{"status":"available","doknr":"OLD278344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.13B426.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"13 B 426/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten der \nAntragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,\n\n3\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses die aufschiebende Wirkung ihrer Klage \ngegen die Untersagungsverfügung des \nAntragsgegners vom 11. August 2004 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nEs bedarf zunächst keiner Entscheidung darüber, ob - wie vom \nVerwaltungsgericht angenommen - das Rechtsschutzbedürfnis für den die Nr. 4 der \nUntersagungsverfügung betreffenden Antrag entfallen ist. Die Beschwerde hat \ninsoweit jedenfalls deswegen keinen Erfolg, weil sich das Beschwerdevorbringen mit \ndiesem Teil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auseinandersetzt und \nes dementsprechend an dargelegten Gründen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist.\n\n6\n\nIm übrigen ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden.\n\n7\n\nAllerdings geht der Senat bei der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung - anders als das Verwaltungsgericht - davon \naus, dass sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend sicher beurteilen lässt.\n\n8\n\nEs spricht zunächst einiges dafür, dass ein Vorgehen des Antragsgegners gegen \ndas von der Antragstellerin mit der F. B. W. (F1. ) vereinbarte \nVertriebskonzept für Arzneimittel auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Satz 1 des \nArzneimittelgesetzes (AMG) rechtlich zulässig ist, weil das Konzept unter anderem \ngegen die §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 AMG verstoßen dürfte.\n\n9\n\nSoweit hier von Interesse bestimmt § 43 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AMG, dass \nArzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbraucher nur in Apotheken \noder im behördlich genehmigten Versandhandel in den Verkehr gebracht werden \ndürfen.\n\n10\n\nUnabhängig davon, von wem die von der F1. an die von der Antragstellerin \nbetriebenen Drogeriemärkte übersandten Arzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 17 AMG \nin den Verkehr gebracht werden, liegt jedenfalls kein zulässiges Inverkehrbringen in \neiner Apotheke vor, weil es an einer solchen fehlt. Apotheken im Sinne der Vorschrift \nsind nur die nach dem Apothekengesetz (ApoG) zugelassenen Einrichtungen. Über \neine Apothekenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ApoG verfügen jedoch weder \ndie Antragstellerin noch die F1. . Dass letztere nach eigenem Bekunden in den \nNiederlanden eine solche Erlaubnis besitzt, dürfte sie nicht zum Betrieb einer \nApotheke im Geltungsbereich des deutschen Apothekengesetzes, namentlich in den \nDrogeriemärkten der Antragstellerin berechtigen.\n\n11\n\nEin zulässiges Inverkehrbringen im Wege des Versandhandels dürfte ebenfalls \nnicht vorliegen. Dies gilt im Hinblick auf die - Arzneimittel ohnehin nicht versendende \n- Antragstellerin schon deshalb, weil sie nicht die nach den §§ 43 Abs. 1 AMG, 11a \nApoG erforderliche behördliche Versanderlaubnis besitzt und ihr diese mangels \nApothekenerlaubnis auch nicht erteilt werden kann. Zwar dürfte die F1. unabhängig \ndavon, ob die weiteren Anforderungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG hier erfüllt \nsind, als in den Niederlanden ansässiges Unternehmen keine deutsche \nVersandhandelserlaubnis benötigen. Gleichwohl liegt kein zulässiges \nInverkehrbringen vor, weil das zwischen der Antragstellerin und der F1. vereinbarte \nVertriebskonzept nicht als Versandhandel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und \ndes Apothekengesetzes zu qualifizieren sein dürfte.\n\n12\n\nWas unter Versand bzw. Versandhandel im Sinne der §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 73 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, 11a f. ApoG zu verstehen ist, wird in den genannten \nGesetzen selbst nicht definiert. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung \nder Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG), auf \nden die jetzige Fassung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG zurückgeht, heißt es in \nder Begründung zur Einführung dieser Vorschrift zwar, dass der Versandhandel und \nelektronische Handel mit dem Endverbraucher ermöglicht werden solle; ferner ist von \nBestellungen von Arzneimitteln über das Internet (Elektronischer Handel, e-\nCommerce) aus dem Ausland die Rede.\n\n13\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 15/1525, S. \n165.\n\n14\n\nNähere Begriffsbestimmungen finden sich jedoch auch dort nicht.\n\n15\n\nOrientiert man sich am allgemeinen Sprachgebrauch und der allgemeinen Praxis \nim Versand- und Internethandel, dürfte unter Versand die Übermittlung von Waren \nauf Veranlassung des Versenders an den Besteller (Empfänger) durch ein vom \nVersender beauftragtes (Logistik-)Unternehmen mittels dazu geeigneter \nTransportsysteme zu verstehen sein. Abgeschlossen ist der Versand, wenn das \nLogistikunternehmen die Ware dem Empfänger übergibt, ihm also den unmittelbaren \nBesitz verschafft, was regelmäßig unter einer vom Besteller angegebenen \nLieferanschrift erfolgt.\n\n16\n\nDagegen stellt die Abholung der Ware durch den Empfänger kein herkömmliches \noder typisches Element des Versandes dar. Zwar sind in der heutigen Zeit neben das \nehemalige Monopolunternehmen Bundespost, das im klassischen Versandhandel \njahrzehntelang fast ausschließlich die Waren den Empfängern zustellte (vgl. Meyers \nEnzyklopädischem Lexikon, 1971, unter \"Versandgeschäft\": Waren werden auf \nBestellung mit der Post dem Kunden zugesandt), zahlreiche andere \nLogistikunternehmen getreten, die die (Aus-) Lieferung der Waren an den Empfänger \nübernehmen. Auch die Bestellmöglichkeiten sind durch neue \nKommunikationstechniken immer zahlreicher geworden. Daran, dass die Waren \nregelmäßig zu einer von dem Besteller angegeben Adresse geliefert und dort \nübergeben werden, hat sich jedoch nichts geändert. Zwar kommt es durchaus vor, \ndass nach Fehlschlagen der Zustellung wegen Abwesenheit des Empfängers die \nWare an einem von dem Logistikunternehmen bezeichneten Ort abgeholt werden \nkann. Ferner mag es Fälle geben, in denen es für den Besteller praktischer wäre, \nwenn von vornherein von einer Zustellung abgesehen und statt dessen ein Abholort \nvereinbart würde. Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Abholverfahren im Versand- \nund/oder Internethandel inzwischen im größeren Umgang praktiziert wird oder gar \nzum Regelfall geworden ist und die bisher übliche Zustellung abgelöst hat, sind von \nder Antragstellerin weder hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Daran \nanknüpfend kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass Abholverfahren \nzu den die Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 73 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1a AMG bestimmenden Gegebenheiten gehörten.\n\n17\n\nAngesichts dessen spricht vieles dafür, dass mit dem Begriff des Versandes in \nden §§ 43 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG die herkömmliche \nund nach wie vor übliche Form der Lieferung an eine vom Besteller angegebene \nAnschrift gemeint ist und der Gesetzgeber auch nur dies zulassen wollte. Bestätigt \nwird diese Annahme zum einen durch die bereits zuvor zitierte Begründung zu § 43 \nAMG im Entwurf des GKV-Modernisierungsgesetzes. Soweit in dieser darauf \nabgestellt wird, dass der Versandhandel einschließlich des elektronischen Handels \nbestimmten Personengruppen entgegen komme, handelt es sich im wesentlichen um \nsolche, für die aus unterschiedlichen Gründen (Alter, Krankheit, Entfernung) der Weg \nzu einer Apotheke zwecks Beschaffung von Arzneimitteln mit Umständen verbunden \nist und die dementsprechend von einer Lieferung zu sich nach Hause profitieren. \nEine Abholung passte überhaupt nicht in dieses Bild, weil die Gründe, die bei diesem \nPersonenkreis gegen das Aufsuchen einer Apotheke sprechen, in gleicher Weise \neiner Abholung der bestellten Arzneimittel an einem anderen Ort entgegenstehen \nwürden. Diese Erwägungen treffen in ähnlicher Weise auf die in der \nGesetzesbegründung ferner genannten Berufstätigen zu, wenn man unterstellt, dass \ndiese aus zeitlichen Gründen keine Apotheke aufsuchen können. Der Versandhandel \neröffnet ihnen weitere Möglichkeiten, um in den Besitz benötigter Arzneimittel zu \ngelangen (Lieferung an den Arbeitsplatz, an eine andere Person oder an die \nWohnanschrift außerhalb der Apothekenöffnungszeiten), während einer Abholung in \neiner geschäftlichen Einrichtung o.ä. die gleichen zeitlichen Gründe entgegenstehen \ndürften, die das Aufsuchen einer Apotheke verhindern. Zum anderen bestätigt § 11a \nSatz 1 Nr. 3 lit. d) ApoG das dargelegte Auslegungsergebnis. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erfordernis einer \nZweitzustellung notwendigerweise eine Erstzustellung voraussetzt. Zustellen im \nnormalen Sprachgebrauch bedeutet jedoch, dass etwas hin zum Empfänger \ngebracht und diesem übergeben wird (vgl. Knaurs Rechtschreibung, 1980: \njemandem etwas zustellen = ins Haus bringen). Soweit die Beschwerde in diesem \nZusammenhang den Begriff der Abholzustellung bemüht, verhilft dies dem Begehren \nnicht zum Erfolg, weil es sich anscheinend um eine Wortneuschöpfung handelt, die \nweder in dem zuvor genannten Wörterbuch noch im DUDEN, Die deutsche \nRechtschreibung, 22. Auflage 2000, verzeichnet noch im Internet (beispielsweise \nüber die Suchmaschine Google unter http://www.google.de) zu finden ist. Zudem ist \ndieser Begriff bereits in sich widersprüchlich, weil im normalen Sprachgebrauch \nAbholung und Zustellung gerade unterschiedliche Vorgänge bezeichnen.\n\n18\n\nAusgehend hiervon stellt das von der Antragstellerin und der F1. entwickelte \nVertriebskonzept keinen Versand dar, weil es darauf angelegt ist, dass die \nArzneimittel dem Endverbraucher nicht zugestellt, sondern von ihm in den von der \nAntragstellerin betriebenen Drogeriemärkten abgeholt werden. Die Ausgabe von \nWaren in besonderen Abholstellen gehört nach den vorstehenden Ausführungen \njedoch nicht zu den charakteristischen Merkmalen des Versandhandels. Der \nUmstand, dass nach dem Vertriebskonzept der Verbraucher selbst mit seinen \nErklärungen auf dem Bestellschein die Lieferung der Arzneimittel an einen \nbestimmten Drogeriemarkt in Auftrag gibt, um sie dort abzuholen, rechtfertigt selbst \nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch im herkömmlichen Versand- und \nInternethandel die Möglichkeit besteht, die Waren an eine andere als die eigene \nAnschrift liefern zu lassen, kein anderes Ergebnis. Die Unterschiede liegen darin, \ndass der Verbraucher im herkömmlichen Versand- und Internethandel zunächst frei \nin der Entscheidung ist, welche andere Lieferadresse er angibt. Ferner können mit \nder Angabe der anderen Lieferadresse unterschiedliche Intentionen verfolgt werden: \nder Verbraucher kann die Lieferung unter dieser Adresse selbst entgegen nehmen \nwollen, weil er dort arbeitet oder sich aus anderen Gründen dort aufhält; es kann sich \naber auch um die Adresse eines Verwandten oder Bekannten handeln, der die Ware \nentgegennehmen soll. Diese Möglichkeiten bestehen nach dem Vertriebskonzept der \nAntragstellerin nicht, weil zum einen feststeht, dass die andere Lieferadresse die \neines bestimmten Drogeriemarktes ist, und zum anderen nicht der Verbraucher mit \ndieser anderweitigen Lieferung eine Intention verfolgt, sondern die Antragstellerin, \ndie über die Abholung der Ware eine Präsenz des Bestellers in ihren Märkten \nerreichen will.\n\n19\n\nZwar sieht der Bestellschein auch die Möglichkeit vor, sich die Arzneimittel wie im \nherkömmlichen Versandhandel an die eigene Anschrift liefern zu lassen. Zum einen \nmacht allein diese Möglichkeit aus dem auf die Abholung der Arzneimittel in den \nDrogeriemärkten ausgerichteten Vertriebskonzept noch keinen Versandhandel. Denn \ndie Kooperation zwischen der Antragstellerin und der F1. macht nur bei einer \nAbholung der Arzneimittel in den Drogeriemärkten Sinn, weil nur in diesem Fall die \nF1. Transportkosten zu den einzelnen Endverbrauchern einspart, während die \nAntragstellerin zumindest zum Zwecke der Steigerung der Kundenfrequenz daran \ninteressiert ist, dass ihre Märkte bei der Abholung der Arzneimittel ein weiteres Mal \naufgesucht werden. Zum anderen dürfte die Möglichkeit der Lieferung an die eigene \nAnschrift vom Verbraucher kaum in Anspruch genommen werden, weil bei den \nBestellscheinen zunächst der farblich abgesetzte Abholschein ins Auge fällt, \nwährend sich das Kästchen, durch dessen Ankreuzen eine Lieferung an die eigene \nAnschrift veranlasst werden kann, sich in der Mitte des Bestellscheins zwischen \nanderen Angaben befindet und dort nur schwer wahrgenommen werden kann. Durch \nden Zusatz in der selben Zeile \"Bei fehlendem Kreuz Lieferung an Filiale\" wird im \nübrigen sichergestellt, dass ein Übersehen dieser Zeile zum gewünschten Ergebnis - \nLieferung an die Filiale und Abholung dort - führt. Auch auf der Bestelltasche sowie in \nder bisher ausgelegten Informationsbroschüre wird die Versandmöglichkeit mit \nkeinem Wort erwähnt, sondern nur die Abholung herausgestellt.\n\n20\n\nDas Vertriebskonzept dürfte zugleich gegen das Verbringungsverbot in § 73 Abs. \n1 Satz 1 AMG verstoßen, weil weder die Antragstellerin noch der Endverbraucher \nnach Nr. 1 der Vorschrift zugelassene Empfänger sind und auch kein Versand an \nden Endverbraucher nach Nr. 1a vorliegt. Da die zuletzt genannte Nummer durch \ndas GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 eingefügt wurde und es \nsich nach der Begründung des Gesetzesentwurfes um eine Folgeänderung zu der \nÄnderung des § 43 Abs. 1 AMG handelt,\n\n21\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 15/1525, S. \n166,\n\n22\n\nkann hinsichtlich der Auslegung des Ausdrucks des \"Versandes an den \nEndverbraucher\" auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Danach \nliegt ein solcher Versand, der mit der Zustellung der Arzneimittel an den \nEndverbraucher abschließt, nicht vor, weil eine Zustellung (Lieferung) durch das von \nder F1. beauftragte Logistikunternehmen nur an den jeweiligen Drogeriemarkt bzw. \nan einen dort als F1. -Beauftragter fungierenden Mitarbeiter der Antragstellerin \nerfolgt, der jedoch nicht Endverbraucher ist. Eine weitere Zustellung an den \nEndverbraucher findet regelmäßig nicht statt, weil dieser die Arzneimittel in dem \njeweiligen Markt abholt.\n\n23\n\nWas die Untersagung des Sammelns von Verschreibungen unter Nr. 3 der \nVerfügung anbelangt, werden die diesbezüglichen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entscheidend \nin Frage gestellt. Dass der gesetzgeberische Wille, den Versandhandel im \nArzneimittelbereich zuzulassen, durch die Vorschriften über Rezeptannahmestellen \n(§ 21 Abs. 2 Nr. 9 ApoG in Verbindung mit § 24 der Apothekenbetriebsordnung - \nApBetrO) verfälscht oder konterkariert würde, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der \nherkömmliche Versandhandel ebenso wie der Internet-Handel kommen ohne \nbesondere Einrichtungen zum Sammeln von Bestellungen aus. Daraus, dass es hier \num den Versandhandel mit Arzneimitteln geht, ergeben sich für den Bestellvorgang \nkeine Besonderheiten, welche die Notwendigkeit von Sammelstellen für Bestellungen \n(Rezepte) begründen würden. Allein der Umstand, dass das von der Antragstellerin \nund der F1. entwikkelte Vertriebskonzept unter anderem darauf beruht, dass \nArzneimittelbestellungen in den Drogeriemärkten entgegen genommen und \ngesammelt werden, vermag dementsprechend eine Notwendigkeit für eine \nteleologische Reduktion der Vorschriften über Rezeptannahmestellen nicht zu \nbegründen.\n\n24\n\nZusammengefasst lässt sich den Begründungen zur Änderung der §§ 43, 73 \nAMG im Entwurf des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie den in § 73 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1a AMG und § 11a ApoG normierten Anforderungen für den Versandhandel \nentnehmen, dass der Gesetzgeber mit dessen Zulassung keinesfalls den Verkehr mit \nArzneimitteln insgesamt liberalisieren oder aber neue Vertriebskonzepte außerhalb \nder Apotheken zulassen wollte. Vielmehr dürfte er in dem Bewusstsein, dass die in \nder Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich erwähnten Bestellungen von \nArzneimitteln aus dem Ausland über das Internet ohnehin nicht verhindert werden \nkönnen, den Versuch unternommen haben, selbst den grenzüberschreitenden \nVersandhandel weitgehenden und strengen Regelungen zu unterwerfen. Folgte man \nder Argumentation der Antragstellerin, dass das hier streitige Vertriebskonzept als \nVersandhandel im Sinne der §§ 43, 73 AMG zu qualifizieren ist, könnten die F1. \nund andere europäische Versandapotheken vom Grundsatz her mit jedem beliebigen \nGewerbebetrieb kooperieren und dort Abholstellen für Arzneimittel einrichten. Dass \ndies dem Willen des Gesetzgebers bei der Zulassung des Versandhandels \nentspricht, kann ausgeschlossen werden.\n\n25\n\nDie Beantwortung der Frage, ob unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher \nund europarechtlicher Prämissen möglicherweise eine andere weitergehende \nAuslegung der Begriffe Versand und Versandhandel geboten ist, die das hier \nstreitige Vertriebskonzept mit umfasste, muss dagegen dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. In verfassungsrechtlicher Hinsicht könnte insbesondere mit Blick \nauf Art. 12 des Grundgesetzes (GG) die Frage zu stellen sein, ob angesichts des \ninzwischen zugelassen Versandhandels sich für andere Vertriebssysteme ein \nhinreichendes Gefährdungspotenzial aufzeigen lässt, das die zur Begründung der \nsehr weitgehenden und restriktiven Reglementierungen im Arzneimittelhandel \n(Apothekenmonopol) ins Feld geführten Gemeinwohlbelange des \nGesundheitsschutzes und - dem eher untergeordnet - der Arzneimittelsicherheit und \nder Versorgungssicherheit als tragfähig und gerechtfertigt erscheinen lässt.\n\n26\n\nVgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u. 1 BvR 70/01 -, \nNJW 2003, 1027.\n\n27\n\nIn europarechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Untersagungsverfügung \ntrotz ihrer ausschließlichen Adressierung an die Antragstellerin wegen ihrer \nAuswirkungen auf die F1. möglicherweise auch im Hinblick auf die Art. 28, 30 des \nEG-Vertrages zu überprüfen ist, zumal unabhängig von den Motiven des \nGesetzgebers bei der Zulassung des Versandhandels durch das GKV-\nModernisierungsgesetz vom 14. November 2003 das zuvor bestehende Verbot \njedenfalls im Hinblick auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohnehin auf \nGrund entgegenstehender europarechtlicher Vorschriften nicht hätte aufrecht \nerhalten werden können.\n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 \n- C-322/01 - (DocMorris), NJW 2004, 131; siehe \nauch Urteil vom 21. März 1991 - C-60/89 - (Monteil \nund Samanni), Slg. 1991, I 1561 (1571, Rdnr. 43 \nf.).\n\n29\n\nAusgehend von einem zulässigen Vorgehen auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 \nSatz 1 AMG erscheint die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung unter eher \nformaljuristischen Aspekten nicht völlig frei von Bedenken, ohne dass dies bei der in \nder vorliegenden Verfahrensart möglichen Prüfungsdichte jedoch abschließend \nbeantwortet werden könnte und müsste. Hinzuweisen ist zum einen darauf, dass die \njeweils zwangsgeldbewehrten Tenorregelungen der Verfügung eher Gesetzverstöße \nbeschreiben als konkret von der Antragstellerin vorzunehmende oder zu \nunterlassende Handlungen zu bezeichnen und sich die zur Konkretisierung \nheranzuziehende Begründung der Verfügung jedenfalls im Hinblick auf die Regelung \nunter Nr. 2 ebenfalls eher auf abstrakter Ebene bewegt. Zum anderen sind mit Blick \nauf die ebenfalls gegebene Verantwortlichkeit der F1. anzustellende \nStörerauswahlerwägungen allenfalls marginal in die Begründung der Verfügung \neingeflossen, auch wenn die Inanspruchnahme der Antragstellerin vor dem \nHintergrund einer zu fordernden effektiven Gefahrenabwehr im Ergebnis sicher nicht \nzu beanstanden ist.\n\n30\n\nEine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste \nInteressenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus.\n\n31\n\nAllerdings vermag sich der Senat im Rahmen der von ihm eigenständig \nvorzunehmenden Abwägung den vom Antragsgegner für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung angeführten Gründen kaum anzuschließen. Mit den betonten \neklatanten Verstößen gegen deutsches Ordnungs- und Sicherheitsrecht und den \nempfindlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können mangels \nanderweitiger Konkretisierungen nur die bereits unter den Nr. 1 bis 4 der Verfügung \nangesprochenen Verstöße gegen Vorschriften unter anderem des \nArzneimittelgesetzes gemeint sein, die bereits die Grundlage für die \nUntersagungsverfügung selbst bilden. Da jeder Verstoß gegen gesetzliche \nVorschriften zugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt, da zu \nderen Schutzgütern das gesamte geschriebene Recht gehört, führt dies im Hinblick \nauf die Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses nicht \nwirklich weiter. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf Ordnungswidrigkeiten oder \nsogar Straftaten, auch wenn allgemein ein starkes öffentliches Interesse an deren \nUnterbindung besteht und nicht auszuschließen ist, dass der Erlass einer der \nGefahrenabwehr dienenden, sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung mittelbar auch \ndie Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verhindern kann.\n\n32\n\nDie von dem Antragsgegner ferner angeführten Grundsätze der \nArzneimittelsicherheit und der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln stellen zwar \nwichtige Gemeinwohlbelange dar, die letztlich den Gesundheitsschutz der \nBevölkerung sicherstellen sollen. Diese Belange bilden jedoch bereits die Grundlage \nfür die weitgehenden gesetzlichen Reglementierungen im Arzneimittelbereich. \nDementsprechend tangiert jeder Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften \nzumindest abstrakt zugleich die dahinter stehenden Gemeinwohlbelange. Wenn dies \nzugleich ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse begründen würde, hätte \nes nahe gelegen, im Zusammenhang mit den arzneimittelrechtlichen \nEingriffsermächtigungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. Fall VwGO Gebrauch zu \nmachen. Da dies nicht geschehen ist, dürfte auch im Arzneimittelrecht nicht darauf \nverzichtet werden können, das überwiegende öffentliches Vollzugsinteresse im \nEinzelfall herauszuarbeiten. Zwar erscheint es gerechtfertigt, insoweit angesichts des \nhohen Stellenwerts der geschützten Gemeinwohlbelange nur geringe Anforderungen \nzu stellen. Ob insoweit allein das Verlassen des vom Gesetzgeber für den \nArzneimittelbereich vorgesehenen Ordnungsrahmens - Abgabe von Arzneimitteln nur \nin Apotheken oder von Apotheken im Wege des Versandhandels - ausreicht, \nerscheint nicht eindeutig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber \ndem beschriebenen Ordnungsrahmen durch die Einstufung der Abgabe von \nArzneimitteln außerhalb dieses Rahmens als Straftat ein besonderes Gewicht \nverliehen hat. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der \nOrdnungsrahmen nicht um seiner selbst willen geschützt ist und Anhaltspunkte dafür, \ndass das von der Antragstellerin entwickelte Vertriebskonzept geeignet ist, die zuvor \nbenannten Gemeinwohlbelange konkret zu beeinträchtigen, zumindest nicht \noffensichtlich vorliegen. Nach den bisher von dem Antragsgegner nicht in Zweifel \ngezogenen Angaben der Antragstellerin entspricht das Vertriebskonzept weitgehend \nden in § 11a ApoG normierten Anforderungen für den Versandhandel. Vom \nGrundsatz her findet in den Drogeriemärkten nicht mehr statt als die Ausgabe von \nSendungen (Paketen) mit Arzneimitteln und die Entgegennahme entsprechender \nBestellungen zum Zweck der Weiterleitung an die F1. . Diese Elemente sind dem \nvom Gesetzgeber zugelassenen Versandhandel jedenfalls nicht wesensfremd. Auch \ndort kommt es - wenn auch nur in Ausnahmefällen - zu Abholungen. Dass die \nAbholung von Arzneimitteln in den Drogeriemärkten beispielsweise im Vergleich zur \nAbholung in einer Postfiliale im Hinblick auf die geschützten Gemeinwohlbelange \ngrößere Gefahren birgt, ist zumindest nicht offensichtlich. Entsprechendes gilt für die \nSammlung und Weiterleitung der Arzneimittelbestellungen in den Drogeriemärkten im \nVerhältnis zu schriftlichen Bestellungen, die auf dem normalen Postwege befördert \nwerden.\n\n33\n\nEin überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse ergibt sich nach Auffassung \ndes Senats aber jedenfalls daraus, dass von dem Vertriebskonzept, könnte es bis zu \neiner rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter umgesetzt werden, eine \n(negative) Vorbildwirkung ausginge,\n\n34\n\nvgl. zur Vorbildwirkung als abwägungsrelevanter \nBelang im Baurecht etwa BVerwG, Urteil vom \n27. August 1998 - 4 C 13.97 -, NVwZ-RR 1999, 295 \n(296),\n\n35\n\nund im breiteren Umfang zur Entstehung unzulässigen Arzneimittelhandels \nführte. Würde die Untersagungsverfügung nicht vollzogen, entstände nach außen der \nEindruck, dass das Konzept der Antragstellerin entweder zulässig ist oder aber nicht \nkonsequent dagegen eingeschritten wird. Dabei kann nach der bisherigen \nPresseberichterstattung über das Konzept (Schlagzeile in der S. Q. vom 10. \nJuni 2004: \"E. -Drogerien machen Apotheken Konkurrenz\") und entsprechenden \nPräsentationen im Internet, in denen im wesentlichen der neue \"Service\" \nherausgestellt wurde, ausgeschlossen werden, dass auch Hintergründe des \nKonzepts, insbesondere die von der F1. und der Antragstellerin zur Erfüllung der \nAnforderungen des § 11a ApoG unternommenen Anstrengungen, publik geworden \nsind. Vielmehr dürfte das Konzept in seinen Außenwirkungen beschränkt darauf \nwahrgenommen werden, dass die Abgabe von Arzneimitteln und die Annahme \nentsprechender Bestellungen in Drogeriemärkten möglich ist, was - wie die oben \nzitierte Schlagzeile zeigt - die Schlussfolgerung herausfordert, dass der Handel mit \nArzneimitteln nunmehr auch außerhalb von Apotheken zulässig ist bzw. zumindest \nnicht unterbunden wird. Dies könnte Nachahmer dazu veranlassen, ebenfalls eigene \nneue Vertriebskonzepte im Arzneimittelbereich in die Tat umzusetzen, ohne sich an \nden Anforderungen des § 11a ApoG zu orientieren, was mit einiger Sicherheit \nkonkrete Gefahren für den Gesundheitsschutz und die Arzneimittelsicherheit zur \nFolge hätte.\n\n36\n\nDemgegenüber haben die in die Abwägung einzustellenden wirtschaftlichen \nInteressen der Antragstellerin aus den vom Antragsgegner in der Verfügung \ndargelegten Gründen kein überwiegendes Gewicht. Die durch die Vollziehung der \nUntersagungsverfügung eintretende Zeitverzögerung bei der Umsetzung des \nKonzepts erscheint auch deshalb zumutbar, weil angesichts der in lediglich acht \nMärkten durchgeführten Testphase nicht davon ausgegangen werden kann, dass \ndadurch in bezug auf das Gesamtunternehmen der Antragstellerin mit etwa 650 \nFilialen bereits eine relevante Umsatzsteigerung eingetreten ist, deren Wegfall nicht \nverkraftet werden könnte. Im übrigen kann auch der Antragstellerin angesichts der \ndamit verbundenen Investitionskosten nicht daran gelegen sein, das Konzept nach \nder inzwischen beendeten Testphase in allen Drogeriemärkten umzusetzen, solange \ndie möglicherweise entgegenstehenden Gründe rechtlich noch nicht abschließend \ngeklärt sind. Dass sich Mitbewerber der Antragstellerin in der Zwischenzeit zu ihren \nLasten mit ähnlichen Konzepten am Markt etablieren, erscheint fernliegend. \nSchließlich rechtfertigt auch ein Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit \nkein anderes Ergebnis. Zwar ist anerkannt, dass bei der Anordnung der sofortigen \nVollziehung von Maßnahmen, die einen besonders intensiven Eingriff in die durch \nArt. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl darstellen, \nbesonders zu prüfen ist, ob die Gründe für den Sofortvollzug ausreichend sind in \ndem Sinne, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptverfahrens ausschließen, was regelmäßig die Feststellung voraussetzt, dass \neine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter \nbefürchten lässt.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, \nBeschlüsse vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, \nNJW 1991, 1530, vom 13. August und 24. Oktober \n2003 - 1 BvR 540/04 -, NJW 2003, 3617 ff., und vom \n12. März 2004, NVwZ-RR 204, 545, jeweils zu \napprobationsrechtlichen Maßnahmen im \nHeilberufsrecht.\n\n38\n\nHier fehlt es jedoch bereits an einem ins Gewicht fallenden Eingriff in den \nSchutzbereich des Art. 12 des Grundgesetzes. Die wohl im wesentlichen untersagten \nTätigkeiten - Ausgabe von Arzneimittellieferungen, Annahme entsprechender \nBestellungen - haben mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin in \nGestalt des Betriebs von Drogeriemärkten kaum etwas zu tun und zählen auch nicht \nzu den im Rahmen dieses Betriebs anfallenden Geschäften. Im Wesentlichen \nwerden lediglich die räumlichen Gegebenheiten zu einem anderen weiteren Zweck \ngenutzt. Auch wenn der Antragstellerin grundsätzlich nicht untersagt werden kann, \nsich in anderen Bereichen zusätzlich zu betätigen, liegt allenfalls eine den \nRandbereich betreffende Berufsausübungsregelung vor, an deren Rechtfertigung \nweniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Entsprechendes gilt für den Vollzug \ndieser Regelung vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Den \nVollzug rechtfertigen hier die zuvor genannten, aus der Vorbildwirkung der Tätigkeit \nder Antragstellerin resultierenden Gefahren für den Gesundheitsschutz und die \nArzneimittelsicherheit, zumal die vor allem wirtschaftlichen Auswirkungen der \nBerufsausübungsregelung nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls kein \nbedeutendes Gewicht haben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, \n53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/13-b-426-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/13-b-426-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278344","retrieved":"2026-07-09 02:51:37.055936+00:00"}}