{"status":"available","doknr":"OLD278346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.12A1159.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"12 A 1159/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger zu 1., 3. und 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je \neinem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht \nerstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der \nZulassungsbegründung folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, \ndass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in deutscher \nSprache zu führen. Es hat es zwar auch für zweifelhaft gehalten, ob der Klägerin zu \n1. ihre Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden sind, diese Frage aber letztlich \ndahin gestellt sein lassen. Soweit die Argumentation der Kläger in der \nZulassungsbegründungsschrift vom 20. Februar 2003 lediglich auf eine Zerstreuung \nder Zweifel an der familiären Vermittlung abzielt, betrifft dies demnach nicht den das \nUrteil tragenden Grund und ist deshalb von vornherein nicht geeignet, Zweifel an \ndem Ergebnis der Entscheidung zu begründen. \n\n4\n\nDie mangelnde Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. hat das Verwaltungsgericht \nmaßgeblich aus den Feststellungen und dem Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung \nin Nowosibirsk am 8. Juni 1999 geschlussfolgert, wobei die Angaben der Zeugin I. \nT. keine andere Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. geböten. \nDiese Beurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht ernstlich in \nFrage gestellt.\n\n5\n\nDen anlässlich der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. in Nowosibirsk \ngetroffenen Feststellungen sind die Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht detailliert \nund substantiiert entgegengetreten. Sie haben insbesondere auch keine konkreten \nAngaben zur Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. mit gegenläufiger Tendenz \ngemacht. Soweit sie in diesem Zusammenhang die mangelnde Einvernehmung der \nZeugin Schoch rügen, fehlt es schon an der Darlegung von Gründen, die die \nAnnahme rechtfertigen, dass der Beweisantrag vom Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt worden ist. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Kläger im erstinstanzlichen \nVerfahren detaillierte Angaben zu Zeitpunkt, Inhalt, Form und Ablauf der Gespräche \nder Zeugin mit der Klägerin zu 1. gemacht hätten. Auf Angaben, die diesen \nAnforderungen entsprechen, haben die Kläger sich aber nicht berufen. \nEntsprechendes gilt im Ergebnis für ihr Vorbringen, es laufe de facto auf eine \nunzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus, wenn das \nVerwaltungsgericht die auf der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. in \nNowosibirsk beruhenden Angaben einer dritten Person über die aktuelle \nSprachkompetenz der Klägerin zu 1. verwerte, eine Vernehmung ihrer Schwester als \nZeugin zu dieser Beweisfrage aber mit dem Argument ablehne, eine dritte Person \nkönne nicht über die aktuelle Sprachkompetenz einer anderen Person Auskunft \ngeben. Insoweit haben die Kläger lediglich den Einwand erhoben, es sei ungereimt, \ndass das Verwaltungsgericht die Schwester der Klägerin zu 1. gleichwohl dazu \nbefragt habe, wie sie sich bei deren letztem Besuch mit ihr unterhalten habe. Sie \nhaben jedoch keine konkreten Angaben gemacht, die mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit Grundlage für die Einschätzung sein könnten, die Schwester der \nKlägerin zu 1. habe als Zeugin über Wahrnehmungen aussagen können, die \ngeeignet gewesen wären, den Schluss auf eine ausreichende aktuelle \nSprachkompetenz der Klägerin zu 1. zu rechtfertigen. Danach sind aus dem \nVorbringen der Kläger ernstliche Bedenken gegen die Ablehnung der in Rede \nstehenden Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht nicht herzuleiten. Ist ein \nBeweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gerichtet, bedarf es nämlich der \nDarlegung, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete \nWahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage \nversetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen.\n\n6\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 26 April 1988 - 9 C\n\n7\n\n 271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155; Beschluss\n\n8\n\n vom 9. August 1993 - 5 B 1.93 -, juris; Beschluss vom \n\n9\n\n 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. \n60\n\n10\n\nAuch im Übrigen vermag das Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht \naus dem Sprachtest vorgenommenen Ableitungen, auf die gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO Bezug genommen wird, nicht zu erschüttern. Der Einwand, die Zeugin T. \nhabe nicht erklärt, die Klägerin zu 1. sei zur Führung eines Gespräches in deutscher \nSprache über die täglichen Dinge des Lebens nicht in der Lage, reicht hierzu \nebensowenig aus wie der Hinweis auf die pauschale und unsubstantiierte \nBekundung der Zeugin, die Klägerin zu 1. habe bei ihrem letzten Besuch \n\"ausreichend\" Deutsch sprechen und sich mit den Kindern der Zeugin auf Deutsch \n\"verständigen\" können. Auf Seite 3 der Zulassungsbegründungsschrift räumen die \nKläger selbst ein, es möge gegen eine aktuelle Sprachkompetenz der Klägerin \nsprechen, dass die Zeugin I. T. lediglich eine subjektive Einschätzung der \nSprachkompetenz abgegeben und keine konkreten Gesprächsinhalte geschildert \nhabe. Ansatzpunkte, die hinreichend dafür sprechen könnten, aus den Angaben der \nZeugin eine ausreichende Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. herzuleiten, sind \nhingegen mit der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen worden.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 172 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.). \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/12-a-1159-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-19/12-a-1159-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278346","retrieved":"2026-07-09 02:51:37.233011+00:00"}}