{"status":"available","doknr":"OLD278319","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0822.10A3611.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-22","aktenzeichen":"10 A 3611/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Beseitigung des auf der rückwärtigen Seite des \nGebäudes der Beigeladenen errichteten Balkons.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C.---straße 44 in I. (Flurstück 428, \nFlur 31, Gemarkung I. ), das mit einem zweigeschossigen Einfamilienreihenhaus \nbebaut ist. Nördlich grenzt es an das im Eigentum der Beigeladenen stehende \nGrundstück C.---straße 46 (Flurstück 427, Flur 31, Gemarkung I ) an, auf dem \nebenfalls ein zweigeschossiges Einfamilienreihenhaus errichtet ist. Beide Gebäude \nsind Reihenmittelhäuser mit einer Breite von 4,75 m und gehören zu einer aus sechs \nHäusern bestehenden, insgesamt knapp 29 m langen Hausgruppe, die über einen \nStichweg von der südlich verlaufenden C.---straße erschlossen wird. Sowohl das \nGebäude des Klägers als auch das der Beigeladenen wurde mit Baugenehmigung \nvom 14. März 1990 durch den Beklagten genehmigt. \n\n4\n\nDie Reihenhauszeile C.---straße 40 bis 50 und die westlich davon gelegene \nReihenhauszeile liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31 \"Untere C.---\nstraße \", 2. Änderung vom 24. Februar 1987, öffentlich bekannt gemacht am \n14. November 1987. Darin werden für den hier in Rede stehenden Bereich unter \nanderem die Festsetzungen \"WA\" (allgemeines Wohngebiet) und \"nur Hausgruppen \nzulässig\" getroffen. Des weiteren sieht der Bebauungsplan zwei senkrecht zur \nsüdlich verlaufenden C.---straße angeordnete und über Stichwege erschlossene \nBaufenster von 13 m x 32,5 m vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen enden im \nrückwärtigen Bereich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen jeweils \n0,50 m jenseits der westlichen - gartenseitigen - Gebäudeaußenwand. \n\n5\n\nAm 1. September 1995 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer \nBaugenehmigung für den Anbau eines Balkons an der rückwärtigen Gebäudeseite \nim ersten Obergeschoss. Nach den Bauvorlagen soll der an der Gartenseite von \nzwei Stahlstützen getragene Balkon einschließlich der Umwehrung eine Tiefe von \n1,50 m aufweisen und sich einschließlich der seitlichen Umwehrung über die \ngesamte Hausbreite erstrecken. \n\n6\n\nUnter dem 9. November 1995 erteilte der Beklagte den Beigeladene die \nbeantragte Baugenehmigung, gegen die der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar \n1996 Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1996 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises N. den Widerspruch zurück.\n\n7\n\nDer Kläger erhob am 1. Juni 1996 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \n(9 K 6541/96). Bei dem im Rahmen dieses Klageverfahrens durchgeführten \nOrtstermin des Verwaltungsgerichts am 12. Juli 2000 stellte die Berichterstatterin \nfest, dass bereits die Kragplatte des errichteten Balkons eine Tiefe von 1,50 m \naufwies. Zusätzlich war der Balkon mit einer Holzverkleidung sowie mit fest \nmontierten und weitere 0,30 cm bis 0,35 cm vor die Brüstung vortretenden \nBlumenkästen versehen. Die Berichterstatterin wies darauf hin, dass der vorhandene \nBalkon nicht den genehmigten Bauvorlagen entspreche. Daraufhin erklärten Kläger \nund Beklagter das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde mit \nBeschluss vom 7. Dezember 2000 eingestellt. Zur Begründung der \nKostenentscheidung wurde u. a. ausgeführt, dass die Baugenehmigung aufgrund der \nabweichenden Errichtung des Balkons zwischenzeitlich erloschen sei.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 13. September 2000 forderte der Kläger vom Beklagten, \ngegen die Beigeladenen bauordnungsbehördlich einzuschreiten und den \nBeigeladenen durch Ordnungsverfügung die Beseitigung des auf dem Grundstück \nC.---straße 46 befindlichen Balkons aufzugeben. Zur Begründung führte er aus, er \nwerde durch den Balkon in seinen subjektiven Rechten verletzt. Seine Privatsphäre \nwerde dadurch beeinträchtigt, dass die Beigeladenen von der Ecke des Balkons in \nsein Schlafzimmer schauen könnten. Darüber hinaus verfüge der Balkon über \nAusmaße, die mit den Abstandflächenvorschriften nicht vereinbar seien. \nInsbesondere handele es sich wegen der Abmessungen nicht um einen Vorbau, der \nnach § 6 Abs. 7 BauO NRW bei der Bemessung der Tiefe der Abstandfläche außer \nBetracht bleibe. Aufgrund der Verletzung dieser nachbarschützenden Normen habe \ner einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Tätigwerden. Das Auswahlermessen \nsei dahingehend reduziert, dass die Beseitigung des kompletten Balkons anzuordnen \nsei. Mit Schreiben vom 18. September 2000 erinnerte der Kläger den Beklagten an \ndie Bescheidung seines Antrags auf bauordnungsbehördliches Einschreiten.\n\n9\n\nAm 21. März 2001 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.\n\n10\n\nUnter dem 28. März 2001 hat der Beklagte den Beigeladenen durch \nOrdnungsverfügung aufgegeben, sofort, unmittelbar nach Zustellung der Verfügung, \ndie Nutzung des Balkons zu unterlassen. Zudem hat er die sofortige Vollziehung \nangeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM angedroht.\n\n11\n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, seine Klage sei zulässig. \nSein Antrag vom 13. September 2000 sei ohne sachlichen Grund nicht beschieden \nworden. Der Beklagte sei verpflichtet, die Beseitigung des streitgegenständlichen \nBalkons anzuordnen, da dieser ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden \nund der jetzige Zustand nicht genehmigungsfähig sei. Überdies werde er (der Kläger) \ndurch den Balkon in seinen subjektiven Rechten verletzt. Allein die Anordnung einer \nNutzungsuntersagung für eine nicht genehmigungsfähige Anlage sei \nermessensfehlerhaft. Den Anspruch auf Einschreiten habe er nicht verwirkt. Die von \nihm errichtete Grenzwand befinde sich bereits seit mehreren Jahren \nunwidersprochen zwischen den beiden Grundstücken, so dass den Beigeladenen die \nGeltendmachung subjektiver Abwehrrechte infolge jahrelanger Duldung verwehrt sei. \nIm Übrigen sei für die Grenzwand bereits seit längerem ein Bauantrag gestellt \nworden, der jedoch noch nicht beschieden worden sei. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verpflichten, gegenüber den \nBeigeladenen die Beseitigung des rückwärtigen \nBalkons auf deren Grundstück C.---straße 46, 42781 \nI. zu verfügen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, eine Beseitigungsverfügung sei \nunverhältnismäßig. Durch die Nutzungsuntersagung werde den Interessen des \nKlägers, der sich vornehmlich durch einen Aufenthalt von Personen auf dem \nbenachbarten Balkon gestört sehe, einstweilen genügt. Ferner verhalte sich der \nKläger selbst nicht gesetzeskonform, da er entgegen des Höchstmaßes von 2,00 m \nHöhe an der Grenze eine ungenehmigte Grenzwand von 2,25 m Höhe errichtet \nhabe. Weil der Kläger somit selbst gegen Abstandflächenvorschriften verstoße, sei \nein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ausgeschlossen.\n\n17\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie haben vorgetragen, dass der \nBalkon nicht ohne Baugenehmigung errichtet worden und zudem auch \nbaugenehmigungsfähig sei. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. Juni 2003, auf das \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. \n\n19\n\nGegen das dem Beklagten am 8. Juli 2003 zugestellte Urteil hat dieser am \n8. August 2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n30. Dezember 2004, dem Beklagten zugestellt am 6. Januar 2004, hat der Senat die \nBerufung zugelassen. \n\n20\n\nMit seiner am 1. Februar 2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der \nBeklagte vor, der Bebauungsplan der Stadt I. setze \"Hausgruppe\" fest, so dass bei \nden Mittelgrundstücken im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchstabe a) BauO NRW an der \nGrenze gebaut werden müsse. Dies gelte zunächst allerdings nur innerhalb der \ndurch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksfläche. Das Vorhaben \nüberschreite diese festgesetzte Baugrenze um ca. 1 m. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO könne jedoch ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß \nzugelassen werden. Diese ausnahmsweise gegebene Erweiterung der überbaubaren \nGrundstücksfläche hinsichtlich der Bauweise teile das Schicksal der direkt \nüberbaubaren Grundstücksfläche. Die für die Anwendung der Ausnahmebestimmung \nmaßgebliche Voraussetzung des geringfügigen Überschreitens erfülle der streitige \nBalkon. Der von der ersten Instanz als Maßstab herangezogene § 6 Abs. 7 BauO \nNRW sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, da die überschrittene \nBaugrenze nicht mit der Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen identisch sei \nund sich die Begünstigung des § 6 Abs. 7 BauO NRW auf die der Auskragung des \nBalkons gegenüberliegende Grundstücksgrenze erstrecke. Hier komme es aber \nmaßgeblich auf die seitliche Grundstücksgrenze an. In diesem Zusammenhang sei \nanerkannt, dass die Begünstigung dazu führe, dass keine seitlichen Abstandflächen \nausgelöst würden. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass der von den \nBeigeladenen errichtete Balkon ohne weiteres so umgestaltet werden könne, dass er \nunter die Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW falle. Dies hätte zur \nFolge, dass der Beklagte allenfalls verpflichtet werden dürfte, dahingehend \nbauordnungsrechtlich einzuschreiten, dass diese Übereinstimmung herbeigeführt \nwerde. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das \nVorhaben der Beigeladenen sei nördlich des Grundstücks des Klägers gelegen. Des \nweiteren werde die rückwärtige Baugrenze lediglich um ca. 1 m überschritten. Zwar \nwürden Einsichtsmöglichkeiten in den Grundbesitz des Klägers geschaffen, gegen \ndie jedoch grundsätzlich kein Schutz bestehe. Eine erdrückende Wirkung scheide \nebenfalls aus. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst \nan der Grenze Bausubstanz errichtet habe, die gegen § 6 BauO NRW verstoße.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils \ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr führt aus, die aus der Festsetzung Hausgruppe resultierende geschlossene \nBauweise ende an den festgesetzten Baugrenzen. Die von den Beigeladenen \nerrichtete Balkonanlage überschreite die rückwärtige Baugrenze um mindestens 1 m \nund befinde sich damit nicht mehr innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. \nEs handele sich auch nicht um ein Überschreiten in geringfügigem Ausmaß im Sinne \nvon § 23 Abs. 3 BauNVO. Um einen unwesentlichen Teil handele es sich nur dann, \nwenn die Balkonanlage nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite ausmache. Angesichts \ndes Ausmaßes der Balkonanlage sei auch nicht zu prüfen, ob eventuell ein Rückbau \nin Betracht komme. \n\n26\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n27\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 27. Juli 2005 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Dabei hat sie festgestellt, dass die Kragplatte 1,50 m und die Brüstung \ndes Balkons 1,51 m vor die Außenwand vortritt. Darüber hinaus haben die \nFeststellungen ergeben, dass die Kragplatte zur Nachbargrenze des Klägers einen \nAbstand von 0,11 m und zur Nachbargrenze zum Haus Nr. 48 von 0,14 m aufweist. \nIm übrigen wird wegen des Inhalts und Verlaufs des Termins auf das gefertigte \nProtokoll (Bl. 202 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 9 K 6541/96 (VG \nDüsseldorf) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n31\n\nDie Verpflichtungsklage ist in Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO \nzulässig, weil der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 13. September 2000 \nlänger als drei Monate ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat.\n\n32\n\nDie Klage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu \nRecht stattgegeben.\n\n33\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erlass der beantragten, \ngegen die Beigeladenen gerichteten Beseitigungsverfügung. Das Unterlassen der \nentsprechenden bauordnungsrechtlichen Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDer Anspruch des Klägers auf Entfernung des Balkons auf der rückwärtigen \nSeite des Gebäudes der Beigeladenen folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.\n\n35\n\nNach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nErrichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie \nder Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben \nnach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 61 \nBauO NRW stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des \nEigentums (Art. 14 GG) dar.\n\n36\n\nVgl. zu der entsprechenden Regelung des § 81 \nLBO Rheinland-Pfalz: BVerfG, Beschluss vom \n2. September 2004 - 1 BvR 1860/02 -, NVwZ 2005, \n203.\n\n37\n\nEin Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus \ndieser Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine \nbestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, der errichtete Balkon rechtswidrig \nist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine \nAbwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert \nist.\n\n38\n\nDem Abwehranspruch des Klägers steht keine den streitgegenständlichen \nBalkon erfassende Baugenehmigung entgegen. Die Legalisierungswirkung einer \nBaugenehmigung hat zur Folge, dass im Umfang der Feststellungswirkung der \nBaugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die \nerteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist.\n\n39\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 \n- 4 C 7.97 -, BRS 59 Nr. 109; BGH Urteil vom \n3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -, NVwZ 2000, 1206, \n1207; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - \n10 A 4694/01 -, BRS 66 Nr. 159; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, \nStand: Mai 2005, § 75 Rdnr. 38.\n\n40\n\nDer den Beigeladenen am 9. November 1995 erteilten Baugenehmigung zum \nAnbau eines Balkons auf der rückwärtigen Gebäudeseite kommt keine \nLegalisierungswirkung zu, da diese gem. § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995 erloschen ist. \nMit der Errichtung des genehmigten Balkons ist nicht innerhalb von zwei Jahren nach \nErteilung der Genehmigung begonnen worden. Offen bleiben kann, ob die \nBaugenehmigung im Zeitpunkt des Ortstermins des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nam 12. Juli 2000 (9 K 6541/96) noch Bestand hatte, weil durch den \nNachbarwiderspruch des Klägers vom 7. Januar 1996 der Ablauf der Zweijahresfrist \ngehemmt war,\n\n41\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1990\n- 7 B 945/89 -, Beschluss vom 22. Juni 2001\n- 7 A 3553/00 - und Urteil vom 9. Mai 1997\n- 7 A 1071/96 (dort offen gelassen, ob Hemmung \noder Unterbrechung),\n\n42\n\noder ob die Baugenehmigung ausnahmsweise trotz Nachbarwiderspruchs \nbereits erloschen war, weil der Zeitablauf darauf zurückzuführen war, dass der \nBauherr unabhängig vom Nachbarstreit ein anderes Vorhaben als das genehmigte \nerrichtet hat,\n\n43\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1987 \n- 7 A 901/86 - und allgemein zum Erlöschen bei \nErrichtung eines \"aliud\" OVG NRW, Urteil vom \n30. April 1998 - 10 A 2981/96 -.\n\n44\n\nDenn jedenfalls ist die Frist mittlerweile abgelaufen, weil auch durch die \nVornahme der Rückbaumaßnahmen im Jahr 2000 nicht von der Baugenehmigung \nGebrauch gemacht worden ist. Der zurückgebaute Balkon einschließlich der \nUmwehrung überschreitet mit 1,51 m nach wie vor die genehmigte Tiefe von 1,50 m. \nZudem ist die Kragplatte abweichend von den Bauzeichnungen nicht über eine Breite \nvon 4,64 m ausgeführt, sondern lediglich über die Breite von 4,50 m. Statt der \ngeplanten 0,055 m weist die Kragplatte zur Nachbargrenze des Klägers einen \nAbstand von 0,11 m und zur Nachbargrenze zum Haus Nr. 48 von 0,14 m auf.\n\n45\n\nDer Balkon ist materiell rechtswidrig. Er verstößt gegen Bauplanungsrecht, weil \ner die in dem Bebauungsplan Nr. 31 \"Untere C.---straße \", 2. Änderung festgesetzte \nhintere Baugrenze, die parallel zu den westlichen Außenwänden der Gebäude des \nKlägers und der Beigeladenen verläuft, um etwa einen Meter überschreitet. Diese \nÜberschreitung kann - entgegen der vom Beklagten in der Berufungsbegründung \nvertretenen Auffassung - auch nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1977) \nzugelassen werden, weil das in dieser Bestimmung vorausgesetzte Vortreten von \nGebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß nicht gegeben ist. Ein Vortreten in \ngeringfügigem Ausmaß ist nur anzunehmen, wenn es sich - bezogen auf die \nGrößenordnung des Gebäudes - um untergeordnete Gebäudeteile handelt. Tritt \ndagegen ein wesentlicher Gebäudeteil über die Baugrenze, so überschreitet damit \ndas Gebäude selbst und nicht wie vom Gesetz verlangt, lediglich ein Bauteil die \nBaugrenze.\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Juni 1975 - IV C 5.74 - , \nBRS 29 Nr. 126; OVG NRW, Beschluss vom \n6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 - ; VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 1. Februar 1999 - 5 S 2507/96 - BRS 62 \nNr. 97; OVG Saarl., Beschluss vom 16. Februar 2001 - \n2 Q 15/00 - BRS 64 Nr. 189.\n\n47\n\nDem hier in Rede stehende Balkon fehlt es an der erforderlichen Unterordnung. \nDer mit einer fast geschlossenen, wuchtigen Holzbrüstung versehene und sich über \ndie gesamte Hausbreite von 4,75 m erstreckende Balkon tritt vielmehr als \ndominierendes Gebäudeteil der westlichen Außenwand in Erscheinung. Auch vor \ndem Hintergrund, dass die überbaubare Grundstücksfläche eine Bautiefe von \nhöchstens 13 m zulässt, stellt sich die Überschreitung der Baugrenze um einen \nMeter über die gesamte Grundstücksbreite nicht mehr als geringfügig dar. Im he \nÜbrigen tritt der Balkon einschließlich der aufgrund ihrer Massivität einzubezienden \nBrüstung 1,51 m vor die Außenwand vor und überschreitet damit das in § 6 Abs. 7 \nBauO NRW genannte Maß, auf das für die Beurteilung der Frage, ob das Vortreten \neines Gebäudeteils noch als geringfügig einzustufen ist, zusätzlich zurückgegriffen \nwerden kann.\n\n48\n\nVgl. dazu OVG NRW und Beschlüsse vom \n6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 -, vom 24. Mai 1996 \n- 11 B 970/96 - und vom 8. Dezember 1998 - 10 B \n2255/98 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. Februar \n1999 - 5 S 2507/96 -, BRS 62 Nr. 97; OVG Rh.-Pf., \nUrteil vom 3. Dezember 1998 \n- 1 A 11826/98 -.\n\n49\n\nUnerheblich ist nach den oben dargestellten Maßgaben, dass die Überschreitung \nder Baugrenze durch den Balkon mit einem Meter deutlich hinter dem in § 6 Abs. 7 \nBauO NRW genannten Maß von 1,50 m zurückbleibt. Denn es handelt sich um ein \nwesentliches Gebäudeteil, mit der Folge, dass das gesamte Gebäude die Baugrenze \nüberschreitet.\n\n50\n\nDas Überschreiten der Baugrenze kann auch nicht durch die Erteilung einer \nBefreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB ausgeräumt werden, weil eine Abweichung in \nNachbarrechte des Klägers eingriffe. Der hier in Rede stehenden Festsetzung von \nhinteren Baugrenzen kommt zwar kein nachbarschützender Charakter zu. Aber auch \nim Fall der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen ist § 31 Abs. 2 \nBauGB insoweit drittschützend, als diese Vorschrift das Ermessen der \nBauaufsichtsbehörde dahin bindet, dass die Abweichung auch unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 \n- 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; Hahn/Schulte, \nÖffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, München \n1998, Rdnr. 172.\n\n52\n\nDie Festsetzung der hinteren Baugrenzen ist hier nicht nachbarschützend. Von \neiner neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden \nWirkung der festgesetzten Baugrenzen ist nur dann auszugehen, wenn konkrete \nAnhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist \nin jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem \nZusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder \nanderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der \nAuslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn \ndurch die Festsetzung im Sinne eines \"Austauschverhältnisses\" rechtlich derart \nverbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder \neine \"Schicksalsgemeinschaft\" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen \ndarf.\n\n53\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 \n- 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 6. Februar 1996 - 11 B \n3046/95 -, vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -, BRS \n58 Nr. 171 und vom 23. September 2004 \n- 7 B 1908/04 -, jeweils m. w. N.\n\n54\n\nHier sind weder aus den Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung \nnoch aus den Aufstellungsvorgängen derartige Umstände ersichtlich. Entsprechende \nAnhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus einer Zusammenschau mit der \nFestsetzung \"nur Hausgruppe zulässig\". Denn damit wird in erster Linie das \nstädtebauliche Ziel verfolgt, eine einheitliche Baustruktur der neu hinzukommenden \nBebauung mit der östlich des neu überplanten Bereichs (2. Änderung) bereits \nvorhandenen Bebauung zu schaffen. In der Begründung zur 2. Änderung des \nBebauungsplans wird insoweit ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der im \nBebauungsplan Nr. 31 ausgewiesenen Wohnbaufläche nördlich der C.---straße \nzwischen I1.---------straße und dem Schulgrundstück eine in sich geschlossene \nReihenhaussiedlung entstanden sei. Mit der 2. Änderung sollte die bislang für \nErweiterungen der Grundschule vorgehaltene Fläche der benachbarten \nWohnbebauung zugeordnet werden, um eine städtebauliche Abrundung zu \nerreichen. Eine nachbarschützende Wirkung der entsprechenden Festlegung der \nüberbaubaren Grundstücksflächen auch durch rückwärtige Baugrenzen ist mit dieser \nZielsetzung nicht verbunden.\n\n55\n\nEine Befreiung von der danach nicht nachbarschützenden Festsetzung der \nhinteren Baugrenzen kann gleichwohl nicht rechtmäßig erteilt werden, weil sie die \nnachbarlichen Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht hinreichend \nberücksichtigen würde. Unter welchen Voraussetzungen durch eine Befreiung \nNachbarrechte verletzt werden, ist nach den Grundsätzen des Gebots der \nRücksichtnahme zu beantworten, das in dem Tatbestandsmerkmal \"unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen\" seinen rechtlichen Anknüpfungspunkt findet. \nBei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Schutzwürdigkeit des \nbetroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des \nBebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und \nNachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen einerseits mit den Interessen \ndes Bauherrn an der Erteilung der Befreiung andererseits abzuwägen. Der Nachbar \nkann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung \ndurch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung \ntretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, \nder die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter \nwelchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, hängt \nwesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, \nwas einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Geht es wie hier \num ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und \nnur ausnahmsweise über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein \nkann, ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan \nberufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang \nhat.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1981 \n- 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und vom 23. August \n1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; OVG NRW, \nBeschluss vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -\n.\n\n57\n\nBei der Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die \nLage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die \nSchutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung \nsein.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober \n2001 - 10 B 891/01 - und Urteil vom 18. Dezember \n2003 - 10 A 2512/00 -.\n\n59\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der von der \nBerichterstatterin im Ortstermin festgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen \nVerhältnisse stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen auf Grund der konkreten \nUmstände des vorliegenden Falles gegenüber dem Kläger als rücksichtslos dar. Die \nHausgruppe, in der sich die Gebäude des Klägers und der Beigeladenen befinden, \nist durch eine dichte Baustruktur gekennzeichnet. Bereits aufgrund der Breite der \nGebäude bzw. Grundstücke von lediglich 4,75 m und der geringen Größe der \nrückwärtigen Gartenbereiche der Reihenmittelhäuser von lediglich etwa 40 m² ist die \nprivate Wohnsphäre auf ein Mindestmaß beschränkt. Ein kleiner geschützter \nAußenwohnbereich konnte bislang in der Erdgeschossebene durch die Errichtung \nvon Grenzmauern oder Sichtschutzelementen im Terrassenbereich erreicht werden. \nMit der erstmaligen Errichtung eines Balkons über die volle Breite des \nObergeschosses und den damit eröffneten Einblickmöglichkeiten wird dieses \nempfindliche Gefüge des nachbarlichen Nebeneinanders unzumutbar gestört. Zwar \nmüssen in bebauten Bereichen - speziell wenn wie hier eine Hausgruppe errichtet ist \n- im Allgemeinen Einsichtnahmemöglichkeiten selbstverständlich hingenommen \nwerden; das Rücksichtnahmegebot steht der Errichtung eines Balkons an \nReihenhäusern auch nicht schlechthin entgegen.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1993 - \n10 A 684/89 -.\n\n61\n\nSchon vor Errichtung des Balkons bestanden Einsichtmöglichkeiten von den \nFenstern der Obergeschosse in die benachbarten Gartenbereiche und umgekehrt \nvom Garten in die Fenster der Obergeschosse der benachbarten Gebäude. Ebenso \nwaren Gebäude und Gärten bereits bisher Einblicken seitens der westlich gelegenen \nReihenhauszeile ausgesetzt.\n\n62\n\nDurch den Balkon der Beigeladenen entsteht jedoch eine neue Qualität von \nEinsichtnahmemöglichkeiten. Als besonders belastend wirkt es sich aus, dass nun \nerstmals im Bereich des Obergeschosses eine vor die Gebäuderückseiten \nvorgelagerte \"Aussichtsplattform\" geschaffen wird. War zuvor vom Obergeschoss \naus nur eine (gegenseitige) Einblicknahme in die benachbarten Gartenbereiche \nmöglich, eröffnet der Balkon nun erstmals auch Einblicke in Richtung der \nbenachbarten Fenster. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere das \nSchlafzimmerfenster des Klägers, das sich lediglich etwa einen Meter vom Balkon \nder Beigeladenen entfernt befindet. Sich in dem neu geschaffenen \nAußenwohnbereich der Beigeladenen aufhaltende Personen sind nun für den Kläger \ngleichsam \"zum Greifen\" nahe und lassen nicht einmal ein Mindestmaß an privater \nWohnsphäre zu. Auch der Terrassenbereich des Klägers, der bislang nur teilweise \nund lediglich schräg unter Herauslehnen aus dem Fenster der Beigeladenen im \nObergeschoss eingesehen werden konnte, kann nun ohne Weiteres vom Balkon aus \nbeobachtet werden. Hinzu kommt die in seiner Eigenschaft als Außenwohnbereich \nbegründete Nutzungsqualität des Balkons. Im Gegensatz zu Fenstern, die \nregelmäßig nur für (gelegentliche) Ausblicke nach Außen genutzt werden, dient ein \nBalkon gerade dem ggf. auch länger andauernden Aufenthalt. Diesen erheblichen \nBeeinträchtigungen stehen keine wesentlich ins Gewicht fallenden schützenswerten \nInteressen der Beigeladenen gegenüber. Das Einfamilienreihenhaus der \nBeigeladenen verfügt bereits über eine Terrasse im Erdgeschoss. Das Interesse an \nder Errichtung eines zusätzlichen Außenwohnbereichs im Obergeschoss hat \nangesichts dessen zurückzutreten.\n\n63\n\nKann die Überschreitung der Baugrenzen durch den Balkon aufgrund des \nVerstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht durch die Erteilung einer Befreiung \ngem. § 31 Abs. 2 BauGB ausgeräumt werden, ist der Kläger durch das rechtswidrige \nVorhaben in seinen Nachbarrechten verletzt.\n\n64\n\nVgl. zur Nachbarrechtsverletzung bei fehlender \nBefreiung BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989\n- 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188.\n\n65\n\nDem Vorhaben stehen darüber hinaus nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts entgegen.\n\n66\n\nDas grenzständig errichtete Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen die \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Die Einhaltung einer Abstandfläche \nist hier nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW entbehrlich. Nach \ndieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine \nAbstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze \nerrichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden muss.\n\n67\n\nDer Senat lässt offen, ob die grenzständige Errichtung auf der Grundlage dieser \nRegelung bereits deshalb ausscheidet, weil die dem Grundstück des Klägers \nzugewandte Seite des Balkons keine Außenwand darstellt, die die üblicherweise von \ngrenzständigen oder grenznahen Wänden einzuhaltenden Anforderungen - \nbeispielsweise Ausführung als Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungen gem. § 31 \nBauO NRW - nicht erfüllen kann.\n\n68\n\nAuf Grund des Vorrangs des Bauplanungsrechts,\n\n69\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994\n- 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65 und vom 18. Juli 1995 -\n 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131,\n\n70\n\nbeurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden muss, bei Vorliegen \neines Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen zur Bauweise im Sinne des § 22 \nBauNVO (1977).\n\n71\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1991 \n- 11 B 2967/90 -, NWVBl. 1991, 265 (266).\n\n72\n\nNach Planungsrecht muss - abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO \nangeführten Ausnahmefall - an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden, \nwenn in einem Gebiet die geschlossene Bauweise festgesetzt ist oder tatsächlich \nbesteht. Das gleiche gilt in einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 Satz 1 \nBauNVO, sofern die Errichtung einer Außenwand an einer Grundstücksgrenze \nzwingend vorgesehen ist. Ferner muss ein Gebäude dann, wenn Doppelhäuser oder \nHausgruppen in einem Gebiet zwingend vorgeschrieben sind (vgl. § 22 Abs. 2 Sätze \n2 und 3 BauNVO), bezüglich der „inneren Ordnung\" bei Errichtung auf verschiedenen \nbenachbarten Grundstücken an der Grenze errichtet werden. Bei diesen Hausformen \nhandelt es sich zwar um eine Bauform der offenen Bauweise, innerhalb der \nGesamtbaukörper müssen aber die selbstständigen Gebäudeeinheiten an eine \nseitliche Grundstücksgrenze (Doppelhaushälften und Reiheneckhäuser) oder an \nbeide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden.\n\n73\n\nVgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 21. Juli 1997 \n- 14 B 96.3096 -, BRS 59 Nr. 113.\n\n74\n\nDer Bebauungsplan Nr. 31 \"Untere C.---straße \", 2. Änderung sieht für den hier \nmaßgeblichen Bereich offene Bauweise vor. Lediglich aufgrund der zur inneren \nGliederung getroffenen Festsetzung \"nur Hausgruppen zulässig\" sind die innerhalb \neiner Hausgruppe liegenden Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu \nerrichten.\n\n75\n\nDer Balkon der Beigeladenen ist gleichwohl ohne Einhaltung von Abstandflächen \nunzulässig, da dieser sich teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche \nbefindet.\n\n76\n\nDer Bebauungsplan Nr. 31 \"Untere C.---straße \", 2. Änderung trifft mit der \nFestsetzung von Baugrenzen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1977) u.a. \nfür die Gebäuderückseiten Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche.\n\n77\n\nDer hier in Rede stehende Balkon der Beigeladenen überschreitet die \nrückwärtige Baugrenze um etwa einen Meter. Er hält sich nach planungsrechtlichen \nGrundsätzen nicht mehr innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, für die die \nFestsetzung \"nur Hausgruppe zulässig\" gilt und eine Grenzbebauung als innere \nGliederung zwingend erfordert.\n\n78\n\nEin Herausschieben der Baugrenze mittels einer Abweichung gem. § 23 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO (1977) mit der Folge, dass sich im Einzelfall die Festsetzung \n\"Hausgruppe\" auf die zusätzlich überbaubare Grundstücksfläche erstreckt und ohne \nseitlichen Grenzabstand gebaut werden muss, \n\n79\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. März \n2003 - 7 B 2212/02 -, BRS 66 Nr. 126; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Dezember 1998 \n- 1 A 11826/98 -; OVG Saarland, Urteil vom \n16. Februar 2001 - 2 Q 15/00 -, BRS 64 Nr. 189; \nsowie zum definitorischen Charakter der \nwesensmäßig zu den Begriffen Baulinie und \nBaugrenze und der überbaubaren Grundstücksfläche \ngehörenden Abweichungsmöglichkeiten: BVerwG, \nUrteil vom 27. Februar 1992 - 4 43.87 -\nBRS 54 Nr. 60, \n\n80\n\nscheitert hier bereits daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - nicht von einem \ngeringfügigen Vortreten auszugehen ist.\n\n81\n\nAuch im Wege einer Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen gem. § 31 \nAbs. 2 BauGB kann der Grenzanbau des streitgegenständlichen Balkons nicht \nermöglicht werden. Zwar erstrecken sich die Festsetzungen zur Bauweise im Fall \neiner Befreiung in vergleichbarer Weise auf den dadurch zusätzlich überbaubaren \nBereich, so dass die Festsetzung \"Hausgruppe\" eine Pflicht zum Grenzanbau in \ndiesem Bereich begründen würde.\n\n82\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom \n23. September 2004 - 7 B 1908/04 -.\n\n83\n\nEine Befreiung kann jedoch - wie oben bereits dargestellt - unter Würdigung der \nnachbarlichen Belange nicht rechtmäßig erteilt werden.\n\n84\n\nEin Grenzanbau ist auch nicht im Hinblick auf § 6 Abs. 7 BauO NRW als zulässig \nanzusehen. Denn diese Vorschrift, die regelt, inwieweit unselbstständige Bauteile bei \nder Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben,\n\n85\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember \n1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101,\n\n86\n\nsetzt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der betreffenden Bauteile gerade \nvoraus.\n\n87\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nLoseblatt, Stand: Mai 2005, § 6 Rdnrn. 237 ff.; \nGädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage 2003, \n§ 6 Rdnrn. 256, 258.\n\n88\n\nDem steht vorliegend der oben festgestellte Verstoß gegen das \nplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme entgegen. Im Übrigen scheidet eine \nAnwendung der Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW im Hinblick auf das Vortreten \nvor die Außenwand um mehr als 1,50 m aus.\n\n89\n\nDie Beigeladenen haben auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung \ngem. § 73 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde \nAbweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der \naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung \nder nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.\n\n90\n\nDie Zulassung einer Abweichung von Abstandflächenvorschriften kommt nur bei \nVorliegen besonderer Umstände in Betracht, weil der Gesetzgeber mit den \ndetaillierten, die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundstückseigentümer zum \nAusgleich bringenden Regelungen in § 6 BauO NRW bereits abschließende \nFestlegungen getroffen hat. Vor diesem Hintergrund scheiden Belange des Bauherrn \nselbst als Gegengewicht grundsätzlich aus.\n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August \n1995 - 7 B 2117/95 - und vom 12. Februar 1997 - 7 B \n2608/96 -.\n\n92\n\nAber auch sonst sind hier keine Anhaltspunkte für eine atypische Situation \nersichtlich, die von dem Normalfall, von dem die Abstandflächenvorschriften \nausgehen, derart abweicht, dass die Festlegungen den Zielsetzungen des \nGesetzgebers nicht entsprechen könnten.\n\n93\n\nDem Kläger ist das aus § 6 BauO NRW hergeleitete nachbarliche Abwehrrecht \nauch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeschnitten, weil er \nmöglicherweise selbst bauliche Anlagen errichtet hat, die die erforderlichen \nGrenzabstände nicht einhalten.\n\n94\n\nOb der Kläger mit der 2,05 m hohen und 3,20 m langen grenzständigen Mauer \nim Terrassenbereich zum Grundstück der Beigeladenen die Abstandflächen nicht \neinhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn die Errichtung nicht mit dem \nBebauungsplan und den übrigen baurechtlichen Vorschriften im Einklang stehen \nsollte, bedeutete dies nicht, dass der Kläger sich überhaupt nicht mehr gegen \nVerletzungen der Abstandsregelungen durch seinen Nachbarn zur Wehr setzen \nkönnte. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass die Beeinträchtigung durch das \nVorhaben der Beigeladenen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation \neinwirkt als dies durch die Nutzung seiner baulichen Anlage mit Unterschreitung der \nAbstandflächen geschieht. Er wäre nur gehindert, ein Vorhaben zu unterbinden, das \nin seinen Auswirkungen dem eigenen gleichsteht und unter den Maßstäben des \ngeltenden Rechts in gleicher Weise zu beurteilen ist. Nur insoweit schließt der \nGrundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte \naus. Bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück \nausgehenden Beeinträchtigung ist neben dem konkreten Grenzabstand auch die \nQualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden \nBeeinträchtigungen von wesentlicher Bedeutung.\n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A \n1402/98 -, BauR 2002, 295 ff., Beschlüsse vom \n22. Juli 2004 - 7 A 453/03 - und vom 10. Juni 2005 - \n10 A 3664/03 -.\n\n96\n\nMit dem abstandflächenwidrigen Balkon der Beigeladenen wird die \nNachbarbebauung des Klägers wesentlich stärker beeinträchtigt als sich die \ngrenzständige Mauer des Klägers auf Grundstück und Bebauung der Beigeladenen \nauswirkt. Während durch den hier in Rede stehenden Balkon mit der \nAbstandflächenverletzung erhebliche Einblickmöglichkeiten einhergehen, erschöpfen \nsich die Auswirkungen der Mauer in einer allenfalls geringfügig erhöhten \nVerschattungswirkung. Die dadurch verursachte Einschränkung der Belichtung ist \nkaum wahrnehmbar, zumal die Beigeladenen selbst durch den über der Terrasse \nliegenden Balkon die Belichtungssituation der Erdgeschossräume zur Gartenseite \nmaßgeblich negativ beeinflussen.\n\n97\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beigeladenen die \nvollständige Beseitigung des rückwärtigen Balkons aufgibt.\n\n98\n\nDer Beklagte ist gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zum Einschreiten \nverpflichtet. Zwar steht es im pflichtgemäßen Ermessen, welche Maßnahmen er \ntreffen will, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchzusetzen. \nDas Ermessen des Beklagten ist hier jedoch zugunsten des Klägers dahin \ngebunden, dass der Beklagte einschreiten muss. Das Entschließungsermessen der \nBauaufsichtsbehörde ist in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, \nwenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung nachbarschützender \nVorschriften des öffentlichen Rechts beruht. In solchen Fällen muss dem \nrechtswidrigen Zustand abgeholfen werden.\n\n99\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1982 - 10 A \n645/80 -, BRS 39 Nr. 178, vom 17. Mai 1983 \n- 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191, vom 27. November \n1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50 Nr. 185, vom \n22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115 \nund vom 15. August 1996 - 11 A 850/92 -, BRS 57 \nNr. 258.\n\n100\n\nZudem steht die Beachtung und Durchsetzung des materiellen \nBauplanungsrechts im Rahmen landesrechtlich geregelter Verfahren grundsätzlich \nnicht zur Disposition des Landesgesetzgebers; dieser ist vielmehr verpflichtet, \nbundesrechtlichem Bauplanungsrecht zur Durchsetzung zu verhelfen.\n\n101\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C \n65.82 -, BVerwGE 72, 300 sowie Beschlüsse vom \n17. April 1998 - 4 B 144.97 -, BRS 60, 169, vom \n9. Februar 2000 - 4 B 11.00 -, BRS 63 Nr. 210 und \nvom 17. Dezember 2003 - 4 B 96.03 -, Buchholz \n406.19 Nachbarschutz Nr. 168.\n\n102\n\nGründe, die es dem Beklagten ermöglichen, ausnahmsweise von einem \nEinschreiten abzusehen, liegen nicht vor.\n\n103\n\nDie Pflicht des Beklagten zum Einschreiten ist darauf gerichtet, den \nBeigeladenen die vollständige Entfernung des Balkons aufzugeben, weil sich allein \ndie gesamte Beseitigung als ermessensfehlerfrei darstellt. Der Rückbau auf ein die \nAbstandflächen und Baugrenzen einhaltendes sowie das Gebot der Rücksichtnahme \nwahrendes Maß ist kein milderes Mittel, das der Beklagte den Beigeladenen anstelle \ndes vollständigen Abrisses aufgeben könnte. Eine solche Wahl scheidet aus \nRechtsgründen aus, weil verschiedene Möglichkeiten des Rückbaus denkbar sind \nund dem Bauherrn nicht eine bestimmte Form des Gebäudes aufgedrängt werden \ndarf.\n\n104\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 \n- 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115, Beschluss vom \n18. März 1997 - 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209 und \nUrteil vom 13. Oktober 1999 \n- 7 A 998/99 -.\n\n105\n\nDen Beigeladenen bleibt die Möglichkeit, nach Erlass der Ordnungsverfügung als \nAustauschmittel gemäß § 21 Satz 2 OBG NRW den Rückbau des Balkons auf ein \nzulässiges Maß anzubieten.\n\n106\n\nDie Kläger können statt des Abbruchs auch nicht auf eine Nutzungsuntersagung \nverwiesen werden. Mit einer Nutzungsuntersagung kann weder die Überschreitung \nder Baugrenzen beseitigt noch der Abstandflächenverstoß ausgeräumt werden.\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n108\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n109\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO \ngenannten Gründe hierfür vorliegt.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-22/10-a-3611-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-22/10-a-3611-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278319","retrieved":"2026-07-09 02:51:34.756117+00:00"}}