{"status":"available","doknr":"OLD278342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.7A2424.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"7 A 2424/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte \n1/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines \nLebensmittelmarkts mit Backshop (Fa. LIDL) auf ihrem Grundstück Gemarkung F. \n, Flur 1, Flurstücke 1582, 1583, 1584, 1563 und 1565.\n\n3\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt an Westseite der F1. Straße (B 54), die \naus dem Zentrum von E. nach Unterquerung der in Dammlage verlaufenden \nUmgehungsbahn in Richtung Norden durch den Stadtteil F. und sodann weiter \nnach M. führt. Es erstreckt sich etwa vom Böschungsfuß der Umgehungsbahn auf \nrd. 120 m Länge nach Norden und hat im südlichen Bereich eine Breite von gut 25 m \nsowie im nördlichen Bereich eine solche von knapp 60 m.\n\n4\n\nDas beiderseits der F1. Straße nördlich der Umgehungsbahn gelegene Areal \nwurde früher für die Zeche und Kokerei N. T. genutzt. Weiter westlich der \nF1. Straße befindet sich insbesondere ein größerer ehemaliger Schlammteich, \ndem zur F1. Straße hin ein mit einer Entgasungsanlage versehenes \n„Umlagerungsbauwerk\" vorgelagert ist, in das kontaminierte Böden eingelagert \nwurden. Dieses als erdbedeckter Wall erscheinende „Umlagerungsbauwerk\" mit \neiner Höhe von max. 8 m reicht bis dicht an die Westgrenze des Grundstücks der \nKlägerin und der nördlich hiervon gelegenen Nachbargrundstücke heran. Die \nBergaufsicht für das westlich der F1. Straße gelegene Areal wurde Mitte 2001 \nbeendet; für die Grundfläche unterhalb des Umlagerungsbauwerks, das \nGrundwasser sowie die Einrichtungen zur Grundwasserbeobachtung blieb die \nBergaufsicht weiter bestehen. Östlich der F1. Straße befinden sich nördlich der \nUmgehungsbahn noch verschiedene Bauwerke der früheren Zeche und Kokerei \nN. T. . Dieses Gelände ist weitgehend ungenutzt; in Teilbereichen haben sich \nverschiedene gewerbliche Nutzungen - u.a. Handel mit Kfz-Zubehör - \nangesiedelt.\n\n5\n\nDie Nutzungen an der Westseite der F1. Straße stellen sich wie folgt \ndar:\n\n6\n\nDas Grundstück der Klägerin wurde zuletzt als Parkplatz genutzt; es liegt \nnunmehr brach. An seinen schmaleren südlichen Bereich schließt sich auf gut 150 \nbis 180 m Länge in Richtung Westen entlang des Böschungsfußes der \nUmgehungsbahn ein rd. 50 m breiter Bereich an, der als Grabeland genutzt wird. \nHier befinden sich verschiedene Gartenhäuschen bzw. Lauben. Im nördlichen \nAnschluss an das Grundstück der Klägerin ist an der Westseite der F1. Straße \nauf Grund einer Baugenehmigung vom 24. Februar 2000 ein Schnellrestaurant mit \nAutoschalter (Mc-Drive) errichtet worden. Dessen Betriebszeiten dauern nach der \ngenehmigten Betriebsbeschreibung an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen \nvon 7.00 bis 1.00 Uhr. Im nördlichen Anschluss hieran ist auf Grund einer \nBaugenehmigung vom 2. Juli 1999 eine Tankstelle mit Shop errichtet worden. Das \nTankstellengebäude mit dem Shop einschließlich des Kassenbereichs auch der \nTankstelle und Nebenräumen hat insgesamt eine Grundfläche von über 400 qm; die \nNutzfläche des Verkaufs beträgt nach den Berechnungen in den Bauvorlagen \n270 qm. An diese Tankstelle schließt sich nach Norden auf rd. 35 m eine unbebaute \nbegrünte Fläche an. Nördlich hiervon standen bis 2003 an der F1. Straße zwei \nWohnhäuser (Nr. 160 und 162). Das sich nach Norden anschließende Gelände bis \nzu dem von der F1. Straße nach Westen abzweigenden Winterkampweg wurde \nals Parkplatz genutzt. An Stelle der abgerissenen Wohnhäuser und des Parkplatzes \nist im Bereich von der unbebauten Grünfläche bis zum X.---------weg auf Grund der \nAusweisung als Sondergebiet im Bebauungsplan Ev 130/4 n der Stadt E1. \nnunmehr ein Fachmarkt der Elektronikbranche (T1. ) errichtet, dem entsprechend \nden Festsetzungen des Bebauungsplans auch eine Einzelhandelseinrichtung der \nTextilbranche mit einer Verkaufsfläche von 350 qm angegliedert ist.\n\n7\n\nNördlich der Einmündung des X1.---------wegs befindet sich entlang der \nWestseite der F1. Straße durchgehend Straßenrandbebauung, die in den \nErdgeschossen für Geschäfte und andere gewerbliche Zwecke genutzt wird. Das \nwestlich dieser Straßenrandbebauung gelegene Gelände nördlich des X1.---------\nwegs wird insbesondere für eine größere Altenwohnanlage mit Betreuungsangebot \ngenutzt.\n\n8\n\nEntlang der Ostseite der F1. Straße, dem Grundstück der Klägerin \ngegenüber, erstreckt sich das frühere Areal der Zeche und Kokerei N. T. von \nder Umgehungsbahn bis nahe an die E2. Straße, die knapp 300 m nördlich der \nUmgehungsbahn - etwa dem südlichen Ende des neuen Elektronikfachmarkts \ngegenüber - von Osten kommend in die F1. Straße einmündet. Nördlich der \nE3. Straße befindet sich an der Ostseite der F1. Straße das neue Zentrum \nF. , in dem verschiedene Einzelhandelseinrichtungen - u.a. ein größeres \nWarenhaus - und die Bezirksverwaltung angesiedelt sind. Zu diesem in Nord-Süd-\nRichtung rd. 320 m langen und in West-Ost-Richtung gut 200 bis knapp 150 m \nbreiten Areal gehören auch ausgedehnte Stellplatzanlagen und der F1. \nPlatz.\n\n9\n\nDie F1. Straße ist mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von rd. \n20.000 Kfz/24 h belastet. In der Mitte der Fahrbahn verläuft eine zweigleisige \nStadtbahnstrecke. Nördlich der Einmündung der E3. Straße - zwischen dem \nneuen F1. Zentrum im Osten und dem neuen Elektronikfachmarkt sowie der sich \nnördlich anschließenden gemischt genutzten Bebauung im Westen - befindet sich in \nder Mitte der F1. Straße eine Haltestelle der Stadtbahn mit etwas erhöhten \nBahnsteigen.\n\n10\n\nDer am 4. Juni 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan Ev 130/4 n, der in der \nFassung seiner 1. Änderung Gegenstand des von der Klägerin am 13. September \n2004 beim Senat anhängig gemachten Normenkontrollverfahrens 7 D 108/04.NE ist, \nweist das Grundstück der Klägerin wie die Grundstücke des Schnellrestaurants und \nder Tankstelle als eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet aus. \nEinzelhandelsbetriebe sind ausgeschlossen. Sonderregelungen über die Zulässigkeit \neinzelner spezieller Betriebsformen des Einzelhandels in Verbindung mit Handwerks- \nund anderen Gewerbetrieben wurden durch die am 15. Juli 2005 bekannt gemachte \n1. Änderung des Bebauungsplans modifiziert. Im Bebauungsplan ist ferner die \nnördlich an die Tankstelle angrenzende unbebaute begrünte Fläche als öffentliche \nGrünfläche „Parkanlage\" ausgewiesen. Schließlich ist das nunmehr mit dem \nElektronikfachmarkt bebaute Gelände bis zum X.---------weg als Sondergebiet \n„Unterhaltungselektronik\" mit einer Verkaufsfläche von max. 2.900 qm und \n„Einzelhandel\" mit einer Verkaufsfläche von 350 qm ausgewiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 5. Februar 2002 beim Beklagten die Erteilung \ndes im vorliegenden Verfahren strittigen Vorbescheids für die Errichtung eines \nLebensmittelmarkts mit Backshop. Nach der dem Antrag beigefügten allgemeinen \nProjektbeschreibung soll die Verkaufsfläche nicht mehr als 698 qm betragen. Der \ndem Antrag beigefügte Lageplan weist einen Baukörper von max. knapp 60 m Länge \nund max. rd. 30 m Breite auf, der quer zur F1. Straße im nördlichen Bereich des \nGrundstücks errichtet werden soll. Im südlichen Bereich sollen insgesamt \n91 Stellplätze angelegt werden, die über eine etwa in der Mitte des Grundstücks \nvorgesehene Zufahrt an die F1. Straße angebunden werden sollen.\n\n12\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 2002 den beantragten Vorbescheid \nab, nachdem die Klägerin bereits am 11. Juni 2002 Untätigkeitsklage erhoben hatte. \nZur Begründung führte er im wesentlichen aus, das Vorhaben sei im hier \nvorliegenden Gewerbegebiet nach § 34 BauGB unzulässig. Es handele sich um \neinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb; auch bei einer Verkaufsfläche von knapp \nunter 700 qm führe ein hoher Stellplatzanteil - wie hier - dazu, dass der Betrieb nicht \nmehr der Versorgung des Gebiets diene. Es sei zu befürchten, dass das Vorhaben \nKunden, die nicht aus dem Gebiet stammten, quasi abfange, so dass diese nicht \nmehr zum Geschäftsgebiet der neuen F1. Mitte gelangten. Diese \nFehlentwicklung würde letztlich zu städtebaulichen Missständen in der mit großem \nAufwand entwickelten neuen F1. Mitte führen. Auch bei einer Beurteilung nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben unzulässig, weil die nähere Umgebung nicht \ndurch großflächigen Einzelhandel vorgeprägt sei. Das mit den Stellplätzen \nverbundene Verkehrsaufkommen lasse befürchten, dass bodenrechtlich beachtliche \nSpannungen entstünden bzw. verstärkt würden.\n\n13\n\nIn dem während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. Mai 2003 ist zur \nBegründung der Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin gleichfalls \nausgeführt, das Vorhaben sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb in dem hier \ngegebenen faktischen Gewerbegebiet unzulässig.\n\n14\n\nWährend des Klageverfahrens erließ die Stadt E. zur Sicherung der \nAufstellung des Bebauungsplans Ev 130/4 n eine Veränderungssperre, die auch das \nGrundstück der Klägerin erfasste. Die Satzung über diese Veränderungssperre ist \nam 18. Oktober 2002 bekannt gemacht und mit am 8. August 2003 bekannt \ngemachter Satzung bis zum 23. August 2004 verlängert worden. Der Bebauungsplan \nEv 130/4 n wurde nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts am 13. Mai 2004 \nals Satzung beschlossen und am 4. Juni 2004 bekannt gemacht. Die am 15. Juli \n2005 bekannt gemachte 1. Änderung dieses Bebauungsplans hat die Modifizierung \nverschiedener Ausnahmeregelungen zum beibehaltenen Einzelhandelsausschluss \nzum Gegenstand.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer auch nach Erteilung der ablehnenden Bescheide und \nErlass der Veränderungssperre fortgeführten Klage hat die Klägerin insbesondere \nvorgetragen:\nBei ihrem Vorhaben handele es sich um kein Projekt im Sinne von § 11 Abs. 3 \nBauNVO. Zum einen sei mit der zur Genehmigung gestellten Verkaufsfläche von \n698 qm das Merkmal der Großflächigkeit noch nicht erfüllt. Zum anderen fehle es \nauch an den Fernwirkungen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Die gegenteilige \nEinschätzung des Beklagten vermische unzulässigerweise die Beurteilung eines \nVorhabens als Einzelhandelsprojekt nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit dem Vorliegen \ndes Merkmals „Versorgung des Gebiets dienend\" nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. \nDas zwischenzeitlich betriebene Planaufstellungsverfahren mit der erlassenen \nVeränderungssperre sei erst nach Bescheidungsreife der Bauvoranfrage eingeleitet \nworden und die Bescheidung der Bauvoranfrage zunächst hinausgezögert worden. \nDies stelle eine Amtspflichtverletzung dar.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 4. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung B. vom 14. Mai 2003 zu \nverpflichten, ihre Voranfrage zur Errichtung eines \nLebensmittelmarktes mit Backshop auf dem \nGrundstück F1. Straße, Gemarkung F. , \nFlur 1, Flurstücke 1582, 1583, 1584, 1563, 1565 in \nE. positiv zu bescheiden,\n\n18\n\nhilfsweise\n\n19\n\nfestzustellen, das sie bis zum Inkrafttreten der \nVeränderungssperre am 18. Oktober 2002 einen \nAnspruch auf positive Bescheidung ihrer \nBauvoranfrage, die mit Rechtsanwaltsschreiben vom \n18. Februar 2002 übersandt worden ist, hatte.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat sich zur Sache nicht geäußert.\n\n23\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag der \nKlägerin abgewiesen und ihrem Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es \nausgeführt, dem Verpflichtungsbegehren stehe - nunmehr - die zur Sicherung der \nAufstellung des Bebauungsplans Ev 130/4 n erlassene Veränderungssperre \nentgegen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestünden. Bis zu ihrem Erlass \nsei das Vorhaben jedoch nach § 34 BauGB zulässig gewesen, so dass die Klägerin \nbis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid gehabt \nhabe. Es handele sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne \nvon § 11 Abs. 3 BauNVO. Mit einer Verkaufsfläche von 698 qm sei das Merkmal der \nGroßflächigkeit nicht erreicht. Ob die maßgebliche Umgebung nach § 34 Abs. 1 oder \nAbs. 2 BauGB zu beurteilen sei, könne dahinstehen. Zu ihr gehörten jedenfalls das \nSchnellrestaurant und die Tankstelle, die \n- wie das Vorhaben der Klägerin - sowohl in Gewerbegebieten als auch in \nMischgebieten allgemein zulässige Nutzungsarten darstellten. Das Vorhaben der \nKlägerin halte sich angesichts der Bautiefe der Tankstelle mit Waschanlage auch \nhinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche im Rahmen der vorhandenen \nUmgebungsbebauung.\n\n24\n\nAuf die Anträge der Klägerin und des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom \n21. März 2005 die Berufung zugelassen. Die Klägerin und der Beklagte haben \nrechtzeitig jeweils einen Berufungsantrag gestellt und begründet.\n\n25\n\nDie Klägerin trägt insbesondere vor, der zwischenzeitlich bekannt gemachte \nBebauungsplan Ev 130/4 n könne ihrem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, \nweil er auch in der Wasser der 1. Änderung unwirksam und das Vorhaben weiterhin \nnach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei. Die in der Begründung des Bebauungsplans \nangeführten Gründe\n- Stärkung der zentralen Versorgungseinrichtungen in den Ortszentren,\n- Freihalten für Flächen in Gewerbegebieten und\n- Überlastung der vorhandenen Verkehrsanlagen\nseien nicht geeignet, den festgesetzten Einzelhandelsausschluss zu rechtfertigen. \nHinsichtlich der Zentrenschädlichkeit fehle bereits jegliche Betrachtung der konkreten \nÖrtlichkeiten des Plangebiets bzw. der „Zentrenschädlichkeit\" des Einzelhandels. Ein \nBedarf für Gewerbeflächen sei nicht erkennbar, zumal östlich der F1. Straße \neine insgesamt ca. 120.000 qm große Grundstücksfläche seit mehreren Jahren \nbrach läge. Auch verkehrliche Aspekte griffen nicht, weil die F1. Straße als \nüberörtliche Hauptverkehrsstraße ohne weiteres zusätzlichen Verkehr durch \nEinzelhandel aufnehmen könne. Bedenklich sei die Planung auch deshalb, weil der \nEingriff in den vorhandenen Tankstellenshop mit 400 qm Verkaufsfläche in der \nAbwägung nicht erwähnt sei.\n\n26\n\nDie von der Stadt E. im Berufungsverfahren - nach dem Ortstermin des \nBerichterstatters des Senats - beschlossene und am 29. Juli 2005 bekannt gemachte \nVeränderungssperre, die die Aufstellung eines Bebauungsplans Ev 147 für das im \nBebauungsplan Ev 130/4 n westlich der F1. Straße ausgewiesene \nGewerbegebiet und den diesem an der Ostseite der F1. Straße gegenüber \nliegenden Bereich sichern soll, sei gleichfalls unwirksam und könne ihrem Anspruch \nauf Erteilung des begehrten Vorbescheids nicht entgegen gehalten werden.\n\n27\n\nDie nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Zulässigkeit ihres Vorhabens folge \ndaraus, dass es mit seiner Verkaufsfläche von 698 qm unterhalb der Schwelle der \nGroßflächigkeit liege, wobei es auf die Geschossfläche insoweit nicht ankomme. Als \n„normaler\" Gewerbebetrieb füge es sich hinsichtlich der Nutzungsart in die Eigenart \nder näheren Umgebung ein. Selbst wenn es sich um einen Betrieb im Sinne von § 11 \nAbs. 3 BauGB handeln sollte, habe dieser jedenfalls in dem ca. 140 m entfernten \nElektronikfachmarkt ein Vorbild.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\nunter Zurückweisung der Berufung des \nBeklagten das angefochtene Urteil zu ändern und \nnach ihrem in der ersten Instanz gestellten \nHauptantrag zu erkennen,\n\n30\n\nhilfsweise\n\n31\n\nfestzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten des \n§ 34 Abs. 3 BauGB n.F. einen Anspruch auf positive \nBescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 18. Februar \n2002 hatte,\n\n32\n\nweiter hilfsweise\n\n33\n\nfestzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der \nVeränderungssperre am 18. Oktober 2002 einen \nAnspruch auf positive Bescheidung ihrer Bau-\nvoranfrage vom 18. Februar 2002 hatte,\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\nunter Zurückweisung der Berufung der Klägerin \ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in \nvollem Umfang abzuweisen.\n\n36\n\nEr meint, der nunmehr in Kraft getretene Bebauungsplan unterliege keinen \nBedenken, so dass das Verwaltungsgericht das Verpflichtungsbegehren im Ergebnis \nzu Recht abgewiesen habe. Das Hilfsbegehren sei hingegen nicht begründet. Die \nKlägerin habe vor Erlass der Veränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Vorbescheids gehabt.\n\n37\n\nNach dem Ergebnis der vom Berichterstatter des Senats durchgeführten \nOrtsbesichtigung stelle sich das Antragsgrundstück - zumindest nunmehr - als Teil \neines Außenbereichs im Innenbereich dar. Auf ihm seien keine baulichen Anlagen \n(mehr) erkennbar. Die westlich gelegenen Lauben könnten ebenso wenig wie die \njenseits des ehemaligen Schlammteichs gelegenen Sportanlagen einen \nBebauungszusammenhang vermitteln. Das Grundstück stelle sich angesichts seiner \nAusdehnung auch nicht als Baulücke dar.\n\n38\n\nAuch bei einer Bewertung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben unzulässig \ngewesen, wobei dahinstehen könne, ob Absatz 1 oder Absatz 2 einschlägig gewesen \nsei. Sehe man die maßgebliche Umgebung als faktisches Gewerbegebiet an, sei das \nVorhaben unzulässig gewesen, weil es sich um einen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handelte. Liege die \nVerkaufsfläche - wie hier - im Grenzbereich zur Großflächigkeit, komme der \nGeschossfläche zusätzliche Bedeutung zu. Dies gelte umso mehr, wenn sie - wie \nhier - mit über 1.400 qm die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO \ndeutlich überschreite. Bei einer Wertung nach § 34 Abs. 1 BauGB fehlte es an einem \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb als Vorbild in der näheren Umgebung. Das \nVorhaben habe sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht \neingefügt. Seine Grundfläche sei erheblich größer als die vorhandene \nSchnellgaststätte und die Tankstelle. Auch hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche habe es sich nicht im Rahmen der Umgebungsbebauung \ngehalten. Anders als die vorhandene Bebauung sollte es dicht an der Grenze zur \nF1. Straße beginnen; auch die faktische hintere Baugrenze würde um mehrere \nMeter überschritten. Das Vorhaben sei trotz Überschreitens des Rahmens der \nUmgebungsbebauung sei auch nicht ausnahmsweise zulässig gewesen, weil es als \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb bodenrechtliche Spannungen hervorgerufen \nhätte.\n\n39\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Beteiligten im \nvorliegenden Verfahren und im Verfahren 10 K 3944/01 VG Gelsenkirchen \nvorgelegten Akten und sonstigen Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte \n7 D 108/04.NE einschließlich der in jenem Verfahren vorgelegten \nAufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n42\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptbegehren auf Verpflichtung \ndes Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen.\n\n43\n\nDies folgt daraus, dass der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der \nKlägerin nunmehr der Bebauungsplan Ev 130/4 n entgegen steht. Dieser \nBebauungsplan schließt für das als Gewerbegebiet ausgewiesene Grundstück der \nKlägerin eine Nutzung für einen Einzelhandelsbetrieb aus. Einer der in den textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans, die insoweit durch die am 15. Juli 2005 \nbekannt gemachte 1. Änderung modifiziert wurden, geregelten \nAusnahmetatbestände von dem Einzelhandelsausschluss greift für das Vorhaben der \nKlägerin nicht. Dieses widerspricht daher den Festsetzungen des nunmehr \nmaßgeblichen Bebauungsplans in der Fassung seiner 1. Änderung.\n\n44\n\nDer im Bebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist entgegen der \nAuffassung der Klägerin auch wirksam. Wie der Senat in seinem im Verfahren \n7 D 108/04.NE, an dem sowohl die Klägerin als auch der Beklagte als Vertreter der \nStadt E. beteiligt sind, ergangenen Urteil vom heutigen Tag näher ausgeführt \nhat, ist lediglich die in § 2 Buchstabe b) der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans getroffene Ausnahmeregelung unwirksam. Im Übrigen \n- insbesondere auch hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses - ist der \nBebauungsplan jedoch wirksam. Auf die in dem genannten Urteil des Senats im \nEinzelnen dargelegten Gründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen \nwerden.\n\n45\n\nSteht dem Vorhaben hiernach bereits der Bebauungsplan Ev 130/4 n entgegen, \nkommt es auf die Wirksamkeit der von der Stadt E. erst kurz vor der mündlichen \nVerhandlung des Senats erlassene Veränderungssperre zur Sicherung der \nAufstellung eines neuen Bebauungsplans Ev 147 nicht an.\n\n46\n\nDie Berufung des Beklagten ist gleichfalls nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat dem im Verfahren erster Instanz hilfsweise gestellten \nFeststellungsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben.\n\n47\n\nDie Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens steht außer Streit. Sie ergibt sich \naus den vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 des angefochtenen Urteils angeführten \nGründen, auf die verwiesen werden kann.\n\n48\n\nDas Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Klägerin hatte bis zum \nInkrafttreten der zur Sicherung der Aufstellung des zwischenzeitlich in Kraft \ngetretenen Bebauungsplans Ev 130/4 n erlassenen Veränderungssperre am \n18. Oktober 2002 einen Anspruch auf Erteilung des unter dem 5. Februar 2002 \nbeantragten Vorbescheids.\n\n49\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die planungsrechtliche \nZulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens am hier maßgeblichen Stichtag - \n18. Oktober 2002 - nach § 34 BauGB zu beurteilen war. Dies entsprach bis zu dem \nvom Berichterstatter des Senats am 27. Juni 2005 durchgeführten Ortstermin der \nübereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten sowie der Bezirksregierung B. \nals Widerspruchsbehörde; auch die Stadt E. ist bei Erlass des Bebauungsplans \nEv 130/4 n von einer entsprechenden bauplanungsrechtlichen Zuordnung des von ihr \nüberplanten Grundstücks der Klägerin ausgegangen. Die nunmehr vom Beklagten \nangeführten Aspekte geben keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung.\n\n50\n\nAllerdings mag es zutreffen, dass das westlich der F1. Strasse bis an das \nGrundstück der Klägerin sowie die mit dem Schnellrestaurant und der Tankstelle \nbebauten Grundstücke heranreichende unbebaute Gelände um den früheren \nSchlammteich der Zeche und Kokerei N. T. herum, dessen seinerzeitiger \nZustand auf dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Juli 2005 vorgelegten \nLuftbild anschaulich erkennbar ist, als sog. Außenbereich im Innenbereich zu \nqualifizieren war. Auch wenn man davon ausgeht, lässt sich gleichwohl nicht \nfeststellen, dass das Grundstück der Klägerin diesem Außenbereich im Innenbereich \nzuzuordnen war. Es bildete vielmehr einen in der Örtlichkeit ablesbaren Bestandteil \ndes bereits weitgehend gewerblich, teilweise auch noch zu Wohnzwecken genutzten \nGeländestreifens, der sich entlang der Westseite der F1. Straße bis zu dem das \nGrundstück der Klägerin im Süden begrenzenden Damm der Umgehungsbahn \nerstreckte. Diese Wertung folgt insbesondere daraus, dass das zwischen den \nvorgenannten Grundstücken und dem früheren Schlammteich im Zuge der \nBeseitigung von bergbaubedingten Altlasten errichtete sog. Umlagerungsbauwerk, \ndas im Herbst 2002 bereits fertiggestellt war, eine markant in Erscheinung tretende \nwestliche Abgrenzung des vorgenannten Geländestreifens entlang der F1. \nStraße bildete. Es ist auf dem vorgenannten Luftbild deutlich erkennbar. Seine auf \nGrund der Höhe der Anschüttung von bis zu 8 m städtebaulich relevante Wirkung ist \nauch heute noch vor Ort ablesbar, wie der Berichterstatter des Senats anlässlich \nseiner Ortsbesichtigung festgestellt und dem Senat an Hand der vor Ort gefertigten \nLichtbilder vermittelt hat. So tritt das als erdbedeckter Wall mit leichtem Anstieg \nerscheinende Umlagerungsbauwerk hinter der Bebauung des Schnellrestaurants wie \nauch der Tankstelle deutlich in Erscheinung. Wenn es im Bereich des Grundstücks \nder Klägerin im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats \nwegen des dort anstehenden Aufwuchses nicht so markant in Erscheinung trat, so \nhat dies ersichtlich in erster Linie seine Ursache darin, dass das Grundstück der \nKlägerin wegen der nunmehr über 3 Jahre andauernden Auseinandersetzung über \nseine bauliche Nutzbarkeit brach liegt und dementsprechend zunehmend verbuscht. \nDemgegenüber lassen das vorgenannte Luftbild wie auch die weiteren bei den Akten \nbefindlichen Luftbilder deutlich erkennen, dass das Grundstück der Klägerin vor \neinigen Jahren noch als praktisch von Bewuchs freie eingeebnete und befestigte \nFläche erschien, die dem Wall des Umlagerungsbauwerks zur F1. Straße hin \nvorgelagert war. Bei dieser Situation besteht kein Anlass, die früher \nübereinstimmende Einschätzung aller Beteiligten in Frage zu stellen, dass das \nGrundstück der Klägerin als letzter südlicher, noch unbebauter Teil dem bereits \nüberwiegend bebauten und nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich zuzuordnen \nwar, der sich als einheitlicher Geländestreifen zwischen dem Umlagerungsbauwerk \nund der F1. Straße in einer weit überwiegend einheitlichen Tiefe von rd. 60 m bis \nzum Damm der Umgehungsbahn erstreckte. Demgemäß wurde das Grundstück der \nKlägerin jedenfalls im Herbst 2002 durch die damals bereits vorhandene Bebauung \ndes Schnellrestaurants und der Tankstelle, die auf dem im Zuge der Aufschüttung \ndes Umlagerungsbauwerks von Altlasten geräumten und jedenfalls für gewerbliche \nNutzungen baureif hergerichteten Geländestreifen neben der Westseite der F1. \nStraße errichtet worden waren, sowie die weitere sich nach Norden erstreckende \nStraßenrandbebauung westlich der F1. Straße als Bauland geprägt.\n\n51\n\nAusgehend von der nach alledem zu bejahenden planungsrechtlichen \nBeurteilung des strittigen Vorhabens nach § 34 BauGB war es im hier \ninteressierenden Zeitpunkt nach dieser Vorschrift zulässig.\n\n52\n\nHinsichtlich der Art der baulichen Nutzung lag das Grundstück der Klägerin nach \nder Eigenart seiner näheren Umgebung im Herbst 2002 entweder in einem \nfaktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB oder in einem diffusen \nInnenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.\n\n53\n\nZu dieser näheren Umgebung gehörte der westlich der F1. Straße gelegene \nGeländestreifen von dem als städtebauliche Zäsur deutlich in Erscheinung tretenden \nBahndamm der Umgehungsbahn bis hin zu der gut 300 m vom Grundstück der \nKlägerin entfernten Straßenrandbebauung nördlich des X1.---------wegs . Auf die \nstädtebauliche Situation an der Ostseite der F1. Straße kommt es \ndemgegenüber nicht an. Diese mit rd. 20.000 Kfz/24 h für eine innerörtliche \nVerkehrsführung außerordentlich hoch belastete Straße stellte im hier \ninteressierenden Bereich unmittelbar nördlich der Umgehungsbahn seinerzeit bereits \neine eindeutige städtebauliche Zäsur dar, wie auch heute noch vor Ort ablesbar ist. \nInsoweit haben sich die Verhältnisse, wie die vorliegenden Luftbilder bestätigen, in \nden letzten Jahren nicht geändert. Die städtebaulich relevante Zäsurwirkung wird hier \nneben der Breite und hohen Verkehrsbelastung der F1. Straße insbesondere \nauch dadurch bewirkt, dass in ihrer Mitte die zweigleisige Stadtbahnstrecke \nverläuft.\n\n54\n\nIn dieser näheren Umgebung stellte, wie das dem Senat vorliegende \nLuftbildmaterial verdeutlicht, die begrünte Fläche zwischen der seinerzeit bereits \nerrichteten Tankstelle und den noch vorhandenen Wohnhäusern F1. Straße 160 \nund 162 zwar eine Unterbrechung der Bebauung dar. Sie konnte - wie der Senat in \nseinem in Verfahren 7 D 108/04.NE ergangenen Urteil vom heutigen Tag ausgeführt \nhat - im Zusammenwirken mit der gegenüberliegenden Einmündung der E3. \nStraße und der südlich hiervon gelegenen Freifläche von der Stadt E. im \nRahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit auch zum Anlass für eine \nstädteplanerisch gewollte Abgrenzung des der neuen F1. Mitte zugeordneten \nEinkaufsbereichs genommen werden. Bei der hier interessierenden Bewertung nach \n§ 34 BauGB setzte sich die prägende Wirkung der an dieser Seite der F1. \nStraße gelegenen Straßenrandbebauung jedoch über diese Unterbrechung hinweg \nwechselseitig fort, da diese angesichts ihrer Breite von nur gut 35 m jedenfalls als \nBaulücke erschien. Gleiches gilt für das seinerzeit noch vorhandene Parkplatzareal \nzwischen den Wohnhäusern F1. Straße 160 und 162 und dem keine sonderlich \nmarkante Zäsur darstellenden X.---------weg .\n\n55\n\nIn dieser Umgebung waren im Herbst 2002 bauliche Nutzungen \nunterschiedlichster Art anzutreffen. Hierzu gehörten - von Norden nach Süden \ngesehen - nördlich des X1.---------wegs gemischt genutzte Gebäude mit Anteilen von \nWohnen und Gewerbe, das von Einzelhandel über Dienstleistungen bis hin zu \nVergnügungsstätten reichte, sodann die bis 2003 noch vorhandenen Wohnhäuser \nF1. Straße 160 und 162 und die bereits errichtete Tankstelle mit ihrem gut \n250 qm Verkaufsfläche aufweisenden Shop und das Schnellrestaurant mit \nAutoschalter. Eine Qualifizierung dieser Bebauung als faktisches Mischgebiet käme \ndann in Betracht, wenn die Tankstelle und das Schnellrestaurant mit Autoschalter, \nletzteres trotz seiner bis weit in die Nacht hinein reichenden Öffnungszeiten, noch als \n„nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe\" im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO zu \nwerten wären. Anderenfalls hätte es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung \njedenfalls um einen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden diffusen Innenbereich \ngehandelt. Welche dieser Wertungen zutrifft, kann letztlich dahinstehen, da das \nstrittige Vorhaben in beiden Fällen seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässig \nwar.\n\n56\n\nBei dem Lebensmittelmarkt mit Backshop, wie er von der Klägerin mit ihrer \nBauvoranfrage vom 5. Februar 2002 zur Prüfung gestellt wurde, handelt es sich nicht \n- wie der Beklagte meint - um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von \n§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO.\n\n57\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Großflächigkeit \nein von der in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO normierten Vermutungsgrenze \nunabhängiges Tatbestandsmerkmal dar. Dem Erfordernis der Großflächigkeit kommt \nim Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO eigenständige Bedeutung zu. \nInsoweit hebt der Verordnungsgeber nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse \nund die individuellen Betriebsmerkmale (Art, Lage, Umfang) ab. Der Begriff der \nGroßflächigkeit dient ihm vielmehr dazu, in typisierender Weise unabhängig von \nregionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp \nfestzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten \nferngehalten werden soll.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 \n- 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = BauR 2004, \n1735.\n\n59\n\nKriterium für die Abgrenzung der Großflächigkeit ist hiernach allein die \nVerkaufsfläche. Insoweit ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geklärt \nworden, dass die Schwelle der Verkaufsfläche zur Großflächigkeit „nicht wesentlich \nunter 700 qm (Verkaufsfläche), aber auch nicht wesentlich darüber liegt\".\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56.\n\n61\n\nDabei bezeichnet diese Größe allerdings keine starre Grenzlinie, sondern dient als \nOrientierungshilfe, die Raum für eine flexible Handhabung bietet.\n\n62\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 \n- 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = BauR 2004, \n1735.\n\n63\n\nOb unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse, nach denen der Verbraucher \nauch im Rahmen der Nahversorgung einen bestimmten Ausstattungsstandard \nerwartet, sowie vor dem Hintergrund veränderter Betriebsstrukturen im \nEinzelhandel\n\n64\n\n- zu diesen Kriterien vgl. gleichfalls: BVerwG, \nBeschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 - a.a.O. -\n\n65\n\ndie kritische Marke jedenfalls für einen SB-Lebensmittelmarkt nunmehr eher im \nBereich von 800 qm anzusetzen ist\n\n66\n\n- in diesem Sinne: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 -, BRS 64 Nr. 75 -\n,\n\n67\n\noder ob weiterhin der Orientierungswert von (nicht wesentlich über) 700 qm \nmaßgeblich ist\n\n68\n\n- in diesem Sinne: Niedersächs. OVG, Beschluss \nvom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 -, BRS 65 \nNr. 69; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A \n1273/02 -, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 22. Juli 2004 \n- 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = BauR 2004, \n1735; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. April \n2004, 1 LB 75/03 -, NordÖR 2004, 352 = JURIS-\nDokumentation; OVG Brandenburg, Urteil vom \n3. November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292; \nOVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 2861/04 \n-, BauR 2005, 1366; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 - JURIS-\nDokumentation, unter Bezugnahme auf VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03 \n- BauR 2005, 968 = ZfBR 2005, 78 -,\n\n69\n\nkann letztlich dahinstehen. Im vorliegenden Fall wird mit der hier zur Genehmigung \ngestellten Verkaufsfläche von 698 qm die Schwelle zur Großflächigkeit jedenfalls \nnoch nicht überschritten. Eine Großflächigkeit ist in der insoweit übereinstimmenden \nobergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auch in jüngerer Zeit bei \nVerkaufsflächen von (knapp) unter 700 qm verneint worden.\n\n70\n\nVgl.: HessVGH, Beschluss vom 15. Oktober \n2004 - 3 TG 2983/04 - ZfBR 2005, 77: \nVerkaufsfläche 699,95 qm; OVG NRW, Urteil vom \n25. April 2005 - 10 A 2861/04 -, BauR 2005, 1366: \nVerkaufsfläche 695 qm; nach HessVGH, Urteil vom \n20. Januar 2005 - 3 UE 2553/04 -, ZfBR 2005, 481 \nkann sogar bei einer Verkaufsfläche von 764 qm das \nMerkmal der Großflächigkeit (noch) verneint \nwerden.\n\n71\n\nIn den Fällen, in denen in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung eine \nGroßflächigkeit bejaht wurde, lagen die Verkaufsflächen hingegen deutlich über \n700 qm, in der Regel sogar in Bereichen um oder gar (deutlich) über 800 qm.\n\n72\n\nVgl.: Niedersächs. OVG, Beschluss vom \n15. November 2002 - 1 ME 151/02 -, BRS 65 Nr. 69: \nVerkaufsfläche über 1.000 qm; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03 \n-, BauR 2005, 968 = ZfBR 2005, 78: Verkaufsfläche \nca. 850 qm; OVG Brandenburg, Urteil vom \n3. November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292: \nGesamtverkaufsfläche mehrerer wegen \nFunktionseinheit zusammenzurechnender \nVerkaufseinheiten 885,43 qm; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 - \nJURIS-Dokumentation: Verkaufsfläche 884,70 qm; \nOVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A \n1273/02 -, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR \n2004, 815 = BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche \n793 qm.\n\n73\n\nDie nach alledem zu verneinende Großflächigkeit des strittigen Vorhabens lässt sich \nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus den Dimensionen des zur \nGenehmigung gestellten Baukörpers herleiten. Insoweit mag im Einzelfall eine zur \nGenehmigung gestellte Bruttogeschossfläche dann einen Rückschluss darauf \nzulassen, ob das zur Genehmigung gestellte Einzelhandelsvorhaben als großflächig \nzu qualifizieren ist oder nicht, wenn es an konkreten Angaben bzw. sonstigen - z.B. \naus dem zur Genehmigung gestellten Grundriss ableitbaren - Anhaltspunkten für die \nvorgesehene Verkaufsfläche fehlt.\n\n74\n\nVgl.: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. April \n2004 - 1 LB 75/03 -, NordÖR 2004, 352 = JURIS-\nDokumentation, in dem die Großflächigkeit aus der \nohne weitere Angaben zur Verkaufsfläche zur \nGenehmigung gestellten Bruttogeschossfläche \nabgeleitet wurde.\n\n75\n\nIm vorliegenden Fall sollte der Baukörper nach dem Lageplan zur Bauvoranfrage der \nKlägerin zwar eine Grundfläche von rd.1.500 qm einnehmen. In der Bauvor-anfrage \nwar jedoch eindeutig festgeschrieben, dass die Verkaufsfläche „nicht mehr als \n698 qm\" betragen sollte. Bei Erteilung des beantragten Vorbescheids wäre die \nKlägerin damit gehindert gewesen, im Rahmen der für das anschließende \nBaugenehmigungsverfahren bei Beachtung der Bindungswirkung des Vorbescheids \nnoch vorzunehmenden Detailplanung dem Vorhaben nach den für die Ermittlung der \nVerkaufsfläche einschlägigen rechtlichen Kriterien\n\n76\n\n- vgl. hierzu etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss \nvom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 -, BRS 65 \nNr. 69; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A \n1273/02 -; OVG Brandenburg, Urteil vom \n3. November 2004 - 3 A 471/01 -, ZfBR 2005, 292 -\n\n77\n\nmehr als 698 qm Verkaufsfläche zuzuordnen.\n\n78\n\nSoweit der Senat in seinem bereits mehrfach angeführten Urteil vom 22. Januar \n2004 - 7 A 1273/02 - noch erwogen hat, dass in den Fällen, in denen die \nVerkaufsfläche im Bereich der Grenze zur Großflächigkeit liegt, ergänzend auch die \nGeschossfläche von Bedeutung sein kann und zwar jedenfalls dann, wenn sie die \nVermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erreicht oder sogar deutlich \nüberschreitet, hält er hieran nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts \nin seinem das Urteil des Senats im Ergebnis bestätigenden, gleichfalls bereits \nmehrfach angeführten Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 - nicht mehr fest. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in jenem Beschluss mehrfach die „eigenständige \nBedeutung\" des Merkmals der Großflächigkeit betont und auf die der Systematik des \n§ 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden „zwei Tatbestandspfeiler der \nGroßflächigkeit und der Vermutungsregelung\" hingewiesen.\n\n79\n\nFehl gehen schließlich auch die Ausführungen im Ablehnungsbescheid des \nBeklagten, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben stelle jedenfalls deshalb einen \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb dar, weil es wegen seiner hohen Stellplatzzahl \nnicht mehr „der Versorgung des Gebiets\" diene. Das Verneinen dieses für § 4 Abs. 2 \nNr. 2 BauNVO einschlägigen Merkmals führt - wie die Klägerin zu Recht einwendet - \nnicht dazu, dass damit gleichsam automatisch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 \nBauNVO zu bejahen wären. Auch ein Einzelhandelsbetrieb, der wegen seiner \n700 qm unterschreitenden Verkaufsfläche noch nicht das Merkmal der \nGroßflächigkeit erfüllt und damit nicht ausschließlich Sonder- oder Kerngebieten \nzugewiesen ist, kann etwa wegen seines durch eine hohe Stellplatzzahl offensichtlich \nweit reichenden Einzugsbereichs über eine „Gebietsversorgung\" hinausgehen und \ndamit in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sein.\n\n80\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 19. August \n2003 - 7 B 1040/03 -, BRS 66 Nr. 72; ähnlich: \nNiedersächs. OVG, Beschluss vom 19. Juli 2004 - \n1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231 = ZfBR 2005, \n76 und Sächs. OVG, Beschluss vom 30. August \n2004 - 1 BS 297/04 -, BauR 2005, 354.\n\n81\n\nFehlt dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben nach alledem bereits das Merkmal \nder Großflächigkeit und ist damit seine Qualifizierung als großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb iSv § 11 Abs. 3 BauNVO zu verneinen, war es im Herbst 2002 \nin der hier maßgeblichen Umgebung sowohl bei deren Qualifizierung als faktisches \nMischgebiet als auch als diffuser Innenbereich hinsichtlich seiner Art der baulichen \nNutzung zulässig.\n\n82\n\nIm erstgenannten Fall wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 6 \nAbs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig gewesen. Im zweitgenannten Fall wäre es \nnach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen, weil es sich ohne weiteres im Rahmen \nder in der näheren Umgebung bereits vorhandenen Nutzungsarten hielt. Insoweit \nkann letztlich dahinstehen, ob dies - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - \nbereits aus dem Vorhandensein weiterer, nach Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts mischgebietsverträglicher Gewerbebetriebe (Schnellrestaurant \nund Tankstelle) folgte, oder ob insoweit darauf abzustellen war, ob für die \nNutzungsart „Einzelhandel, der nicht § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt\" bereits ein \nVorbild in der näheren Umgebung vorhanden war. Auch die letztgenannte \nVoraussetzung war hier gegeben, denn die Tankstelle stellte mit ihrem Shop ein \nsolches Vorbild dar. Dieser Shop ist, auch wenn sein Warenangebot in der für \nTankstellenshops üblichen Weise nur begrenzt ist, als Einzelhandelsbetrieb zu \nqualifizieren. Er unterfällt auch nicht der in der BauNVO gesondert aufgeführten \nEinzelhandelskategorie „der Versorgung des Gebiets dienend\" im Sinne von § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO. Dies folgt schon daraus, dass Tankstellenshops üblicherweise \nnicht auf eine Versorgung der (näheren) Umgebung abzielen, sondern einen \nregelmäßig weit reichenden Einzugsbereich haben, da sie in erster Linie von Kunden \ngenutzt werden, die den Shop - sei es zugleich als Tankkunden, sei es allein zur \nDeckung eines bestimmten Bedarfs insbesondere auch außerhalb der üblichen \nÖffnungszeiten des Einzelhandels - regelmäßig auch aus weiterer Entfernung \nanfahren.\n\n83\n\nAuch im übrigen lagen im Herbst 2002 keine Gründe vor, die planungsrechtliche \nZulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu verneinen. Ihm ließ sich \ninsbesondere nicht, wie der Beklagte nunmehr meint, entgegenhalten, dass es sich \nhinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung iSv § 34 Abs. 1 \nBauGB einfügte.\n\n84\n\nHinsichtlich der für das Maß der baulichen Nutzung einschlägigen Dimensionen \nder baulichen Nutzung lässt sich eine gravierende Abweichung von den Maßstäben \nder seinerzeit bereits vorhandenen Umgebungsbebauung nicht feststellen. Insoweit \nirrt der Beklagte, wenn er bezüglich der Vorbildwirkung der Tankstelle, wie aus dem \nmit Schriftsatz vom 11. Juni 2004 vorgelegten Lageplan folgt, allein auf die von den \ngeschlossenen Gebäuden (Tankstellengebäude mit Shop und Nebenräumen sowie \ngesondertes Gebäude der Waschstraße) überbaute Fläche abstellt. Hinsichtlich der \nzulässigen Grundfläche im Sinne von § 19 BauNVO sind alle Anteile des \nBaugrundstücks zu berücksichtigen, die von baulichen Anlagen überdeckt werden, \nmithin nicht nur die Bereiche, die mit Gebäuden überbaut sind.\n\n85\n\nVgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, \n§ 19 Rdnr. 4.1.\n\n86\n\nDemgemäß kann hinsichtlich der Tankstelle die weit ausladende Überdachung des \nBereichs, der zum Tanken genutzt wird, nicht vernachlässigt werden. Nach den in \nder Bauakte für die Tankstelle wiedergegebenen Ermittlungen beträgt die überbaute \nFläche des Tankstellengebäudes selbst 447,24 qm, die der Waschstraße 252,75 qm \nund die des „Fahrbahnbereichs\" (= Überdachung des zum Tanken genutzten \nBereichs) 754,25 qm. Damit ist für die Tankstelle immerhin eine Fläche von \ninsgesamt 1.454,24 qm überbaut, die der Grundfläche des von der Klägerin \ngeplanten Gebäudes durchaus entspricht.\n\n87\n\nAuch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, lässt sich eine \ndeutliche Überschreitung des von der maßgeblichen Umgebungsbebauung \ngebildeten Rahmens nicht feststellen. So reicht jedenfalls die Überdachung der \nTankstelle bis dicht an die F1. Straße heran. Von einer „faktischen hinteren \nBaugrenze\", wie sie der Beklagte auf Seite 6 des angeführten Schriftsatzes vom \n11. Juni 2004 annimmt, kann nach dem dem Senat vorliegenden Karten- und \nLuftbildmaterial keine Rede sein. Im übrigen würde eine geringfügige Überschreitung \nder immerhin gut 55 m von der F1. Straße entfernten rückwärtigen Baugrenze \num einige wenige Meter und damit eine eventuelle Überschreitung des insoweit von \nder vorhandenen Bebauung vorgegebenen Rahmens - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend angesprochen hat - angesichts der durch gewerbliche Bebauung auf \ngroßen Grundstücken geprägten Baustruktur keine relevanten bodenrechtlichen \nSpannungen bewirken.\n\n88\n\nSoweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Vorbildwirkung für die \nAnsiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe verweist, verkennt er \nbereits, dass jedes Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 BauGB gesondert zu \nprüfen ist\n\n89\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 4 C 19.93 - BRS 56 Nr. 130 -\n\n90\n\nund deshalb eventuelle bodenrechtliche Spannungen wegen einer Überschreitung \ndes Rahmens bei dem Tatbestandsmerkmal „Maß der baulichen Nutzung\" bzw. \n„Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,\" nicht mit angeblichen Folgewirkungen \nhinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Art der baulichen Nutzung\" begründet werden \nkönnen. Ist ein Vorhaben, wie hier, seiner Art nach zulässig, kann seine Nutzungsart \nnicht als Kriterium dafür herhalten, ein Einfügen nach anderen \nTatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB zu verneinen.\n\n91\n\nEbenso wenig ließen sich bodenrechtliche Spannungen, wie im \nAblehnungsbescheid des Beklagten ausgeführt, aus dem Verkehrsaufkommen des \nstrittigen Vorhabens herleiten. Zwar hätte es mit seinen insgesamt 91 Stellplätzen ein \ndurchaus beachtliches Verkehrsaufkommen bewirkt. Dies wäre angesichts der hohen \nBelastung der F1. Straße mit rd. 20.000 Kfz/24 h im Ergebnis jedoch relativ \ngering. Hinzu kommt, dass der hier in Rede stehende Bereich westlich der F1. \nStraße ohnehin bereits der Erschließung solcher Gewerbebetriebe diente, die - wie \ndas Schnellrestaurant mit Autoschalter und die Tankstelle mit insgesamt 4 \nDoppelzapfsäulen, einer Autowaschstraße und dem relativ großen Shop von über \n250 qm Verkaufsfläche - ohnehin auf eine hohe Frequentierung durch Kfz-Kunden \nangewiesen sind. Schließlich sah der Lageplan zur Bauvoranfrage der Klägerin \nausdrücklich vor, dass der Zu- und Abfahrtverkehr zu den Stellplätzen jeweils nur im \nRechtsabbiegeverkehr geführt werden sollte, so dass eine Überquerung der in der \nMitte der F1. Straße verlaufenden Stadtbahnstrecke ausgeschlossen war.\n\n92\n\nAusgehend von der hiernach zu bejahenden planungsrechtlichen Zulässigkeit \nnach § 34 Abs. 1 BauGB - ggf. hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 \nAbs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO - hatte die Klägerin am hier maßgeblichen Stichtag \n- 18. Oktober 2002 - auch einen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nVorbescheids. Die Bauvoranfrage war zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich mehr als \nein halbes Jahr gestellt und angesichts des nur relativ geringen Prüfungsaufwands \nim positiven Sinne bescheidungsreif. Namentlich war wegen der weiten Entfernung \neventueller schützenswerter Wohnbebauung keine ggf. aufwändig durch Gutachten \nzu klärende Prüfung der immissionsmäßigen Auswirkungen der Stellplatzanlage \nerforderlich.\n\n93\n\nDiesem Anspruch stand mit Inkrafttreten der rechtlich nicht zu beanstandenden \nVeränderungssperre die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem seinerzeit bereits in \nAussicht genommenen Einzelhandelsausschluss entgegen, wie das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend näher ausgeführt hat. Auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen, denen der Beklagte im Übrigen auch nicht entgegen \ngetreten ist, kann verwiesen werden. Die Sperrwirkung der Veränderungssperre hat \nsich auf Grund ihrer bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gemachten und \nvom Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend gewürdigten Verlängerung bis zum \nInkrafttreten des Bebauungsplans Ev 130/4 n am 4. Juni 2004, der dem Vorhaben - \nwie dargelegt - nunmehr entgegen steht, fortgesetzt.\n\n94\n\nHat das Verwaltungsgericht nach alledem dem seinerzeit allein gestellten \nHilfsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben, ist der im Berufungsverfahren \nerstmals gestellte weitere Hilfsantrag, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des \n§ 34 Abs. 3 BauGB n.F. - mithin bis zum 20. Juli 2004 - einen Anspruch auf den \nbeantragten Vorbescheid hatte, jedenfalls unbegründet. Der Anspruch bestand \n- wie dargelegt - nur bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18. Oktober \n2002. Danach, nämlich bis zum 20. Juli 2004, stand der Erteilung des Vorbescheids \ndie - verlängerte - Veränderungssperre und sodann ab 4. Juni 2004 der \nBebauungsplan Ev 130/4 n entgegen.\n\n95\n\nBei der auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO beruhenden \nKostenentscheidung hat der Senat entsprechend der Wertung des \nVerwaltungsgerichts berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren \nmit ihrem Hauptbegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids unterlegen ist und lediglich mit ihrem anteilmäßig geringer \nzu gewichtenden Hilfsbegehren obsiegt hat.\n\n96\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n97\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/7-a-2424-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":23},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/7-a-2424-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278342","retrieved":"2026-07-09 02:51:36.839675+00:00"}}