{"status":"available","doknr":"OLD278343","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.7D108.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"7 D 108/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n§ 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans F2. 130/4 n \nder Stadt E. in der Fassung der 1. Änderung ist unwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan F1. 130/4 n der \nAntragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung, weil nach diesem Plan für ihr \nGrundstück Gemarkung F. , Flur 1, Flurstücke 1582, 1583, 1584, 1563 und 1565, \nauf dem sie einen Lebensmittelmarkt mit Backshop (Fa. LIDL) ansiedeln möchte, \nEinzelhandelsnutzungen ausgeschlossen sind.\n\n3\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt an Westseite der F3. Straße (B 54), \ndie aus dem Zentrum von E. nach Unterquerung der in Dammlage verlaufenden \nUmgehungsbahn in Richtung Norden durch den Stadtteil F. und sodann weiter \nnach M. führt. Es erstreckt sich etwa vom Böschungsfuß der Umgehungsbahn auf \nrd. 120 m Länge nach Norden und hat im südlichen Bereich eine Breite von gut 25 m \nsowie im nördlichen Bereich eine solche von knapp 60 m.\n\n4\n\nDas beiderseits der F3. Straße nördlich der Umgehungsbahn gelegene Areal \nwurde früher für die Zeche und Kokerei N. T. genutzt. Weiter westlich der \nF3. Straße befindet sich insbesondere ein größerer ehemaliger Schlammteich, \ndem zur F3. Straße hin ein mit einer Entgasungsanlage versehenes \n„Umlagerungsbauwerk\" vorgelagert ist, in das kontaminierte Böden eingelagert \nwurden. Dieses als erdbedeckter Wall erscheinende Umlagerungsbauwerk mit einer \nHöhe von max. 8 m reicht bis dicht an die Westgrenze des Grundstücks der \nAntragstellerin und der nördlich hiervon gelegenen Nachbargrundstücke heran. Die \nBergaufsicht für das westlich der F3. Straße gelegene Areal wurde Mitte 2001 \nbeendet; für die Grundfläche unterhalb des Umlagerungsbauwerks, das \nGrundwasser sowie die Einrichtungen zur Grundwasserbeobachtung blieb die \nBergaufsicht weiter bestehen. Östlich der F3. Straße befinden sich nördlich der \nUmgehungsbahn noch verschiedene Bauwerke der früheren Zeche und Kokerei \nN. T. . Dieses Gelände ist weitgehend ungenutzt; in Teilbereichen haben sich \nverschiedene gewerbliche Nutzungen - u.a. Handel mit Kfz-Zubehör - \nangesiedelt.\n\n5\n\nDie Nutzungen an der Westseite der F3. Straße stellen sich wie folgt \ndar:\n\n6\n\nDas Grundstück der Antragstellerin wurde zuletzt als Parkplatz genutzt; es liegt \nnunmehr brach. An seinen schmaleren südlichen Bereich schließt sich auf gut 150 \nbis 180 m Länge in Richtung Westen entlang des Böschungsfußes der \nUmgehungsbahn ein rd. 50 m breiter Bereich an, der als Grabeland genutzt wird. \nHier befinden sich verschiedene Gartenhäuschen bzw. Lauben. Im nördlichen \nAnschluss an das Grundstück der Antragstellerin ist an der Westseite der F3. \nStraße auf Grund einer Baugenehmigung vom 24. Februar 2000 ein \nSchnellrestaurant mit Autoschalter (Mc-Drive) errichtet worden. Dessen \nBetriebszeiten dauern nach der genehmigten Betriebsbeschreibung an Werktagen \nsowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 1.00 Uhr. Im nördlichen Anschluss \nhieran ist auf Grund einer Baugenehmigung vom 2. Juli 1999 eine Tankstelle mit \nShop errichtet worden. Das Tankstellengebäude mit dem Shop einschließlich des \nKassenbereichs auch der Tankstelle und Nebenräumen hat insgesamt eine \nGrundfläche von über 400 qm; die Nutzfläche des Verkaufs beträgt nach den \nBerechnungen in den Bauvorlagen 270 qm. An diese Tankstelle schließt sich nach \nNorden auf rd. 35 m eine unbebaute begrünte Fläche an. Nördlich hiervon standen \nbis 2003 an der F3. Straße zwei Wohnhäuser (Nr. 160 und 162). Das sich nach \nNorden anschließende Gelände bis zu dem von der F3. Straße nach Westen \nabzweigenden X.---------weg wurde als Parkplatz genutzt. An Stelle der abgerissenen \nWohnhäuser und des Parkplatzes ist im Bereich von der unbebauten Grünfläche bis \nzum X.---------weg auf Grund der Ausweisung als Sondergebiet im strittigen \nBebauungsplan nunmehr ein Fachmarkt der Elektronikbranche (T1. ) errichtet, \ndem entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans auch eine \nEinzelhandelseinrichtung der Textilbranche mit einer Verkaufsfläche von 350 qm \nangegliedert ist.\n\n7\n\nNördlich der Einmündung des X1.---------wegs befindet sich entlang der \nWestseite der F3. Straße durchgehend Straßenrandbebauung, die in den \nErdgeschossen für Geschäfte und andere gewerbliche Zwecke genutzt wird. Das \nwestlich dieser Straßenrandbebauung gelegene Gelände nördlich des X1.---------\nwegs wird insbesondere für eine größere Altenwohnanlage mit Betreuungsangebot \ngenutzt.\n\n8\n\nEntlang der Ostseite der F3. Straße, dem Grundstück der Antragstellerin \ngegenüber, reicht das frühere Areal der Zeche und Kokerei N. T. von der \nUmgehungsbahn bis nahe an die E1. Straße, die knapp 300 m nördlich der \nUmgehungsbahn - etwa dem südlichen Ende des neuen Elektronikfachmarkts \ngegenüber - von Osten kommend in die F3. Straße einmündet. Nördlich der \nE2. Straße befindet sich an der Ostseite der F3. Straße das neue Zentrum \nF. , in dem verschiedene Einzelhandelseinrichtungen - u.a. ein größeres \nWarenhaus - und die Bezirksverwaltung angesiedelt sind. Zu diesem in Nord-Süd-\nRichtung rd. 320 m langen und in West-Ost-Richtung gut 200 bis knapp 150 m \nbreiten Areal gehören auch ausgedehnte Stellplatzanlagen und der F3. \nPlatz.\n\n9\n\nDie F3. Straße ist mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von rd. \n20.000 Kfz/24 h belastet. In der Mitte der Fahrbahn verläuft eine zweigleisige \nStadtbahnstrecke. Nördlich der Einmündung der E2. Straße - zwischen dem \nneuen F3. Zentrum im Osten und dem neuen Elektronikfachmarkt sowie der sich \nnördlich anschließenden gemischt genutzten Bebauung im Westen - befindet sich in \nder Mitte der F3. Straße eine Haltestelle der Stadtbahn mit etwas erhöhten \nBahnsteigen.\n\nDie Antragstellerin beantragte unter dem 5. Februar 2002 die Erteilung eines \nVorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Backshop. Nach der \ndem Antrag beigefügten allgemeinen Projektbeschreibung soll die Verkaufsfläche \nnicht mehr als 698 qm betragen. Der dem Antrag beigefügte Lageplan weist einen \nBaukörper von max. knapp 60 m Länge und max. rd. 30 m Breite auf, der quer zur \nF3. Straße im nördlichen Bereich des Grundstücks errichtet werden soll. Im \nsüdlichen Bereich sollen insgesamt 91 Stellplätze angelegt werden, die über eine \netwa in der Mitte des Grundstücks vorgesehene Zufahrt an die F3. Straße \nangebunden werden sollen. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin lehnte den \nbeantragten Vorbescheid mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 34 \nBauGB unzulässig. Die bereits vor Erteilung des Ablehnungsbescheids zunächst als \nUntätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist nach erfolglosem Widerspruchs- \nund erstinstanzlichem Klageverfahren nach Zulassung der Berufung beim Senat \nunter dem Aktenzeichen 7 A 2424/04 anhängig.\n\n10\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst das unmittelbar westlich der F3. Straße \ngelegene Gelände von der Umgehungsbahn bis zum X.---------weg . Das Plangebiet \nerstreckt sich von der F3. Straße im äußersten südlichen Bereich rd. 30 m und \nim übrigen rd. 60 m nach Westen. Es umfasst neben den Grundstücken der \nAntragstellerin, des Schnellrestaurants und der Tankstelle auch den sich an letztere \nanschließenden unbebauten Bereich. Ferner erfasst der Plan das früher mit den \nWohnhäusern F3. Straße 160 und 162 bebaute bzw. als Parkplatz genutzte \nGelände bis zum X.---------weg , das nunmehr mit dem Elektronikfachmarkt bebaut \nist, sowie den angrenzenden Abschnitt des X1.---------wegs .\n\n11\n\nFür diesen Geltungsbereich trifft der strittige Bebauungsplan in seiner Urfassung \nfolgende Festsetzungen:\n\n12\n\nDas Grundstück der Antragstellerin ist wie die Grundstücke des \nSchnellrestaurants und der Tankstelle als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hier sind \nnach den textlichen Festsetzungen Gewerbetriebe zulässig, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören. Zulässig sind ferner die Betriebsarten mit den Nrn. 192 bis 212 der \nAbstandsklasse VII der Abstandsliste 1998. Ausgeschlossen sind Anlagen der Nrn. 1 \nbis 191 (Abstandsklassen I bis VI) der Abstandsliste 1998 sowie Anlagen mit \nähnlichem Emissionsgrad. Ferner sind ausgeschlossen Einzelhandelsbetriebe sowie \nVerkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich \nganz oder teilweise an Endverbraucher wenden. Bezüglich letzterer waren in der \nUrfassung näher umschriebene Sonderregelungen getroffen. Die Ausnahmen nach \n§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) sind nicht Bestandteil des \nBebauungsplans. An die Gewerbegebiete schließt sich nach Westen ein schmaler \nStreifen private Grünfläche mit Bepflanzungsvorgaben an; dieselben Festsetzungen \nerfassen auch einen Streifen zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem \nSchnellrestaurant sowie am Nordrand der Gewerbegebietsausweisung zu der \nunbebauten begrünten Fläche hin. Für diese ist eine öffentliche Grünfläche \n(Parkanlage) festgesetzt. Das sich nach Norden anschließende Gelände ist als \nSondergebiet „Unterhaltungselektronik\" mit einer Verkaufsfläche von max. 2.900 qm \nund „Einzelhandel\" mit einer Verkaufsfläche von 350 qm ausgewiesen. Auch an \ndieses schließt sich im Westen ein schmaler Streifen private Grünfläche mit \nBepflanzungsvorgaben an. Der Bebauungsplan legt die überbaubaren \nGrundstücksflächen durch Baugrenzen fest, gibt eine Traufhöhe der Bebauung von \n6 bis 11 m vor und enthält weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \n(GRZ 0,8; GFZ 2,4), über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen, über Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Natur und Landschaft sowie über Flächen mit Belastungen für Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechte. Schließlich weist er den von ihm erfassten östlichen, zur F3. \nStraße führenden Abschnitt des X1.---------wegs als öffentliche \nStraßenverkehrsfläche aus.\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der Urfassung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n14\n\nAm 15. Mai 2002 fasste der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen \nder Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses aus \ndem Jahr 1988, der sich auf einen größeren Bereich westlich der F3. Straße \nbezogen hatte, den Aufstellungsbeschluss für den hier strittigen Bebauungsplan F1. \n130/4 n. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 7. Juni 2002 bekannt gemacht. \nGemäß Bekanntmachung vom 25. Oktober 2002 fand eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung statt; Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die \nBevollmächtigten der Antragstellerin wandten sich mit mehreren Schreiben gegen die \nPlanung. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass ihrer Meinung nach das mit \nVorbescheidsantrag vom Mai 2002 zur Prüfung gestellte Vorhaben gem. § 34 BauGB \nzulässig sei.\n\n15\n\nAm 12. November 2003 befasste sich der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung \nund Wohnen der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und \nbeschloss sodann die Offenlegung des Planentwurfs, dessen Geltungsbereich im \nSüden geringfügig reduziert wurde. Die Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung \nvom 28. November 2003 in der Zeit vom 8. Dezember 2003 bis 21. Januar 2004 \nstatt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Von privater Seite gingen \nkeine Stellungnahmen ein. Am 13. Mai 2004 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin abschließend mit dem Planentwurf und beschloss diesen als \nSatzung unter Beifügung der Begründung. Der Satzungsbeschluss wurde am 4. Juni \n2004 bekannt gemacht.\n\n16\n\nWährend des von der Antragstellerin am 13. September 2004 anhängig \ngemachten vorliegenden Normenkontrollverfahrens wurde der strittige \nBebauungsplan geändert. Diese 1. Änderung beschränkt sich inhaltlich auf eine \nModifizierung der textlichen Festsetzungen für den Bereich der in der Urfassung \nausgewiesenen Gewerbegebiete einschließlich der sie einrahmenden privaten \nGrünflächen. Die Ausnahmen von dem beibehaltenen generellen \nEinzelhandelsauschluss lauten nunmehr wie folgt:\n\n17\n\n„a) Betriebe des Kfz-Handwerks mit räumlich angegliederten Kfz- \nund/oder Caravanverkauf, Betriebe des Kfz-Handels sowie Betriebe mit \nKfz- und/oder Caravanersatzteil- bzw. -zubehörverkauf sind allgemein \nzulässig.\n\n18\n\nb) Ausnahmsweise können an Endverbraucher gerichtete \nVerkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen \nGewerbebetrieben zugelassen werden, wenn sie in unmittelbarem \nräumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einen Handwerks- \noder anderen Gewerbebetrieb stehen und deren Summe an Verkaufs- \nund Ausstellungsflächen unter der Größe der Geschossfläche des \nHandwerks- oder anderen Gewerbebetriebsteiles liegt. Sie dürfen keine \nschädlichen Auswirkungen auf Zentren oder die Nahversorgung im \nSinne § 11 Abs. 3 BauNVO hervorrufen.\n\n19\n\nc) Verkaufshops von Tankstellen dürfen nicht mehr als 150 qm \nVerkaufsfläche umfassen.\n\n20\n\nd) Ausnahmsweise in Abweichung von c) zulässig ist der in dem \nGewerbegebiet auf dem Flurstück 1606 (F3. Straße 156) in \nunmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der \ndortigen Tankstelle betriebene, bereits vorhandene Verkaufsshop mit \nseiner im Bestand vorhandenen und genehmigten Verkaufsfläche.\"\n\n21\n\nDie 1. Änderung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. \nAls „betroffene Öffentlichkeit\" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n.F. wurden die \nEigentümer und Pächter der im Änderungsbereich gelegenen Grundstücke, u.a. \nauch die Antragstellerin, mit Schreiben vom 23. Februar 2005 über die vorgesehene \nÄnderung unterrichtet. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n24. März 2005 gegeben. Einige Träger öffentlicher Belange wurden gleichermaßen \nbeteiligt. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 11. März 2005, dass sie mit \nder Änderung nicht einverstanden sei. Die Industrie- und Handelskammer zu E. \nsprach sich für die Planänderung aus, die ihrer Auffassung nach notwendig sei, um \ninsbesondere das Stadtbezirkszentrum F. zu stärken und seiner Zerfaserung und \nZersplitterung entgegen zu wirken. Am 30. Juni 2005 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die \n1. Änderung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 15. Juli 2005 bekannt \ngemacht.\n\n22\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin \ninsbesondere vor, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt, da nur etwa die Hälfte des im Bebauungsplan als Gewerbegebiet \nfestgesetzten Bereichs im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche, die andere \nHälfte hingegen als Grünfläche dargestellt sei.\n\n23\n\nEs liege keine besondere städtebauliche Situation im Sinne von § 1 Abs. 9 \nBauNVO vor, die den festgesetzten Einzelhandelsausschluss rechtfertige. Es fehle \nan einer Betrachtung der konkreten Örtlichkeit bzw. Zentrenschädlichkeit des \nausgeschlossenen Einzelhandels. Für gewerbliche Nutzungen bestehe kein \nnachweislicher Bedarf, zumal östlich der F3. Straße ca. 120.000 qm Fläche \nbrach lägen. Soweit eine Überlastung der Straße befürchtet werde, sei dies \ngleichfalls nicht auf das konkrete Plangebiet bezogen.\n\n24\n\nDie Abwägung sei fehlerhaft, weil durch die Zulassung nur nicht wesentlich \nstörender Gewerbebetriebe im festgesetzten Gewerbegebiet die dort vorhandene \nTankstelle und das vorhandene Schnellrestaurant mit Autoschalter auf den \nBestandsschutz gesetzt worden seien.\n\n25\n\nAuch verschiedene der textlichen Festsetzungen seien zu beanstanden. Die \nRegelungen zum passiven Schallschutz in § 1 seien nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBauGB gedeckt. Es seien keine konkreten Vorkehrungen verbindlich festgesetzt, \nsondern nur das Ziel der Einhaltung bestimmter Werte. Die Regelungen zu § 2 \nBuchstabe b) seien unbestimmt. Aus ihnen erschließe sich nicht, welchen \nBeeinträchtigungsgrad die angeführten „schädlichen\" Auswirkungen haben müssten. \nIn der für einen Teilbereich ihres - der Antragstellerin - Eigentums getroffenen \nFestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sei unzulässigerweise ausgeführt, die \nbegünstigte E1. Steinkohle AG habe das „Recht\", die von der Festsetzung \nbetroffene Fläche „zu belasten\"; ferner sei nicht ersichtlich, welchen Umfang das \nRecht habe und weshalb es eines Geh- und Fahrrechtes bedürfe.\n\n26\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n27\n\nden Bebauungsplan F1. 130/4 n der \nAntragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung für \nunwirksam zu erklären.\n\n28\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n29\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n30\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.\n\n31\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin im \nvorliegenden Verfahren vorgelegten Aufstellungsvorgänge und des Inhalts der \nGerichtsakten 7 A 2424/04 und 10 K 3944/01 VG Gelsenkirchen einschließlich der in \njenen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Akten und sonstigen Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n34\n\nDie Antragsbefugnis der Antragstellerin steht außer Streit. Sie folgt bereits \ndaraus, dass die Antragstellerin sich gegen den ihrer Meinung nach fehlerhaften \nAusschluss von Einzelhandelsnutzungen für ihr Grundstück wendet.\n\n35\n\nDer Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für ihren Angriff \ngegen den Bebauungsplan in der Fassung der zwischenzeitlich bekannt gemachten \n1. Änderung. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine unselbständige \nPlanänderung, die inhaltlich lediglich die textlichen Festsetzungen des \nUrsprungsplans in einem Teilbereich modifiziert hat. Der die Antragstellerin \nbelastende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen, dessen Motivierung und \nZielsetzungen im Zusammenhang mit der Neufassung der Ausnahmeregelungen \nvom Einzelhandelsausschluss verdeutlicht wurden, ist aufrecht erhalten worden und \nkann dem von der Antragstellerin zur bauplanungsrechtlichen Prüfung gestellten \nVorhaben (Lebensmittelmarkt mit Backshop), das Gegenstand des beim Senat \nanhängigen Verfahrens 7 A 2424/04 ist, weiterhin entgegen gehalten werden.\n\n36\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Abgesehen von der \nim Tenor genannten textlichen Festsetzung, die - wie noch darzulegen ist - nicht von \neiner einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, unterliegt der Plan keinen \nBedenken.\n\n37\n\nFormelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler - sowohl seiner \nUrfassung als auch der 1. Änderung -, die auch ohne entsprechende Rüge \nbeachtlich sind, liegen ersichtlich nicht vor. Mängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, \nwurden nicht gerügt.\n\n38\n\nDer Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin gemäß § 8 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \nentwickelt.\n\n39\n\nDa die Baugebietsausweisungen und sonstigen gebietsbezogenen \nNutzungsausweisungen (Grünflächen) bereits in der Urfassung des Bebauungsplans \ngeregelt worden sind und im Rahmen der 1. Änderung lediglich die \nAusnahmeregelungen bezüglich des für das Gewerbegebiet festgesetzten \nEinzelhandelsausschlusses modifiziert wurden, ist hinsichtlich des \nEntwicklungsgebots auf die bei Erlass der Urfassung maßgebliche Fassung des \nFlächennutzungsplans abzustellen und nicht auf die seitens der Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Fassung vom 31. Dezember \n2004. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Fassung kann letztlich dahinstehen, ob der \nbei den dem Senat vorgelegten Aufstellungsvorgängen befindliche Ausdruck des \nFlächennutzungsplans dessen Inhalt korrekt wiedergibt oder ob auf diesem \nAusdruck, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen wurde, die Darstellungen verschoben bzw. verzerrt sind. Selbst wenn \nman - zugunsten der Antragstellerin - davon ausgeht, dass der dem Senat vorgelegte \nAusdruck korrekt ist, lässt sich ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nicht \nfeststellen.\n\n40\n\nDer Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringen Detailschärfe \nGestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bebauungsplanung \nausgefüllt werden dürfen. Vorausgesetzt, dass die Grundzüge des \nFlächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot des \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen des \nBebauungsplans mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig \nüberein, bedeutet das nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das \nEntwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, \nhängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig \nbleibt.\n\n41\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - \n4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264.\n\n42\n\nGemessen hieran, liegt die von der Antragstellerin angesprochene - hier unterstellte - \nDiskrepanz zwischen den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den \nFestsetzungen des Bebauungsplans ersichtlich im Rahmen des der Gemeinde bei \nder Umsetzung des Flächennutzungsplans in einen verbindlichen Bebauungsplans \nzustehenden Gestaltungsspielraums. In dem angeführten Ausdruck ist ein Streifen \nentlang der Westseite der F3. Straße von der Umgehungsbahn bis zu den \nzwischenzeitlich abgerissenen Wohnhäusern als Gewerbegebiet und der sich nach \nNorden anschließende Randbereich neben der F3. Straße als Sondergebiet mit \nder Zusatzkennzeichnung „Bereich mit Marktfunktion\" dargestellt; an beide Streifen \nschließt sich nach Westen die Darstellung einer Grünfläche - teilweise mit den weiter \nwestlich dargestellten Zusätzen „Parkanlage\" bzw. „Sportfläche\" - an. Dem \nFlächennutzungsplan liegt für den hier interessierenden Bereich von der \nUmgehungsbahn bis zum X.---------weg mithin das Konzept zugrunde, dass lediglich \nein relativ schmaler Streifen entlang der Westseite der F3. Straße baulich - und \nzwar zu gewerblichen Zwecken bzw. solchen mit Marktfunktion - genutzt werden soll, \nwährend das weiter westlich gelegene Areal der ehemaligen Zeche und Kokerei \nN. T. um den ehemaligen Schlammteich herum frei und begrünt bleiben soll. \nOb dieser zwischen der Umgehungsbahn und dem X.---------weg weit über 300 m \nlange baulich nutzbare Streifen entlang der F3. Straße letztlich 30 oder 60 m \nbreit ist, hat für die dem Flächennutzungsplan in seinem engeren Bereich des hier \nstrittigen Bebauungsplans zugrunde liegende städtebauliche Konzeption ersichtlich \nkeine maßgebliche Bedeutung.\n\n43\n\nSelbst wenn man einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot annehmen wollte, \nläge darin jedenfalls kein nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlicher Mangel des \nBebauungsplans. Dies wäre nur der Fall, wenn die über den Bereich des \nBebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des \nFlächennutzungsplans - d.h. seine Konzeption für das gesamte Gemeindegebiet \noder jedenfalls für einen über das Plangebiet hinausgehenden Ortsteil - \nbeeinträchtigt würden, der Flächennutzungsplan mithin seine Bedeutung „im großen \nund ganzen\" verloren hätte.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n45\n\nDavon kann auch nicht ansatzweise die Rede sein, wenn sich - wie hier unterstellt - \ndie Gewichte der Bau- und Freiflächen in einem etliche Quadratkilometer großen \nOrtsteil wie F. um deutlich unter 10.000 qm und damit noch weit unterhalb des \nPromille-Bereichs verschieben würden.\n\n46\n\nDie Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sind im wesentlichen auch auf \neinschlägige Rechtsgrundlagen gestützt.\n\n47\n\nDie von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen zum passiven \nSchallschutz in § 1 der textlichen Festsetzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 \nAbs. 1 Nr. 24 BauGB. Nach dieser Vorschrift können u.a. die zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen \nVorkehrungen festgesetzt werden. Solche Vorkehrungen hat die genannte \nFestsetzung zum Gegenstand. Sie gibt vor, dass bei allen Neu-, Um- und \nErweiterungsbauten in den von ihr betroffenen Bereichen aufgrund der vorhandenen \nLärmbelastung des Kfz- und Schienenverkehrs der F3. Straße „für die Gebäude \nbauliche und sonstige Vorkehrungen zu treffen\" sind. Als solche Maßnahmen lässt \nder vorletzte Absatz des § 1 Grundrissgestaltungen und Baukörperanordnungen zu \nund gibt weiter vor, dass - sofern die als maßgeblich festgesetzten Innenpegel nicht \nbereits durch diese baulichen Maßnahmen erreicht werden - „schallschützende \nAußenbauteile\" zu verwenden sind. Welche Dämmwerte die dann zu verwendenden \nAußenbauteile, die mit den Worten „wie z.B. Schallschutzfenster (entsprechend der \nVDI-Richtlinie 2719), Außentüren, Dachflächen, Wände etc\" lediglich beispielhaft \nerläutert sind, aufzuweisen haben, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die \nAußenbauteile je nach dem auf sie treffenden Außenpegel so auszugestalten sind, \ndass die zuvor für die jeweils unterschiedlich schutzbedürftigen Räume angeführten \nInnenpegel eingehalten werden. Damit ist eindeutig festgelegt, dass und welche \nbaulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Sinne der genannten \nVorschrift zu treffen sind. Dem Bauherren ist lediglich die Freiheit gelassen, im \nEinzelfall je nach seinen individuellen Vorstellungen zu wählen, wie er die Baukörper \npositioniert, im Inneren aufteilt und mit Dachflächen versieht sowie ob und wo er ggf. \nÖffnungen (Fenster, Türen) in Außenwänden und Dachflächen vorsieht, die dann \nihrerseits in dem sich aus den Festsetzungen ergebenden Ausmaß schalldämmend \nauszuführen sind. Von einer von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gedeckten bloßen \nZielvorgabe\n\n48\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 -\n\n49\n\nkann hiernach keine Rede sein.\n\n50\n\nAus der von der Antragstellerin angeführten und in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat erörterten Rechtsprechung\n\n51\n\n- BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 \n- 4 NB 3.94 -, NVwZ 1994, 1009 als \nBeschwerdeentscheidung zu OVG NRW, Urteil vom \n30. September 1993 - 10a NE 117/90 -\n\n52\n\nergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem \nBeschluss keineswegs, wie die Antragstellerin meint, die von der Vorinstanz \nvorgenommene Interpretation der seinerzeit geprüften Festsetzung „bestätigt\". Es hat \nvielmehr ausdrücklich betont, dass es in dem seinerzeit gesetzlich nur vorgesehenen \nVerfahren der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. an die \nAuslegung des damals streitigen Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht \ngebunden sei. Zugleich hat es die Frage aufgeworfen, „ob ein Normenkontrollgericht \nnicht die Möglichkeiten bundesrechtskonformer Auslegung eines Bebauungsplans \nund seiner einzelnen Festsetzungen auszuschöpfen hat, bevor es eine Festsetzung \noder den Bebauungsplan insgesamt für nichtig erklärt\" und sich damit wie auch mit \nseinen weiteren Ausführungen ersichtlich von dem Verständnis der damals in Rede \nstehenden Festsetzung durch das Normenkontrollgericht distanziert. Selbst wenn der \nseinerzeit entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden identisch sein sollte, \nhat der Senat hiernach keinen Anlass, die Regelungen in § 1 der textlichen \nFestsetzungen des strittigen Bebauungsplans abweichend von dem bereits \ndargelegten, aus ihrem Wortlaut abgeleiteten Verständnis als eine von § 9 Abs.1 Nr. \n24 BauGB nicht gedeckte bloße Zielvorgabe anzusehen.\n\n53\n\nDie von der Antragstellerin angesprochene Festsetzung einer „Fläche mit Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten\" zu Gunsten der E2. Steinkohle AG (DSK), die über \nden südlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin verläuft, ist von der in der \nLegende des Bebauungsplans ausdrücklich angeführten Ermächtigungsgrundlage \ndes § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gedeckt. Diese Vorschrift lässt es zu, die mit Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten „zu belastenden Flächen\" festzusetzen. Aus der \nFormulierung, die begünstige DSK habe das „Recht\" zu einer entsprechenden \nBelastung, folgt nicht, dass damit gleichsam ein vollstreckungsfähiger Titel \nfestgesetzt sein sollte, auf Grund dessen die DSK etwa ohne weiteres die Eintragung \neiner entsprechenden Dienstbarkeit in das Grundbuch beantragen könnte. In der \nRechtsprechung ist geklärt, dass Festsetzungen nach der genannten Vorschrift allein \ndas Recht noch nicht begründen.\n\n54\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 \n- 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23.\n\n55\n\nDie Festsetzung hindert allerdings den Eigentümer an einer ihr widersprechenden \nNutzung und verpflichtet ihn, die Fläche für die vorgesehene Nutzung \nvorzuhalten.\n\n56\n\nVgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n7. Dezember 2001 - 3 S 2425/00 - JURIS-\nDokumentation; ähnlich: BayVGH, Beschluss vom \n16. September 1998 - 4 ZB 98.1988 -, BayVBl 1999, \n568.\n\n57\n\nDafür, dass die Antragsgegnerin mit dem von ihr gewählten Wortlaut, der sich \nimmerhin an den Gesetzeswortlaut - „zu belastende\" Fläche - anlehnt, eine \nweitergehende Regelung treffen wollte, ist kein Anhalt ersichtlich.\n\n58\n\nDas Ausmaß und die Reichweite der Belastung ergibt sich ohne weiteres daraus, \ndass in dem betreffenden Bereich, wie auf Seite 10/11 der Begründung zur \nUrfassung des strittigen Bebauungsplans angesprochen ist, eine Koksgasleitung der \nDSK (in der beachtlichen Dimension von DN 700) verläuft, die in einen Bereich führt, \nfür den - bezogen auf die Grundwasserbeobachtung - die Bergaufsicht nicht beendet \nwurde. Diese soll nach der Begründung entsprechend der bei den \nAufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Stellungnahme der DSK \nvom 1. Februar 2003 gesichert werden, so dass die erforderlichen Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechte aus den betriebstechnischen Notwendigkeiten der \nÜberwachung, ggf. auch Reparatur und/oder Erneuerung bzw. Entfernung dieser \nLeitung folgen. Eine von der Antragstellerin vermisste Differenzierung nach dem \nober- oder unterirdischen Verlauf eines Leitungsrechts sieht § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB \nnicht vor; im übrigen kann mit Blick auf die bereits angesprochene Begründung der \nUrfassung des strittigen Bebauungsplans im vorliegenden Fall kein Zweifel daran \nbestehen, dass von der hier in Rede stehenden Festsetzung ausschließlich die \nbereits existierende, unterirdisch verlegte Koksgasleitung der DSK erfasst ist.\n\n59\n\nKeinen Bedenken hinsichtlich einer einschlägigen Rechtsgrundlage unterliegt \nauch der in Absatz 2 des § 2 der textlichen Festsetzungen geregelte - hinsichtlich \nseiner städtebaulichen Rechtfertigung noch gesondert zu prüfende - Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben. Dieser kann auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützt werden.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n61\n\nDer weitere Ausschluss von Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen \nGewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sowie \ndie in den Buchstaben a) und c) des § 2 der textlichen Festsetzungen getroffenen \nbesonderen Ausnahmeregelungen für Betriebe, die im Zusammenhang mit Kfz-\nHandel stehen, sowie für Tankstellenshops können jedenfalls auf § 1 Abs. 9 \nBauNVO gestützt werden, während dies für die in Buchstabe b) des § 2 der \ntextlichen Festsetzungen geregelten Ausnahmen vom Einzelhandelsausschluss nicht \nder Fall ist.\n\n62\n\nEiner gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feiner differenzierenden Regelung sind \nnach Absatz 9 der genannten Vorschrift nur „bestimmte Arten\" der in den \nBaugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen \nAnlagen zugänglich. Dabei muss es sich, wenn bestimmte näher umschriebene \nFormen von (Einzelhandels-)Betrieben einer Sonderregelung nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO unterzogen werden sollen, um in der Realität existierende Betriebstypen \nhandeln.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 und Beschluss vom \n8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, NVwZ 2005, 324 = \nBauR 2005, 513.\n\n64\n\nHinsichtlich der Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen \nGewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, sowie \ndie in den Buchstaben a) und c) des § 2 der textlichen Festsetzungen geregelten \nUmschreibungen von Betrieben, die im Zusammenhang mit Kfz-bezogenem Handel \nstehen, und von Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 qm Verkaufsfläche \nbestehen keine Bedenken, dass es sich um in der Realität existierende \nBetriebstypen handelt. Dies gilt auch für Tankstellenshops in der genannten \nGrößenordnung, da sie namentlich in einem - hier gegebenen - innerörtlichen \nBereich jedenfalls in der Regel nicht mehr als 150 qm Verkaufsfläche aufweisen.\n\n65\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 \n- 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, 819 = ZfBR 2004, \n570 -.\n\n66\n\nAnders liegt es hingegen hinsichtlich der mit den Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat eingehend erörterten Ausnahmeregelung in Buchstabe \nb) des § 2 der textlichen Festsetzungen. Diese Festsetzung ist mit der allein in \nBetracht kommenden Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO nicht vereinbar, weil sie \nsich nicht auf „bestimmte Arten\" von Betrieben oder Anlagen bezieht.\n\n67\n\nInsoweit mag der erste Satz der Regelungen von § 2 Buchstabe b) der textlichen \nFestsetzungen noch einen bestimmten festsetzungsfähigen Betriebstyp \numschreiben. Darin erschöpft sich die Festsetzung jedoch nicht. Ihr Satz 2 knüpft die \nZulässigkeit der zuvor umschriebenen Betriebe generell an die Voraussetzung, dass \nsie „keine schädlichen Auswirkungen auf Zentren oder die Nahversorgung im Sinne \n(von) § 11 Abs. 3 BauNVO hervorrufen\". Damit umschreibt diese Regelung - \nungeachtet ihrer von der Antragstellerin mit beachtlichen Argumenten in Frage \ngestellten Bestimmtheit - nicht etwa ein typisierendes Merkmal der zulässigen \nBetriebe, das aus ihrer Betriebsform einschließlich Sortiment und Größe ablesbar ist. \nSie knüpft deren Zulässigkeit vielmehr zusätzlich daran, dass diese Betriebe im \nEinzelfall konkret keine der genannten „schädlichen\" Auswirkungen zur Folge haben. \nOb ein Betrieb wegen dieser Festsetzung zulässig oder unzulässig ist, hängt damit \nnicht etwa von seinen typisierend umschriebenen Merkmalen, sondern ausschließlich \nvon den auf die Einzelhandelsstruktur im näheren und/oder weiteren Umfeld \nbezogenen konkreten Auswirkungen des individuellen Betriebs an seinem \nvorgesehenen Standort ab. Eine solche Regelung stellt keine Festlegung einer \n„bestimmten Art\" von baulichen oder sonstigen Anlagen dar und findet damit in § 1 \nAbs. 9 BauNVO keine Grundlage.\n\n68\n\nSind die Regelungen in § 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen hiernach \nnicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt, führt dies ohne weiteres zu \nihrer Unwirksamkeit. Dieser Mangel erfasst- wie im Nachfolgenden noch näher \ndarzulegen ist - jedoch allein diese Festsetzung und hat keine Auswirkungen auf die \nim übrigen nicht zu beanstandenden Festsetzungen des Plans.\n\n69\n\nVon einer einschlägigen Rechtsgrundlage - nämlich § 1 Abs. 10 BauNVO - \ngedeckt ist schließlich auch die in Buchstabe d) des § 2 der textlichen Festsetzungen \ngetroffene Sonderregelung für den auf dem Flurstück 1606 bereits vorhandenen \nTankstellenshop. Insoweit sind die hierzu dargelegten Erwägungen auf Seite 10 der \nBegründung zur 1. Änderung, dass der vorhandene Betrieb bestandsorientiert \n„planungsrechtlich gesichert\" werden soll, bei verständiger Würdigung dahin zu \nverstehen, dass diese Absicherung über den bloßen, bereits durch die erteilte \nBaugenehmigung vermittelten passiven Bestandsschutz hinausgehen soll. Von den \nin § 1 Abs. 10 BauNVO vorgesehenen Alternativen „Erweiterungen\", „Änderungen\", \n„Nutzungsänderungen\" und „Erneuerungen\" kommen angesichts der auf die \n„vorhandene und genehmigte Verkaufsfläche\" begrenzten Absicherung allerdings nur \nsolche Veränderungen der Tankstelle, mit der der Shop in unmittelbarem räumlichen \nund betrieblichen Zusammenhang steht, in Betracht, die diesen Zusammenhang und \ndie genehmigte Größe des Shops unberührt lassen. Die planungsrechtliche \nSicherung soll mithin gewährleisten, dass der Tankstellenbetrieb auch dann, auch \nwenn er genehmigungspflichtig geändert oder beispielsweise wegen Zerstörung \nerneuert wird, jedenfalls die bislang genehmigte Verkaufsfläche des Shops \nabweichend von der sonst geltenden Begrenzung der Verkaufsfläche von \nTankstellenshops auf 150 qm auch künftig weiter bzw. wieder soll ausnutzen \nkönnen.\n\n70\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des \nstrittigen Bebauungsplans - abgesehen von der insoweit nicht mehr zu prüfenden, \nwegen fehlender Rechtsgrundlage unwirksamen Festsetzung des § 2 Buchstabe b) - \nunterliegt keinen Bedenken.\n\n71\n\nZu den generellen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans ist in Abschnitt 1.2 \nder Begründung zur Urfassung ausgeführt:\n\n72\n\n„Der Bebauungsplan F1. 130/4 n schließt die Lücke eines geplanten \nGewerbebands entlang der F3. Straße von der Umgehungsbahn im \nSüden bis zum nördlich gelegenen X.---------weg . Die vorhandene \nGrünfuge als Pendant zu der Grünfläche auf der Ostseite der F3. \nStraße/südlich der E1. Straße setzt hier deutlich die Landmarke bzw. \ndie Nutzungsgrenze zwischen dem nördlich gelegenen \nSiedlungsschwerpunkt F3. Mitte sowie dem geplanten Sondergebiet \nund dem südlich der Grünfuge geplanten Gewerbegebiet. Mit den \nAusweisungen des Bebauungsplans F1. 130/4 n soll somit die \nMöglichkeit gegeben werden, entlang der neu gestalteten F3. Straße \nattraktive Gewerbebetriebe anzusiedeln, die sich positiv auf die \nLebensqualität der F3. Bürger auswirken.\"\n\n73\n\nDiese Erwägungen bewegen sich ohne weiteres im Rahmen legitimer \nZielsetzungen einer städtebaulichen Planung, zu denen auch die Schaffung der \nVoraussetzungen zur Ansiedlung vom Gewerbebetrieben gehört (vgl. § 1 Abs. 6 Nt. 8 \nBuchst. a) und c) BauGB n.F. = § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.).\n\n74\n\nDem steht der Einwand der Antragstellerin nicht entgegen, dass insbesondere \nangesichts der östlich der F3. Straße in erheblichem Umfang brach liegenden \nFlächen der ehemaligen Zeche und Kokerei N. T. im hier betroffenen Bereich \nkein nachweislich bestehender Bedarf für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben \nund Betrieben des produzierenden Gewerbes bestehe. Eine Ausweisung von \nGewerbeflächen, die durch Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen für das \nverarbeitende Gewerbe oder auch andere gewerbliche Nutzungen „reserviert\" \nwerden sollen, ist nicht erst dann im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Bedarf an Flächen für gewerbliche \nNutzungen aktuell besteht oder sich zumindest für die Zukunft bereits abzeichnet. \nErforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB kann auch eine bauleitplanerische \nRegelung sein, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen erst \nermöglicht, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret \nabzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum \nerwartet werden kann. Unzulässig ist hingegen ein Bebauungsplan, der auf \nunabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung \nhat.\n\n75\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. September \n1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2.\n\n76\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein.\n\n77\n\nBei den in der Planbegründung angeführten „attraktiven Gewerbebetrieben\" muss es sich \nkeineswegs nur um solche des produzierenden Gewerbes handeln. Zulässig sind in dem hier \nausgewiesenen Gewerbegebiet namentlich auch solche Betriebe, die etwa im weitesten Sinne \nmit dem Betrieb und Handel von Kraftfahrzeugen und Zubehör verbunden sind, wie z.B. \nBetriebe der Nrn. 198, 199, 210, 211 und 212 der Abstandsliste 1998, sowie \nDienstleistungsbetriebe aller Art u.a.m.. Für solche Betriebe stellt die unmittelbare Nähe an \nder F3. Straße als einer Hauptverkehrsstraße mit guter Erreichbarkeit und auch von außen \ndeutlich erkennbarer Werbewirksamkeit eine durchaus attraktive Lage dar. Dies hat sich vor \nErlass des strittigen Bebauungsplans bereits durch die Ansiedlung des Schnellrestaurants mit \nAutoschalter und der Tankstelle manifestiert. Hinzu kommt, dass der hier in Rede stehende \ngewerblich nutzbare Bereich westlich der F3. Straße anders als das in weiten Bereichen \nnoch mit Baulichkeiten der früheren Zeche und Kokerei N. T. belegte Gelände östlich \nder F3. Straße nach Abwicklung der bergbaubezogenen Nutzungen vor Erlass des \nstrittigen Bebauungsplans namentlich durch Abschieben kontaminierter Böden, die in das \nUmlagerungsbauwerk eingebaut wurden, praktisch baureif hergerichtet worden ist. Dass sein \ndauerhaftes Brachliegen gleichsam vorprogrammiert wäre, ist nicht erkennbar.\n\n78\n\nKeinen Bedenken unterliegt auch die von der Antragstellerin in Frage gestellte \nstädtebauliche Rechtfertigung der Aufteilung des Plangebiets in das nördliche, dem neuen \nF3. Zentrum zugeordnete Sondergebiet für einen speziellen großflächigen Fachmarkt und \nden südlichen Gewerbebereich, in dem nach den konkreten städtebaulichen Zielvorstellungen \nder Antragsgegnerin Einzelhandel in unmittelbarer Konkurrenz zu dem sachgerecht \nabgrenzten Bereich der neuen F3. Mitte grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insoweit geben \ndie von der Antragstellerin ausdrücklich angeführten Passagen aus der Begründung zur \nUrfassung des strittigen Bebauungsplans die maßgeblichen Planungserwägungen der \nAntragsgegnerin nur verkürzt wieder. Diese Erwägungen sind neben der Begründung, die nur \ndie Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen hat (vgl. \n§ 9 Abs. 8 BauGB a.F. bzw. § 9 Abs. 8 iVm § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F.), insbesondere \nauch in der Drucksache Nr. 05662-04 vom 1. März 2004 niedergelegt, der der Rat der \nAntragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan am \n13. Mai 2004 gefolgt ist. Dort ist auf Seite 5 ausgeführt:\n\n79\n\n\"Das Sondergebiet für die Ansiedlung eines Unterhaltungselektronik-\nFachmarktes ist unmittelbar südlich des X2.---------weges geplant. Dieser \nFachmarkt soll dem F3. Zentrum zusätzliche wichtige Kundenfrequenz \nverschaffen, von der auch andere kleinteilige Anbieter profitieren. Das Gelände \nmarkiert die südliche Grenze des Stadtbezirkszentrums. \nEinzelhandelsansiedlungen außerhalb dieser als städtebaulich integriert zu \nbezeichnenden und im Nahversorgungskonzept dargestellten Zentrenlage sind \nabzulehnen, da sie den städtebaulichen und funktionalen Zusammenhalt des \nZentrums aufbrechen und letztlich dem Zentrum Kaufkraft entziehen würden. Die \nbestehenden und zu entwickelnden Einzelhandelsflächen müssen für die Kunden \nfußläufig erreichbar sein. Abgesehen von der geplanten Fachmarktansiedlung \nsüdlich des X2.---------weges sollen sich zukünftige Einzelhandelsansiedlungen \nauf den Bereich an der Bezirksverwaltungsstelle konzentrieren.\"\n\n80\n\nDiese Erwägungen enthalten in aller Deutlichkeit die von der Antragstellerin vermisste \nBetrachtung der konkreten Örtlichkeit des Plangebiets und der „Zentrenschädlichkeit\" des \nausgeschlossenen Einzelhandels. Sie sind in sich schlüssig und leuchten angesichts der \nörtlichen Gegebenheiten, die sich aus dem umfangreichen dem Senat vorliegenden Karten-, \nLicht- und Luftbildmaterial sowie den vom Berichterstatter des Senats bei seiner im \nVerfahren 7 A 2424/04 im Beisein von Vertretern beider Parteien vor Ort getroffenen und \ndem Senat vermittelten Feststellungen und Eindrücken ergeben, ohne weiteres ein. So ist die \nräumliche Abgrenzung des von der F3. Straße, der E2. Straße und dem F3. \nPlatz umschlossenen neuen F3. Zentrums, die im planerischen Ermessen der \nAntragsgegnerin steht\n\n81\n\n- zum planerischen Ermessen bei der Abgrenzung von \nschützenswerten Zentren der Gemeinde vgl.: OVG NRW, \nUrteil vom 22. April 2004 \n- 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, 819 = ZfBR 2004, 570 -\n,\n\n82\n\nin der Örtlichkeit klar ablesbar. Nachvollziehbar und in der Sache nicht zu beanstanden ist \nauch, dass der an der Westseite der F3. Straße gelegene Bereich bis zu dem neuen \nFachmarkt diesem Zentrum als Standort für eine funktionsgerechte \nEinzelhandelskonzentration zugeordnet ist. Der Elektronik-Fachmarkt setzt die an der \nWestseite der F3. Straße schon lange vorhandenen Dienstleistungs- und \nHandelsnutzungen über den keine sonderlich markante Zäsur darstellenden X.---------weg \nhinweg nach Süden fort. Die Zuordnung dieses Einkaufsbereichs über die F3. Straße \nhinweg zum östlich gelegenen neuen F3. Zentrum wird dadurch verdeutlicht, dass beide \nSeiten der an sich hoch belasteten Straße hier durch die höher gelegte Haltestelle der \nStadtbahn miteinander verknüpft sind, so dass auch die von der Antragstellerin sachgerecht \nherangezogene fußläufige Verknüpfung beider Bereiche gewährleistet ist. Die nicht mit dem \nKraftfahrzeug ankommenden Kunden der Einkaufsbereiche können so beide Seiten der \nF3. Straße unmittelbar ansteuern und ggf. auch die beiderseits der Straße gelegenen \nEinkaufsmöglichkeit in einem Zuge nutzen. Schließlich leuchtet es auch ein, als südliche \nGrenze des zentralen, städtebaulich integrierten Bereichs für Einzelhandel die Grünfläche \nsüdlich des neuen Elektronik-Fachmarkts festzulegen, der an der Ostseite der F3. Straße \ndie Einmündung der E2. Straße mit dem südlich davon gelegenen Freibereich entspricht. \nDemgegenüber würde die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen auch im Bereich des \nGrundstücks der Antragstellerin, das immerhin rd. 200 m von der die beiderseits der F3. \nStraße gelegenen Einkaufsbereiche verknüpfenden Haltestelle der Stadtbahn entfernt ist, \nwegen ihrer fußläufig eher abseitigen Lage südlich der Tankstelle und des Schnellrestaurants \nmit Autoschalter in der Tat den Bereich der nach dem Zentrenkonzept der Antragsgegnerin zu \nschützenden \nF3. Mitte beachtlich beeinträchtigen können. So liegt es auf der Hand, dass Kunden, die \nden südlich gelegenen Bereich des Grundstück der Antragstellerin anfahren, nicht regelmäßig \nerneut den weiter nördlich gelegenen Bereich des F3. Zentrums einschließlich der an der \nWestseite der F3. Straße gegenüber liegenden Einzelhandelsnutzungen ansteuern, um \ndort ihre weiteren Einkaufswünsche zu befriedigen zumal ein Verlassen des Grundstücks mit \ndem PKW im Hinblick auf die in der Mitte der Fahrbahn verlaufende Straßenbahntrasse nur \nin südlicher Richtung möglich sein dürfte.\n\n83\n\nDie nach alledem bereits im Rahmen der Aufstellung der Urfassung des strittigen \nBebauungsplans hinreichend begründete städtebauliche Rechtfertigung wird \nbekräftigt durch die verdeutlichenden Erwägungen, die die Antragsgegnerin insoweit \nbei der Aufstellung der im vorliegenden Verfahren gleichfalls zu berücksichtigenden \n1. Änderung zusätzlich verlautbart hat. Hierzu kann namentlich auf die Ausführungen \nauf den Seiten 4 ff der Begründung zur 1. Änderung verwiesen werden. Dort ist nicht \nnur vertiefend verdeutlicht, die städtebaulich gewollte Zäsur (zwischen dem dem \nneuen Zentrum F. zuzuordnenden Einkaufsbereich und dem nicht zu \nEinzelhandelszwecken nutzbaren Gewerbegebiet) sei „notwendig, um eine \nZerfaserung oder Zersplitterung des Stadtbezirkszentrums zu verhindern, die dem \nstadtplanerischen und mit einem hohen Aufwand an öffentlichen Mitteln verfolgten \nZiel, eine räumlich konzentrierte ‚Neue Mitte F. ' zu schaffen, zuwiderlaufen \nwürde\". Ergänzend heißt es insbesondere:\n\n84\n\n„Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in dem im Planbereich \ngelegenen Gewerbegebiet würde hingegen auch nicht der Versorgung \netwaiger Wohngebiete dienen, da an das Gewerbegebiet keine \nWohngebiete angrenzen. Im Gegenteil würde die Ansiedlung von \nEinzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet aufgrund seiner Lage an \nder ortsteilverbindenden Hauptverkehrsstraße F3. Straße auf eine \nüberörtliche Versorgungsfunktion abzielen.\"\n\n85\n\nIm gleichen Sinne hat sich auch die Industrie- und Handelskammer zu E. in \nihrer anlässlich der Aufstellung der 1. Änderung abgegebenen Stellungnahme \ngeäußert, in dem sie ausdrücklich auf die Nachteile einer Zerfaserung und \nZersplitterung des Stadtbezirkszentrums F. hingewiesen hat.\n\n86\n\nDie nach alledem sowohl vom konzeptionellen Zuschnitt der Baugebiete her als \nauch im Hinblick auf den näher modifizierten Ausschluss von Einzelhandel \nhinreichend städtebaulich gerechtfertigten Planfestsetzungen, soweit sie nach dem \nVorstehenden von einschlägigen Rechtsgrundlagen getragen sind, wahren \nschließlich auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 \n(nunmehr: Abs. 7) BauGB.\n\n87\n\nDie Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung sowohl der Urfassung des strittigen \nBebauungsplans als auch seiner 1. Änderung die Belange, die ihr bekannt waren \noder hätten bekannt sein müssen, hinreichend ermittelt und in nicht zu \nbeanstandender Weise bewertet.\n\n88\n\nSie hat bei der Aufstellung der Urfassung erkannt und berücksichtigt, dass sich \nim geplanten Gewerbegebiet bereits das Schnellrestaurant und die Tankstelle \nangesiedelt hatten, wie beispielsweise aus den Ausführungen auf Seite 9 der bereits \nerwähnten Drucksache Nr. 05662-04 vom 1. März 2004 folgt.\n\n89\n\nOb bei der Bewertung dieser Belange im Rahmen der Aufstellung der Urfassung \nder genehmigte und nach den ursprünglich vorgesehenen Planfestsetzungen nicht \nmehr zulässige Tankstellenshop in fehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben ist, \nwie die Antragstellerin rügt, kann letztlich dahinstehen. Ein eventueller \ndiesbezüglicher Mangel ist jedenfalls durch die - bereits angesprochenen - \nErwägungen zu der auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten Absicherung dieses \nTankstellenshops im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung behoben worden. \nDass weitergehende Interessen der betreffenden Grundstückseigentümerin und des \nPächters der Tankstelle bei der Entscheidung über die planungsrechtliche \nAbsicherung des Tankstellenshops in seiner vorhandenen und genehmigten Größe \nfehlerhaft bewertet worden wären, ist nicht erkennbar. Dies folgt schon daraus, dass \ndie Eigentümerin und der Pächter bei der im vereinfachten Verfahren durchgeführten \nAufstellung der 1. Änderung ausdrücklich angeschrieben wurden und ihrerseits \nkeinen Anlass gesehen hatten, sich zu der sie betreffenden Modifizierung der \nPlanfestsetzungen überhaupt zu äußern. Bei dieser Sachlage konnte die \nAntragsgegnerin davon ausgehen, die betroffenen Interessen hinreichend erfasst \nund bewertet zu haben.\n\n90\n\nAuch die Belange des Schnellrestaurants (Mc-Drive) sind entgegen der in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Auffassung der Antragstellerin \nnicht fehlerhaft bewertet worden. Die Antragsgegnerin musste sich bei ihrer \nPlanungsentscheidung insbesondere nicht dezidiert damit auseinander setzen, dass \nsie auf Grund der getroffenen Festsetzungen diesen Betrieb auf den bloßen \n„passiven\" Bestandsschutz setzen würde.\n\n91\n\nFür die Zulässigkeit des Schnellrestaurants maßgeblich sind die Regelungen im \nersten Absatz des § 2 der textlichen Festsetzungen. Diese sind nicht etwa dahin zu \nverstehen, dass im festgesetzten Gewerbegebiet ausschließlich Betriebe zulässig \nsind, die das Merkmal „nicht wesentlich störend\" einhalten. Die Zulassung der nicht \nwesentlich störenden Betriebe ist ergänzt durch die ausdrückliche Zulassung von \nAnlagen nach der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998. Damit sind auch \nBetriebe erfasst, die nach der typisierenden Betrachtung in der Abstandsliste \ngrundsätzlich einen Abstand von 100 m zu Wohngebieten erfordern. Ausdrücklich \nausgeschlossen sind hingegen die Betriebs- und Anlagenarten, die nach den \nKlassen I bis VI der Abstandsliste Abstände von 200 m und mehr erfordern. Aus \ndieser Systematik folgt, dass die Antragsgegnerin keineswegs das Merkmal „nicht \nwesentlich störend\" gleichsam als „Kappungsgrenze\" der Zulässigkeit gewerblicher \nNutzungen festgelegt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass auch Betriebe, die \neinen Abstand zu Wohngebieten von 100 m erfordern, im Gewerbegebiet noch \nzugelassen werden können. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein.\n\n92\n\nDie Antragsgegnerin hatte nicht etwa den Schutz von Wohnbebauung in den \nBlick zu nehmen, die dem Gewerbegebiet unmittelbar benachbart ist und deshalb \ndurch eine Begrenzung gewerblicher Nutzung nach dem Maßstab „nicht wesentlich \nstörend\" sachgerecht geschützt wird. An das hier festgesetzte Gewerbegebiet reichte \nschützenswerte Wohnbebauung in nennenswertem Umfang nur in Entfernungen \nheran, die deutlich über 100 m lagen, nämlich die nördlich des X1.---------wegs \ngelegene, vom Gewerbegebiet mindestens rd. 150 m entfernte Wohnbebauung. Die \nim Jahr 2003 an der Westseite der F3. Straße noch vorhandenen beiden \nWohnhäuser (Nr. 160 und 162) konnten vernachlässigt werden, denn die \nAntragsgegnerin konnte davon ausgehen, dass diese Wohnhäuser - wie \nzwischenzeitlich auch geschehen - im Zuge der Errichtung des im Sondergebiet \nzugelassenen Fachmarkts beseitigt werden. Hinsichtlich der südlich der \nUmgehungsbahn an der Lütge-Heidestraße vorhandenen Wohnbebauung, die nach \nden Ausführungen in der Begründung zur Urfassung des Bebauungsplans gleichfalls \nberücksichtigt worden ist, beträgt der Abstand zur Südgrenze des ausgewiesenen \nGewerbegebiets zwar nur gut 60 m. Zwischen dieser Wohnbebauung und dem \nGewerbegebiet liegt jedoch der Damm der Umgehungsbahn, der unmittelbare \nLärmeinwirkungen jenseits der Bahn gelegener Nutzungen ersichtlich nicht nur \nunwesentlich abschirmt. Hinzu kommt, dass die Nutzung der ausgedehnten Anlagen \nder Umgehungsbahn mit nicht unbeachtlichen Emissionen verbunden ist und dass \ndie südlich der Umgehungsbahn gelegene Wohnbebauung, wie das dem Senat \nvorliegende Luftbildmaterial verdeutlicht, ihrerseits unmittelbar an ausgedehnte \ngewerbliche Nutzungen angrenzt. Es ist daher kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die \nWohnbebauung an der M1. -I.----straße etwa die uneingeschränkten \nSchutzmaßstäbe eines (allgemeinen oder gar reinen) Wohngebiets für sich \nreklamieren könnte. Schließlich war auch nicht etwa zu berücksichtigen, dass in \nabsehbarer Zukunft neue Wohnbebauung sehr dicht an das hier ausgewiesene \nGewerbegebiet heranrücken könnte. Der insoweit allenfalls in Betracht kommende \nwestlich gelegene Bereich des ehemaligen Schlammteichs der Zeche und Kokerei ist \nwie das unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzende Umlagerungsbauwerk mit \nseinen eingebauten kontaminierten Böden ersichtlich auf unabsehbare Zeit einer \nWohnnutzung weitgehend entzogen.\n\n93\n\nHiervon ausgehend musste sich der Antragsgegnerin nicht etwa aufdrängen, \ndass das bestehende Schnellrestaurant infolge der Gewerbegebietsausweisung auf \nden bloßen „passiven\" Bestandsschutz gesetzt würde. Allerdings ist der \nAntragstellerin einzuräumen, dass ein Schnellrestaurant mit Autoschalter, das - wie \nhier - bis 1.00 Uhr nachts geöffnet ist, möglicherweise nicht mehr das Merkmal „nicht \nwesentlich störend\" erfüllt.\n\n94\n\nZum Stand der Rechtsprechung zur Zulässigkeit \nvon Schnellgaststätten mit Autoschalter vgl.: \nBayVGH, Beschluss vom 25. August 1997 \n- 2 ZB 97.00681 -, BRS 59 Nr. 66 (allgemein zulässig \nim Mischgebiet); VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 6. Juni 1989 \n- 8 S 480/89 -, UPR 1990, 37 = JURIS-\nDokumentation (im Einzelfall keine wesentliche \nStörung); HambOVG, Beschluss vom 12. Februar \n2002 - 2 Bs 384/01 -, NordÖR 2003, 70 = JURIS-\nDokumentation (regelmäßig nicht mit Wohnen in \neinem Mischgebiet vereinbar).\n\n95\n\nEin solcher Betrieb ist auch nicht ausdrücklich in den hier zusätzlich zugelassenen \nBetriebstypen der Abstandsklasse VII aufgeführt. Gleichwohl kann im vorliegenden \nFall nicht davon ausgegangen werden, dass das Schnellrestaurant, etwa wenn es \nwegen Zerstörung erneuert werden sollte, auf Grund der hier getroffenen \nFestsetzungen nicht erneut in gleicher Form zugelassen werden könnte. Insoweit \nkäme, selbst wenn es das Merkmal „nicht wesentlich störend\" nicht erfüllen sollte, auf \nGrund des hier getroffenen Regelungssystems im ersten Absatz des § 2 der \ntextlichen Festsetzungen zumindest seine Zulassung im Wege der Befreiung nach \n§ 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.\n\n96\n\nDie Abweichung würde angesichts des Umstand, dass der Plangeber im \nbetroffenen Bereich - ersichtlich fehlerfrei - auch Betriebe zugelassen hat, die \ntypischerweise jedenfalls einen Abstand von 100 m zu Wohngebieten einhalten \nsollten, die Grundzüge der Planung nicht berühren und wäre ersichtlich auch \nstädtebaulich vertretbar. Problematisch könnte allenfalls die nach § 31 Abs. 2 BauGB \ngebotene Würdigung nachbarlicher Interessen sein. Dass ein Schnellrestaurant mit \nAutoschalter der hier in Rede stehenden Größenordnung insoweit einen noch \ngrößeren Abstand zu schützenswerten Wohngebieten als 100 m einhalten müsste, \nist jedoch nicht erkennbar. So ist nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat angesprochenen Parkplatzlärmstudie 2003, herausgegeben vom Bayerischen \nLandesamt für Umweltschutz, bei Schnellgaststätten mit Drive-In-Schalter in der \nungünstigsten Nachtstunde (nur) mit einer Bewegungshäufigkeit von 36 Fahrzeugen \nzu rechnen (Tabelle 30 auf S. 60). Zudem beträgt der mit Blick auf den noch \nzulässigen Spitzenpegel einschlägige Mindestabstand zwischen dem kritischen \nImmissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz etwa bei einer - mit \nSchnellgaststätten durchaus vergleichbaren - Nachtnutzung von Stellplätzen eines \nEinkaufsmarkt für reine Wohngebiete 53 m und für allgemeine Wohngebiete 36 m \n(Tabelle 34 auf S. 75). Angesichts dessen liegt der hier in Rede stehende Abstand \nvon deutlich über 100 m ersichtlich so sehr auf der sicheren Seite, dass eine \nzumindest im Wege der Befreiung auszusprechende ersatzweise Zulassung des \nbestehenden Schnellrestaurants ohne weiteres möglich erscheint.\n\n97\n\nWeitergehende Interessen der betreffenden Grundstückseigentümerin und des \nPächters des Schnellrestaurants, etwa im Hinblick auf eventuelle künftige \nErweiterungen, waren nicht anders als bei der Tankstelle schon mangels \nentsprechender Verlautbarungen im Planaufstellungsverfahren nicht zu \nberücksichtigen.\n\n98\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen \nVorbescheids für den auf ihrem Grundstück vorgesehenen Lebensmittelmarkt war \nder Antragsgegnerin gleichfalls bekannt und ist von ihr bereits im Rahmen ihrer \nAbwägung über die Urfassung des strittigen Bebauungsplans berücksichtigt worden. \nAnlass dazu, sich hiermit auseinander zu setzen, hatte sie jedenfalls auf Grund der \nim Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen der \nAntragstellerin und ihrer Bevollmächtigten. Hiermit hatte sich bereits der Ausschuss \nfür Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen in seiner Sitzung vom 12. November 2003 \nbefasst, indem er der diesbezüglichen Stellungnahme der Verwaltung gefolgt ist. \nDiese hatte auf Seite 6 der dem Ausschuss vorgelegten Drucksache Nr. 04890-03 \nvom 9. Oktober 2003 zu dem Hinweis der Antragstellerin und ihrer Bevollmächtigten \nauf die ihrer Meinung nach gegebene planungsrechtliche Zulässigkeit des \nLebensmittelmarkts nach § 34 BauGB ausdrücklich ausgeführt:\n\n99\n\n„Die Nahversorgung (Lebensmittelmärkte etc.) soll der F3. Mitte \nzugeordnet werden, um das Zentrum zu stärken. Produzierende und \ndienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe werden ihren Standort entlang \nder F3. Straße finden.\"\n\n100\n\nEine fehlerhafte Bewertung der Belange der Antragstellerin lässt sich hierin nicht \nerkennen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass \nsie auch in Anbetracht eventueller Baurechte der Antragstellerin an dem von ihr \nvorgesehenen, auch und gerade den Lebensmittelsektor umfassenden \nEinzelhandelsausschluss festhalten wollte.\n\n101\n\nMängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange liegen auch nicht etwa \ndeshalb vor, weil die Antragsgegnerin bei ihren Überlegungen zu konkret \nbranchenbezogenen Ausnahmen vom grundsätzlich generellen \nEinzelhandelsausschluss nur die in Buchstabe a) des § 2 der textlichen \nFestsetzungen ausdrücklich geregelten Kfz-bezogenen Handelsaktivitäten näher in \nden Blick genommen hat. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat vertieften Auffassung der Antragstellerin musste die Antragsgegnerin nicht \netwa bei ihren \nÜberlegungen über branchenbezogene potentielle Ausnahmen vom \nEinzelhandelsausschluss alle Branchen und Sortimente abwägend berücksichtigen, \ndie \n- typischerweise - nicht zentren- oder nahversorgungsrelevant sind.\n\n102\n\nInsoweit bedarf keiner Erörterung, ob bei der abwägenden Betrachtung \nmöglicher Ausnahmen von einem Einzelhandelsausschluss, der auf einen Schutz \nbestimmter Zentren und der Nahversorgung abzielt, etwa stets gleichsam ungefragt \ndas gesamte Spektrum potentiell unschädlicher Nutzungen in den Blick genommen \nwerden muss. Im vorliegenden Fall leuchtet die von der Antragstellerin beanstandete \nBeschränkung auf den Kfz-bezogenen Einzelhandel in Buchstabe a) des § 2 der \ntextlichen Festsetzungen, die seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat näher erläutert wurde, ohne weiteres ein. Maßgeblich \nwar hier die Erwägung, dass der südlich des F3. Zentrums gelegene Bereich \nbeiderseits der F3. Straße - auch über die Umgehungsbahn hinaus in Richtung \nauf die weiter südlich gelegene Innenstadt - bereits in beachtlichem Umfang durch \nKfz-bezogene Einzelhandelsaktivitäten geprägt ist und nach den städtebaulichen \nZielvorstellungen der Antragsgegnerin die Funktion einer sog. „Automeile\" erfüllen \nkann und soll. Dementsprechend heißt es auch auf Seite 9 der Begründung zur \n1. Änderung des strittigen Bebauungsplans ausdrücklich:\n\n103\n\n„Diese Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss dient der \nSteuerung der entsprechenden Kfz-affinen Nutzungen im Sinne einer \nBündelung entlang der F3. Straße als Hauptverkehrsachse, auf die \ndiese Betriebe im übrigen ausgerichtet und auch größtenteils angewiesen \nsind.\"\n\n104\n\nDemgegenüber hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, potentielle \nAusnahmeregelungen für andere Branchen des Einzelhandels zu erwägen. Dies gilt \numso mehr, als der hier betroffene Gewerbebereich mit der vorhandenen Tankstelle \nund dem Schnellrestaurant bereits weitgehend ausgenutzt war und es der Sache \nnach nur noch darum ging, auch für das noch freie Grundstück der Antragstellerin \nmöglichst attraktive, mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin \nnoch vereinbare Nutzungsmöglichkeiten festzulegen. Dafür, dass die Antragstellerin \nein Interesse daran haben könnte, ihr Grundstück auch für anderweitige, nicht \nzentren- oder nahversorgungsrelevante Einzelhandelsaktivitäten - etwa für den in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Antragstellerin erstmals \nausdrücklich angesprochenen Handel mit Möbeln, Fliesen u.a.m. - zu nutzen, waren \nim Zeitpunkt der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise \nAnhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar.\n\n105\n\nSchließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der \nGewichtung der Belange untereinander die ihr durch das Abwägungsgebot gesetzten \nSchranken der planerischen Gestaltungsfreiheit missachtet oder gar ein fehlerhaftes \nAbwägungsergebnis festgelegt hat. Dies gilt insbesondere auch für die \nZurücksetzung des Interesses der Antragstellerin an einer Ansiedlung des von ihr \nvorgesehenen Lebensmittelmarkts. Der von der Antragsgegnerin verfolgten \nZielsetzung, das neue F3. Zentrum in seiner ihm beigemessenen Funktion als \nzentraler Versorgungsbereich auch für die Nahversorgung (z.B. mit Lebensmitteln) \nzu schützen und zu stärken, kommt erhebliches städtebauliches Gewicht zu.\n\n106\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 \n- 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, 819 = ZfBR 2004, \n570.\n\n107\n\nWenn dieses von der Antragsgegnerin als so gewichtig angesehen worden ist, dass \ndas gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Wahrnehmung der von ihr \ngewünschten lukrativen Nutzungsmöglichkeit zurückgesetzt wurde, hält sich diese \nGewichtung im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden \nAbwägungsspielraums. Im vorliegenden Fall gilt dies um so mehr, als das neue \nF3. Zentrum, wie die Antragsgegnerin in den Planaufstellungsverfahren \nnachvollziehbar verlautbart hat, in seiner Funktion als auch die Nahversorgung \numfassendes Zentrum bereits wegen verschiedener Leerstände zumindest \nbeeinträchtigt war und deshalb eines besonderen Schutzes gerade gegenüber relativ \ndicht benachbarten konkurrierenden Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten \nStandorten bedurfte.\n\n108\n\nIm Übrigen sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sowie \nihrer abwägenden Gewichtung weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n109\n\nDass nach alledem (nur) den Regelungen des § 2 Buchstabe b) der textlichen \nFestsetzungen keine einschlägige Rechtsgrundlage zugrunde liegt, hat keine \nAuswirkungen auf die Wirksamkeit des Plans im übrigen, sondern führt nur zur \nUnwirksamkeit dieser Festsetzung.\n\n110\n\nNach den zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten \nGrundsätzen\n\n111\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 \n- 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N. -\n\n112\n\nführt die Nichtigkeit (nunmehr: Unwirksamkeit) einzelner Festsetzungen des \nBebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit (nunmehr: \nGesamtunwirksamkeit) des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich \nbetrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach \nihrem in Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch \neinen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Beide \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n113\n\nDass der strittige Plan auch ohne die zu beanstandenden Regelungen des § 2 \nBuchstabe b) der textlichen Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung \nbewirken kann, unterliegt keinem Zweifel. Es ist auch ohne weiteres davon \nauszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel den Plan auch ohne diese \nFestsetzung beschlossen hätte. Der in erster Linie auf den Schutz und die Stärkung \nder neuen F3. Mitte abzielende Einzelhandelsausschluss im festgesetzten \nGewerbegebiet war ein zentrales Anliegen der Planung. Demgegenüber dienen die \nAusnahmeregelungen der Buchstaben a) bis d) des § 2 allein dazu, die \nAuswirkungen eben dieses grundsätzlichen Einzelhandelsausschlusses für die \nbetroffenen Grundeigentümer insofern verträglicher gestalten, als ihnen neben den \nohnehin nicht vom Einzelhandelsausschluss tangierten weit reichenden gewerblichen \nNutzungsmöglichkeiten auch gewisse vom Plangeber als mit den Planzielen \nvereinbar gewertete Einzelhandelsaktivitäten weiterhin ermöglicht werden sollten. \nWenn von diesen Ausnahmeregelungen ein in der Praxis ohnehin nicht gerade \nhäufig anzutreffender Teilbereich wegfällt, wäre das für die Antragsgegnerin \nersichtlich kein Anlass gewesen, vom Plan mit seiner bewusst geregelten \nEinzelhandelssteuerung überhaupt abzusehen. Dies gilt hier umso mehr, als die zu \nbeanstandende Ausnahmeregelung im Planverfahren nicht etwa von Betroffenen \nausdrücklich gewünscht, sondern von der Antragsgegnerin gleichsam „von Amts \nwegen\" als eine von vielen Varianten weiterhin zulässiger Nutzungen erwogen wurde \nund ohnehin nur ein kleines Gewerbegebiet betroffen ist, das im Zeitpunkt der \nPlanaufstellung mit der Tankstelle und dem Schnellrestaurant bereits gut zur Hälfte \nbaulich genutzt war.\n\n114\n\nBei der auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der \nSenat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur zu einem sehr geringen Teil \nunterlegen ist, während die Antragstellerin ihr eigentliches Klageziel nicht erreicht \nhat.\n\n115\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n116\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n117","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/7-d-108-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/7-d-108-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278343","retrieved":"2026-07-09 02:51:36.945030+00:00"}}