des \nBeteiligten hierzu. Es findet sich kein Anhalt dafür, dass auch solche \nVerlautbarungen Gegenstand der Dienstvereinbarung sind. \n\n36\n\n(b) Die im Antrag wiedergegebenen Verlautbarungen sind indes nicht \nmitbestimmungspflichtig, weil es insoweit bereits an der in § 66 Abs. 1 LPVG NRW \nfür die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens bestimmten (Grund-\n)Voraussetzung fehlt, dass eine von der Dienststellenleitung beabsichtigte \n„Maßnahme\" vorliegt. Von dem Begriff der Maßnahme im Sinne der vorgenannten \nNorm wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der \nDienststelle umfasst, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der \nDienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines \neinzelnen Beschäftigten berührt wird.\n\n37\n\nVgl. statt Vieler: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht \nNRW, § 66 Rn. 28 m.w.N. \n\n38\n\nAm Erfordernis der Regelung, welches im Übrigen auch der hier ausschließlich in \nRede stehende Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \n(„Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten\") \nausdrücklich aufgreift, fehlt es bei Verlautbarungen mit dem hier streitigen Inhalt. \n\n39\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Beschlüsse des Fachsenats vom 5. April \n2001 - 1 A 5330/98.PVL -, PersR 2001, 525 = ZfPR 2001, 334 (Merkblatt \n„Verhaltensrichtlinien bei Hausarlarm\"), und vom gleichen Tage - 1 A 3033/99 -, \nPersR 2001, 572 = PersV 2002, 230 („Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, akuten \nErkrankungen und Bränden\").\n\n40\n\nIn Anknüpfung an den für den Streit anlassgebenden Fall wollte der Beteiligte mit \nden in Rede stehenden Äußerungen, wie sie nunmehr im Antrag abstrakt formuliert \nsind, weder aus seiner Sicht noch aus der Sicht der Beschäftigten eine Anordnung \nmit eigenständigem Regelungsgehalt treffen. Für Gegenteiliges gibt schon der \nWortlaut weder der Aushänge noch des Rundschreibens etwas her. Im Aushang \nheißt es, die Beschäftigten „seien verpflichtet\", nicht aber, sie „würden\" verpflichtet \noder es werde angeordnet. Auch der hervorgehobene Hinweis auf die „anders \nlautende Auffassung der Gewerkschaft\" belegt, dass der Beteiligte mit der \nGewerkschaft, die sich ihrerseits auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nbezogen hat, einen Meinungsstreit über bestehende - nämlich anderweitig \nbegründete - Rechte und Pflichten der Beschäftigten ausgetragen hat. Der im \nStreikaufruf geäußerten Ansicht der Gewerkschaft sollte dabei keine Anordnung mit \ngegenteiligem Inhalt entgegengesetzt, sondern es sollte (lediglich) diese aus der \nSicht des Beteiligten unzutreffende Ansicht durch einen Hinweis mit \nInformationscharakter richtiggestellt werden. Entsprechendes gilt auch - wenn nicht \nnoch deutlicher - für das Rundschreiben, in welchem ausdrücklich auf bestimmte \ntarifvertragliche Regelungen Bezug genommen und um deren Beachtung gebeten \nwird. Dies ist ein unverkennbares Indiz dafür, dass den Beschäftigten hiermit \n(lediglich) anderweitig begründete Verhaltenspflichten in Erinnerung gerufen werden \nsollten. \n\n41\n\nZusammenfassend lässt sich somit feststellen: Weitergehendes als eine \nInformation über die Rechtslage beinhalten die vom Antrag erfassten \nVerlautbarungen nicht. Für eine eigenständige Anordnung ist aus Sicht des \nBeteiligten infolge der von ihm selbst angenommenen schon bestehenden Pflichten \nder Beschäftigten bzw. sogar ausdrücklich in Bezug genommenen tarifvertraglichen \nRegelungen weder Raum noch besteht hierzu eine Notwendigkeit. Auch soweit in \ndiesem Zusammenhang „Verpflichtungen\" erwähnt werden, liegt darin nicht selbst \neine Regelung, sondern nur ein rechtlicher Hinweis im vorstehenden Sinne. Zwar \ntrifft es zu, dass auch Verlautbarungen der hier vorliegenden Art das Verhalten der \nBeschäftigten beeinflussen können, sofern diese sich - in Abkehr von der \ngewerkschaftlichen Haltung - der Auffassung der Dienststelle beugen. Darin liegt \njedoch eine bloß faktische Beeinflussung, die nicht geeignet ist, das betreffende \nVerhalten der Dienststellenleitung als Maßnahme i.S.v. § 66 Abs. 1 LPVG NRW \nerscheinen zu lassen und hierüber einen Mitbestimmungstatbestand auszulösen. Die \nRechtspflicht, der die Beschäftigten folgten, wäre auch in diesem Fall eine vorgängig \nbegründete. Jene Regelungen, und nicht erst die Erklärungen der Dienststelle dazu, \nwürden den Rechtsstand der Beschäftigten berühren.\n\n42\n\nDarüber, welche der widerstreitenden Ansichten der Beteiligten in Bezug auf \nInhalt und Reichweite der vorgängig begründeten Rechtspflichten letztlich zutrifft, ist \nhier nicht zu entscheiden. Denn eine Information, welcher - wie hier - der \nRegelungscharakter fehlt, wird auch nicht dadurch zur Maßnahme i.S.v. § 66 Abs. 1 \nLPVG NRW - und hierüber ggf. mitbestimmungspflichtig -, dass sie (möglicherweise) \neinen unzutreffenden Inhalt hat.\n\n43\n\n(c) Die in Rede stehenden Verlautbarungen des Beteiligten würden - davon \nabgesehen - allerdings auch dann nicht der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegen, wenn sie als Regelungen gedacht wären und damit eigenständig \nPflichten der Beschäftigten hätten begründen sollen. Denn die Voraussetzungen des \nallein im Streit stehenden Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 \nLPVG NRW sind hier unabhängig von der Frage der Regelungswirkung (auch) \ndeshalb nicht erfüllt, weil dieser Mitbestimmungstatbestand für Äußerungen der \nDienststellenleitung, wie sie vom Antrag erfasst werden, inhaltlich nicht einschlägig \nist.\n\n44\n\nNach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier \n(in Bezug auf Verlautbarungen) - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht \nbesteht, mitzubestimmen über (eine) „Regelung der Ordnung in der Dienststelle und \ndes Verhaltens der Beschäftigten\". Diese Bestimmung enthält einen einheitlichen \nTatbestand. Er umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien \nund reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das \nZusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das \nMiteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden \nGegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der \nBeschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede \nRegelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die \nMitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das \nVerhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten \ninnerhalb der Dienststelle betreffen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 \nBPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5. Oktober 1989 - 6 \nP 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 \n= PersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR \n1990, 121; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, \nPersR 2000, 112; jeweils m.w.N.\n\n46\n\nAnordnungen, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten \nregeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder \ndiensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten und vom Inhalt \nder bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind, unterliegen dagegen nach Sinn \nund Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung \nder Personalvertretung. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass \ndie Beschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden \npersonellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden \nsollen. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der \nAufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne \n- auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats \nabhängt. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von \ndiesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der \nArt und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der \nVolksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind.\n\n47\n\nVgl. zum Ganzen etwa Beschuss des Fachsenats vom 12. März 2003 - 1 A \n5764/00.PVL -, PersR 2003, 323 = PersV 2004, 175, m.w.N. (dort auch zur \nRechtsprechung des BVerwG). BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, \na.a.O., vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, a.a.O., und vom 11. März 1983 - 6 P \n25.80 -, BVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 24 = PersV 1984, \n318 = ZBR 1983, 215; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A \n5223/97.PVL -, a.a.O., und vom 5. April 2001 - 1 A 3033/99.PVL, PersV 2001, 572 \n= PersV 2002, 230. \n\n48\n\nNach diesen Maßstäben handelte es sich bei regelnden Verlautbarungen der \nvom Antrag erfassten Art um diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des \nDienstes gestalten würden und vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu \ntrennen wären. Sie beträfen nämlich - rein ablauftechnisch -Mitteilungen an die \nBeschäftigten über Beginn und Ende der vertraglichen Arbeitsleistung, ohne den \nInhalt dieser Leistung als solchen zu bestimmen oder an die Tätigkeit im \nfachbezogenen Sinne anzuknüpfen. Die Bezogenheit auf Dienstpflichten ist dabei \nnicht objektiv zu beurteilen, sondern aus der subjektiven Sicht des Beteiligten zu \nbestimmen. Dessen Vertreter hat im Anhörungstermin vor dem Senat bekräftigt, dass \nnach Auffassung des Beteiligten auch im Fall des Ausrufens eines Warnstreiks durch \ndie Gewerkschaft bestimmte, hier die Anzeige des Beginns bzw. des Endes der \nArbeitsleistung betreffende Nebenpflichten der Beschäftigten, welche in ihrem \nIndividualarbeitsverhältnis gründen, bestehen blieben. Im Falle einer beabsichtigten \nRegelungswirkung würden demzufolge die in Rede stehenden Verlautbarungen \n(allein) dazu bestimmt sein, der Konkretisierung dieser Pflichten zu dienen, nicht aber \ndas „Streikverhalten\" der Beschäftigten einer Regelung zu unterwerfen. Ob der \nBeteiligte in diesem Zusammenhang zu Recht oder zu Unrecht von der Geltung der \nbetreffenden (Neben-)Pflichten ausgeht, ist - wie schon bei der Frage der \nRegelungswirkung - ohne Bedeutung. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers im Anhörungstermin vor dem Senat in Bezug genommene \nRechtsprechung der Arbeitsgerichte kommt es daher hier nicht an.\n\n49\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n50\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/1-a-4725-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/1-a-4725-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278204","retrieved":"2026-07-09 02:51:24.281351+00:00"}}