{"status":"available","doknr":"OLD278247","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.9A1857.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"9 A 1857/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n5.298,01 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat die von ihm in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt. \n\n4\n\nZunächst lässt das Zulassungsvorbringen des Klägers, der vor dem \nOberverwaltungsgericht geschlossene Vergleich im Verfahren 7 A 4224/00 müsse \nAuswirkungen auf die hier streitige Gebühr für den Widerspruchsbescheid haben, \nweil dieser unter Nr. 2 des Vergleichs ausdrücklich für gegenstandslos erklärt worden \nsei, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nnicht erkennen. Denn insoweit setzt sich der Kläger nicht mit der im Urteil vertretenen \nArgumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, nach der abschließenden und \neindeutigen Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW solle nur dann die \nGebührenschuld nicht bei dem zunächst unterlegenen Widerspruchsführer \nverbleiben, wenn der zurückweisende Widerspruchsbescheid durch eine \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig aufgehoben worden sei. \nDementsprechend werde bereits in der Entscheidung des OVG NRW vom \n14. August 1979 - II A 460/77 -, DVBl. 1981, 55, ausgeführt, dass selbst die \nAufhebung der angefochtenen Bauordnungsverfügung durch die Ausgangsbehörde \nden Gebührenbescheid der Widerspruchsbehörde nicht rechtswidrig werden lasse. \nEine Gegenstandslosigkeit von Widerspruch und Widerspruchsbescheid sei \nunerheblich.\n\n5\n\nDer Kläger kann sich zur Stützung seines Vorbringens auch nicht mit Erfolg auf \nden Inhalt des bereits erwähnten Vergleichs berufen. Nach Nr. 3 ist im Rahmen einer \numfassenden Regelung betreffend die im Genehmigungsverfahren entstandenen \nGebühren ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens \nnicht Gegenstand des Vergleichs sind. Im Übrigen hat sich der Kläger unter Nr. 5 des \nVergleichs verpflichtet, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Hierzu \ngehören auch die Kosten des Vorverfahrens, also des Widerspruchsverfahrens (§ \n162 Abs. 1 VwGO).\n\n6\n\nAuch das weitere Vorbringen des Klägers, der streitige Gebührenbescheid sei \naufzuheben, weil er mit seiner Klage gegen die Versagung der Baugenehmigung \nnach Äußerungen des angerufenen Gerichts Erfolg gehabt hätte und damit auch der \nWiderspruchsbescheid rechtswidrig gewesen sei, führt ebenfalls nicht zur Zulassung \nder Berufung. Zum Einen fehlt einer Äußerung des Gerichts während des \nVerfahrens, die nicht in einer gerichtlichen Entscheidung Ausdruck gefunden hat, die \nnötige Verbindlichkeit. Aus ihr können daher keine rechtlichen Folgerungen gezogen \nwerden. Zum Anderen hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, \ndass die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen Widerspruchsbescheid \nnicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig ist.\n\n7\n\nVgl. die schon vom Verwaltungsgericht zitierten \nEntscheidungen des OVG NRW.\n\n8\n\nDer Kläger kann auch nicht mit seinem Zulassungsvorbringen durchdringen, der \nGebührenbescheid stehe isoliert im Raum, weil die Ausgangsbehörde in dem \nVergleich den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides \naufgehoben habe und diese Aufhebung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses \nzurückwirke. Nach den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts entfällt das erforderliche Tatbestandsmerkmal für die \nGebührenerhebung nur mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch eine \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. Davon ist zu Recht der Fall der \nGegenstandslosigkeit des Widerspruchsbescheides zu unterscheiden, wie sie hier \nmit der Regelung in Nr. 2 des Vergleichs vereinbart worden ist, wonach der \nursprüngliche Versagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit \nder Erteilung der Baugenehmigung entsprechend Nr. 1 des Vergleichs \ngegenstandlos werden sollte. Der Umstand, dass eine Gegenstandslosigkeit des \nWiderspruchsbescheides den Bestand des Gebührenbescheides zum \nWiderspruchsbescheid unberührt lässt, führt regelmäßig nicht zu einer \nungerechtfertigten Kostenbelastung des betroffenen Bürgers. Wird der \nWiderspruchsbescheid durch Aufhebung des Ausgangsbescheides seitens des \nBeklagten gegenstandslos, kann der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für \nerledigt erklären. In der Regel wird es dann der Billigkeit entsprechen, dem Beklagten \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Damit hat er \nletztlich auch die Kosten des Vorverfahrens einschließlich der Gebühr für den \nWiderspruchsbescheid zu tragen. Tritt die Gegenstandslosigkeit des \nWiderspruchsbescheides - wie hier - als Folge einer vergleichsweisen Regelung ein, \nliegt es in der Hand der Parteien selbst, im Vergleich eine entsprechende \nKostenregelung zu treffen. Zwar können die Parteien ohne Beteiligung der \nWiderspruchsbehörde nicht den Gebührenbescheid zum Widerspruchsbescheid \naufheben, sie können aber vereinbaren, dass der Beklagte dem Kläger die \nWiderspruchsgebühr erstattet.\n\n9\n\nSchließlich greift der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht durch. Die vom Kläger sinngemäß \naufgeworfene Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich zum Wegfall einer Gebühr für \neinen Widerspruchsbescheid führt, bedarf nicht der Klärung in einem \nBerufungsverfahren, da die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG \nNRW insoweit eindeutig ist und die Rechtslage für den vorliegenden Fall bereits \nhinreichend geklärt ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/9-a-1857-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/9-a-1857-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278247","retrieved":"2026-07-09 02:51:28.227729+00:00"}}