{"status":"available","doknr":"OLD278245","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.6B1173.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"6 B 1173/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom \n14. Februar 2005 gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 00.00.0000 und den \nBescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 wiederherzustellen,\n\n5\n\nabgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die \nVerfügungen seien auch materiell rechtmäßig. Die durch den Antragsgegner gegenüber dem \nAntragsteller erfolgte Festsetzung von 13 Lehrveranstaltungsstunden halte sich im Rahmen \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 30. August 1999 (GV \nNRW S. 518), geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2004 (GV NRW S. 120). Diese \nRegelung sei auf ihn anwendbar, weil das für seine Rechten und Pflichten maßgebliche \nstatusrechtliche Amt das des Akademischen Oberrates der Besoldungsordnung H sei. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine geringere Zahl von \nLehrveranstaltungsstunden hätte festsetzen müssen, seien nicht ersichtlich, da sich die \nTätigkeit des Antragstellers auf Unterrichtsaufgaben im Fach Germanistik beschränke. Auch \nkönne er sich im Hinblick auf eine von ihm behauptete frühere Lehrverpflichtung von \nlediglich acht bis zehn Semesterwochenstunden nicht auf Vertrauensschutz berufen. \nEntsprechende schriftliche Verfügungen oder Zusagen lägen nicht vor. Der Antragsgegner sei \naber auch berechtigt, den Umfang der Lehrverpflichtung jederzeit neu zu regeln. Zwar \nkönnten gesundheitliche Einschränkungen zu einem Anspruch auf Ermäßigung der \nLehrverpflichtung führen. Dies erfordere jedoch gemäß § 9 LVV einen entsprechenden \nAntrag und den Nachweis einer Schwerbehinderung. Die weitere Anordnung, die \nLehrverpflichtung an drei Tage in der Woche wahrzunehmen, sei gleichermaßen nicht zu \nbeanstanden, hierzu sei der Antragsgegner auf Grund seiner Organisationsbefugnis zum \nZwecke der Durchführung eines geordneten Lehrbetriebes befugt.\n\n6\n\nDer Antragsteller macht geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung sei zu beanstanden, sie bleibe sogar hinter der Begründung der Grundverfügung \nzurück. Die Anweisung zur Lehrverpflichtung an drei Tagen in der Woche sei überhaupt nicht \nbegründet worden. Damit sei sich der Antragsgegner der besonderen Ausnahmesituation als \nVoraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bewusst gewesen. Die \nAnwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV sei rechtsfehlerhaft, weil er kein „gewöhnlicher\" \nAkademischer Oberrat, sondern zum Professor ernannt worden sei. Zudem habe das \nVerwaltungsgericht nicht begründet, warum der Antragsgegner mit \n13 Lehrveranstaltungsstunden die obere Grenze der Regelung habe ausnutzen dürfen und \nnicht von einem Mittelwert auszugehen sei. Die Auslastung in der Lehreinheit Germanistik \nliege schon seit dem Wintersemester 1994/95 um 160 %. Eine Mehrbelastung im \nWintersemester 2004/05 sei nicht erkennbar, vielmehr sei die Belastung aus den \nWintersemestern 2002/03 und 2003/04 von 213 % bzw. 230 % deutlich zurückgegangen. \nWeiterhin habe er 25 Jahre lang durchschnittlich 10 Semesterwochenstunden geleistet, womit \nvon einer betrieblichen Übung auszugehen sei; darüber hinaus genieße er auch ohne \nschriftliche Zusage Vertrauensschutz. Die Vorgehensweise des Antragsgegners stelle zudem \neine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar. Weiterhin sei \nseine gesundheitliche Einschränkung, auch wenn keine Schwerbehinderung nachgewiesen sei, \nnicht zutreffend berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die angeordnete Verteilung des \nLehrdeputats auf drei Tage.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nentspricht. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass \ndie sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur \nausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit \nden privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem - hier nicht \ngegebenen - Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht \nerreicht, wenn sich die Begründung in bloßen Wiederholungen des Gesetzeswortlauts oder in \nallgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung \neiner Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht \ngestellt werden. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an.\n\n9\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. März \n2005 - 6 B 284/05 - und vom 28. Juni 2004 - 6 B \n1004/04 -, m.w.N.\n\n10\n\nDem ist hier Genüge getan. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen \nVollziehung damit begründet, diese sei zur Sicherung des Lehrangebotes der überlasteten \nLehreinheit Germanistik im Sommersemester 2005 erforderlich, für das die Planung \nspätestens im 00.2005 abgeschlossen sein müsse. Dafür sei dringend geboten, dass der \nAntragsteller unter Beachtung des Verteilungsrahmens über die bisherigen zehn \nWochenstunden hinaus umgehend drei weitere nachmelde. Diese Begründung ist nicht \nlediglich eine allgemeine Formel. Vielmehr ist damit hinreichend nachvollziehbar zum \nAusdruck gebracht worden, aus welchen Gründen die Behörde unter den gegebenen \nUmständen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers \nausnahmsweise hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung zurücktreten lässt. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der in der angefochtenen \nVerfügung enthaltenen Anweisung an den Antragsteller, Lehrveranstaltungen an mindestens \ndrei Tagen in der Woche abzuhalten.\n\n11\n\nDie Einwände des Antragstellers dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung den Vorrang vor dem privaten \nInteresse des Antragstellers eingeräumt hat, dieser vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, \ngreifen ebenfalls nicht durch. \n\n12\n\nDies gilt zunächst, soweit der Antragsteller erneut lediglich darauf hinweist, kein \n„gewöhnlicher\" Akademischer Oberrat, sondern zum Professor ernannt worden zu sein, \nwomit er der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV nicht unterfalle. Denn seine \nstatusrechtlichen Rechte und Pflichten bestimmen sich trotz der allein korporationsrechtlich \nbedeutsamen Ernennung zum „außerplanmäßigen Professor\" nach wie vor nach dem Amt \neines Akademischen Oberrates der Besoldungsordnung H. Darauf hat der Antragsgegner den \nAntragsteller bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 anlässlich der Verleihung der \nBezeichnung „außerplanmäßiger Professor\" hingewiesen.\n\n13\n\nEbenso wenig verfängt sein Vorbringen, der Antragsgegner habe mit der Festsetzung von \n13 Lehrveranstaltungsstunden ermessensfehlerhaft nicht einen Mittelwert angesetzt, sondern \nden Rahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV vollständig ausgeschöpft. Ausweislich dieser \nRegelung bestimmt sich das Ausmaß der Pflichtlehrveranstaltungsstunden ausschließlich nach \ndem Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der \nEinweisungsverfügung. Derartige Umstände, die die Pflichtstundenzahl zu Gunsten des \nAntragstellers reduzieren könnten, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch sind solche \nim Übrigen ersichtlich. Darüber hinaus weist die Lehreinheit Germanistik seit längerer Zeit, \nauch im Wintersemester 2004/05, eine Auslastung im Bereich von ca. 160 % auf. Auch dieser \nUmstand lässt es nicht sachwidrig erscheinen, den nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV eröffneten \nRahmen der Lehrveranstaltungsstunden in Bezug auf den Antragsteller voll auszuschöpfen. \nDaran ändert auch die zum Wintersemester 2004/05 erfolgte Ausgliederung des Faches \nMedienwissenschaften aus der Lehreinheit Germanistik nichts. Denn dies führte lediglich zu \neiner Rückführung der - nach Angaben des Antragstellers - vormals noch höheren \nAuslastungsquote der Lehreinheit Germanistik (213 % im Wintersemester 2002/03 bzw. \n230 % im Wintersemester 2003/04) auf ca. 160 %.\n\n14\n\nDem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, der Antragsgegner sei aus \nVertrauensschutzgründen bzw. auf Grund einer betrieblichen Übung gehindert, ihm nunmehr \n13 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche abzuverlangen. Zum Einen hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, entsprechende schriftliche Verfügungen oder \nZusagen, wonach der Antragsteller früher lediglich zu acht bis zehn Semesterwochenstunden \nverpflichtet gewesen sei, ergäben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners noch habe der Antragsteller solche vorgelegt. Zum Anderen erschließt sich \naus den Verwaltungsvorgängen, dass der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom \n 00.00.0000 eine Reduzierung des Lehrdeputats des Antragstellers widerrufen hat. \nSpätestens seit diesem Zeitpunkt steht das vom Antragsteller gemindert wahrgenommene \nLehrdeputat von lediglich 10 Semesterwochenstunden in Streit. Weiterhin erschließt sich aus \nden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, dass auch der Antragsteller selbst bei seinen \nSonderurlaubsanträgen zu Dozentenaustauschprogrammen in den Jahren 0000 bis 0000 -\n jedenfalls in diesem Zusammenhang - von einer Lehrverpflichtung von \n12 Semesterwochenstunden ausgegangen ist. Diese Umstände verdeutlichen, dass es an \njeglicher Grundlage für die Annahme eines Vertrauensschutzes bzw. einer betrieblichen \nÜbung zu Gunsten des Antragstellers mangelt.\n\n15\n\nDie Auffassung des Antragstellers, die Vorgehensweise des Antragsgegners stelle eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 des \nLandespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) dar, geht - schon nach eigenem Vorbringen - \nfehl. \n\n16\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht \nzutreffend berücksichtigt worden, ist dieses Vorbringen unzutreffend und unsubstantiiert. Aus \nden angefochtenen Bescheiden geht hervor, dass der Antragsgegner die Behauptung des \nAntragstellers einer den Umfang der Pflichtlehrveranstaltungsstunden beeinträchtigenden \nErkrankung zur Kenntnis genommen hat. Den diesbezüglichen Hinweisen und \nAufforderungen des Antragsgegners, entsprechende Anträge zu stellen und Nachweise \nbetreffend die Erkrankung beizubringen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Die von \nihm mit Schreiben vom 00.00.0000 dem Antragsgegner übersandte „Ärztliche \nBescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfestelle\" des Chefarztes Professor Dr. med. S. , \nG. , vom 00.00.0000 lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Antragsteller aus \ngesundheitlichen Gründen gehindert ist, 13 Lehrveranstaltungsstunden an drei Tagen in der \nWoche wahrzunehmen.\n\n17\n\nDes Weiteren ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die weitere \nAnordnung des Antragsgegners, die Lehrverpflichtung von 13 Stunden an drei Tage in der \nWoche wahrzunehmen, letztlich auf Grund der Organisationsbefugnis des Antragsgegners zur \nSicherung eines geordneten Lehrbetriebs gedeckt ist. Das diesbezügliche pauschale \nVorbringen des Antragstellers genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Er hat auch in soweit \nnicht nachvollziehbar dargelegt, dass bzw. auf Grund welcher Umstände seine \ngesundheitliche Situation einer Lehrverpflichtung an drei Tagen entgegen steht. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/6-b-1173-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/6-b-1173-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278245","retrieved":"2026-07-09 02:51:28.056225+00:00"}}