{"status":"available","doknr":"OLD278348","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.12A834.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"12 A 834/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitgegenstand wird für das Zulassungsverfahren auf 24.769,27 EURO \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Dabei kann dahinstehen, ob nicht bereits der Förderbedarf mit dem \nersatzlosen Ausscheiden der Kulturreferentin zum 30. April 1999 entfallen ist und die \nKlage schon aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben muss. Durch das Vorbringen des \nKlägers in der Zulassungsbegründungsschrift vom 3. Februar 2003 wird jedenfalls \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Beklagten, die Stelle \neines Kulturreferenten für den Rest des Jahres 1999 zu fördern, verstieße nicht \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht entscheidend \nerschüttert.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht rechtfertigt seine Entscheidung entgegen der Auffassung \ndes Klägers nicht mit der erst im Herbst 2000 vom Bundeskabinett endgültig \nbeschlossenen neuen Konzeption zur Kulturförderung der Vertriebenenverbände, \nsondern mit dem Umstand, dass die bis dahin beim Kläger beschäftigte \nKulturreferentin mit dem 30. April 1999 - im Gegensatz zu den bei anderen \nLandsmannschaften geförderten Kulturreferenten - ausgeschieden war und die \nBeklagte schon zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der bisherigen Förderungspraxis \ninsoweit beabsichtigte, als sich die Zahl der Kulturreferenten bei den \nLandsmannschaften deutlich verringern sollte. Dem Argument, dass die Beklagte \nunter den gegebenen Umständen auch schon dieser bloßen Absicht, die bisherige \nFörderungspraxis zu ändern, Rechnung tragen durfte, ist der Kläger nicht \nhinreichend substantiiert entgegen getreten. Letzteres gilt namentlich hinsichtlich des \nUmstandes, dass der Kläger die auf Seite 3 Mitte des Zuwendungsbescheides vom \n19. Januar 1999 geregelten Nebenbestimmungen, wonach die Zuwendung das \nHaushaltsjahr 1999 an die Kulturreferentin Dr. K. H. gebunden sein sollte und \nim Falle ihres Ausscheidens einer Nachbesetzung grundsätzlich nicht mehr \nzugestimmt werde, nicht angefochten und sich damit \n\n5\n\n- ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - bindend unterworfen hat. \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers in der Zulassungsschrift vom 3. Februar \n2003 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf die Auffassung \ngestützt, es sei zulässig, die gemäß Haushaltsgesetz zur Verfügung stehenden Mittel \nfür Projekte zu verwenden, die nicht unter den Regelungsbereich des § 96 BVFG \nfielen. Der entsprechende Angriff des Klägers geht ins Leere. Das \nVerwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung nämlich vielmehr \ndahinstehen lassen und die Ermessensausübung bei der Ablehnung der strittigen \nFörderung unabhängig von dieser Frage aus anderen Gründen gerechtfertigt. \n\n7\n\nGleichfalls keine Relevanz kommt dem Vergleich der Effektivität der \nKulturreferentin der schlesischen Jugend mit der eines neuen Kulturreferenten beim \nKläger zu. Der entscheidende Unterschied war im Fortbestand des \nBeschäftigungsverhältnisses der Kulturreferentin bei der Schlesischen Jugend zu \nsehen mit der Folge, dass sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des \nVertrauensschutzes hier - anders als beim Kläger - noch nicht die Chance zur \nAnpassung der Förderungspraxis an die beabsichtigte Neukonzeption der Beklagten \nzur Kulturförderung nach § 96 BVFG ergab. \n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nist schon nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil \nhierzu auch die zumindest konkludente Bezeichnung des konkreten prozessualen \nRechtssatzes zählt, gegen den verstoßen worden sein soll. Die sinngemäße \nGeltendmachung eines Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kommt \nhier jedoch nicht in Betracht, weil der Kläger entgegen § 86 Abs. 2 VwGO einen \nausdrücklichen Beweisantrag auf Beiziehung der Akten über die Mittelverwendung in \nder mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat und deshalb zumindest ein \nRügeverlust eingetreten ist. Auch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht \nnach § 86 Abs. 1 VwGO steht nicht in Frage, weil es das Verwaltungsgericht nach \nseiner Rechtsauffassung offen lassen konnte, ob sämtliche Förderungen aus den \nMitteln des Haushaltsplanes den in § 96 BVFG genannten Zwecken gedient haben. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 3, 14 GKG a.F. \n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. \nF. unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/12-a-834-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/12-a-834-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278348","retrieved":"2026-07-09 02:51:37.404398+00:00"}}