{"status":"available","doknr":"OLD278248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.9B1178.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"9 B 1178/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.912,35 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die dargelegten Gründe \nzu prüfende Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin \ngegen die streitigen Gebührenbescheide des Antragsgegners aus der Zeit von Juni \n2003 bis März 2005, soweit mit diesen höhere als die EG-Pauschalgebühren \nfestgesetzt worden sind, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht \nabgelehnt.\n\n3\n\nDie Einwände der Antragstellerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der \nBewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu ziehen, die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide sei nicht ernstlich zweifelhaft, weil der Erfolg der \nRechtsbehelfe in der Hauptsache nicht - wie erforderlich - wahrscheinlicher sei als \nein Misserfolg, der Ausgang des Verfahrens vielmehr als offen anzusehen sei.\n\n4\n\nDer Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht setze sich in \nWiderspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung u.a. im Verfahren 25 K 4771/00, in \ndem es einer Klage der Antragstellerin gegen entsprechende Gebührenbescheide \naus früheren Jahren stattgegeben habe, führt nicht weiter. Denn damit wird nicht \ndargelegt, dass der Erfolg der Rechtsbehelfe objektiv wahrscheinlicher ist als der \nMisserfolg. Im Übrigen trifft der Vorwurf nicht zu. Zu Recht weist das \nVerwaltungsgericht darauf hin, dass seine Rechtsprechung zu den anstehenden \nFragen von anderen Gerichten nicht geteilt wird und die nach Zulassung der \nBerufung teils durch den Senat teils durch das Verwaltungsgericht selbst anhängigen \nBerufungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Unter diesen Umständen kann \nnach objektiven Kriterien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon \nausgegangen werden, die Rechtsbehelfe der Antragstellerin würden im Ergebnis \nerfolgreich sein. Aus der Sicht des Senats gilt das umso mehr, als dieser inzwischen \nin Verfahren anderer Kläger der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zum Erfolg \nder Klagen der Antragstellerin geführt hat, nicht gefolgt ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 \n- 9 A 4232/02 - und - 9 A 4056/02 -, KStZ 2005, 72, \nbe-stätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni \n2005 - 3 B 44.05 - und - 3 B 52.05 -.\n\n6\n\nAuch mit dem Einwand der nicht ordnungsgemäßen bzw. unvollständigen \nUmsetzung der Richtlinie (RL) 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG in \nnordrhein-westfälisches Landesrecht vermag die Antragstellerin ihrer Beschwerde \nnicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Senat zuletzt in den bereits zitierten \nEntscheidungen erkannt hat, hat der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfalen \ndie hier maßgeblichen Regelungen der Richtlinie mit dem Fleisch- und \nGeflügelfleischhygienekostengesetz vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 775, \n(FlGFlHKostG) ordnungsgemäß umgesetzt. Auch ist unerheblich, ob diese \nRegelungen in anderen Teilen des Bundesgebietes bzw. hier nicht betroffene \nRegelungsgegenstände der Richtlinie ebenfalls ordnungsgemäß umgesetzt sind. \n\n7\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nJuni 2005 - 3 B 44.05 - und - 3 B 52.05 -.\n\n8\n\nSchließlich greift auch die aus verschiedenen Blickwinkeln mehrfach wiederholte \nRüge der Antragstellerin nicht durch, ihre Rechtsbehelfe würden Erfolg haben, weil \ndie Anhebung der Fleischuntersuchungsgebühren über die EG-Pauschalgebühren \nhinaus nicht durch § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG gedeckt sei; die dort für den Fall einer \nAnhebung geforderte Betriebsbezogenheit beziehe sich allein auf Kapitel I Nr. 4 a \ndes Anhangs A zur Richtlinie, dessen Voraussetzungen seien aber ebenso wenig \ngegeben wie diejenigen von Kapitel I Nr. 5 a des Anhangs A zur Richtlinie, die \nebenfalls erfüllt sein müssten. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Er hat bereits in \nden zuvor erwähnten - rechtskräftigen - Urteilen ausführlich dargelegt, dass die \nFormulierung \"betriebsbezogen\" in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG die Möglichkeit der \nAnhebung nach Kapitel I Nr. 4 b des Anhangs A zur Richtlinie bis zur Höhe der \ntatsächlichen Kosten nicht ausschließen wollte. Die Betriebsbezogenheit im Sinne \nvon § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG erfordere vielmehr nur, dass die zu deckenden Kosten \nfür die jeweiligen Betriebe, in denen die Untersuchungen stattfänden, differenziert \nermittelt werden müssten. Ob die hier einschlägigen Satzungsregelungen diesen \nAnforderungen gerecht werden, braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher \ngeprüft zu werden, da es insoweit an jeder Darlegung im Rahmen der \nBeschwerdebegründung fehlt.\n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen reicht ferner nicht aus, entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. \nVwGO anzunehmen. Die Antragstellerin trägt insoweit nur vor, bei Bestätigung der \nablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde ihr kaum eine andere \nMöglichkeit verbleiben, als einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \nihr Vermögen zu stellen. Dass es tatsächlich zu dieser Folge kommen wird, ist \nallerdings nicht glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit eines Antrags auf Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens wird weder als zwingend behauptet noch durch \nirgendwelche Zahlen oder Unterlagen belegt. Die Antragstellerin verweist insoweit \nnur auf die in erster Instanz vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres \nGeschäftsführers vom 29. Juni 2005. Diese deckt jedoch die mit der Beschwerde \nvorgetragene Behauptung nicht. In dieser ist nämlich von einem Antrag auf Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens keine Rede. Dort heißt es nur völlig vage, eine \nZahlungspflicht werde zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für das \nUnternehmen führen, wobei die Rechtsfolgen noch nicht im Einzelnen abgeschätzt \nwerden könnten; es könne jedoch gesagt werden, dass sich dadurch die \nwirtschaftliche Lage des Betriebes ganz erheblich verschlechtern würde und \nrechtliche Konsequenzen aus einer derartigen Verschlechterung unter Umständen \ngezogen werden müssten. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/9-b-1178-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/9-b-1178-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278248","retrieved":"2026-07-09 02:51:28.315756+00:00"}}