{"status":"available","doknr":"OLD278209","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.16A2568.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"16 A 2568/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin \ngezahlten Kindergeldes auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz an die \nKlägerin. \n\n3\n\nDie am 6. November 1984 geborene Klägerin ist schwerbehindert und \nanspruchsberechtigt nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Sie lebt im Haushalt \nihrer Eltern, die für sie Kindergeld erhalten. Durch die angefochtenen Bescheide \ngewährte der Beklagte der Klägerin für die Monate Januar bis September 2003 \nGrundsicherungsleistungen, wobei er das Kindergeld in Höhe von 154,-- EUR \nmonatlich als Einkommen der Klägerin anrechnete. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht den \nBeklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis \n30. September 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt \n1.125,16 EUR zu bewilligen. Dabei hat das Verwaltungsgericht das Kindergeld nicht \nals Einkommen der Klägerin angerechnet. \n\n5\n\nMit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte \ngeltend: Im Rahmen der Berechnung von Grundsicherungsleistungen sei das den \nEltern der Klägerin gewährte Kindergeld bei ihr anspruchsmindernd zu \nberücksichtigen. Kindergeld verringere den Bedarf, wenn es den \nanspruchsberechtigten Kindern durch Versorgungsleistungen wie Kost und \nUnterkunft im Haushalt ihrer Eltern zufließe. Dabei sei auf die Besonderheiten der \njeweiligen Familien- und Lebenskonstellation abzustellen. \n\n6\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe: \n\n12\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 2 \nund 3 VwGO durch die Berichterstatterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt \nhaben. \n\n13\n\nDie Berufung des Beklagten ist unbegründet. \n\n14\n\nDie grundsätzliche Problematik der Kindergeldanrechnung hat durch das beiden \nBeteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 - 5 C \n28.04 - eine abschließende Klärung erfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nentschieden, dass gemäß § 3 Abs. 2 GSiG Kindergeld - ebenso wie im \nSozialhilferecht - auch im Grundsicherungsrecht Einkommen desjenigen ist, an den \nes ausgezahlt wird. Auf die entsprechenden Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen. In dieser \nEntscheidung sind sämtliche vom Beklagten angesprochenen Fragen abgehandelt. \nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht das an die Eltern der \nKlägerin gezahlte Kindergeld bei seiner Berechnung nicht als Einkommen der \nKlägerin selbst berücksichtigt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n16\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO \ngenannten Zulassungsgründe vorliegt. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/16-a-2568-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-25/16-a-2568-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278209","retrieved":"2026-07-09 02:51:25.072250+00:00"}}