{"status":"available","doknr":"OLD278250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.12A1942.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"12 A 1942/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die \nKlägerin zu 1. könne sich nach § 4 Abs. 2 BVFG auf eine Benachteiligung dadurch, \ndass ihren Vorfahren gehörendes Grundeigentum nach dem Kriege konfisziert oder \nenteignet worden sei, mangels unmittelbar eigener Betroffenheit nicht berufen. Die \nder Argumentation des Verwaltungsgerichts sinngemäß entgegengehaltene \nBehauptung, mit der Rechtsnachfolge in dieses Grundeigentum von Todeswegen \nstehe vorliegend nicht lediglich ein hypothetischer Verlauf der Dinge in Frage, \n\n4\n\nvgl. zu dessen Unerheblichkeit: BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, \nBVerwGE 106, 191 (200)\n\n5\n\nsondern es handele sich um einen real eingetretenen Erbfall, entbehrt jeder \nnachvollziehbaren Grundlage. Ungeachtet der Frage, inwieweit der rumänische Staat \nden Vorfahren der Klägerin zu 1. ihr Grundeigentum aus heutiger Sicht rechtswidrig \nentzogen hat und gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübereignung oder \nEntschädigung besteht, stand der Grundbesitz nämlich mit seiner seinerzeitigen \nVerstaatlichung als Erbmasse tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Auch die \nMöglichkeit, aus dem landwirtschaftlichen Betrieb Erwerbseinkommen zu \nerwirtschaften, stellt sich vor diesem Hintergrund als Folgerung aus einer bloßen \nHypothese dar. \n\n6\n\nAus den vorgenannten Gründen lässt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO annehmen. Inwieweit der \nRechtssache im Hinblick auf eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nzur Enteignung in der ehemaligen DDR grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, ist \nschon nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/12-a-1942-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-24/12-a-1942-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278250","retrieved":"2026-07-09 02:51:28.480217+00:00"}}