{"status":"available","doknr":"OLD278347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.12A2121.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"12 A 2121/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die zutreffende \nBegründung des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des § 89e SGB VIII, auf die \nzur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen wird, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. \n\n4\n\nSoll der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII eingreifen, müssen \ndie hierfür gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein. \nDanach muss sich\n\n5\n\n1. die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen \nAufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes \noder des Jugendlichen richten \n\n6\n\nund es muss darüber hinaus\n\n7\n\n2. dieser gewöhnliche Aufenthalt in einer \nEinrichtung, einer anderen Familie, oder sonstigen \nWohnform begründet worden sein, die der \nErziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem \nStrafvollzug dient.\n\n8\n\nWird - wie hier - geltend gemacht, dass der Schutz der Einrichtungsorte \nzugunsten eines örtlichen Trägers für einen bestimmten (Leistungs-)Zeitraum \neingreift, dann müssen auch für diesen Zeitraum die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 89e SGB VIII vorliegen. Dies bedeutet, dass die jeweilige Bezugsperson ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums in einer \nInstitution im Sinne des § 89e SGB VIII begründet haben muss. Ein „nachwirkender\" \nSchutz der Einrichtungsorte über den Zeitpunkt hinaus, in dem ein gewöhnlicher \nAufenthalt in einer Institution begründet war, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. \nEndet der gewöhnliche Aufenthalt der Bezugsperson in einer Institution, endet \ndemnach auch der Einrichtungsschutz nach § 89e SGB VIII. \n\n9\n\nVgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. \nApril 2002 - 12 A 10319/02.OVG; DIJuF, \nRechtsgutachten vom 26. November 2005, JAmt \n2004, 582.\n\n10\n\nDie von der Beklagten herangezogene Regierungsbegründung zu § 89e SGB \nVIII in der Fassung des Entwurfes des 1. Gesetzes zur Änderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch (BT-Drucks. 12/2866 vom 21. April 1992, S. 25) bestätigt dieses \nErgebnis. Die darin umschriebene Problemlage beschränkt sich auf die \nFallgestaltung, in der die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der \njeweiligen Bezugsperson angeknüpft wird, \"... die in Betracht kommende Person im \nEinzelfall einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung ... begründet hat\" und \nder Gesetzentwurf gleichwohl die örtliche Zuständigkeit aus fachlichen \nGesichtspunkten bei dem örtlichen Träger anknüpft, in dessen Bereich die Institution, \nin der die jeweilige Bezugsperson den gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, \ngelegen ist. Diejenige überproportionale Kostenbelastung, die sich unmittelbar \ninfolge der Zuständigkeit des örtlichen Trägers des jeweiligen Einrichtungsortes \naufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der jeweiligen Bezugsperson in der \nEinrichtung ergibt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers („in diesen Fällen\") \ndurch die Regelung des § 89e SGB VIII vermieden werden. Die Vermeidung einer \nKostenbelastung, die sich nicht unmittelbar aus einem die Zuständigkeit des örtlichen \nTrägers begründenden gewöhnlichen Aufenthalt einer Bezugsperson in einer \nderartigen Institution ergibt, war seinerzeit offenkundig nicht das Ziel der gesetzlichen \nRegelung. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, dies - wie in der vergleichbare \nFallgestaltungen erfassenden Regelung des § 103 Abs. 3 BSHG für das \nSozialhilferecht geschehen - im Gesetz zum Ausdruck zu bringen.\n\n11\n\nAngesichts dessen muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, über eine \nAusdehnung des Schutzes der Einrichtungsorte im Sinne der Begründung des \nZulassungsantrags zu entscheiden und die hierfür maßgebenden \nTatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen festzulegen. \n\n12\n\nDen von der Beklagten zitierten Auffassungen mit gegenteiliger Tendenz kann \ndaher nicht gefolgt werden, zumal keine am Gesetz orientierte Begründung für ein \nsolches Normenverständnis gegeben, sondern - soweit überhaupt eine \nAuseinandersetzung erfolgt - lediglich an den bloßen Programmpunkt eines \numfassenden „Schutzes der Einrichtungsorte\"angeknüpft wird.\n\n13\n\nVgl. Menzel/Ziegler, Kostenerstattung in der \nJugendhilfe, Kleinere Schriften des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 78, \nS. 101 f. (102); wohl auch: Schellhorn, SGB VIII, 2. \nAuflg., § 89 e Rdnr. 10\n\n14\n\nAuf Grund der vorstehenden Ausführungen kommt der Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens ist zur Klärung der geltenden Rechtslage \nnicht erforderlich.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. \n\n17\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/12-a-2121-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/12-a-2121-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278347","retrieved":"2026-07-09 02:51:37.321327+00:00"}}