{"status":"available","doknr":"OLD278287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0823.12A1988.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"12 A 1988/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkten Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Das Vorbringen der Kläger vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichtes, ihre bei der Beklagten nach der Bestandskraft des \nAblehnungsbescheides vom 14. Juni 1999 gestellten Anträge seien an den \nWiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 VwVfG zu messen und diese lägen nicht \nvor, nicht zu erschüttern. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger sinngemäß \ngeäußerte Auffassung, die die Erteilung eines Aufnahmebescheides ablehnende \nVerfügung vom 14. Juni 1999 könne vor dem Hintergrund der Neufassung von § 6 \nAbs. 2 BVFG durch Art. 1 des Spätaussiedlerstatusgesetzes keine Geltung mehr \nbeanspruchen, sondern sei gemäß § 43 VwVfG durch die Gesetzesänderung obsolet \ngeworden, findet keine rechtliche Grundlage. Weder § 43 VwVfG noch § 100a BVFG, \nder sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes \n\n4\n\nvgl. Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BverwGE 116, 114\n\n5\n\nnur auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG betreffend die Anerkennung als \nSpätaussiedler und die in diesem Zusammenhang unabhängig vom \nAufnahmebescheidverfahren vorzunehmende Prüfung der notwendigen \nVoraussetzungen - wie etwa dem Sprachvermögen - abzielt, geben Entscheidendes \nfür die Annahme einer solchen Rechtslage her. Auch für eine Einschlägigkeit des \nBeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. September 2001 - 5 B 29.01 - \nist nichts ersichtlich. Insbesondere aber ergreift die von den Klägern in den \nVordergrund gestellte Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss \nvom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - (NVwZ 2005, 709, 710) den vorliegenden Fall nicht. \nDie vorbehaltslose Möglichkeit einer Neubescheidung auf Grund einer geänderten \nGesetzeslage hängt nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ab, dass \ndie geltend gemachte Gesetzesänderung die bestands- oder rechtskräftige \nAltbescheidung ergreift. Dies nimmt das Bundesverwaltungsgericht dann an, wenn \ndie Änderung der entscheidungserheblichen Norm mit Rückwirkung ausgestattet ist \nund dabei den nach der früheren \n\n6\n\n- bestands- bzw. rechtskräftig gewordenen - Bescheidung für das Vorliegen der \nentsprechenden Anspruchsvoraussetzung maßgeblichen Zeitpunkt mit erfasst. \n\n7\n\nVgl. insoweit den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März \n2005 angezogenen Beschluss vom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 -, BVerwGE 30, \n266 (268). \n\n8\n\nDie Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch Art. 1 des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) ist ausweislich \nArt. 2 jedoch nicht mit einer derartigen Rückwirkung ausgestattet worden. Die an die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2005 anknüpfenden \nErwägungen der Kläger gehen deshalb ins Leere. \n\n9\n\n2. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und die im Übrigen auch \nschon durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2004 \n\n10\n\n- 2 A 4740/03 - weitgehend abgeklärte Problematik scheidet auch eine Zulassung \nder Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus. Die Angriffe der Kläger gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung werfen keine Fragen auf, die sich nicht unter \nHeranziehung der gesetzlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung \nohne Weiteres schon im Zulassungsverfahren klären lassen. \n\n11\n\n3. Die von den Klägern behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt \nnach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen zur Bedeutung des Beschlusses \ndes Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat keinen Obersatz aufgestellt, der einem entsprechenden \nObersatz des Bundesverwaltungsgerichtes zu der gleichen Problematik widerspricht. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 \nAbs. 1, 72 Nr. 1 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-23/12-a-1988-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-23/12-a-1988-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278287","retrieved":"2026-07-09 02:51:31.849505+00:00"}}