{"status":"available","doknr":"OLD278350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.13A1521.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"13 A 1521/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es das Entgelt DTAG-O.5 betrifft. \nInsoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2003 \nunwirksam.\n\nDas Berufungsverfahren der Beklagten wird eingestellt, soweit es gegen die \nVerpflichtung zur rückwirkenden Genehmigung gerichtet ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 6. Februar 2003 teilweise - und zwar bezüglich des auf Verpflichtung zur \nNeubescheidung bezüglich des Entgelts DTAG-O.2 der Höhe nach (= Absatz 2, \nzweiter Teil des Urteilstenors) - geändert:\n\nDie Klage, soweit sie auf Genehmigung des Entgelts DTAG-O.2 in der von der \nKlägerin beantragten Höhe gerichtet ist, wird abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n6. Februar 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu \n1/10.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen \nKlagerücknahme auf 311.888,04 EUR (= 610.000,- DM), danach bis zur teilweisen \nBerufungsrücknahme der Beklagten auf 286.323,45 EUR (= 560.000,- DM) und \ndanach auf 255.645,94 EUR (= 500.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Telekommunikationsnetzes der früheren \nDeutschen Bundespost Telekom und schloss seit 1997 mit anderen Netzbetreibern \n(Interconnection-Partnern = ICP) Verträge über die Zusammenschaltung ihrer \nöffentlichen Telekommunikationsnetze. Gegenstand dieser Verträge sind neben der \nphysischen Netzzusammenschaltung die gegenseitigen \nZusammenschaltungsdienste, u. a. die über die Interconnection-Anschlüsse (ICA) zu \nerbringenden Verbindungsleistungen der Klägerin über ihr Netz in fremde Netze oder \nzu fremden Anschlüssen. Verbindungsleistungen der Klägerin sind zunächst die sog. \nBasisleistungen DTAG-B.1 (Verbindungen zum Endkunden im nationalen Netz der \nKlägerin = Terminierung) und DTAG-B.2 (Verbindungen vom Endkunden im \nnationalen Netz der Klägerin zum Netz des ICP-Partners = Zuführung) sowie sog. \noptionale und zusätzliche Leistungen wie DTAG-O.1 (= Verbindungen in das \nTelefonnetz international der Klägerin), DTAG-O.2 (Verbindungen über das \nTelefonnetz national der Klägerin zu anderen nationalen Telefonnetzen), DTAG-O.3 \n(Verbindungen über das Telefonnetz der Klägerin in die nationalen Mobilfunknetze), \nDTAG-O.4 (Verbindungen zu über Satellit erreichbaren Anschlüssen) und DTAG-O.5 \n(Verbindungen aus dem Telefonnetz national der Klägerin für den Zugang zum \nFreephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800 oder 0130).\n\n3\n\nNachdem die frühere Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post \n(Regulierungsbehörde) - heute: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, \nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) - für die Entgelte \nder optionalen Leistungen mehrfach sog. vorläufige Genehmigungen erteilt hatte, \nbeantragte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem 23. Juni \n1998, bzgl. der Geltungsdauer des Entgelts O.5 teilweise geändert durch Schreiben \nvom 17. August 1998, die endgültige Genehmigung der Entgelte O.1 bis O.5 sowie \nder \"Mischkalkulation B.1/O.2\". Letztere beruhte darauf, dass die Klägerin damals bei \nÜbernahme aufgebauter Verbindungen am ICA deren Einmündung in ihr eigenes \noder in ein fremdes Netz nicht feststellen konnte und deshalb für sie bis Ende Juni \n1999 ein einheitliches, nach Prognoseanteilen (B.1 = 96,8 %, O.2 = 3,2 %) \nkalkuliertes Entgelt vorgesehen war. Die gesamten zur Genehmigung gestellten \nEntgelte enthielten keinen Bezug auf bestimmte Zusammenschaltungsverträge und \nsollten rückwirkend zum 1. Januar 1998, dem Zeitpunkt der erstmaligen \nBereitstellung der Leistungen, erteilt werden.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 28. August 1998, berichtigt durch Bescheid vom \n9. September 1998, genehmigte die Regulierungsbehörde die Entgelte \nunterschiedlich befristet, und zwar lediglich für die damals abgeschlossenen 45 \nZusammenschaltungsverträge und ohne Rückwirkung, und nahm mit Ausnahme \nbeim Entgelt O.4 unterschiedliche Kürzungen vor. Beim Entgelt O.2 kürzte sie die \nAnsätze \"Kosten der Netzinfrastruktur\" (NI) pauschal um 5 %, was mit einer \ngeringeren Verzinsung der Kapitalkosten und einem verlängerten \nAbschreibungszeitraum begründet wurde, beim auf einer Mischkalkulation \nberuhenden Entgelt O.5 nahm sie Kürzungen lediglich bei den beiläufigen \nAnwendungsfallgruppen 2 bis 4 unter Verweisung auf die Kürzungsgründe bei \nEntgelt O.2 und Entgelt O.3 vor und bei der \"Mischkalkulation B.1/O.2\" beschränkte \nsich die Teilablehnung auf den Kostenanteil O.2 und die entsprechenden \nKürzungsgründe.\n\n5\n\nMit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Entgelte \nfür die Verbindungsleistungen O.1 bis O.5 unterlägen nicht der Genehmigungspflicht \nnach §§ 39, 25 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 1996 (TKG a. F.), weil § 39 \nTKG a. F. nur Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 Abs. 1 TKG \na. F. betreffe und darunter lediglich die Einrichtung und das Bereitstellen des \nAnschlusses, nicht jedoch zusätzlich die über den Anschluss erbrachten \nVerbindungsleistungen fielen. Selbst wenn man von einer \nEntgeltgenehmigungspflicht für alle in einem notwendigen Zusammenhang mit einer \nZusammenschaltung stehenden Leistungen ausginge, seien jedenfalls die Entgelte \nO.1, O.4 und O.5 nicht genehmigungspflichtig. Denn diese Leistungen seien \nangesichts der unterschiedlichen Angebotspaletten der verschiedenen ICP für eine \neffektive Nutzung der Zusammenschaltung nicht schlechthin notwendig. Ferner \nnehme sie bei den Leistungen O.1 und O.5 keine marktbeherrschende Stellung ein, \nwas die Beklagte für die Leistung O.1 selbst durch Bescheid vom 13. Dezember \n1999 bestätigt habe und für die Leistung O.3 aus ihrem (der Klägerin) Marktanteil von \nnur noch 30 % folge.\nIm Falle einer Genehmigungspflicht habe sie einen Anspruch auf antragsgemäße \nGenehmigung aller Entgeltvereinbarungen, die ihrem Standardangebot der streitigen \nLeistungen entsprächen, sowie ferner auf eine rückwirkende Entgeltgenehmigung.\nDie Regulierungsbehörde sei zur Genehmigung der Entgelte O.2 und O.5 sowie der \n\"Mischkalkulation B.1/O.2\" in beantragter Höhe verpflichtet. Der Behörde, die die \nKosten der effektiven Leistungsbereitstellung von Amts wegen zu ermitteln habe, \nstehe ausgehend von § 2 TEntgV bei der ex-ante Entgeltregulierung nicht etwa ein \nBeurteilungsspielraum zu. Die maßgebliche Genehmigungsvorschrift § 24 Abs. 1 \nTKG a. F. und der den Maßstab der Orientierung an den Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung konkretisierende § 3 Abs. 2 TEntgV enthielten zwar \nunbestimmte Rechtsbegriffe. Doch unterlägen diese einer vollen \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wobei es in Bezug auf die in § 3 Abs. 2 TEntgV \nu. a. verlangte \"angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals\" auf eine \nBetrachtungsweise ankomme, die sich an den realen Kapitalmarktbedingungen und \nden konkreten Verhältnissen im Betrieb des regulierungspflichtigen Unternehmens \nauszurichten habe. Die von der Regulierungsbehörde vorgenommene \nKostenkürzung um 5 % sei pauschal, d. h. ohne eine konkrete Kostenprüfung \nvorgenommen worden und daher nicht gerechtfertigt. Die \nGenehmigungsentscheidung leide daher an einem Prüf- und Ermittlungsdefizit. Die \nAnnahme der Regulierungsbehörde, die pauschale Kürzung entspreche einem \nNäherungswert, der die kumulierte Wirkung der Parameter \"Zinssatz\" und \n\"Abschreibungsdauer\" berücksichtige, gehe fehl. Zumindest habe die \nRegulierungsbehörde die für richtig gehaltene längere Abschreibungsdauer der \nKostenprüfung zugrunde legen oder ihr (der Klägerin) Gelegenheit zu \nentsprechender Nachbesserung geben müssen. Die Verlängerung der \nAbschreibungsdauer von Kapitalanlagen von 25 auf 35 Jahre verringere die \nTransitkosten um max. 0,825 %.\n\n6\n\nAbgesehen davon sei die Annahme der Regulierungsbehörde, es dürfe ein \nkalkulatorischer Kapitalzinssatz von nur 9,25 % angesetzt werden, sachlich \nfehlerhaft. Der ihrer (der Klägerin) Kostenkalkulation zu Grunde liegende Zinssatz \nvon 12,6 % sei auf Grund der WACC (Weighted Average Cost of Capital) - Formel \nermittelt, die auf dem Standardmodell der Kapitalmarkttheorie CAPM (Capital Asset \nPricing Model) basiere und eine anerkannte Methode zur Ermittlung der \nKapitalkosten eines Unternehmens sei. Auch führten andere betriebswirtschaftlich \nanerkannte Methoden im vorliegenden Fall zu keinem geringeren Zinssatz als \n12,6 %.\n\n7\n\nDie Klägerin hat nach Rücknahme der Klage betreffend die Entgelthöhe O.1 und \nO.3 beantragt,\n\n8\n\n1 a) den Bescheid der Regulierungsbehörde vom \n28.8.1998 in der Fassung vom 9.9.1998 insoweit \naufzuheben, als in ihm die Entgelte für die optionalen \nLeistungen O.1 bis O.5 genehmigt werden, und \nfestzustellen, dass eine Genehmigungspflicht für \ndiese Entgelte nicht besteht,\n\n9\n\n1 b) hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides der \nRegulierungsbehörde vom 28.8.1998 in der Fassung \nvom 9.9.1998 zu verpflichten, die Genehmigung der \nEntgelte für die Leistungen O.1 bis O.5 im Wege \neiner vom konkreten Einzelfall losgelösten \nEntgeltgenehmigung rückwirkend zum 01.01.1998 zu \nerteilen und dabei die Genehmigung für die \nLeistungen O.2 und O.5 der Höhe nach \nantragsgemäß zu erteilen,\n\n10\n\n2) die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides der Regulierungsbehörde vom \n28.8.1998 in der Fassung vom 9.9.1998 zu \nverpflichten, die Genehmigung zur \"Mischkalkulation \nB.1/O.2\" entsprechend ihrem Antrag vom 23.6.1998 \nim Wege einer vom konkreten Einzelfall losgelösten \nEntgeltgenehmigung rückwirkend zum 1.1.1998 zu \nerteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen: Die Klage sei nach Ablauf der Genehmigungsfristen erledigt, \njedenfalls aber unbegründet. Die streitbefangenen Entgelte seien gemäß §§ 39, 25 \nAbs. 1 TKG a. F. genehmigungspflichtig. Die Klägerin sei zur Zeit des Erlasses des \nangefochtenen Bescheides auch hinsichtlich der Leistung O.1 marktbeherrschend \ngewesen; anderes gelte erst ab dem Bescheid vom 13. Dezember 1999. Die Entgelte \nO.2 und O.5 sowie die \"Mischkalkulation B.1/O.2\" seien in beantragter Höhe nicht \ngenehmigungsfähig. Die Regulierungsbehörde habe den kalkulatorischen \nKapitalzinssatz zu Recht auf Grund der Bilanzwertmethode mit nur 9,25 % angesetzt. \nDabei sei sie bezüglich des Eigenkapitalanteils entsprechend den Angaben der \nKlägerin in früheren Genehmigungsanträgen von einem Zinssatz von 20 % und \nhinsichtlich des Fremdkapitalanteils von einem Zinssatz von 6,5 % ausgegangen. Die \nvon der Klägerin zur Ermittlung der Kapitalkosten herangezogenen \nbetriebswirtschaftlichen Methoden seien wegen ihres kapitalmarktorientierten \nAnsatzes nicht mit den regulatorischen Zielen der Entgeltgenehmigung vereinbar. \nDie entsprechenden Regulierungsvorschriften enthielten einen volkswirtschaftlich \ngeprägten Kostenbegriff, der nicht unternehmensbezogen, sondern darauf \nausgerichtet sei, mit der Entgeltbestimmung durch den Regulierer einen \nchancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb in Gang zu setzen. \nDemgegenüber simuliere eine Zinsbestimmung mittels WACC und CAPM nur die \nSicht eines sein Portfolio optimierenden Aktienanlegers. Zum Zwecke der \nUnternehmensbewertung in der Form einer marktorientierten Rendite-\nRisikoabschätzung seien diese Verfahren zwar sinnvoll. Im Rahmen der \nEntgeltregulierung führten sie jedoch zu einer unsachgemäßen Risikoübertragung \nund zur Verzerrung der unternehmerischen Anreizstruktur. Mit WACC und CAPM \nwerde eine Durchschnittsrendite über das Gesamtunternehmen gemessen. Bezogen \nauf die Klägerin bedeute dies, dass das hohe Projektrisiko aus nicht \nregulierungsbetroffenen Unternehmensbereichen, wie etwa dem Internet- oder \nMobilfunksektor, ungerechtfertigt auf den wenig riskanten, aber allein der \nEntgeltregulierung unterliegenden Festnetzbereich übertragen und somit eine \nunzulässig Quersubventionierung erreicht werde. Ferner sei bei CAPM \nproblematisch, dass damit eine vom Unternehmen gewählte Risikoerhöhung ohne \nRücksicht darauf belohnt werde, ob sie auch mit wettbewerblichen Verhältnissen im \nEinklang stehe. Denn im funktionierenden Wettbewerb würden übermäßige Risiken \nvermieden. Demgegenüber sei die von der Regulierungsbehörde herangezogene - \nbereits im Verfahren BK 4a A 1130/E23.12.97 entwickelte - Bilanzwertmethode der \neinzige gangbare Weg, um bei regulierten Unternehmen Quersubventionierungen \nund falsche Investitionssignale zu unterbinden und damit dem Ziel des § 2 Abs. 2 \nTKG zu entsprechen. Der Regulierungsbehörde habe - ohne dass es auf einen \nBeurteilungsspielraum ankomme - die Entscheidungskompetenz für die Ausfüllung \ndes regulierungsrechtlichen normativen Kostenbegriffs und damit für die Frage, nach \nwelcher Methode der Zinssatz einer \"angemessenen\" Eigenkapitalverzinsung zu \nberechnen sei.\nAuch die pauschale Kürzung der Netzinfrastrukturkosten um 5 % sei rechtlich nicht \nzu beanstanden. Hierbei handele es sich um einen Näherungswert, der die \nkumulierte Wirkung der gleichzeitigen Veränderung der Parameter Zinssatz und \nAbschreibungsdauer berücksichtige. Wegen der Komplexität des Aufbaus des \nTelekommunikationsnetzes, welches aus verschiedenen Anlagegütern (Kupfer- und \nGlasfaserkabel, Übertragungstechnik, Vermittlungsstellen etc.) bestehe, deren Anteil \nauch noch je nach Produkt (z. B. analoge oder digitale Mietleitungen, verschiedene \nTypen von Interconnection-Leistungen) variiere, habe die kumulierte Wirkung der \ngleichzeitigen Veränderung beider Parameter nicht exakt berechnet werden können. \nDie Effekte der Zinssenkung und der Abschreibungszeitveränderung hätten sich \ngegenseitig überlagert, so dass eigentlich eine multifaktorielle Analyse habe \nvorgenommen werden müssen. Die dafür erforderlichen Einzelinformationen hätten \naber in der kurzen Prüfzeit von 10 Wochen nicht in der nötigen Qualität beschafft \nwerden können. \nSinn und Zweck des Telekommunikationsgesetzes widersprächen zudem einer \nrückwirkenden ebenso wie der Erteilung einer vom einzelnen \nZusammenschaltungsfall losgelösten Entgeltgenehmigung.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Fragen der betriebswirtschaftlichen Bestimmung \nkalkulatorischer Zinsen des eingesetzten Kapitals und der Bemessung der \nAbschreibungsdauer für Kabelkanalanlagen Beweis erhoben durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas Gutachten des Professors Dr. Kempf vom 18. September 2002 verwiesen.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 6./ 13. Februar 2003, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht Köln unter teilweiser Aufhebung des \nangefochtenen Bescheids und Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet, \ndie Genehmigung der Entgelte O.1 bis O.5 und der \"Mischkalkulation B.1/O.2\" \nrückwirkend zum Zeitpunkt des jeweiligen Zusammenschaltungsvertrages zwischen \nder Klägerin und den im angefochtenen Bescheid aufgeführten ICP, frühestens \njedoch zum 1. Januar 1998, zu erteilen sowie den Genehmigungsantrag der Klägerin \nfür die Entgelte O.2 und O.5, soweit er der Höhe nach abgelehnt worden ist, unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weil hinsichtlich \nder Kürzung des Kostenansatzes um 5% keine ausreichende Begründung erfolgt sei.\nDie Klägerin und die Beklagte haben gegen dieses Urteil, soweit es sie beschwert, \ndie durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.\n\n16\n\nDie Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen \nVorbringens ergänzend vor: \nBereits der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungsmangel, der auch \nnicht geheilt werden könne, verletze sie in ihren Rechten und zwar in einem \nsubjektiv-rechtlichen Anspruch auf einen ordnungsgemäß begründeten Bescheid. \nSelbst der von der Beklagten angenommene Eigenkapitalzinssatz von 20 % sei nach \nwie vor nicht begründet. Soweit sie (die Klägerin) sich später der Spruchpraxis der \nRegulierungsbehörde zur 35-jährigen Abschreibungsdauer angepasst habe, habe sie \ndiese damit nicht akzeptiert.\nDas Verwaltungsgericht verkenne, dass die Entgelte O.1 bis O.5 nicht \ngenehmigungspflichtig seien. Weder seien die Leistungen zur ordnungsgemäßen \nGewährung des Netzzugangs erforderlich noch verfüge sie auf den betroffenen \nMärkten über eine marktbeherrschende Stellung. Soweit das Verwaltungsgericht von \neiner marktbeherrschenden Stellung ausgehe, stütze es sich im Rückgriff auf § 19 \nAbs. 3 GWB allein auf die Feststellungen der Beklagten zu den Marktanteilen \nhinsichtlich der einzelnen Leistungen, ohne die Aufgreifkriterien des § 19 Abs. 2 \nGWB zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht wäre insoweit zu weiteren \nSachverhaltsaufklärungen von Amts wegen verpflichtet gewesen.\nDas angefochtene Urteil erweise sich zudem auf der Grundlage der Annahme einer \nGenehmigungspflicht als rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht verkenne \nzunächst ihren Anspruch auf eine standardvertragsbezogene Genehmigung. Die \nGenehmigung von Entgelten für die Gewährung eines Netzzugangs im Sinne von \n§ 39 TKG setze keine zuvor einzelvertraglich vereinbarten Entgelte voraus. Eine \nPflicht zur Vorlage einzelvertraglicher Vereinbarungen folge weder aus § 39 TKG \nnoch aus § 6 Abs. 1 u. 5 NZV noch aus der Entstehungsgeschichte oder aus Sinn \nund Zweck der Regelungen.\nDas Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nNeubescheidung ihres Genehmigungsantrages beschränkt. Rechtsfehlerhaft habe es \neinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der \nRegulierungsbehörde bei der Bemessung des Zinssatzes für die angemessene \nVerzinsung des eingesetzten Kapitals sowie bei der Bemessung des der \nGenehmigung zugrunde liegenden Abschreibungszeitraums angenommen. Dies \nverstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Mit der verbürgten Rechtsweggarantie sei die \nAnerkennung eines Beurteilungsspielraums nur in ganz besonders \nbegründungsbedürftigen Ausnahmefällen vereinbar. Weder die Unbestimmtheit des \nTatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 3 Abs. 2 TEntgV als solche noch \ndie diesem immanenten fachlichen Bewertungen zur Bemessung des Zinssatzes und \ndes Abschreibungszeitraums durch die Regulierungsbehörde könnten eine solche \nAusnahme begründen. Gleiches gelte für den vom Verwaltungsgericht ausgehend \nvon einem aus § 3 Abs. 2 TEntgV hergeleiteten Abwägungserfordernis \nangenommenen fachplanerischen Charakter der Genehmigung. Die Notwendigkeit \nder Abwägung reiche für die Annahme einer gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbaren planerischen Abwägung nicht aus. Vielmehr setze eine \nPlanentscheidung eine besondere planerische oder politische \nGestaltungsermächtigung voraus. Eine solche Befugnis räume das \nTelekommunikationsgesetz der Regulierungsbehörde im Rahmen der \nEntgeltregulierung indes nicht ein. Vielmehr komme der Regulierungsbehörde allein \neine aufsichtsbehördliche und keine wirtschaftslenkende Funktion zu. Ihre (der \nKlägerin) Grundrechtsposition sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nauch nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil sich ihre ehemalige Monopolposition \nweiterhin zum Nachteil ihrer Wettbewerber auswirke. Dieser Aspekt könne allenfalls \nein Abwägungsgesichtspunkt in spezifischen grundrechtlichen Kollisionslagen sein. \nMit der angenommenen eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von \nRegulierungsentscheidungen stehe er indes in keinem Zusammenhang. Für das \nbipolare Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten sei allein maßgeblich, dass sie \ndurch die Verfassungsentscheidung des Art. 87f Abs. 2 GG als privates \nUnternehmen in den Wettbewerb entlassen worden sei und somit Grundrechtsschutz \nfür sich in Anspruch nehmen könne. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich überdies auch bei Annahme eines \nnur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums der \nRegulierungsbehörde als rechtsfehlerhaft. Der Beurteilungsspielraum sei \ndahingehend einzugrenzen, dass auch ihr als Antragstellerin im Rahmen der \nRegulierung ein angemessener Spielraum mit der Folge zugestanden werden \nmüsse, dass vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete \nKalkulationsansätze von der Regulierungsbehörde nicht als falsch gewertet werden \ndürften. Das Verwaltungsgericht verkenne im Rahmen der bindenden Vorgaben zur \nNeubescheidung ihres Genehmigungsantrags, dass die Regulierungsbehörde auch \nbei Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums verpflichtet sei, die von ihr \nvorgelegten und sich im Rahmen fachlich begründeter Meinungen bewegenden \nKalkulationsansätze zur angemessenen Kapitalverzinsung und zur Bemessung des \nAbschreibungszeitraums zu beachten und der Genehmigungsentscheidung \nzugrunde zu legen. Die im Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beschränkung \ndes Beurteilungsspielraums auf prüfungsspezifische Wertungen müssten auch für \nVerwaltungsentscheidungen außerhalb des Prüfungsrechts gelten. Entsprechend der \nRechtsprechung des Berufungsgerichts zur Netzplanung hätte die \nRegulierungsbehörde den von ihr (der Klägerin) gewollten Kalkulationsansatz sowie \nAbschreibungsansatz, die weder evident falsch, abwegig, vorgeschoben oder \nunvertretbar seien, ihrer Genehmigungsentscheidung zugrunde legen müssen. Die \nvon ihr gewählte Methode der Zinssatzermittlung sei für börsengehandelte \nUnternehmen wissenschaftlich anerkannt und die Regel; dem stehe die vom \nVerwaltungsgericht unzutreffend ausgelegte Empfehlung der Kommission nicht \nentgegen.\nSeine Erwägungen zur Annahme eines Beurteilungsspielraums zur Angemessenheit \ndes kalkulatorischen Zinssatzes habe das Verwaltungsgericht nicht auf den \nAbschreibungszeitraum übertragen dürfen. Denn diesbezüglich fehle es an jeglicher \nnormativen \"Einbruchstelle\"; die Angemessenheit beziehe sich nur auf den Zinssatz. \nNach dem Ergebnis des vom Verwaltungsgericht eingeholten \nSachverständigengutachtens sei die von ihr zur Berechnung der Höhe der \nVerzinsung angewandte Marktwertmethode allgemein anerkannt und der \nangenommene Abschreibungszeitraum plausibel. Das Verwaltungsgericht habe auf \nGrundlage des Sachverständigengutachtens und der Kommissions-Empfehlung \n98/322/EG jedenfalls von der Marktwertmethode als allgemein gültigem \nBewertungsmaßstab ausgehen und der Regulierungsbehörde für die \nNeubescheidung dahingehende Vorgaben, nämlich einen kalkulatorischen Zinssatz \nvon 11 % und einen Abschreibungszeitraum für Kabelkanalanlagen von 25 Jahren, \nmachen müssen. Die Empfehlung 98/322/EG lasse entgegen der Auffassung des \nGerichts keine Ausnahmen von einem betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nentsprechenden Berechnungsansatz zu. \nDas Verwaltungsgericht gebe der Regulierungsbehörde mit Verweis auf das \nSachverständigengutachten ferner zu Unrecht vor, im Falle der Anwendung der \nMarktwertmethode die Gewichtung der Zinssätze anhand der tatsächlichen \nKapitalstruktur und nicht der Zielkapitalstruktur vorzunehmen, obgleich der Gutachter \ndiesen Ansatz als herrschende Auffassung bezeichnet habe. Die \nZukunftsgerichtetheit der langfristigen zusätzlichen Kosten im Sinne des § 3 Abs. 2 \nTEntgV verlange es, für die in der Zukunft liegenden Erträge in Form von \nkalkulatorischen Zinsen die Zielkapitalstruktur zugrunde zu legen. Soweit der \nGutachter den Ansatz der Zielkapitalstruktur aus regulatorischer Sicht für ungeeignet \nhalte, verfüge er nicht über überlegene Kenntnisse, überschreite er den \nGutachtenauftrag und nehme er richterliche Aufgaben wahr. \nFerner nehme das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft an, die Regulierungsbehörde \nhabe bei der Neubescheidung zu berücksichtigen, dass die Genehmigung zu \nversagen sei, soweit sich das beantragte Entgelt abweichend von § 24 Abs. 1 TKG \nnicht an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiere. Die Regelung \ndes § 24 Abs. 1 TKG sei kein eigenständiger Versagungsgrund, sondern nur eine \nnotwendige Bedingung für das Eingreifen eines Versagungsgrundes nach § 24 \nAbs. 2 TKG. \n\n17\n\nDie Klägerin verfolgt in der Berufung ihre Klage hinsichtlich der Höhe des \nEntgelts O.5 nicht weiter. Sie beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nnach den erstinstanzlichen Klageanträgen - mit \nAusnahme zur Höhe des Entgelts O.5 - zu erkennen \nsowie die Berufung der Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt nach Rücknahme ihrer Berufung, soweit sie gegen die \nVerpflichtung zur rückwirkenden Genehmigung gerichtet ist,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die \nBerufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im \nWesentlichen vor: Die vom Verwaltungsgericht angeführte nicht ausreichende \nBegründung des Bescheids könne allein nicht zu einer Verpflichtung zur \nNeubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führen. Der \nBescheid stamme aus der Anfangsphase der Regulierungstätigkeit, in der noch sehr \nwenig Erfahrung im Hinblick auf den Begründungsumfang von \nBeschlussentscheidungen vorhanden gewesen sei. Die Prüfung der \nGenehmigungsvoraussetzungen sei auf Grund der Zahl von Einzelleistungen und \nerforderlichen Berechnungen innerhalb der sehr knapp bemessenen zehnwöchigen \nVerfahrensdauer für die Regulierungsbehörde nicht zu leisten gewesen. Sie habe \nsich deswegen sowie wegen der Komplexität des Netzaufbaus und nicht zuletzt vom \nGedanken der Wettbewerbsförderung geleitet für die Erteilung einer \nEntgeltgenehmigung mit pauschaler Abschlagsbestimmung entschieden. Bei der \npauschalen Kürzung der nationalen Netzinfrastrukturkosten um 5 % habe die \nRegulierungsbehörde den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen. \nDer Abschlag sei vorsichtig geschätzt sowie am untersten Rand angesetzt und stelle \ndie Klägerin nicht schlechter als durch eine konkrete Berechnung. Vielmehr falle die \npauschale Kürzung für die Klägerin sogar günstiger aus als bei der - in der Berufung \nvorgelegten - Spitzberechnung für die Bereiche Vermittlungstechnik und Linien- und \nÜbertragungstechnik. Das werde im eingeholten Gutachten bestätigt. Der Klägerin \nsei durch das Vorgehen der Regulierungsbehörde somit kein Nachteil entstanden \nund sie sei nicht in ihren Rechten verletzt, was das Verwaltungsgericht verkenne.\nDieses überspanne zudem die Anforderungen an die Begründung des Bescheids, \nsoweit es rüge, die Regulierungsbehörde habe nicht dargestellt, wie sich der \nKapitalzinssatz von 9,25 % errechne und welche Wertungen für die Kürzung \nmaßgeblich gewesen seien. Der Kapitalzinssatz sei der Klägerin auf Grund der vielen \nUnterredungen bekannt. Gleiches gelte für die Änderung der Abschreibungsdauer \nund deren Auswirkung auf die Kostenkürzung. Hinsichtlich der Anforderungen an \nUmfang und Vollständigkeit der Angaben der tatsächlichen und rechtlichen Gründe \nder Verwaltungsentscheidung sei der Kenntnisstand des Betroffenen zu \nberücksichtigen, der im Einzelfall auch eine knappe Begründung rechtfertigen könne. \nDas Verwaltungsgericht habe insoweit nicht berücksichtigt, dass der Zinssatz von \n9,25 %, dessen Bestimmung bereits im Vorfeld Gegenstand eines gemeinsamen \nDialogs gewesen sei, zuvor in früheren Bescheiden vom 9. März 1988 - BK 4a A \n1130/23.12.97 - und vom 27. Juli 1998 - BK 2a 98/005 - angesetzt und der Klägerin \nerläutert worden sowie auch der Abschreibungszeitraum von 35 Jahren für \nKabelkanalanlagen nicht zum ersten Mal in einem Bescheid in Ansatz und der \nKlägerin erläutert worden und von ihr selbst in andere - näher bezeichnete - \nEntgeltberechnungen eingestellt worden sei. Zumindest habe sie die Begründung \naber im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise gemäß § 45 VwVfG nachgeholt. \nEntgegen der Behauptung der Klägerin habe diese im maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des angefochtenen Bescheids eine marktbeherrschende Stellung gemäß \n§ 19 Abs. 3 GWB eingenommen. Der Regulierungsbehörde obliege die Bestimmung \nder Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Hierfür und damit für die \nkalkulatorischen Zinsen, und zwar für die Wahl der vertretbaren Ermittlungsmethode \nund der Determinanten sowie für den Abschreibungszeitraum sei kein normativ \nkonkretisiertes Entscheidungsprogramm vorgeschrieben, also ein \nBeurteilungsspielraum eingeräumt. Die allgemein für die Rechtfertigung eines \nsolchen angenommenen Voraussetzungen seien gegeben. Soweit sie überhaupt zur \nNeubescheidung verpflichtet sei, habe sie nicht die von der Klägerin angewandte \nMethode der Zinssatzermittlung zu übernehmen, auch nicht, wie vom Gutachter \nzutreffend erkannt, eine Zielkapitalstruktur der Klägerin. Ob der Gutachter insoweit \nseinen Auftrag überschritten habe, sei unerheblich.\nDie Genehmigungspflicht für Verbindungsleistungsentgelte nach § 39 TKG a.F. und \nin dem Zusammenhang die marktbeherrschende Stellung der Klägerin sowie die nur \neinzelvertragsbezogen mögliche Genehmigung seien zwischenzeitlich vom \nBundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin entschieden.\n\n22\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nnebst Gutachten des Prof. Dr. Kempf sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nA. Soweit die Klägerin in der Berufung die Klage bezüglich der Höhe des Entgelts \nO.5 nicht weiter verfolgt und damit sinngemäß diesen Teil ihrer Klage \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil \ndes Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 \nAbs. 3 Satz 3 ZPO).\nSoweit die Beklagte die Berufung, soweit sie gegen die Verpflichtung zur \nrückwirkenden Genehmigung gerichtet ist, zurückgenommen hat, ist das \nBerufungsverfahren einzustellen (entspr. § 92 Abs. 3 VwGO).\n\n25\n\nÜber die Berufungen der Parteien im Übrigen entscheidet der Senat durch \nBeschluss nach § 130a VwGO, weil er einstimmig die Berufung der Klägerin für \nunbegründet und die Berufung der Beklagten für begründet sowie die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtsfragen sind \nausgeschrieben, häufen sich nicht zu einer Vielzahl und sind zum Teil von der \nRechtsprechung geklärt und es besteht kein tatsächlicher Aufklärungsbedarf. Dass \ndie Parteien, die zu der Verfahrensweise nach § 130a VwGO gehört worden sind, \neine mündliche Verhandlung für angebracht halten, bindet den Senat nicht.\nDer Senat hat auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2005 seine \nErmessensentscheidung nach § 130a VwGO nochmals überprüft, Gründe, die eine \nmündliche Verhandlung zwingend gebieten oder überwiegend empfehlen könnten, \naber nicht erkannt. Die im o. a. Schriftsatz angeführten drei Rechtsfragen stellen sich \naus der maßgeblichen Sicht des Senats so nicht, sie sind auch nicht alle mit dem \nbehaupteten großen Schwierigkeitsgrad behaftet. Das Ergebnis der erstinstanzlichen \nBeweisaufnahme ist klar und lässt keine Fragen in tatsächlicher Hinsicht offen. Vor \ndem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen Gewinn eine mündliche Verhandlung \nfür die Entscheidung des Senats oder das - von einer mündlichen Verhandlung nicht \nabhängende - rechtliche Gehör erwarten lässt. Vielmehr läßt eine unter Mitwirkung \nvon ehrenamtlichen Richtern durchzuführende mündliche Verhandlung weiteren Zeit- \nund Kostenaufwand erwarten, der unnötig ist, weil die Beteiligten alle aufgeworfenen \nRechtsfragen ausgiebigst erörtert und auf die Anhörung nach § 130a VwGO auch \nnicht zum Ausdruck gebracht haben, in mündlicher Verhandlung weiteren, und zwar \nneuen Vortrag zu beabsichtigen. \n\n26\n\nB. Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie (1.) neben der Aufhebung des \nBescheids vom 28. August 1998 in der Fassung vom 9. September 1998 die \nFeststellung der Genehmigungsfreiheit der genannten Verbindungsleistungsentgelte, \n(2.) hilfsweise deren einzelvertragsunabhängige Genehmigung und (3.) eine ihrem \nEntgeltgenehmigungsantrag der Höhe nach entsprechende Genehmigung - nur noch \n- für das Entgelt O.2 weiterverfolgt, ist unbegründet.\n\n27\n\n1. Der Ausgangsbescheid geht zu Recht von einer Genehmigungspflicht der \nEntgelte O.1 bis O.5 und B.1/O.2 aus; insoweit unterliegt er nicht der Aufhebung und \nist das Feststellungsbegehren der Klägerin unabhängig von Zulässigkeitsbedenken \nunbegründet. Die zu bepreisenden Leistungen sind Verbindungsleistungen. Nach der \nRechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 39 TKG \na. F. auch - und alle - Leistungen, die über die zusammen geschaltenen Netze \nerbracht werden und nicht nur die eigentliche Leistung der physischen \nZusammenschaltung.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November \n2001 - 13 A 2940/00 -; BVerwG, Urteil vom 25. Juni \n2003 - 6 C 17.02 -, BVerwGE 118, 226, MMR 2003, \n734.\n\n29\n\nWährend nach der Rechtsprechung des Senats der die Leistungen erbringende \nICP kein Marktbeherrscher sein muss, weil § 39 TKG a. F. nur eine \nRechtsfolgevorschrift sei, hat das Bundesverwaltungsgericht im zitierten \nRevisionsverfahren eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin gleichwohl \ngeprüft. Allerdings ist vorliegend auch der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin \njedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausgangsbescheids bezüglich aller zu \nbepreisender Verbindungsleistungen, die Gegenstand des Klageantrags zu 1. sind, \neine marktbeherrschende Stellung einnahm - was sich später möglicherweise \nbezüglich einiger dieser Verbindungsleistungen geändert haben mag -. Das ergibt \nsich aus dem Umstand, dass seinerzeit nach Beginn der Zusammenschaltungspflicht \nder Klägerin noch keine hohe Vernetzungsdichte unter den anderen Netzen neben \ndem der Klägerin bestand, dem gemäß jedenfalls die meisten der anderen \nNetzbetreiber oder Kunden ihre Ziele in anderen Netzen nur unter Inanspruchnahme \nvon Transitleistungen der Klägerin erreichen konnten und dem entsprechend die \nseinerzeit geplanten Umsätze der Klägerin auf dem Markt der \nZusammenschaltungsdienste die geschätzten Umsätze der alternativen \nNetzbetreiber, wenn solche bei ihnen überhaupt angefallen sind, bei weitem \nüberstiegen, so dass jedenfalls der Vermutungstatbestand des § 19 Abs. 3 Nr. 1 \nGWB vorlag. Die Klägerin hat dies substantiiert nicht bestritten. Auch das \nBundesverwaltungsgericht, a.a.O., ist für den im zitierten Streitfall relevanten und mit \ndem des vorliegenden Falls gleichen Markt von einer beherrschenden Position der \nKlägerin ausgegangen. \n\n30\n\n2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht insoweit rechtswidrig, als er \nGenehmigungen nur für die Entgelte bereits geschlossener Interconnection-Verträge \nausspricht. Es entspricht der der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Senats \nund des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n31\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n20. Dezember 2001 - 13 A 3112/00 -; BVerwG, Urteil \nvom 16. Juli 2003 - 6 C 19.02 -, MMR 2004, 50,\n\n32\n\ndass die Entgeltgenehmigung nur für bereits vereinbarte Entgelte erteilt werden \nkann.\n\n33\n\n3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für das \nEntgelt O.2 - ggf. in einer Mischkalkulation mit dem Entgelt B.2 - in beantragter Höhe; \ndem gemäß ist die diesbezügliche Entgeltgenehmigung in der im angefochtenen \nBescheid vom 28. August / 9. September 1998 zuerkannten Höhe rechtmäßig.\n\n34\n\nDer angefochtene Bescheid nimmt für alle seinerzeit zur Genehmigung gestellten \nEntgelte, also auch für das in der Berufung nur noch streitbefangene Entgelt O.2, \npauschale Kürzungen der Kostenansätze vor, weil (a) \"eine abschließende \nBeurteilung der ... Kostenansätze\" aus den auf Bl. 25 des Ausgangsbescheids \nangegebenen Beanstandungen nicht möglich war und weil ferner (b) in den \nEntgeltberechnungsunterlagen der Klägerin abweichend von einem früheren \nBeschluss der Regulierungsbehörde mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 12,6 % \nsowie ebenfalls abweichend mit einem Abschreibungszeitraum - Kabelkanal - von 25 \nJahren gerechnet worden ist; wegen der Abweichungen unter (b) seien die \nbeanstandeten Kostenansätze pauschal um 5 % reduziert worden. Die Klägerin greift \nim vorliegenden Rechtsstreit lediglich die unter (b) dargestellten Gründe an; die \nBeanstandungen der Kostenansätze (a) greift sie nicht auf. Das spricht dafür, dass \nsie letztere im Grunde akzeptiert. Der Senat geht deshalb davon aus, dass diese \nBeanstandungen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein sollen und \nals zutreffend unterstellt werden können. \nDie zur Genehmigung nur eines Teils des beantragten Entgelts O.2 führende \npauschale Kürzung der Kostenansätze um 5% sowie der ihr zu Grunde liegende \nkalkulatorische Zinssatz (= Kapitalzinssatz) 9,25 % und der Abschreibungszeitraum \nfür Kabelkanalanlagen von 35 Jahren sind nicht zu beanstanden. \n\n35\n\naa) Zunächst kann die Klägerin den Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes \nvon 12,6 % nicht beanspruchen und ist die - im angefochtenen Bescheid nicht \nausdrücklich angesprochene, aber einer früheren Regulierungsentscheidung zu \nentnehmende - Anerkennung eines kalkulatorischen Zinssatzes von 9,25 % \nbeanstandungsfrei. \n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Senats hat ein reguliertes Unternehmen einen \nAnspruch auf Genehmigung eines der ex ante-Regulierung unterliegenden \nEinzelentgelts in beantragter Höhe nur dann, wenn kein Versagungsgrund vorliegt \n(Umkehrschluss aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 3 TKG a. F.). Ein \nVersagungsgrund liegt u. a. dann vor, wenn das Entgelt dem - insoweit \nselbständigen - Maßstab des § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. nicht entspricht.\n\n37\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n15. August 2003 - 13 A 2773/01 -.\n\n38\n\nDie Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung stellen den vorrangig und \nentscheidend anzulegenden Maßstab dar. Sie ergeben sich gemäß § 3 Abs. 2 \nTEntgV aus den langfristigen Zusatzkosten und ... den Gemeinkosten jeweils \neinschließlich einer \"angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals\", soweit \ndiese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.\n\n39\n\nDie Herabsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 9,25 % ist rechtsfehlerfrei. \nZu diesem Ergebnis gelangt der Senat durch Bestimmung des Begriffsinhalts \n\"angemessen\" und Anwendung der Nachweisregularien aus § 2 TEntgV unter \nBerücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Ob und an welcher \nStelle der Entgeltregulierung der Regulierungsbehörde ein richterlicher Kontrolle \nnicht oder nur eingeschränkt zugänglicher, wie auch immer zu qualifizierender \nEntscheidungsfreiraum eröffnet, insbesondere bei der Überprüfung beantragter \nEntgelte am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ein, wie die \nBeklagte meint, Beurteilungsspielraum eröffnet ist, kann offen bleiben. Allerdings \ndürften die den Maßstab bildenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung an \nsich insoweit noch keinen solchen Freiraum eröffnen, als ihre Elemente in § 3 Abs. 2 \nTEntgV auch für die Regulierungsbehörde konkretisiert und ihre Begriffsinhalte in der \nbetriebswirtschaftlichen Wissenschaft jedenfalls im Grundsätzlichen klar sowie vom \nGericht unter Berücksichtigung der Ziele des Telekommunikationsgesetzes ggf. unter \nZuhilfenahme von Sachverstand Dritter feststellbar sind. Ob sich im Einzelfall der \nnachvollziehenden und prüfenden, nicht aber planenden und gestaltenden \nKontrolltätigkeit der Regulierungsbehörde bei Anwendung der in § 3 Abs. 2 TEntgV \ngenannten Elemente der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung \nmöglicherweise auf einen Beurteilungsspielraum hinweisende prognostische \nEinschätzungen oder pluralistisch-politische Wertungen und Ziele oder planerische \nAbwägungen oder im Nachhinein nicht wiederholbare Leistungsbeurteilungen \neröffnen können, bedarf keiner Entscheidung.\n\n40\n\nDie Verzinsung des eingesetzten Kapitals, die den einen Kernpunkt des \nvorliegenden Rechtsstreits bildet, hat angemessen zu sein. Der Begriff der \nAngemessenheit an sich ist als ein unbestimmter Rechtsbegriff jedenfalls im \nAusgangspunkt durch die Verwaltungsgerichte inhaltlich hinreichend bestimmbar. \nNach dem allgemeinen Wortverständnis bedeutet angemessen zunächst nicht \nmaximal und auch nicht minimal, sondern einem Bezugsobjekt angepasst oder \nentsprechend. Bezugsobjekte in der telekommunikationrechtlichen \nEntgeltregulierung können nur die Ziele des Telekommunikationgesetzes sein. Eine \nangemessene Verzinsung ist daher nur eine solche, die dem Gesetzesanliegen der \nalsbaldigen Herstellung funktionierenden Wettbewerbs durch Schutz der Kunden und \nWettbewerber vor im funktionierenden Wettbewerb nicht realisierbaren Preisen und \ndurch Verhinderung von Marktvorteilen des regulierten Unternehmens durch \nQuersubventionierung nicht regulierter Geschäftsbereiche auf Kosten der Kunden \nund Wettbewerber Rechnung trägt, andererseits aber auch das Interesse des \nregulierten Unternehmens an kostendeckenden und gewinnbringenden Entgelten \nnicht übersieht, und die diese kollidierenden Interessen zu einem vertretbaren \nAusgleich bringt. Eine in diesem Sinne angemessene Verzinsung ist aber nur dann \nanzunehmen, wenn die Methode der Bestimmung des Zinssatzes ihrerseits den \nRegulierungszielen - auch in Bezug auf das zur Genehmigung gestellte Entgelt - \nRechnung trägt sowie fehlerfrei angewandt worden ist. Ohne eine insoweit \nregulierungsrechtlich akzeptable Zinssatzbestimmungsmethode ist eine \nangemessene Verzinsung undenkbar. Die Feststellung einer regulierungsrechtlich \nakzeptablen Zinsbestimmungsmethode ist auch den Verwaltungsgerichten möglich, \nlässt die Notwendigkeit eines behördlichen Freiraums nicht erkennen und führt nicht \nan die Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ob sich im Rahmen einer solchen \nakzeptablen Zinsermittlungsmethode etwa bei anzuwendenden Determinanten und \nParametern möglicherweise Beurteilungsspielräume der Regulierungsbehörde \nergeben könnten, kann offen bleiben, weil jedenfalls die von der Klägerin ihrer \nEntgeltberechnung zu Grunde gelegte Methode der Ermittlung des kalkulatorischen \nZinssatzes den regulierungsrechtlichen Zielen nicht Rechnung trägt und den \ngebotenen Interessenausgleich nicht bewirkt, mithin regulierungsrechtlich nicht \nakzeptabel ist. \n\n41\n\nDie Klägerin hat bei der dem Entgelt O.2 wie auch den übrigen seinerzeit zur \nGenehmigung gestellten Entgelten zugrunde gelegten Zinssatzbestimmungsmethode \nausweislich ihrer Antragsunterlagen (Bl. 502 der Verwaltungsvorgänge) einen \nWACC-Ansatz gewählt, wobei sie die Risikoprämie für das Eigenkapital nach der \nCAPM-Methode ermittelt - die Zinssatzermittlung für das Fremdkapital ist \nunproblematisch und unstrittig - und bei der Gewichtung beider Kapitalanteile einen \nMarktansatz gewählt hat. Zwar ist diese Methode für börsennotierte Unternehmen \nwissenschaftlich anerkannt und wird von diesen zur Unternehmensbewertung aus \nSicht des Marktes, d. h. der Kapitalanleger, und damit zur realitätsnäheren \nBemessung der Kapitalkosten regelmäßig angewandt. Sie ermöglicht ferner über die \nSchätzungen eröffnenden Determinanten und Parameter die Errechnung eines \nhohen Zinssatzes für den Eigenkapitalanteil und damit für das Erzielen möglichst \nhoher Entgelte. Insoweit erweist sich die von der Klägerin bevorzugte WACC/CAPM-\nMethode zur Wahrnehmung ihrer Interessen bestens geeignet. Sie wird jedoch, auch \nwenn sie im Allgemeinen wissenschaftlich anerkannt ist und zur \nUnternehmensbewertung angewandt wird, dem Ziel des \nTelekommunikationsgesetzes nicht gerecht: \nSinn und Zweck der angemessenen Kapitalverzinsung im Sinne des § 3 Abs. 2 \nTEntgV ist es, die Kosten des eingesetzten Eigenkapitals und Fremdkapitals zu \nerfassen, wobei anerkanntermaßen diejenigen des Eigenkapitals abhängig sind von \nder unternehmensbezogenen Risikoeinschätzung der das Eigenkapital \naufbringenden Erwerber von Eigentumsanteilen am betreffenden Unternehmen, also \nden Renditeerwartungen des Marktes - deren Erfüllung dem Unternehmen letztlich \nKosten bereiten. Der Markt wird jedoch eine Bewertung des Unternehmens nur in \nseiner Gesamtheit vornehmen. So ist das Beta (ß) innerhalb des CAPM, die typisch \nfirmenbezogene Risikobewertung, auf die Klägerin schlechthin, also mit all ihren \nGeschäftstätigkeiten bezogen. Die in § 3 Abs. 2 TEntgV angesprochenen Kosten \nsind jedoch die auf das zu bepreisende Produkt entfallenen Kosten und damit auch \ndie Zinsen des für dieses Produkt eingesetzten Kapitals. Die Einschränkung auf das \n\"eingesetzte\" Kapital knüpft inhaltlich an die Leistungsbereitstellung, das zu \nbepreisende Produkt, an. \nDie hier zu bepreisende Verbindungsleistung der Klägerin wird allein im \nFestnetzbereich erstellt. Allenfalls das für diesen Geschäftsbereich eingesetzte \nEigen- und Fremdkapital könnte deshalb über eine angemessene Verzinsung \nkostenmäßig berücksichtigt werden. Überdies ist das Geschäftsfeld Festnetz der \nKlägerin weniger risikobehaftet als deren übrige Geschäftsfelder wie z. B. das des \nMobilfunknetzes. Das den Zinssatz für das Eigenkapital mitbestimmende Risiko einer \nInvestition in Eigentumsanteile des Unternehmens, die der Investor nur bei \nentsprechend hoher Rendite tätigt, entspricht bei der von der Klägerin bevorzugten \nWACC/CAPM-Methode aber gerade nicht dem im Erstellen von Netzinfrastruktur, \nihrem Betreiben und Erbringen von Verbindungsleistungen verkörperten - und zwar \ngegenüber all den anderen Aktivitäten der Klägerin geringeren - Risiko. Die von der \nKlägerin eingebrachte Kostenposition der angemessenen Verzinsung entspricht \ndamit auch nicht dem Ansatz von Kosten ausschließlich der effizienten \nLeistungsbereitstellung.\nDie bei Anwendung des WACC/CAPM-Methode bei Marktansatz zu erwartenden \nhöheren Entgelte für Verbindungsleistungen wie O.2 ermöglichen der Klägerin eine \nVerwendung dieser Gewinne in anderen nicht entgeltregulierten Geschäftsbereichen \nzum Nachteil dortiger Konkurrenten durch dort mögliche subventionierte niedrige \nEntgelte und der Wettbewerber im Sprachtelefondienstbereich durch maßstabsferne \nPreisbelastungen. Auch das wird dem Anliegen des Telekommunikationsgesetzes \nnicht gerecht. Die von der Klägerin ihrer Entgeltberechnung zu Grunde gelegte \nWACC/CAPM-Methode zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes führt mithin \nzu keiner angemessenen Verzinsung und ist daher telekommunikations-\nregulierungsrechtlich ungeeignet.\nEin vertretbarer Ausgleich der beteiligten Interessen wäre bei Anwendung dieser \nMethode allenfalls dann denkbar, wenn sie auf das im Geschäftsfeld Festnetz \neingesetzte Kapital konzentriert würde. Ob überhaupt und ggf. wie eine \ndifferenzierende Betrachtung des Kapitaleinsatzes und eine entsprechende \nRisikobewertung aus Sicht des Marktes möglich ist, mag offen bleiben. Denn \nvorliegend sind entscheidend die im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids \ngewählte Berechnungsmethode und die dazu vorgelegten Nachweise des regulierten \nUnternehmens sowie die Erkenntnislage der Regulierungsbehörde.\n\n42\n\nLiegt mithin eine akzeptable methodische Ermittlung der \"angemessenen\" \nVerzinsung des eingesetzten Kapitals nicht vor, hatte die Regulierungsbehörde zu \nentscheiden, ob der Entgeltgenehmigungsantrag wegen unakzeptablen Nachweises \ndes kalkulatorischen Zinssatzes möglicherweise ganz abzulehnen oder diese \nKostenposition außer Ansatz zu lassen oder ob ersatzweise auszugehen war von \neiner von der Klägerin selbst in früheren Entgeltgenehmigungsanträgen in \nakzeptierbarer Weise angewandten Zinssatzermittlung, bei der für den \nEigenkapitalzinssatz eine von der Klägerin geschätzte investitionsbezogene \nRisikoprämie (Rendite) gesetzt ist - der Fremdkapitalzinssatz ist unproblematisch und \nunstrittig - und die Gewichtung von Eigen- und Fremdkapital der faktischen \nKapitalstruktur nach Buchwerten entspricht. Die Regulierungsbehörde hat sich, \nerkennbar vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet, für letzteres entschieden \nund auf den Zinssatz früherer Verfahren von 9,25 % zurückgegriffen, was nicht zu \nbeanstanden ist. Denn wenn sogar eine völlige Nichtberücksichtigung einer \nKostenposition, nämlich des Ansatzes kalkulatorischer Zinsen, drohte und ohnehin \nwegen der auf Blatt 25 des Ausgangsbescheids angeführten Beanstandungen eine \nnicht nur unwesentliche Korrektur der Kostenansätze hätte vorgenommen werden \nmüssen, führt jedenfalls der Rückgriff auf einen von der Klägerin vormals selbst \nvertretenen kalkulatorischen Zinssatz nicht zu rechtswidrig zu niedrigen Entgelten. \nDas gilt erst recht, wenn, wie hier, die Entgeltgenehmigung nur für einen relativ \nkurzen Zeitraum erteilt wurde und die Klägerin alsbald mit einem neuen \nEntgeltgenehmigungsantrag auf die Beanstandungen reagieren konnte. \n\n43\n\nbb) Auch die Erhöhung des Abschreibungszeitraums für Kabelkanäle auf 35 \nJahre ist nicht zu beanstanden.\n\n44\n\nDer von dem Abschreibungszeitraum abhängende jährliche Abschreibungsbetrag \nist als ein Verzehr von Vermögensgut eine Kostenposition. Der Senat geht davon \naus, dass als Abschreibungszeitraum auch im Rahmen der \ntelekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung die durchschnittlich ökonomische \nNutzungsdauer eines Gutes angenommen werden kann. Allerdings ist auch er nicht \ndavon überzeugt, dass Kabelkanalanlagen bereits nach 25 Jahren ökonomisch \nwertlos sind. Ein sehr großer Teil der Kabelkanalanlagen des Festnetzes der \nKlägerin ist vor 1975 erstellt und weit älter als 25 Jahre. Die Klägerin nutzt sie nicht \nnur für den konservativen Sprachtelefondienst, sondern auch für neue \nleistungsfähigere Techniken. Allein schon das beweist den nach wie vor \nvorhandenen ökonomischen Wert auch deutlich älterer als 25-jähriger \nKabelkanalanlagen. Würden sie einem anderen Festnetzbetreiber veräußert, wäre \nnach wie vor ein altersangemessener Erlös zu erwarten, was ihren ökonomischen \nWert auch noch nach - im Schnitt - 35 Jahren bestätigt. Dass eine 25-jährige \nAbschreibungsdauer, die insbesondere im Zusammenwirken mit dem Zinssatz zu \nentsprechend höheren Kosten und zu einem höheren Entgelt führt, zu niedrig \ngegriffen ist, wird ferner bestätigt durch die INTRA-Angaben TAL 2002 der Klägerin \n\"Kabelkanäle...Nutzungsdauer = 35 Jahre\" und durch vorliegende Stellungnahmen \nanderer Festnetzbetreiber. Insoweit geht die Beklagte im angefochtenen Bescheid \nvon einem plausiblen, von der Klägerin nicht entkräfteten Wert aus. \n\n45\n\nIn einer solchen Situation der fehlenden Überzeugung der Regulierungsbehörde \n- wie auch des Senats - von einer Kostenposition ist es Aufgabe des regulierten \nUnternehmens, den Nachweis für die Richtigkeit und Berechtigung der geltend \ngemachten Position zu führen. Ausgehend von § 2 Abs. 1 und Abs. 4 TEntgV hat die \nKlägerin auch für einen geltend gemachten anfallenden Werteverzehr an \nVermögensgut (Abschreibung) im Zweifelsfall geeignete Nachweise zu erbringen. \nNachweise darüber, dass die durchschnittliche ökonomische Nutzungsdauer von \nKabelkanalanlagen nur 25 Jahre beträgt, hat die Klägerin aber weder im \nVerwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Für den Fall ist es \nentsprechend den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu beanstanden, wenn die \nRegulierungsbehörde den betreffenden Kostenansatz durch einen für sie - und auch \nfür das Gericht - akzeptablen Abschreibungszeitraum ersetzt.\n\n46\n\ncc) Soweit die Regulierungsbehörde die Korrekturen beim kalkulierten \nKapitalzinssatz und Abschreibungszeitraum nicht in eine \"spitze\" Neuberechnung der \nKostenansätze umgesetzt, sondern diese lediglich pauschal um 5 % gesenkt hat, ist \nauch das nicht zu beanstanden.\n\n47\n\nDen Regelungen des Telekommunikationsrechts ist lediglich die Verpflichtung \nder Regulierungsbehörde zu entnehmen, auf einen Entgeltgenehmigungsantrag \neines regulierten Unternehmens die Genehmigung des Entgelts in begehrter Höhe \noder, wenn eine Ablehnung des Antrags wegen Fehlens akzeptabler Nachweise \nnicht erfolgen soll, in einer nach den Regelungen der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung möglichen Teilhöhe zu erteilen. Dem hat die \nRegulierungsbehörde durch das mit dem angefochtenen Bescheid teilweise \ngenehmigte Entgelt O.2 entsprochen. Dass die Regulierungsbehörde ein den \ngenehmigten Betrag überschießendes Entgelt hätte genehmigen müssen, ist nach \ndem maßgeblichen gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellbar. Die materiellen \nAngriffe der Klägerin gegen die Nichtanerkennung eines höheren Entgelts greifen \nnach den obigen Ausführungen nicht durch und die Beanstandungen der \nKostensätze auf Blatt 25 des Ausgangsbescheids sind nicht Gegenstand des \nvorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, \ndass die pauschale Kürzung der Kostensätze um 5 % insoweit günstig kalkuliert sei, \nals bei spitzer Berechnung erkennbar niedrigere Entgelte zu erwarten gewesen \nwären. Das hat sich durch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte \nBeweisaufnahme bestätigt. Der Gutachter hat auf Bl. 66 und 67 des vorgelegten \nGutachtens überzeugend festgestellt, dass die pauschale Kürzung stets zu höheren \nEntgelten führt als bei einer genauen Berechnung auf der - nach den obigen \nAusführungen beanstandungsfreien - Basis einer Kapitalverzinsung von 9,25 % und \neines Abschreibungszeitraums von 35 Jahren. Damit führt die Pauschalierung weder \nzu einem zu Lasten des regulierten Unternehmens zu niedrigen Entgelt noch zu \neinem marktbeherrschungsveranlassten Aufschlag im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 \nTKG a.F., sondern lediglich zu einem rechnungsmethodisch abweichenden \nEntgeltbetrag, und ist telekommunikationsrechtlich rechtmäßig. Jedenfalls aber hat \ndie Klägerin keinen Anspruch auf ein höheres Entgelt O.2 als das genehmigte und ist \nsie durch die Pauschalierung nicht in ihren Rechten verletzt.\n\n48\n\nSoweit die Klägerin sich auf die Verletzung eines Rechts auf hinreichende \nBegründung der Regulierungsentscheidung beruft, macht sie keine im \ngegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bestehende schutzwürdige Rechtsstellung \nund kein schutzwürdiges rechtliches Interesse geltend. Es kann die Frage offen \nbleiben, ob die Ausführungen auf Bl. 25 i.V.m. Bl. 15 des Ausgangsbescheids zum \nZinssatz und zum Abschreibungszeitraum dem verfahrensrechtlichen \nBegründungserfordernis genügt und ob die Klägerin nicht lediglich einen \nAbleitungsmangel anprangert. Jedenfalls hat die Beklagte im Laufe des Verfahrens \ndie Begründung für den in der Entgeltberechnung angesetzten Zinssatz und den \nAbschreibungszeitraum Kabelkanal - wenn sie der Klägerin nicht sogar bereits aus \nfrüheren Bescheiden anderer Entgeltverfahren bekannt gewesen sein dürfte - \nnachgeliefert, womit ein evtl. verfahrensrechtlicher Mangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, \nAbs. 2 VwVfG geheilt wäre. Eine eventuelle Verletzung eines \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Rechts der Klägerin auf umfassende Begründung \neines Entgeltgenehmigungsbescheids liegt jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Senats nicht mehr vor.\n\n49\n\nC. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.\n\n50\n\nSoweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wendet, hat die Berufung Erfolg. Der \nvon der Klägerin angefochtene Bescheid ist vor dem Hintergrund ihrer Angriffe gegen \nden kalkulatorischen Kapitalzinssatz, die Abschreibungsdauer und die pauschalierte \nKürzung des Kostenansatzes aus den vorstehenden Gründen nicht zu beanstanden. \nDaher war er insoweit nicht aufzuheben und die Beklagte nicht zur Neubescheidung \nzu verpflichten. \n\n51\n\nD. Als Folge der Gründe zu B. und C. ist auf die Berufung der Beklagten das \nangefochtene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern und die Klage mit \nAusnahme ihres auf eine rückwirkende Genehmigung gerichteten Teils abzuweisen \nsowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, \ndie Nichtzulassung der Revision aus dem Fehlen eines Zulassungsgrundes nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG \nn. F. i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a. F.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/13-a-1521-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/13-a-1521-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278350","retrieved":"2026-07-09 02:51:37.578444+00:00"}}