{"status":"available","doknr":"OLD278246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.1B444.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"1 B 444/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller gegen den \nangefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung \nder Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt \nist, rechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner gegen den \nBescheid der Deutschen Telekom AG vom \n24. Novem-ber 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. August 2004 \nerhobenen Klage (Verwaltungsgericht Aachen 1K \n4239/04) wiederherzustellen,\n\n5\n\nim wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Begründung für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung sei aber auch materiell rechtmäßig. Das \nSuspensivinteresse des Antragstellers sei nicht vorrangig, da bei der im Eilverfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden könne, dass der \nBescheid vom 24. November 2003, mit dem die Antragsgegnerin die In-Sich-\nBeurlaubung des Antragstellers widerrufen habe, offensichtlich rechtswidrig sei. Der \nWiderruf finde seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung \n(SUrlV), dessen Voraussetzungen vorlägen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers \nsei der Sonderurlaub nicht zur Wahrnehmung „einer Tätigkeit bei der Deutschen \nTelekom AG\", sondern laut Bescheid vom 10. April 2003 zur Wahrnehmung einer \nTätigkeit als Leiter Servicestützpunkt (SeS) am Standort B. gewährt worden. \nDiesen Tätigkeitsbereich gebe es aufgrund von Organisationsmaßnahmen so nicht \nmehr. Damit sei der Zweck, für den der Sonderurlaub gewährt worden sei, entfallen \nmit der Folge, dass der Sonderurlaub zwingend zu widerrufen sei. Dem stehe auch \nnicht entgegen, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Arbeitsvertrag noch \nnicht wirksam beendet worden sei. Arbeitsvertrag und Beamtenverhältnis seien strikt \nzu trennen.\n\n6\n\nDas gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerichtete \nBeschwerdevorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Aufgrund der vorliegenden \nUnterlagen kommt der Senat ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen \ndes § 15 Abs. 2 SUrlV erfüllt sind. \n\n7\n\n1. § 15 Abs. 2 SUrlV ist hier anwendbar. Dabei kann offen bleiben, ob als \nRechtsgrundlage für die Bewilligung einer In-Sich-Beurlaubung § 13 Abs. 1 SUrlV \ni.V.m. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) oder nur § 4 \nAbs. 3 Sätze 1 und 2 PostPersRG heranzuziehen ist. Denn auch im letzteren Fall \nwürde die In-Sich-Beurlaubung jedenfalls einen Sonderfall einer Beurlaubung i.S.d. § \n13 Abs. 1 SUrlV darstellen, auf den § 15 SUrlV ebenfalls Anwendung findet. \n\n8\n\n2. Gemäß § 15 Abs. 2 erste Fallvariante SUrlV ist eine Urlaubsbewilligung dann \nzu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck \nverwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n9\n\na) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend \ndavon ausgegangen, dass die In-Sich-Beurlaubung allein zur Wahrnehmung einer \nTätigkeit als Leiter Servicestützpunkt (SeS) am Standort B. gewährt wurde. Dies \nergibt sich aus dem Bescheid vom 10. April 2003, in dem diese Tätigkeit ausdrücklich \nerwähnt wird. Allerdings wurde die In-Sich-Beurlaubung ursprünglich (Bescheid vom \n13. April 2000) zur Wahrnehmung „einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG\" \ngewährt. Dies schließt es aber nicht aus, dass die Antragsgegnerin den Zweck der \nIn-Sich-Beurlaubung bei der Entscheidung über deren Verlängerung präzisiert, zumal \nder Antragsteller erst ab dem 1. Januar 2002 als Leiter des Servicestützpunktes \nB. , einer herausgehobenen, außertariflich vergüteten Tätigkeit, angestellt ist. \nVorher war er in einem tariflichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Telekom \nbeschäftigt. Bei einer solchen, nicht entsprechend herausgehobenen Stellung ist \nnachvollziehbar, dass die Zweckbestimmung im Bescheid vom 13. April 2000 nicht \nweiter präzisiert wurde. \n\n10\n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG steht einer solchen Zweckbestimmung der In-\nSich-Beurlaubung nicht entgegen. Diese Norm stellt lediglich klar, dass In-Sich-\nBeurlaubungen zulässig sind, und bestimmt, dass sie im dienstlichen Interesse \nliegen. Ein Verbot, den Zweck einer solchen Beurlaubung im Bewilligungsbescheid \nauf eine bestimmte Tätigkeit einzugrenzen, lässt sich dieser Vorschrift dagegen nicht \nentnehmen. Anhaltspunkte für ein solches Verbot ergeben sich weder aus dem \nWortlaut des § 4 Abs. 3 PostPersRG, noch aus dem systematischen \nZusammenhang, in dem diese Regelung steht, und auch nicht aus ihrem Sinn und \nZweck.\n \nb) Der Urlaub wird auch - im Sinne des § 15 Abs. 2 erste Fallvariante SUrlV - zu \neinem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet: Der Antragsteller ist nicht mehr \nals Leiter des Servicestützpunktes B. tätig. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers kommt es nicht darauf an, ob sein Arbeitsplatz noch unverändert oder \nmit geringfügig erweiterten Aufgaben existiert bzw. ob ein neu geschaffener \nArbeitsplatz vorhanden ist, der seinem ehemaligen Arbeitsplatz unverändert oder mit \ngeringfügig erweiterten Aufgaben entspricht. Die Antragsgegnerin hat im zweiten \nHalbjahr 2003 - dies bestreitet auch der Antragsteller nicht - umfangreiche \nUmstrukturierungsmaßnahmen („NICE\") durchgeführt. Im Rahmen dieser \nMaßnahmen wurden alle Prozesse und Funktionen umgestellt und Aufgaben neu \nverteilt. Die Niederlassungen, darunter auch die Service Niederlassung D, zu deren \nBereich der Arbeitsplatz des Antragstellers gehörte, wurden komplett aufgelöst. \nAußerdem wurden Technische Kundendienst Niederlassungen, darunter auch die \nTechnische Kundendienst Niederlassung West, neu gegründet (vgl. Bl. 14 d. Beiakte \nVIII sowie Bl. 78 d. L-Akte). Ob aufgrund dieser Organisationsmaßnahmen die bei \nder Service Niederlassung D vorhanden gewesenen Arbeitsplätze im Rechtssinne \nweggefallen und neue Arbeitsplätze bei der Technischen Kundendienst \nNiederlassung West entstanden sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls \nliegt es bei derart umfangreichen Organisationsmaßnahmen im weiten \nOrganisationsermessen des Arbeitgebers, ob er die nach Durchführung der \nOrganisationsmaßnahmen noch vorhandenen Leitungsfunktionen - ggf. nach einer \ninternen Ausschreibung - komplett neu besetzt oder ob er solche Arbeitsplätze, die \nmehr oder weniger früher bereits vorhandenen Arbeitsplätzen entsprechen, davon \nausnimmt. \n\n11\n\nAuf die Frage, ob der ehemalige Arbeitsplatz des Antragstellers mit \nunveränderten oder geringfügig erweiterten Aufgaben weiterhin besteht, kommt es \nauch aus einem weiteren Grund nicht an: Im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 2 \nerste Fallvariante SUrlV ist nämlich grundsätzlich nicht danach zu fragen, wessen \nSphäre die Gründe für die Beendigung der zweckentsprechenden Verwendung des \nUrlaubs zuzurechnen sind bzw. wer diese Gründe herbeigeführt oder zu vertreten \nhat. \n\n12\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 1. September \n2004 - 1 B 1305/04 -, IÖD 2005, 41 = ZTR 2004, \n665, m.w.N., und vom 5. August 2005 - 1 B 1135/05 -\n.\n\n13\n\nDies ergibt sich aus einem Vergleich mit § 15 Abs. 2 zweite Fallvariante SUrlV. \nAllein dort stellt der Verordnungsgeber - im Unterschied zur ersten Fallvariante - \n(zusätzlich) darauf ab, ob der beurlaubte Beamte den Widerrufsgrund zu vertreten \nhat. \n\n14\n\nEntgegen dem weiteren Einwand des Antragstellers stellt ihn die vorstehend \nvertretene Ansicht nicht schutzlos. Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wäre \nein Widerruf der Beurlaubung dann ausgeschlossen, wenn der Dienstherr die \nGründe hierfür rechtsmissbräuchlich herbeiführt oder herbeiführen lässt. \nAnhaltspunkte dafür sind jedoch weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Dass die Deutsche Telekom AG, solange sie nicht rechtsmissbräuchlich \nhandelt, durch Organisationsmaßnahmen (mittelbar) einen Grund dafür schaffen \nkann, dass ggf. In-Sich-Beurlaubungen der von diesen Maßnahmen betroffenen \nBeamten zu widerrufen sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern Folge des \nihr für die Durchführung derartiger Maßnahmen zustehenden weiten \nOrganisationsermessens.\n\n15\n\nc) Wird die dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. April 2003 bewilligte In-Sich-\nBeurlaubung nicht mehr entsprechend ihrem Bewilligungszweck verwendet, so ist sie \nzwingend zu widerrufen, da § 15 Abs. 2 SUrlV („ist zu widerrufen\") dem Dienstherrn - \nanders als § 15 Abs. 1 SUrlV („kann widerrufen\") - kein Ermessen einräumt. \n\n16\n\nVgl. etwa Beschluss des Senats vom 1. \nSeptember 2004 - 1 B 1305/04 -, a.a.O., m.w.N.\n\n17\n\nSoweit zum Teil diskutiert wird, ob § 15 Abs. 2 SUrlV ungeachtet seiner strikten \nFormulierung dem Dienstherrn eine Möglichkeit lässt, ggf. auf den Widerruf zu \nverzichten, geht es in diesem Zusammenhang allein um Überlegungen, wie etwaige \nNachteile für den Dienstherrn abgewendet werden können.\n\n18\n\nVgl. dazu Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des \nÖffentlichen Dienstes, Stand: April 2005, Band I, \n§ 15 SUrlV, Rn. 3 m.w.N.\n\n19\n\nEin solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.\n\n20\n\n3. Der Ansicht des Antragstellers, der Fortbestand seines mit der Deutschen \nTelekom AG geschlossenen Arbeitsverhältnisses stehe dem Widerruf entgegen, \nkann ebenfalls nicht gefolgt werden. Urlaubsbewilligung und Arbeitsverhältnis sind im\nRahmen der Prüfung des § 15 Abs. 2 SUrlV strikt zu trennen. \n\n21\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 1. September \n2004 - 1 B 1305/04 - m.w.N.\n\n22\n\nAnsonsten würde diese Norm nämlich in den meisten Fällen leer laufen: Das \nArbeitsverhältnis erlischt nämlich auch dann nicht automatisch, wenn der beurlaubte \nBeamte die zweckwidrige Nutzung des Urlaubs oder andere den Widerruf \nerfordernde Gründe zu vertreten hat. In den meisten Fällen, in denen, gestützt auf \n§ 13 Abs. 1 SUrlV, eine Beurlaubung erfolgt, um dem beurlaubten Beamten eine \nTätigkeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, \nbesitzt der Dienstherr zudem auch keine Möglichkeit, Einfluss auf die Kündigung des \nArbeitsverhältnisses zu nehmen. Dies gilt jedenfalls außerhalb der \nSonderkonstellation der sog. \"In-Sich-Beurlaubung\", wie sie im Bereich der \nDeutschen Telekom AG und der Deutschen Post AG praktiziert wird. Außerhalb \ndieser Fälle werden Dienstherrn- und Arbeitgeberbefugnisse dagegen regelmäßig \nnicht von ein- und derselben Stelle ausgeübt. Dies zeigt, dass der Widerruf nach § 15 \nAbs. 2 SUrlV unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich und \ngefordert ist, zu dessen Durchführung ein Sonderurlaub bzw. eine In-Sich-\nBeurlaubung gewährt wurde. \n\n23\n\n4. Ob der Antragsteller von seinem Dienstherrn im Anschluss an den Widerruf \namtsangemessen beschäftigt wurde bzw. wird, ist für die Rechtmäßigkeit der \nWiderrufsentscheidung ebenfalls unbeachtlich. Auch hier ist - rechtlich - das eine \nvom anderen zu trennen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, falls dies nach \nDurchführung des erforderlichen Vorverfahrens [§ 126 Abs. 3 \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)] noch erforderlich sein sollte, seine Rechte \naus dem Beamtenverhältnis gerichtlich weiterzuverfolgen.\n\n24\n\n5. Erweist sich demnach der Widerrufsbescheid als offensichtlich rechtmäßig, so \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes das \nSuspensivinteresse des Antragstellers. Gesichtspunkte, die eine andere \nEntscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Ob die - auch nach Auffassung des \nSenats den formellen Anforderungen noch entsprechende - Begründung der \nAntragsgegnerin ihre Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich trägt, ist \ndemgegenüber unerheblich. Die Gerichte sind nämlich im Rahmen der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf eine Überprüfung der \nBegründung der Behörde beschränkt, die diese zur Stützung des öffentlichen \nInteressen am Sofortvollzug (Wegfall der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsbehelfs) herangezogen hat. Sie treffen vielmehr insoweit eine in Würdigung \naller einschlägigen Gesichtspunkte - einschließlich der oftmals im Vordergrund \nstehenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - eigenständige \nEntscheidung.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 \nB 1171/94 - NWVBl. 1994, 424 m.w.N.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/1-b-444-05","cited_norms":[{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/1-b-444-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278246","retrieved":"2026-07-09 02:51:28.142508+00:00"}}