{"status":"available","doknr":"OLD278370","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0818.1A5012.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-18","aktenzeichen":"1 A 5012/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1947 geborene Kläger war von 1977 bis zum 29. Mai 1991, zuletzt im Range \neines Regierungsdirektors, in der Finanzverwaltung tätig. Am 30. Mai 1991 wurde er \nzum Stadtdirektor der Beklagten (Besoldungsgruppe B 4) ernannt. Aufgrund des \nEndes seiner achtjährigen Amtszeit wurde er mit Ablauf des 29. Mai 1999 in den \nRuhestand versetzt und bezog seit dem 30. Mai 1999 Ruhegehalt. Das Ruhegehalt \nsetzte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1999 auf Grundlage einer von den \nKommunalen Versorgungskassen für X. -M. (im Folgenden: \nVersorgungskassen) gefertigten Berechnung fest.\n\n3\n\nAb 1. Dezember 1999 war der Kläger aufgrund eines unbefristeten \nArbeitsverhältnisses als Projektmanager bei einem Beratungsunternehmen tätig. \nSein aus dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen wurde nicht auf seine \nVersorgungsbezüge angerechnet. \n\n4\n\nAm 1. Januar 2001 traten Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG) in Kraft, die eine erweiterte Anrechnung von Erwerbseinkommen auf \nVersorgungsbezüge ehemaliger Wahlbeamter auf Zeit vorsahen. Das vom Kläger \naus seiner Tätigkeit als Projektmanager erzielte Einkommen wurde weiterhin nicht \nangerechnet. \n\n5\n\nZum 31. Mai 2001 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines im \ngegenseitigen Einvernehmen geschlossenen Aufhebungsvertrages. Am 14. Feb-ruar \n2002 erkundigte er sich telefonisch bei den Versorgungskassen, inwieweit \nprivatwirtschaftlich erzieltes Einkommen auf sein Ruhegehalt anzurechnen sei. Mit \nSchreiben vom 20. Februar 2002 erläuterten die Versorgungskassen ihm die \nRegelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG und fügten diesem Schreiben ein \nBerechnungsbeispiel bei. Am 1. September 2002 trat der Kläger eine befristete Stelle \nals \"Ansprechpartner für die Bereiche Öffentliches Personalwesen/Verwaltungsmo-\ndernisierung\" für die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH \n(GTZ) mit Einsatzort M1. Q. /C. an. Diese Tätigkeit übte er bis zum 31. Januar \n2005 aus.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 10. Oktober 2002 setzten die Versorgungskassen, denen die \nBeklagte mit Schreiben vom 18. September 2001 ihre Befugnisse als oberste \nDienstbehörde (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) übertragen hatte, die \nVersorgungsbezüge des Klägers unter Anrechnung seines Erwerbseinkommens \ngestützt auf §§ 49, 53 Abs. 10 und 66 Abs. 7 BeamtVG \"mit Wirkung vom \n1. November 2002\" neu fest. Zugleich verpflichteten sie ihn zur Rückzahlung in den \nMonaten September und Oktober 2002 überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von \ninsgesamt 2643,98 EUR.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 3. November 2002 Widerspruch ein: \nDie Kürzung seiner Versorgungsbezüge sei rechtswidrig, weil in seinem Fall die \nVoraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 69d Abs. 2 BeamtVG vorlägen. \nSeine bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater und Projektmanager sei als \neinheitliche, auf Dauer angelegte Tätigkeit i.S.d. Vorschrift anzusehen. Er habe im \nJahre 1999 und damit vor In-Kraft-Treten der derzeit geltenden \nAnrechnungsregelungen nach sorgfältiger Abwägung seiner Chancen am \nArbeitsmarkt (fortgeschrittenes Alter, bisherige Berufstätigkeit ausschließlich im \nÖffentlichen Dienst) den Entschluss gefasst, als Unternehmensberater tätig zu \nwerden. Für Unternehmensberater und Projektmanager sei es typisch, insbesondere \nals Quereinsteiger in fortgeschrittenem Alter, aufgrund befristeter Verträge zu \narbeiten. Er habe seine Tätigkeit auch zu keinem Zeitpunkt aufgegeben, sondern \nsich nach Beendigung seiner Engagements stets um neue Aufträge beworben. \nBeschäftigungslose Zeiten zwischen seinen Engagements seien allein der \nschwierigen Lage des Arbeitsmarktes geschuldet. Diese Gegebenheiten müssten bei \nder Auslegung des § 69d Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden. Entscheidend sei, \nob die am 31. Dezember 2000 ausgeübte Tätigkeit ihrem Charakter nach \nbeibehalten worden sei. Danach würden Phasen der Beschäftigungslosigkeit der \nAnwendung des § 69d Abs. 2 BeamtVG nicht entgegen stehen, wenn sie - wie in \nseinem Fall - typischerweise zu der ausgeübten Tätigkeit dazugehören würden. Die - \nengere - Auslegung der Versorgungskassen gehe dagegen an den Realitäten des \nArbeitsmarktes vorbei. Angesichts dieser Realitäten sei es auch nicht sachgerecht, \nbezüglich der Anwendung der neuen Anrechnungsvorschriften danach zu \ndifferenzieren, ob eine Tätigkeit ununterbrochen oder mit von der betroffenen Person \nnicht zu vertretenden Unterbrechungen ausgeübt werde.\n\n8\n\nFerner sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer Änderung der \nGemeindeordnung, durch die das Amt des Stadtdirektors abgeschafft worden sei, in \nden Ruhestand getreten sei. Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung sei \neine angemessene Hinzuverdienstregelung getroffen worden. Bei dieser Regelung \nhandele es sich um eine rechtlich notwendige Kompensation für die Abschaffung des \nAmtes des Stadtdirektors. Aufgrund dieser Regelung habe er sich darauf verlassen \ndürfen - und sich auch tatsächlich darauf verlassen -, bis zum 65. Lebensjahr die \nMöglichkeit zu haben, zu seinem Ruhegehalt hinzuzuverdienen, ohne dass dieses \ngekürzt werde. Aufgrund der erfolgten Kürzung habe er trotz vollen beruflichen \nEinsatzes insgesamt gesehen weniger Einkommen als bei seiner früheren Tätigkeit \nals Stadtdirektor. Schließlich sei auch die konkrete Berechnung der Kürzung seiner \nVersorgungsbezüge rechtswidrig. Es sei nicht beachtet worden, dass sein \nErwerbseinkommen sozialversicherungspflichtig sei. Die entsprechenden Abzüge \nseien von dem in die Kürzungsberechnung einzustellenden Erwerbseinkommen \nabzuziehen, zumal ihm aufgrund der gezahlten Beiträge keine Ansprüche auf \nSozialleistungen zustünden. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2003, dem Kläger zugestellt am 21. Juli \n2003, wiesen die Versorgungskassen den Widerspruch zurück: § 69d Abs. 2 \nBeamtVG setze eine ununterbrochene Tätigkeit voraus. Der Kläger habe jedoch mit \nseinem Wechsel zur GTZ eine neue Tätigkeit aufgenommen. Die \nverfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers seien unbegründet. Insbesondere sei \nes verfassungsrechtlich nicht geboten, die fiktive Karriere des vor Erreichen der \nallgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten zu berücksichtigen. \nDas Erwerbseinkommen, das zur Kürzung der Versorgungsbezüge führe, habe der \nKläger nur erzielen können, weil er als Ruhestandsbeamter von der Pflicht zur \nDienstleistung befreit sei. Außerdem sei durch die Anrechnungsvorschriften \ngewährleistet, dass dem betroffenen Ruhestandsbeamten trotz der Kürzung ein \nhöheres (Gesamt-)Einkommen als während seiner aktiven Dienstzeit verbleibe. \nDamit sei dem Risiko kommunaler Wahlbeamter, wegen des Ablaufs ihrer Amtszeit \nvorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, ausreichend Rechnung getragen. Die \nBerechnung des Kürzungsbetrages sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da sämtliche \nEinkünfte mit dem Bruttobetrag zu berücksichtigen seien. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 11. August 2003 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, \ndie Versorgungskassen hätten die mit dem Amt eines Stadtdirektors verbundenen \nBesonderheiten nicht ausreichend gewürdigt. Mit diesem Amt seien in der Regel \nNebeneinkünfte verbunden. Gerade diese Nebeneinkünfte hätten 1999 dazu geführt, \ndass für die von der Änderung der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung \nbetroffenen Beamten von einer Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die \nVersorgungsbezüge abgesehen worden sei. Bezüglich der Auslegung des § 69d \nAbs. 2 BeamtVG fehle es an einem sachlichen Grund dafür, danach zu \ndifferenzieren, ob eine berufliche Tätigkeit durchgehend bei demselben oder bei \nverschiedenen Arbeitgebern ausgeübt worden sei. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid vom 10. Oktober 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Juli 2003 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Versorgungskassen haben namens der Beklagten beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund auf die Klagebegründung erwidert, die vom Kläger angegebenen \nNebenbezüge seien versorgungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag \ndahingehend ausgelegt, dass es dem Kläger zum einen um die Aufhebung des \nBescheides vom 10. Oktober 2002 und zum anderen um die Nachzahlung der in \ndiesem Zusammenhang einbehaltenen Versorgungsbezüge gehe. Die so \nverstandene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die Ruhensregelung sei \nzurecht auf §§ 53 Abs. 10, 66 Abs. 7 BeamtVG gestützt worden. § 69d Abs. 2 \nBeamtVG führe zu keinem anderen Ergebnis, da diese Vorschrift zur Voraussetzung \nhabe, dass ein am 1. Januar 2001 bestehendes Beschäftigungsverhältnis über \ndiesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt werde. Diese Voraussetzung sei im Falle des \nKlägers nicht erfüllt, da er seine Tätigkeit für die GTZ erst am 1. September 2002 \naufgenommen habe, nachdem er über ein Jahr nicht erwerbstätig gewesen sei. Die \nVorschrift des § 69d Abs. 2 BeamtVG begegne auch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Dasselbe gelte bezüglich der in §§ 53 Abs. 10, 66 Abs. 7 BeamtVG \ngetroffenen Regelungen. Es bestehe kein dahingehender Vertrauensschutz, dass die \nVersorgungsregelung, unter der ein Beamter in das Beamtenverhältnis bzw. in den \nRuhestand getreten sei, unverändert erhalten bleibe. Die Anrechnung des \nErwerbseinkommens eines vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den \nRuhestand versetzten Beamten sei dadurch gerechtfertigt, dass dieser Beamte ein \nzusätzliches Erwerbseinkommen nur deshalb erzielen könne, weil er von der Pflicht \nzur Dienstleistung befreit sei.\n\n17\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, der zur \nBegründung vertiefend ausführt: Die geltende Anrechnungsregelung des § 53 Abs. \n10 BeamtVG verstoße gegen das Alimentationsprinzip, das auch für kommunale \nWahlbeamte gelte und jedem Beamten eine Altersversorgung garantiere, die sich an \ndem Lebensstandard orientiere, der dem zuletzt innegehabten Amt entspreche. Das \nAlimentationsprinzip verbiete jeglichen Eingriff in die erdienten Bestandteile der \nVersorgungsbezüge. In diesen absoluten Kernbereich der Versorgungsbezüge \nwerde aufgrund der §§ 53 Abs. 1, 2, 7 und 10 BeamtVG eingegriffen, und zwar auch \nin seinem Fall, da seine Versorgungsbezüge vollständig erdient seien. § 53 Abs. 10 \nBeamtVG verstoße aber auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGrundgesetz (GG) und zwar in zweifacher Hinsicht. Zum einen erfasse diese \nVorschrift zwar Erwerbseinkommen, nicht aber Gewinne aufgrund zeitintensiver und \narbeitsreicher Börsengeschäfte, die ebenfalls aufgrund einer Tätigkeit erzielt würden. \nZum anderen liege eine sachwidrige Ungleichbehandlung vor zwischen Beamten auf \nLebenszeit und solchen auf Zeit, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze in \nden Ruhestand träten, einerseits und Beamten auf Zeit wie ihm selbst, die vor \nErreichen der Altersgrenze ausschieden, andererseits. Erstere würden aufgrund ihrer \nfortgesetzten Tätigkeit ihren Pensionsanspruch erhöhen, während ihm dies aufgrund \nseines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht möglich sei. Dabei sei auch zu \nberücksichtigen, dass er nicht freiwillig, sondern nur aufgrund der Abschaffung des \nAmtes des Stadtdirektors durch den Gesetzgeber in den Ruhestand getreten sei. \nDamit habe der Gesetzgeber ihm die Möglichkeit genommen, seinen \nRuhegehaltssatz durch weitere Tätigkeit im Öffentlichen Dienst zu erhöhen. Durch \ndie teilweise Kürzung seiner Versorgungsbezüge würden ihm genau die finanziellen \nMittel genommen, die er zum Aufbau einer amtsangemessenen Altersversorgung \nbenötige. Er habe jedoch einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 3 Abs. 1 GG, \nAlimentationsprinzip) darauf, sich die für den Aufbau einer angemessenen \nAltersvorsorge erforderlichen Mittel hinzuzuverdienen, ohne dass deswegen seine \nVersorgungsbezüge gekürzt würden. Aus diesem Grunde müssten die zum Aufbau \neiner angemessenen Altersvorsorge erforderlichen Mittel vorab von seinem \nanzurechnenden Bruttoeinkommen abgezogen werden. \n\n18\n\nDie Versorgungskassen hätten sich in Parallelverfahren zudem darauf berufen, \nder Gesetzgeber habe mit der Änderung der Anrechnungsregelungen bezweckt, vor \nErreichen der allgemeinen Altersgrenze ausgeschiedene Beamte von der Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit abzuhalten, um so den Arbeitsmarkt zu entlasten. Sollte dies \nzutreffen, verstießen die neuen Anrechnungsregelungen auch gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), da eine solche Regelung zur \nEntlastung des Arbeitsmarktes ungeeignet und zudem volkswirtschaftlich unsinnig \nsei. \n\n19\n\nDes weiteren verstoße die neue Anrechnungsregelung auch gegen das \nRückwirkungsverbot. Als Stadtdirektor habe er erhebliche Nebeneinkünfte bezogen, \nbei denen es sich um eine \"unantastbare Bemessungsgrundlage\" handele. Diese \nNebeneinkünfte müssten durch eine anrechnungsfreie Vergütung kompensiert \nwerden können, weil er sonst über ein geringeres Gesamteinkommen verfüge als zu \nseiner aktiven Dienstzeit. Bestehe diese Möglichkeit nicht, gingen ihm nachträglich \nEinkommensmöglichkeiten aus \"dieser\" Tätigkeit endgültig verloren. Er würde in \nseinem Lebensstandard hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm während seiner \naktiven Zeit zustand. Die Übergangsvorschriften dienten jedoch gerade dem Zweck, \ndies zu verhindern. Deshalb müsse § 53 Abs. 10 BeamtVG verfassungskonform \ndahin ausgelegt werden, dass Erwerbseinkünfte in Höhe der früheren \nNebeneinkünfte vom anzurechnenden Bruttoeinkommen vorab abzuziehen seien. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem \nerstinstanzlichen Antrag zu erkennen, \n\n22\n\nhilfsweise\n\n23\n\nden Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem \nBundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die \nFeststellung der Verfassungswidrigkeit des § 53 Abs. 10 \nBeamtVG wegen der Anrechnung von privaten Vergütungen \nauf das erdiente Ruhegehalt vorzulegen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, das vom Kläger eingereichte Gutachten sowie den \nVerwaltungsvorgang (2 Bände) Bezug genommen. \n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n29\n\nAnders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den erstinstanzlichen Antrag \ndes Klägers - seinem Wortlaut entsprechend - für einen eindeutigen \nAnfechtungsantrag [§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. Ein auf \nNachzahlung bereits einbehaltener Bezüge gerichteter Antrag lässt sich weder dem \nvom Kläger, einem Volljuristen, in der Klageschrift noch dem von seinem \nProzessbevollmächtigten in der Berufungsschrift formulierten Antrag entnehmen. Ein \nsolcher Antrag lag bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung schon \ndeswegen nicht im Interesse des Klägers, weil die Versorgungskassen, die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) \nberücksichtigend, die Versorgungsbezüge zunächst ungekürzt weiter gewährt hatten. \nErst im Dezember 2004 wurden die aufgrund der streitgegenständlichen \nRuhensregelung einzubehaltenden Bezüge auf Wunsch des Klägers ausgeglichen. \nTrotz des zwischenzeitlichen Vollzugs der Ruhensregelung ist die vom \nVerwaltungsgericht gewählte Auslegung weiterhin nicht erforderlich, um \ngrundlegende Interessen des Klägers zu wahren. Sollte der angefochtene Bescheid \naufgehoben werden, wäre(n) die Beklagte zur Auszahlung der einbehaltenen \nBeträge verpflichtet. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie der \nBeklagten ist in der Regel davon auszugehen, dass sie ihren gesetzlichen \nVerpflichtungen nachkommen. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat diese Klage zu Recht abgewiesen. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n31\n\nObwohl die Versorgungskassen den Bescheid in eigenem Namen erlassen \nhaben, sind nicht sie, sondern ist die Beklagte passiv legitimiert und der nach dem \nProzessrecht richtige Klagegegner. Gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO, 5 Abs. 2 \nSatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) \nist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen \nVerwaltungsakt erlassen hat. Zwar sind die Versorgungskassen keine Behörde der \nBeklagten, sondern gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen \nVersorgungskassen und Zusatzversorgungskassen (VKZVKG) in der Fassung vom \n6. November 1984 (GVBl., S. 694), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n16. November 2004 (GVBl., S. 644), eine eigenständige Körperschaft des \nöffentlichen Rechts. Jedoch handelten die Versorgungskassen bei Erlass des \nstreitgegenständlichen Bescheides zwar im eigenen Namen, aber in Vertretung der \nBeklagten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG in der Fassung durch Gesetz vom 20. April \n1999, GVBl., S. 174). Diese hatte ihnen nämlich im September 2001 die aus § 49 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG folgenden Befugnisse der obersten Dienstbehörde \nübertragen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG). In einem solchen Fall handeln die \nVersorgungskassen innerhalb des ihnen übertragenen Bereichs als gesetzliche \nVertreter ihrer Mitglieder. Da die Versorgungskassen innerhalb des ihnen \nübertragenen Bereichs gehandelt haben, ist der streitgegenständliche Bescheid \nrechtlich der Beklagten zuzuordnen\n\n32\n\n- zum (verfassungs-)rechtlichen Hintergrund dieser \nZuordnung vgl. S. 3 des Anhangs 2 zur Landtagsdrucksache \n12/3823 -. \n\n33\n\nDas hat zur Folge, dass die Klage gegen die Beklagte zu richten ist. Denn aus \n§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt, dass die Klage gegen den Rechtsträger zu richten ist, \ndem der streitgegenständliche Verwaltungsakt zuzurechnen ist. \n\n34\n\nVgl. Brenner in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Kommentar zur \nVwGO, Stand: Januar 2003, § 78, Rn. 18. \n\n35\n\nDass die Versorgungskassen nach außen unter eigenem Namen aufgetreten \nsind, ohne die Tatsache, dass sie für die Beklagte handelten, zu offenbaren, steht \ndem nicht entgegen, sondern ist durch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz \n2 VKZVKG vorgegeben.\n\n36\n\nDer angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen; insbesondere \nhaben die Versorgungskassen den Kläger mit Schreiben vom 13. September 2002 \nangehört [§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).] \n\n37\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ruhensregelung (= Neufestset-\nzung der Versorgungsbezüge) einschließlich der Rückforderung für die Monate \nSeptember und Oktober 2002 ist auch materiell rechtmäßig.\n\n38\n\nI. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen, wie sie in \nden §§ 66 Abs. 7, 53 Abs. 10 BeamtVG in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung durch Gesetz vom 19. \nDezember 2000 (BGBl. I, S. 1786) normiert sind, liegen vor: Der Kläger ist \nWahlbeamter auf Zeit im Ruhestand (§ 66 Abs. 7 BeamtVG). In der Zeit vom 1. \nSeptember 2002 bis 31. Januar 2005 hat er aufgrund seiner Tätigkeit für die H. \nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 \nAbs. 7 Sätze 1 und 2 BeamtVG erzielt. Bei diesem Einkommen handelt es sich auch \nnicht um Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 8 BeamtVG. Der Kläger war nicht \nbei einer der in § 53 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BeamtVG bezeichneten Stellen, sondern \nbei einer privatrechtlichen GmbH beschäftigt. Eine solche fällt auch dann nicht unter \n§ 53 Abs. 8 BeamtVG, wenn ihre Gesellschaftsanteile vollständig im Besitz von \nRechtsträgern i.S.d. § 53 Abs. 8 BeamtVG stehen oder sie Mittel von einem solchen \nRechtsträger bezieht. \n\n39\n\nVgl. Ziffer 53.5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 \nBeamtVG; Bayer in: Plog u.a., Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand: \nJuni 2005, § 53 BeamtVG, Rn. 16 a.E.; Stadler in: \nGesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Stand: \nJuli 2005, Band I,Teil 3b, Versorgungsrecht II, Stand: August \n2005, O § 53, Rn. 93.\n\n40\n\nIn wessen Händen sich die Gesellschaftsanteile der H. befinden, bedarf daher \nkeiner weiteren Aufklärung.\n\n41\n\nBezog der Kläger demnach kein Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 8 \nBeamtVG, so richtet sich die Anrechnung des von ihm erzielten \nErwerbseinkommens nicht nach § 53 Abs. 9 BeamtVG, sondern über § 66 Abs. 7 \nBeamtVG nach § 53 Abs. 10 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ruhen die \nVersorgungsbezüge um Fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das \nEinkommen die Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG) übersteigen. Diese \nVorschrift haben die Versorgungskassen zutreffend angewandt, insbesondere haben \nsie zurecht das Bruttoeinkommen des Klägers in ihre Ruhensberechnung \neingestellt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, \nNVwZ-RR 2005, 488 und juris (Rn. 14), sowie vom 19. Februar \n2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 und juris (Rn. 35-\n37).\n\n43\n\nWerbungskosten, die nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vom Bruttoeinkommen abzuziehen wären, hat der Kläger \nnicht geltend gemacht. Sonstige Berechnungsfehler hat er weder gerügt, noch sind \nsolche ersichtlich.\n\n44\n\nII. Die Übergangsregelung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 20. Dezember 2001; BGBl. I, S. 3926) kommt dem Kläger nicht \nzugute. Sie erlaubt es, für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im \nRuhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus \nandauert, bis zum 31. Dezember 2007 die bis zum 31. Dezember 2000 geltende \nAnrechnungsregelung anzuwenden, wenn dies für den Betroffenen günstiger ist. \nDiese Voraussetzungen liegen bezüglich der - hier nicht streitigen - vor dem Stichtag \n(1. Januar 2001) aufgenommenen und bis Mai 2001 ausgeübten Tätigkeit als \nProjektmanager, nicht aber bezüglich der - hier streitigen - am 1. September 2002 \naufgenommenen Tätigkeit für die H. vor.\n\n45\n\nEine § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG entsprechende Übergangsvorschrift \nenthalten die §§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6, Nr. 5 Sätze 3 und 4, 69a Nr. 2 und 69c Abs. \n4 Satz 1 BeamtVG - diese Vorschriften finden auf den Kläger schon deswegen keine \nAnwendung, weil er erst am 30. Mai 1999 in den Ruhestand getreten ist - sowie §§ \n94 ff Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Aufgrund des weitgehend gleichen \nWortlauts sowie des übereinstimmenden Sinns und Zwecks, zeitlich begrenzt \nVertrauensschutz zu gewähren (\"solange\")\n\n46\n\n- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Ja-\nnuar 1996 - 4 S 1470/95 -, juris (Rn. 5), und 11. Dezember \n1997 - 4 S 1543/95 -, juris (Rn. 4) - \n\n47\n\nsind diese Vorschriften und § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einheitlich \nauszulegen, so dass zur Auslegung dieser Bestimmung auf die zu den anderen \nRegelungen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. \n\n48\n\nDer Wortlaut des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG knüpft nicht daran an, dass ein \nWahlbeamter auf Zeit im Ruhestand über den jeweiligen Stichtag hinaus, ggf. sogar \nmit Unterbrechungen, überhaupt in irgendeiner Weise erwerbstätig bleibt, sondern \ndaran, dass das bereits vor dem Stichtag bestehende Beschäftigungsverhältnis über \nden Stichtag hinaus andauert. Dabei erfasst der Begriff \"Beschäftigungsverhältnis\" in \n§ 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG schon angesichts des Zusammenhangs mit §§ 66 \nAbs. 7, 53 Abs. 10 und insbesondere § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht nur \nnichtselbständige, sondern auch selbständige Tätigkeiten. \n\n49\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 19. Januar 2004 - 1 B \n2074/03 -, juris (Rn. 6) mit ausführlicher Begründung sowie \nSchmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, \nBeamtenversorgungsgesetz, Stand: April 2005, \nErgänzungsband I, Erläuterung 16 zu § 53a BeamtVG, Ziffer \n2.2, der, ohne die Frage ausdrücklich anzusprechen, davon \nausgeht, dass der Begriff Beschäftigungsverhältnis in §§ 69, \n69a, 69c und 69d BeamtVG auch selbständige Tätigkeiten \numfasst. \n \nHätte der Gesetzgeber den durch § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vermittelten \nVertrauensschutz auf Fallgestaltungen erstrecken wollen, in denen der vor dem \nStichtag erwerbstätige Ruhestandsbeamte über den Stichtag hinaus in irgendeiner \nWeise erwerbstätig bleibt, so hätte es nahe gelegen, dies durch den Wortlaut zum \nAusdruck zu bringen, z.B. durch die Formulierung \"die am 1. Januar 2001 einer \nErwerbstätigkeit nachgingen.\"\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 1996 - 6 A \n4826/95 -, OVGE 46, 53 und juris (Rn. 24).\n\n51\n\nSomit bezieht sich § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG schon seinem Wortlaut nach \nauf die bereits vor dem Stichtag konkret ausgeübte nichtselbständige oder \nselbständige Tätigkeit, im Falle einer nichtselbständigen Tätigkeit also auf das bereits \nvor dem Stichtag bestehende Rechtsverhältnis zu einem bestimmten \nArbeitgeber.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 -, \nBVerwGE 105, 226 und juris (Rn. 19); VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 4 S \n1543/95 -, juris (Rn. 4); OVG NRW, Urteil vom 27. September \n1996 - 6 A 4826/95 -, a.a.O. und juris (Rn. 24).\n\n53\n\nSinn und Zweck der Vorschrift stützen das Ergebnis der Wortlautauslegung: \n§ 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG dient dem Schutz des Vertrauens desjenigen \nRuhestandsbeamten, der unter Geltung des alten Rechts mit dem Eingehen eines \nArbeitsverhältnisses oder der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit \nDispositionen getroffen hat, namentlich Verbindlichkeiten eingegangen ist oder \nbegründet hat, die er ggfls. nur schwer und/oder nur unter erheblichen Nachteilen \nrückgängig machen kann. Insbesondere die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit \nist häufig mit erheblichen, nicht selten kreditfinanzierten Investitionen verbunden, die \nsich nicht oder nur unter Inkaufnahme schwerer Nachteile rückabwickeln lassen. \nÄhnliche Nachteile drohen u.U. aber auch Arbeitnehmern; so können für diese etwa \nnach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Wettbewerbsverbote eingreifen, die die \nAufnahme einer der neuen Rechtslage \"angepassten\" Tätigkeit einschränken. \nDerartige Dispositionen sind aber nur schutzwürdig, wenn sie vor dem Stichtag \nerfolgt sind, da der Ruhestandsbeamte, wenn er nach Inkrafttreten des neuen Rechts \nvor der Frage steht, ob es sich für ihn \"lohnt\" eine bestimmte (nicht-)selbständige \nTätigkeit aufzunehmen, die neue Rechtslage kennt und sich auf diese einstellen \nkann. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 -, \na.a.O. und juris (Rn. 20); Beschluss des Senats vom \n22. August 2002 - 1 A 4384/01 -; OVG NRW, Urteil vom 27. \nSeptember 1996 - 6 A 4826/95 -, a.a.O. und juris (Rn. 24).\n\n55\n\nSchließlich würde eine die gesetzlich geforderte Kontinuität ein und derselben, \nüber den 1. Januar 2001 andauernden Beschäftigung missachtende Auslegung des \n§ 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG der Absicht des Gesetzgebers zuwider laufen, wonach \ndie neuen Anrechnungsregeln grundsätzlich auch für die am 1. Januar 2001 \nvorhandenen Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand schon ab dem 1. Januar 2001 \ngelten sollten. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 -, \na.a.O. und juris (Rn. 20); VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 11. Dezember 1997 - 4 S 1543/95 -, juris (Rn. 4).\n \nNach alledem findet § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auf die seit dem 1. September \n2002 ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit des Klägers bei der H. keine \nAnwendung, weil diese Tätigkeit erst nach dem 1. Januar 2001 aufgenommen wurde \nund damit nicht i.S.d. § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG über diesen Stichtag hinaus \nandauerte.\n\n57\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers können die beiden von ihm zeitlich \nnacheinander ausgeübten Angestelltentätigkeiten nicht zu einer einheitlichen, vor \ndem Stichtag aufgenommenen Tätigkeit zusammengefasst werden. Dies \nwiderspräche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 69d Abs. 2 \nSatz 1 BeamtVG, wonach allein darauf abzustellen ist, ob eine vor dem 1. Januar \n2001 ausgeübte konkrete Tätigkeit über den Stichtag hinaus fortgesetzt wird. Der vor \ndem Stichtag gefasste Entschluss des Klägers, nach Eintritt in den Ruhestand als \nUnternehmensberater und Projektmanager auf Zeit tätig zu werden, rechtfertigt keine \nAbweichung von dieser Konzeption des Gesetzgebers. Die mit einem solchen \nEntschluss verbundene Erwartung, mit einer bestimmten Tätigkeit auch in Zukunft \neinen anrechnungsfreien Verdienst erzielen zu können, wird durch die \nÜbergangsvorschrift nicht geschützt. Mit einem solchen Entschluss ist nämlich noch \nkeine Disposition verbunden, die allein durch § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG \ngeschützt werden soll. Eine solche Disposition liegt erst mit dem Abschluss eines \nArbeitsvertrages oder, im Falle einer selbständigen Tätigkeit, mit der Aufnahme des \nGeschäftsbetriebs vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine solche Disposition \nerstmals mit Antritt seiner Tätigkeit als Projektmanager und erneut mit dem Antritt \nseiner Tätigkeit für die H. getroffen. Letztere Disposition unterfällt jedoch nicht mehr \ndem Schutz des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, da sie erst nach dem Stichtag \ngetroffen wurde.\n\n58\n\nDass er den Geschäftsbetrieb als selbständiger Unternehmensberater \naufgenommen hat, lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen. Die \nBewerbung auf Stellen im Angestelltenverhältnis reicht hierfür jedenfalls nicht aus. \nMangels Aufnahme eines Geschäftsbetriebs trifft somit der vom Kläger gezogene \nVergleich mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht zu.\n\n59\n\nDer Fall wäre aber auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Kläger \nzusätzlich zu seinen beiden Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis tatsächlich \nununterbrochen seit 1999 als selbständiger Unternehmensberater tätig gewesen \nwäre. In diesem Fall wären die unterschiedlichen, dann zumindest zeitweise parallel \nausgeübten Tätigkeiten jede für sich getrennt zu betrachten. Dies ergibt sich daraus, \ndass § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nur die mit der Aufnahme einer konkreten \nTätigkeit verbundenen Dispositionen schützt. Die Aufnahme einer selbständigen \nTätigkeit im Jahre 1999 und die Aufnahme einer zusätzlichen nichtselbständigen \nTätigkeit im Jahre 2002 (nur bezüglich der Letzteren wurde eine Anrechnung \ndurchgeführt) gehen aber mit jeweils eigenständigen, voneinander unabhängigen \nDispositionen einher. Für einen Rechtsanwalt, der neben seiner freiberuflichen \nTätigkeit eine weitere Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausübt, würde nichts \nanderes gelten.\n\n60\n\nDer Hinweis des Klägers auf die schlechte Arbeitsmarktlage sowie darauf, dass \nes für Unternehmensberater - insbesondere bei Quereinsteigern mit seinem \nberuflichen Hintergrund - typisch sei, nur befristet eingestellt zu werden, rechtfertigt \nebenfalls keine andere Beurteilung. Die Tatsache, dass befristete Arbeitsverhältnisse \nin vielen Branchen zunehmend üblicher werden, ist letztlich ebenfalls auf die \nschwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen. Das Risiko, nach dem \nEintritt in den Ruhestand keine oder nur eine befristete Arbeit zu finden, das nicht nur \nehemalige kommunale Wahlbeamte, sondern sämtliche Beamte im Ruhestand trifft, \ngeht grundsätzlich zulasten des pensionierten Beamten und nicht zulasten des \nDienstherrn. Dies ist nicht unbillig, da der Dienstherr im Falle der \"Arbeitslosigkeit\" \ndes Ruhestandsbeamten durch Gewährung des gesetzlich vorgesehenen \nRuhegehalts regelmäßig für einen amtsangemessenen Lebensunterhalt des \nRuhestandsbeamten sorgt. Dementsprechend rechtfertigt dieses Risiko auch keine \nAbweichung von der Konzeption des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach es für \ndie Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die vor dem Stichtag ausgeübte konkrete \nTätigkeit ankommt. Dem nach dem Stichtag \"arbeitslos\" gewordenen \nRuhestandsbeamten, der eine neue Tätigkeit aufnehmen will, ist die neue \nRechtslage bekannt, so dass er sich bei seiner Entscheidung nach ihr richten \nkann.\n\n61\n\nEntgegen den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen \nArgumenten gebieten verfassungsrechtliche Gründe keine weitergehende Auslegung \ndes § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Die vom Senat vorgenommene Auslegung dieser \nNorm, die sich an deren Wortlaut hält und deren ratio berücksichtigt, steht im \nEinklang mit Verfassungsrecht (s.u. IV).\n\n62\n\nIII. Die somit auf den Fall des Klägers anwendbare Regelung der §§ 66 Abs. 7, \n53 Abs. 10 BeamtVG ist nicht verfassungswidrig.\n\n63\n\n1. Die Anrechnung von Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 8 BeamtVG auf \nVersorgungsbezüge hat eine lange Tradition, die bis in die Zeit der Weimarer \nRepublik und darüber hinaus reicht. \n\n64\n\nVgl. Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG, Rn. 1 und 2. \n\n65\n\nRechtsdogmatisch wurde die Anrechnung von Verwendungseinkommen damit \nbegründet, dass der Dienstherr die amtsangemessene Versorgung nur einmal \nschulde, wobei Einkünfte aus einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn dem für \ndie Versorgung verantwortlichen Dienstherrn zugerechnet wurden. \n\n66\n\nDas Aufeinandertreffen von Versorgungs- und Rentenansprüchen wurde \nerstmals in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts geregelt und zwar dergestalt, \ndass neben Versorgungsbezügen bestehende Rentenansprüche ruhten. Auch in der \nNachkriegszeit erließ der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen mit dem Ziel, die aus \nsozialpolitischen Gründen unerwünschte Doppelversorgung (Aufrechterhaltung des \nAbstandes zwischen aktivem Arbeitseinkommen und Ruhestandseinkommen, \nBenachteiligung der Nur-Beamten) einzudämmen. Die heutige Regelung geht trotz \nmehrfacher Änderungen in der Folgezeit im wesentlichen auf das Gesetz vom 31. \nDezember 1981 (BGBl. I, S. 1523) zurück.\n\n67\n\nVgl. Bayer, a.a.O., § 55 BeamtVG, Rn. 3-7. \n\n68\n\nDie Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten \nErwerbseinkommen (aus Gründen der Vereinfachung in Abweichung von der \ngesetzlichen Terminologie im Folgenden als „Erwerbseinkommen\" bezeichnet; aus \neiner Verwendung im Öffentlichen Dienst erzieltes Einkommen wird weiterhin als \nVerwendungseinkommen bezeichnet) wurde erstmals mit Gesetz vom 18. Dezember \n1989 (BGBl. I, S. 2218) bestimmt. Der durch dieses Gesetz in das \nBeamtenversorgungsgesetz eingefügte § 53a, der am 1. Januar 1992 in Kraft trat, \nbegrenzte die Anrechnung jedoch - im Unterschied zur Anrechnung von \nVerwendungseinkommen - auf den nicht erdienten Teil der Versorgungsbezüge, der \ndurch enumerative Aufzählung bestimmter Vorschriften in § 53a Abs. 1 BeamtVG \nabschließend definiert wurde. Als Grund für diese Erweiterung der \nAnrechnungsvorschriften führte der Gesetzgeber die demographische Entwicklung \n(steigende Lebenserwartung, sinkende Geburten- und Erwerbsfähigenquote) sowie \nden sprunghaften Anstieg der zukünftigen Versorgungslasten aufgrund der \nVergrößerung des Beamtenapparates in der jüngeren Vergangenheit an. \n\n69\n\nVgl. Deutscher Bundestag, Drucksache (BT-Drs.) 11/5372, \nS. 22.\n\n70\n\nSonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit sah das Gesetz vom 18. Dezember \n1989 nicht vor.\n\n71\n\nMit Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1666) wurde die bisher \nunterschiedliche Behandlung von Verwendungs- und Erwerbseinkommen in Bezug \nauf die Anrechnung auf Versorgungsbezüge weitgehend aufgehoben. Der durch \ndieses Gesetz neugefasste § 53 BeamtVG, der im wesentlichen unverändert bis \nheute fortgilt, erlaubt somit - entsprechend der für Verwendungseinkommen jeher \ngeltenden Regelung - auch die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den \nerdienten Teil der Versorgungsbezüge, sofern diese zusammen mit dem \nErwerbseinkommen die in § 53 Abs. 2 BeamtVG definierte Höchstgrenze \nübersteigen. Allerdings ist den Versorgungsempfängern ein Mindestanteil i.H.v. 20 % \nihrer Versorgungsbezüge zu belassen (§ 53 Abs. 5 BeamtVG) und ist Erwerbs-\neinkommen - anders als Verwendungseinkommen - nur bis zum 65. Lebensjahr des \nVersorgungsempfängers auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Die am 1. Januar \n1999 in Kraft getretene Neuregelung begründete der Gesetzgeber zum einen mit der \nnicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung von Verwendungs- und \nErwerbseinkommen. Zum anderen wollte der Gesetzgeber die wirtschaftliche \nAttraktivität von Frühpensionierungen eindämmen.\n\n72\n\nVgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40. \n\n73\n\nDas Gesetz vom 29. Juni 1998 sah erstmals Sonderregelungen für politische \nBeamte (§ 53 Abs. 10 BeamtVG) sowie für Wahlbeamte auf Zeit vor. Für Letztere \ngalt die bisher für alle Beamte geltende Regelung des § 53a BeamtVG weiter. Als \nGrund für diese Sonderregelung gab der Gesetzgeber die besondere Stellung dieser \nBeamten an.\n\n74\n\nVgl. BT-Drs. 13/9527, S. 41. \n\n75\n\nDer letzte Schritt zur heutigen, im wesentlichen unverändert fortgeltenden \nRechtslage erfolgte durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1786). Durch \ndieses Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2001 § 53a BeamtVG aufgehoben \nund die bisher nur für politische Beamte geltende Sonderregelung des § 53 Abs. 10 \nBeamtVG durch Einfügung des § 66 Abs. 7 BeamtVG auf Wahlbeamte auf Zeit \nerstreckt. Als Grund für diese Gleichstellung rekurrierte der Gesetzgeber auf die \nvergleichbare Stellung dieser beiden Gruppen von Beamten. \n\n76\n\nVgl. BT-Drs. 14/4231, S. 7.\n\n77\n\nDie vorstehend dargestellten Neuregelungen zur Anrechnung von \nErwerbseinkommen gingen jeweils mit einer Übergangsvorschrift (§§ 69a Nr. 2, 69c \nAbs. 4 und § 69d Abs. 2 BeamtVG) einher. \n\n78\n\n2. Die Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 10 BeamtVG steht mit Art. 33 Abs. 5 \nGG in Einklang. \n\n79\n\na) Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei \nbeamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der \nStrukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von \njeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm \nverbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen \ner die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen \nNotwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und \nverschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. \n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, BVerfGE 76, 256 und juris (Rn. 85). \n\n81\n\nArt. 33 Abs. 5 GG ist grundsätzlich auf den Lebenszeitbeamten ausgerichtet. \n\n82\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR \n1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249 und juris (Rn. 35) , sowie Urteil \nvom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 und \njuris (Rn. 44).\n\n83\n\nDaraus folgt aber nicht, dass Art. 33 Abs. 5 GG für andere Beamte, wie z.B. \nBeamte auf Zeit oder Beamte auf Widerruf, keine Anwendung finden kann. \n\n84\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - \n2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, 60 und juris (Rn. 5); Lübbe-Wolff \nin: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, 1. Auflage 1998, Band II, Art. \n33, Rn. 68.\n\n85\n\nAllerdings gelten die hergebrachten Grundsätze für diese Gruppen von Beamten \nnicht ohne Ausnahme; teils haben sich für einzelne Gruppen besondere \nhergebrachte Grundsätze herausgebildet\n\n86\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL \n27/55 -, BVerfGE 8, 332 und juris (Rn. 70); Leibholz/Rinck/ \nHesselberger, Grundgesetz, Stand: August 2003, Art. 33, Rn. \n91 -,\n\n87\n\nteils gelten einzelne hergebrachte Grundsätze für einzelne Gruppen nicht\n\n88\n\n- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1972 - 2 BvR \n704/70 -, BVerfGE 33, 44 und juris (Rn. 27), sowie vom \n30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, a.a.O. und juris (Rn. 79), \nsowie Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR \n1318/92, - a.a.O. und juris (Rn. 5) -\n\n89\n\noder ist dem Gesetzgeber bezüglich einzelner hergebrachter Grundsätze ein \nnoch weiterer Gestaltungsspielraum als bei Lebenszeitbeamten eingeräumt.\n\n90\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 \n-, BVerfGE 7, 155 und juris (Rn. 35); Dollinger/Umbach in: \nUmbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, 1. Auflage 2002, Band \nI, Art. 33, Rn. 103. \n\n91\n\nEs muss daher jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob ein bestimmter \nhergebrachter Grundsatz auch für Wahlbeamte auf Zeit gilt.\n\n92\n\nb) Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge einem \nvor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten \nBeamten die Versorgungsbezüge ungekürzt neben einem außerhalb des öffentlichen \nDienstes erzielten Erwerbseinkommen belassen werden müssten, gibt es nicht. \nVielmehr zeigen frühere Anrechnungsbestimmungen sowie eine anhaltende \nverfassungsrechtliche Diskussion, dass sich ein derartiger Grundsatz nicht \nherausgebildet hat. \n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvR 276/71 -, \nBVerfGE 37, 167 und juris (Rn. 47); OVG NRW, Urteil vom 27. \nSeptember 1996 - 6 A 4826/95 -, a.a.O. und juris (Rn. 9); \nSchmalhofer, a.a.O., Ergänzungsband I, Erläuterung 1 zu § 53a \nBeamtVG, Ziffer 5.1.\n\n94\n\nc) Ob das hergebrachte Alimentationsprinzip, auf das der Kläger seine Klage u.a. \nstützt, für Wahlbeamte auf Zeit unmittelbar gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn \njedenfalls finden die das Alimentationsprinzip prägenden Grundsätze für diese \nBeamten entsprechende Anwendung. Entgegen der Ansicht des Klägers steht die \nAnrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG mit diesen Grundsätzen im \nEinklang. \n\n95\n\naa) Das Beamtenverhältnis verlangt vom Beamten, dem Dienstherrn lebenslang \nseine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dafür ist der Dienstherr aufgrund \ndes hergebrachten Alimentationsprinzips verpflichtet, für den amtsangemessenen \nUnterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Diese Verpflichtung setzt sich \nnach Eintritt des Beamten in den Ruhestand und - bezüglich seiner Familie - über \nseinen Tod hinaus fort. \n\n96\n\nbb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bereits zitierten Entscheidung \nvom 30. März 1977 (juris: Rn. 79) ausgeführt, Beamte auf Zeit und Beamte auf \nWiderruf könnten sich nicht ohne weiteres auf das in Art. 33 Abs. 5 GG \ngewährleistete Alimentationsprinzip berufen. Für Zeit- und Widerrufsbeamte, deren \nBeamtenverhältnis als Vorstufe für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gedacht sei \n- ein solcher Fall liegt hier nicht vor - gelte das Alimentationsprinzip jedoch in \nderselben Weise wie für Lebenszeitbeamte. Aus diesen Ausführungen scheinen \neinige Stimmen in der Literatur den Umkehrschluss zu ziehen, dass das Alimen-\ntationsprinzip für Zeitbeamte nicht zu beachten ist.\n\n97\n\nVgl. Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Bonner \nGrundgesetz, 4. Auflage 2000, Band 2, Art. 33, Rn. 50; Lübbe-\nWolff, a.a.O., Art. 33, Rn. 80. \n\n98\n\nDagegen sind andere Autoren der Ansicht, das Alimentationsprinzip gelte auch \nfür Beamte auf Zeit. \n\n99\n\n- vgl. Oebbecke/Wacker, DVBl. 1999, 426, S. 427; dies., \nRechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des \nVersorgungsreformgesetzes 1998, S. 32; Schönfelder, DÖV \n1985, 656, S. 664 - \n\n100\n\nZur Begründung beziehen sie sich auf Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts in der bereits zitierten Entscheidung vom 30. März 1977 \n(Juris: Rn. 35), wonach die hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG für alle \nBeamten gelten, solange sie in einem Beamtenverhältnis stehen. Im Widerspruch \nhierzu hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Widerrufsbeamte im \nVorbereitungsdienst jedoch ausdrücklich entschieden, dass das Alimentationsprinzip \nfür diese Beamten nicht gilt. \n\n101\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - \n2 BvR 1318/92 -, a.a.O. und juris (Rn. 5), sowie Beschluss vom \n12. April 1972 - 2 BvR 704/70 -, a.a.O. und juris (Rn. 27).\n\n102\n\nNach einer dritten Ansicht lässt sich das für Lebenszeitbeamte geltende \nAlimentationsprinzip nicht ohne weiteres auf Zeitbeamte übertragen. Jedoch dürfe \nsich der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nnicht grundsätzlich und nicht ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des \nBeamtenrechts lösen, es sei ihm diesbezüglich lediglich ein weiteres Ermessen als \nbei Lebenszeitbeamten eingeräumt. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch \nin Bezug auf Zeitbeamte zumindest die allgemeinen, das Beamtenversorgungsrecht \nprägenden Grundsätze (Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung, der \nGewährung der Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit, Versorgung allein \ndurch den Dienstherrn auf Lebenszeit) zu berücksichtigen und im Kernbestand zu \ngewährleisten.\n\n103\n\nVgl. Fürst, ZBR 1985, 1, S. 19.\n\n104\n\nDer von Fürst vertretenen Ansicht ist im Ergebnis zuzustimmen: Zur Begründung \nist ergänzend hinzuzufügen, dass die Rechtsprechung für Wahlbeamte auf Zeit einen \n\"hergebrachten Grundsatz eines Mindestmaßes von Unabhängigkeit durch \nwirtschaftliche Sicherung\" anerkannt hat.\n\n105\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 \n-, a.a.O. und juris (Rn. 49); BVerwG, Urteile vom 15. März \n1989 - 7 C 7.88 -, BVerwGE 81, 318 und juris (Rn. 16/17), \nsowie vom 14. Juli 1978 - 7 C 45.76 -, BVerwGE 56, 163 und \njuris (Rn. 10).\n\n106\n\nDie aus diesem hergebrachten Grundsatz folgenden Anforderungen an den \nDienstherrn entsprechen im wesentlichen denen, die sich für Lebenszeitbeamte aus \ndem hergebrachten Alimentationsgrundsatz ergeben. Dies ergibt sich aus dem \nübereinstimmenden Zweck beider Grundsätze, den Beamten auf (Lebens-) Zeit \nwirtschaftlich so abzusichern, dass er sich voll und ganz seinen dienstlichen \nAufgaben widmen kann. \n\n107\n\nZu Sinn und Zweck des Alimentationsgrundsatzes vgl. \nBVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, \na.a.O. und juris (Rn. 42), sowie vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 \nu.a. -, BVerfGE 8, 1 und juris (Rn. 47).\n\n108\n\ncc) Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht darin, dass die \nVersorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren \nist. Daraus folgt, dass die Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu \ngewähren ist, ob und inwieweit der (Ruhestands-) Beamte seinen Lebensunterhalt \naus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus \nöffentlichen Kassen stammen. Dies gilt aber nicht für Einkünfte aus einer \nErwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner \nDienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der \nDienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können sowohl auf die Bezüge der \naktiven Beamten\n\n109\n\n- BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1975 - 2 BvR 276/71 -, \na.a.O. und juris (Rn. 49); BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 \nC 29.96 -, BVerwGE 104, 230 und juris (Rn. 21) -\n \nals auch auf die Versorgungsbezüge \n\n110\n\n- BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O. \nund juris (Rn. 17-19), vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, \na.a.O. und juris (Rn. 31), sowie vom 18. September 1997 - 2 C \n35.96 -, a.a.O. und juris (Rn. 22-24); VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 11. Dezember 1997 - 4 S 1543/95 -, a.a.O. und \njuris (Rn. 5); OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. Mai 2003 - 1 \nR 1/03 -, juris (Rn. 44) - \n\n111\n\nangerechnet werden mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Auszahlung der \nBezüge um den angerechneten Betrag mindert. Dieser Vorteilsausgleich erklärt sich \naus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation und Dienstleistung. Der \nDienstherr übernimmt die Alimentation des Beamten, weil sich der Beamte in seinen \nDienst stellt. Die Freistellung vom Dienst trägt ausschließlich dem Umstand \nRechnung, dass der Beamte außerstande ist, die geschuldete Dienstleistung zu \nerbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer \nanderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser \nzu stellen, als er im Falle der weiteren Dienstleistung stünde. Zudem hat der \nGesetzgeber durch die Festsetzung von Altersgrenzen zu erkennen gegeben, \nwelches zeitliche Verhältnis von aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen \nansieht. \n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, \na.a.O. und juris (Rn. 18/19).\n\n113\n\nDiese Grundsätze gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit. Sie beschränken sich \ninsbesondere nicht auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den \nRuhestand versetzt wurden, auch wenn einzelne Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts so verstanden werden könnten. Die Wendung \"dass der \nBeamte außerstande ist die geschuldete Dienstleistung zu erbringen\" ist nicht auf \ngesundheitliche Gründe, die beim Kläger nicht vorliegen, beschränkt. Faktisch \n\"außerstande\" seinen Dienst weiter zu versehen, ist auch der Wahlbeamte auf Zeit, \nder - wie der Kläger - nach Ablauf seiner Dienstzeit nicht erneut in ein \nBeamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Letztlich ist der Grund für den Eintritt in den \nRuhestand auch nicht entscheidend. Entscheidend ist zum einen, dass das \nanzurechnende Einkommen nur erzielt werden kann, weil die Verpflichtung des \nBeamten zur Dienstleistung entfallen ist, und zum anderen, dass die Verpflichtung \nzur Dienstleistung vorzeitig, d.h. vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, entfällt, \nso dass das vom Gesetzgeber als angemessen erachtete zeitliche Verhältnis \nzwischen Dienstleistung und Ruhestand nicht erreicht wird. \n\n114\n\nVgl. die offenere Formulierung des BVerwG im Urteil vom \n19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, a.a.O. und juris (Rn. 31). \n\n115\n\nDas Beamtenverhältnis ist nämlich auf den Typus des Lebenszeitbeamten \nzugeschnitten, der sein ganzes Arbeitsleben im Dienst des Staates verbringt. \nDementsprechend ist es aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen \nDienstverpflichtung und Alimentation gerechtfertigt, in Fällen, in denen Beamte in \nAbweichung von diesem Regeltypus vorzeitig von ihrer Dienstleistungspflicht befreit \nwerden, zugleich die Alimentationspflicht des Dienstherrn einzuschränken und den \nRuhestandsbeamten bezüglich der Mittel, die er für seinen und seiner Familie \nLebensunterhalt benötigt, zumindest zu einem Teil auf das zu verweisen, was er \naufgrund des vorzeitigen Wegfalls seiner Dienstleistungspflicht hinzuverdient. \n\n116\n\ndd) Entgegen der Ansicht des Klägers, die allerdings von der Literatur teilweise \ngeteilt wird\n\n117\n\n- vgl. Fürst, a.a.O., S. 20; Oebbecke/Wacker, DVBl. 1999, \n426, S. 431 -; dies., Gutachten, S. 46; Merten, NVwZ 1999, \n809, 812 ff, der allerdings jegliche Anrechnung von \nErwerbseinkommen für unzulässig hält -,\n\n118\n\nverstößt die Regelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG auch nicht deswegen gegen \ndas Alimentationsprinzip bzw. dieses Prinzip prägende Grundsätze, weil sie die \nAnrechnung von Erwerbseinkommen, anders als die Vorläuferregelung des § 53a \nBeamtVG, auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge ausdehnt. Der Gedanke \ndes Vorteilsausgleichs verlangt keine Differenzierung nach erdienten und \nnichterdienten Bestandteilen.\n\n119\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. Mai 2003 - 1 R \n1/03 -, juris (Rn. 45); Lemhöfer, ZBR 2000, 335, S. 338.\n\n120\n\nDieser Gedanke beruht nämlich darauf (s.o.), dass Erwerbseinkommen allein aus \ndem Grund auf Versorgungsbezüge angerechnet wird, dass dieses Einkommen nur \nerzielt werden kann, weil der betroffene Ruhestandsbeamte bereits vor Erreichen der \nallgemeinen gesetzlichen Altersgrenze von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung \nbefreit wurde. Tritt aber dieses Einkommen an die Stelle der grundsätzlich vom \nDienstherrn zu gewährenden Alimentation, besteht keine Rechtfertigung dafür, nach \nerdienten und nichterdienten Teilen der Versorgungsbezüge zu differenzieren. \nDementsprechend ist die in § 53 BeamtVG vorgesehene Anrechnung von \nErwerbseinkommen auf erdiente Teile der Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich \nzulässig. \n\n121\n\nVgl. im Ergebnis, ohne dass dieser Punkt immer \nausdrücklich angesprochen wird: BVerwG, Urteile vom \n27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O. und juris (Rn. 17-19), \nsowie vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, a.a.O. und juris (Rn. \n31); OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. Mai 2003 - 1 R 1/03 -, \njuris (Rn. 45); Schmalhofer, a.a.O., Hauptband II, Erläuterung 1 \nzu § 53, Ziffer 3.3; Lemhöfer, a.a.O., S. 338; Schwidden, RiA \n1998, 209, S. 215; zögerlich: Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG, Rn. \n4 a.E.; unentschieden: Schachel in: Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, \nStand: Juli 2005, Kommentar, Band 3, § 53 BeamtVG, Rn. 7. \n\n122\n\nEin hergebrachter Grundsatz, dass anderweitige Einkünfte eines \nRuhestandsbeamten nicht auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge \nangerechnet werden dürfen, besteht nicht. Dies zeigt die Tatsache, dass für die \nAnrechnung von Verwendungseinkommen und Renten eine solche Einschränkung \nnicht existiert und - soweit ersichtlich - auch nicht ernsthaft diskutiert wird. \n\n123\n\nAbgesehen davon ist es verfassungsrechtlich zulässig, Erwerbseinkommen im \nWege des Vorteilsausgleichs auf die Bezüge der aktiven Beamten anzurechnen \n(s.o.). Bei den aktiven Bezügen wird aber nicht nach erdienten und nicht erdienten \nBestandteilen unterschieden. Auch aus diesem Grund lässt sich ein Verbot der \nAnrechnung von Erwerbseinkommen auf den erdienten Teil der Versorgungsbezüge \nder Verfassung entnehmen.\n\n124\n\nEin versorgungsrechtlicher Kernbereich bleibt zudem dadurch gewahrt, dass die \nVersorgungsbezüge unabhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens in Höhe \nvon mindestens 20% ausgezahlt werden (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG). Diese \nVorschrift findet auch im Falle der Kürzung nach § 53 Abs. 10 BeamtVG \nAnwendung.\n\n125\n\nVgl. Stadler in: GKÖD, a.a.O., O § 53 BeamtVG, Rn. \n97.\n\n126\n\nd) Weitere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, gegen die die \nAnrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG verstoßen könnte, sind nicht \nersichtlich. Insbesondere besteht kein hergebrachter Grundsatz des \nBerufsbeamtentums, wonach die Versorgungsregelung, unter der ein Beamter in das \nBeamtenverhältnis bzw. in den Ruhestand getreten ist, ihm unverändert erhalten \nbleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert auch nicht die unveränderte Höhe der \nVersorgungsbezüge. Vielmehr darf der Gesetzgeber diese Bezüge kürzen, wenn \ndies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsprinzips gerechtfertigt \nerscheint.\n\n127\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, a.a.O. und juris (Rn. 107) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom \n27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O. und juris (Rn. 17).\n\n128\n\nDiesem Erfordernis werden die Änderungsgesetze, mit denen die Anrechnung \nvon Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge eingeführt und fortentwickelt \nworden sind, gerecht: Mit den Gesetzen vom 18. Dezember 1989, 29. Juni 1998 und \n19. Dezember 2000 hat der Gesetzgeber zwei Ziele verfolgt. Zum einen hat er sich \nvon finanziellen Erwägungen leiten lassen, die mit der demographischen \nEntwicklung, dem wachsenden Trend zur Frühpensionierung, der Entwicklung der \nVersorgungslasten und der allgemeinen Lage der öffentlichen Haushalte in \nZusammenhang stehen.\n\n129\n\nVgl. BT-Drs. 11/5372, S. 1, 22/23; BT-Drs. 13/9527, S. 1, \n28, 40; BT-Drs. 14/4231, S. 6.\n\n130\n\nDarüber hinaus wollte der Gesetzgeber aber auch die ihm nicht gerechtfertigt \nerscheinende Ungleichbehandlung der Anrechnung von Verwendungseinkommen \nund sonstigem Erwerbseinkommen beseitigen. \n\n131\n\nVgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40.\n\n132\n\nDiese gesetzgeberischen Erwägungen sind als solche sachgerecht. Allerdings \nsollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finanzielle \nErwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in der Regel für sich \ngenommen nicht als Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung der Beamten \nausreichen. Vielmehr seien weitere Gründe, die im Bereich des Systems der \nAltersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich \ngerechtfertigt erscheinen ließen, erforderlich. Solche Gründe lägen jedenfalls dann \nvor, wenn die Einschränkungen vornehmlich in Bereichen vorgenommen würden, in \ndenen nur schwer verständliche Begünstigungen vorgelegen hätten.\n\n133\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, a.a.O. und juris (Rn. 109) m.w.N.\n\n134\n\nDerartige Gründe liegen hier bezogen auf die geänderten \nAnrechnungsvorschriften vor. Die bis zum 31. Dezember 1991 (s.o. unter III.1) \ngesetzlich vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Verwendungseinkommen \n(volle Anrechnung) und sonstigem Erwerbseinkommen (keine Anrechnung) ist \ninsbesondere für nicht mit den geschichtlichen und rechtlichen Hintergründen \nvertrauten Personen nicht nachzuvollziehen. Zudem war diese Ungleichbehandlung, \nwie die vorstehenden Ausführungen zeigen, in der Sache nicht zwingend geboten \nund beruhten die jahrzehntelang gegen eine Anrechnung von sonstigem \nErwerbseinkommen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken auf einer \nVerkennung der Rechtslage. Im Übrigen hält der Senat angesichts der aktuellen \nSituation - Rekordverschuldung der öffentlichen Haushalte mit den damit \nverbundenen Zinslasten, zunehmende Überalterung der Gesellschaft und \nGeburtenrückgang mit der Folge eines Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung \nbei gleichzeitigem Anstieg der Rentner und Versorgungsempfänger sowie dem \nstarken Anstieg der Versorgungslasten (zu Letzterem s. den Versorgungsbericht der \nBundesregierung vom 17. Oktober 1996, BT-Drs. 13/5840, S. 17 und 23) - die \nhaushaltspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers allein für ausreichend, um die \nmit der Einführung und Erweiterung der Anrechnung von sonstigem \nErwerbseinkommen verbundenen Kürzungen der Versorgungsbezüge zu \nrechtfertigen.\n\n135\n\nDagegen lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien entgegen der Darstellung des \nKlägers nicht entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bei der Änderung der \nAnrechnungsvorschriften zumindest auch von dem Motiv hat leiten lassen, Beamte \nim Ruhestand vom allgemeinen Arbeitsmarkt fern zu halten. Mit dem vom \nGesetzgeber verfolgten Ziel, den Trend zur Frühpensionierung zu stoppen, hat dies \nnichts zu tun. Diesbezüglich zielte der Gesetzgeber darauf ab, die Beamten im \nDienst zu halten, nicht aber sie vom allgemeinen Arbeitsmarkt fern zu halten. Die in \ndie Richtung der Darstellung des Klägers gehenden Erwägungen aus einem \nGesetzentwurf der Freien Hansestadt I. aus dem Jahre 1982\n\n136\n\n- vgl. Oebbecke/Wacker, DVBl. 1999, 426, S. 431 - \n\n137\n\nsind in die Gesetzgebungsverfahren für die hier in Frage stehenden Gesetze \nnicht eingeflossen.\n\n138\n\nNicht nur die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, sondern auch das Mittel, \nwelches er zur Erreichung dieser Ziele eingesetzt hat, nämlich die Anrechnung des \nErwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge, ist sachgerecht. Andere Mittel, \ndieses Ziel zu erreichen, wie z.B. die gesetzliche Begrenzung des zulässigen \nprivatwirtschaftlichen Hinzuverdienstes für Ruhestandsbeamte oder die \n„Konfiskation\" des einen Höchstbetrag übersteigenden privatwirtschaftlichen \nHinzuverdienstes wäre mit unerwünschten und verfassungsrechtlich bedenklichen \nEingriffen in die Wirtschaftsordnung verbunden. \n\n139\n\ne) Die das Alimentationsprinzip prägenden Grundsätze sind durch § 53 Abs. 10 \nBeamtVG auch nicht insofern verletzt, als sie den Dienstherrn verpflichten, den \nKläger und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Insofern besteht \nentgegen der Annahme des Klägers schon kein hergebrachter Grundsatz, der \nbesagt, dass einem Ruhestandsbeamten, ggf. zusammen mit anderen Einkünften, \nein Betrag zur Verfügung stehen muss, der seinen letzten oder gar seinen fiktiven, \nden weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis unterstellenden Dienstbezügen \nentspricht. Vielmehr entspricht es jahrzehntelanger Übung des Gesetzgebers, dass \nein volles Ruhegehalt, dem der höchste erreichbare Ruhegehaltsatz zu Grunde liegt, \num etwa 25 % hinter den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbleibt. \n\n140\n\nFerner ist bei der Betrachtung, ob dem Ruhestandsbeamten ein \namtsangemessener Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung \nsteht, nicht nur das Ruhegehalt, sondern auch das zusätzlich erzielte \nErwerbseinkommen in den Blick zu nehmen. Dies ergibt sich daraus, dass der \nDienstherr seine Pflicht, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und \nseiner Familie zu sorgen, nur deswegen einschränken darf, weil diesem gerade \naufgrund seiner (vorzeitigen) Freistellung von der Dienstpflicht die Möglichkeit offen \nsteht, Erwerbseinkommen zu erzielen. Tritt aber dieses Einkommen an die Stelle der \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu gewährenden Alimentation, so ist es auch bei der \nBeurteilung der Frage, ob dem Ruhestandsbeamten ein angemessener Betrag für \nseinen und seiner Familie Lebensunterhalt zur Verfügung steht, zu \nberücksichtigen.\n\n141\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes wird deutlich, dass dem Kläger trotz der \nerfolgten Anrechnung seines Erwerbseinkommens stets ein Betrag verblieben ist, der \nseine letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überstieg. Ein anderes Ergebnis ist \nauch gar nicht möglich, da § 53 Abs. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG bestimmt, dass \nvon dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen des Klägers zusammen mit seinen \nVersorgungsbezügen seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (= Höchstgrenze i.S.d. \nAbs. 2 Nr. 1) übersteigt, nur die Hälfte auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen \nist. \n\n142\n\nDer Dienstherr ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, dem Kläger \nweitere finanzielle Mittel, etwa zum Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung, zur \nVerfügung zu stellen. Solange der Kläger kein zusätzliches Erwerbseinkommen \nerzielt, müsste er Beiträge für eine solche Altersversorgung aus seinen \nVersorgungsbezügen aufbringen. Erzielt der Kläger zusätzliches \nErwerbseinkommen, stehen ihm hierfür sogar zusätzliche Mittel zur Verfügung. Im \nÜbrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den ungekürzten \nVersorgungsbezügen des Klägers um seine amtsangemessenen \nVersorgungsbezüge handelt. Aufgrund der hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums bestimmt sich die amtsangemessene Versorgung nämlich nach \ndem zuletzt innegehabten Amt und der Dauer der Dienstzeit.\n\n143\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, a.a.O. und juris (Rn. 125).\n\n144\n\nDie ungekürzten Versorgungsbezüge des Klägers entsprechen dem. Es gibt kein \neiner bestimmten Besoldungsgruppe angemessenes, sondern nur ein einem der \nBesoldungsgruppe in Verbindung mit der Dienstzeit angemessenes Ruhegehalt. Ein \nhergebrachter Grundsatz, dass Angehörige einer Besoldungsgruppe auf einem \neinheitlichen Niveau zu versorgen sind, besteht nicht.\n\n145\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 -, \nZBR 2001, 210 und juris (Rn. 20).\n\n146\n\nDemgemäß entspricht es nicht der Rechtslage, wenn der Kläger meint, allein die \nVersorgungsbezüge, die einem Angehörigen seiner Besoldungsgruppe zustehen, der \nmit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, seien auch in \nseinem Fall amtsangemessen. Auch aus diesem Grund besteht kein Anspruch des \nKlägers darauf, dass der Dienstherr Erwerbseinkommen in Höhe des Betrages \nanrechnungsfrei stellt, der erforderlich ist, um eine ergänzende Altersversorgung \nabzuschließen, die den Kläger in Bezug auf die Gesamtversorgung \n(Versorgungsbezüge plus ergänzende Altersversorgung) mit einem Angehörigen \nseiner Besoldungsgruppe gleichstellt, der mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze \nin den Ruhestand tritt. \n\n147\n\nDie vom Kläger angeführten Nebeneinkünfte haben in dem hier diskutierten \nZusammenhang schon deswegen außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht \nruhegehaltfähig sind. Der Vortrag des Klägers, diese Nebeneinkünfte würden eine \n\"unantastbare Bemessungsgrundlage\" darstellen, entbehrt jeder Grundlage. \nDementsprechend ist der Dienstherr nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, \nprivates Erwerbseinkommen in mindestens der Höhe im aktiven Dienst erzielter \nNebeneinkünfte anrechnungsfrei zu stellen.\n\n148\n\nf) Das Beamtenverhältnis eines Wahlbeamten auf Zeit weist auch keine \nBesonderheiten gegenüber dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf, die einen \nVerstoß der Regelung in § 53 Abs. 10 BeamtVG gegen hergebrachte Grundsätze \ni.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG begründen. \n\n149\n\nDer Kläger hatte vom 30. Mai 1991 bis zum 29. Mai 1999 das Amt eines \nhauptamtlichen Stadtdirektors inne. Bei diesem Amt handelte es sich um das Amt \neines kommunalen Wahlbeamten i.S.d. § 196 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) mit \neiner Amtszeit von acht Jahren [§ 49 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO NW)] \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GVBl., S. 476)]. Der \nStadtdirektor wurde vom Rat gewählt (§ 49 Abs. 1 Satz 1 GO NW a.F.). Durch \nGesetz vom 17. Mai 1994 (GVBl., S. 270) wurden die Ämter der Gemeinde-, \nStadt- und Oberstadtdirektoren abgeschafft; eine Übergangsregelung (Art. 7 Abs. 1 \ndes Gesetzes vom 17. Mai 1994) bestimmte, dass ihre Amtszeit, soweit nicht andere \nBeendigungstatbestände eingriffen, im Jahre 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der \n1994 gewählten Gemeindevertretungen endete. Der Kläger trat aufgrund des Ablaufs \nseiner regulären achtjährigen Amtszeit in den Ruhestand. \n\n150\n\nDer hervorstechendste Unterschied des Beamtenverhältnisses auf Zeit zu dem \neines Beamten auf Lebenszeit liegt darin, dass ersteres - wie schon der Zusatz \"auf \nZeit\" besagt - nicht auf Lebenszeit, sondern nur auf Zeit begründet wird, dieses \nBeamtenverhältnis also nach Ablauf der Amtszeit endet (§ 44 Abs. 2 Satz 2 LBG \nNRW), wobei im Falle der Stadtdirektoren eine mehrfache Amtszeit möglich war (§ \n49 Abs. 2 GO NW a.F.). Weitere Besonderheiten des Amtes des Stadtdirektors \nergaben sich aus dessen Stellung als leitender Beamter einer kreisangehörigen \nStadt (§§ 53, 47 Abs. 4 GO NW a.F.) sowie seiner Wahl bzw. Wiederwahl durch den \nRat (§ 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GO NW a.F.). Darüber hinaus sah § 49 \nAbs. 4 GO NW a.F. die vorzeitige Abberufung des Stadtdirektors durch den Rat vor. \n\n151\n\nPrägend für das Amt eines kommunalen Wahlbeamten - die Ämter der \nverbliebenen kommunalen Wahlbeamten unterliegen ähnlichen rechtlichen \nRegelungen, vgl. z.B. § 71 GO NW n.F. - sind somit zum einen dessen zeitliche \nBefristung sowie zum anderen eine gewisse Abhängigkeit dieser Beamten vom Rat. \nAufgrund dieser prägenden Strukturelemente besteht die Gefahr, dass kommunale \nWahlbeamte ihre Amtsführung an der Mehrheit im Rat ausrichten, um ihre \nWiederwahl zu sichern bzw. ihrer Abberufung zuvorzukommen. Aus diesem Grund \nbedürfen kommunale Wahlbeamte einer gewissen wirtschaftlichen Absicherung über \ndas Ende ihrer Amtszeit hinaus, um eine unabhängige, am Recht ausgerichtete \nAmtsführung zu gewährleisten.\n\n152\n\nVgl. Oebbecke/Wacker, Gutachten, S. 47/48.\n\n153\n\nDementsprechend hat die Rechtsprechung für Wahlbeamte auf Zeit einen \n\"hergebrachten Grundsatz eines Mindestmaßes von Unabhängigkeit durch \nwirtschaftliche Sicherung\" anerkannt.\n\n154\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 \n-, a.a.O. und juris (Rn. 49); BVerwG, Urteile vom 15. März \n1989 - 7 C 7.88 -, a.a.O. und juris (Rn. 16/17), sowie vom \n14. Juli 1978 - 7 C 45.76 -, a.a.O. und juris (Rn. 10).\n\n155\n\nDas Beamtenversorgungsgesetz enthält für Wahlbeamte auf Zeit \nversorgungsrechtliche Begünstigungen (z.B. § 66 Abs. 2 BeamtVG), deren Ziel \ninsbesondere eine ausreichende wirtschaftliche Absicherung bei kurzen Dienstzeiten \nist.\n\n156\n\nDie das Amt eines Wahlbeamten auf Zeit prägenden Strukturelemente schließen \neine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge nicht generell \naus. Erforderlich ist nur, dass dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand finanzielle \nMittel für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in einer Höhe verbleiben, \ndie geeignet ist, eine unabhängige Amtsführung abzusichern. Zur Erreichung dieses \nZwecks sind nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich die Mittel \nausreichend, die dem ungekürzten Ruhegehalt entsprechen. Demgegenüber \nermöglicht § 53 Abs. 10 BeamtVG dem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand einen \nanrechnungsfreien Hinzuverdienst bis zur Höhe seiner ruhegehaltfähigen \nDienstbezüge, die in der Regel seinen letzten Bezügen im aktiven Dienst \nentsprechen. Des Weiteren darf der Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand von dem \nüber diesen Betrag hinausgehenden Hinzuverdienst - im Gegensatz zu anderen \nRuhestandsbeamten, für die die Sonderregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG nicht \ngilt - ausgehend von einer Betrachtung der Bruttoeinkünfte im Ergebnis die Hälfte \nbehalten. Schließlich kommt - allerdings nur bei sehr hohem Erwerbseinkommen - \nder Mindestbehalt in Höhe von 20% der Versorgungsbezüge hinzu. Damit verbleibt \ndem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand auch im Falle einer Kürzung seiner \nVersorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG ein Gesamteinkommen, das \nausreicht, um eine unabhängige Amtsführung während seiner aktiven Dienstzeit zu \ngewährleisten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aus dem \nErwerbseinkommen ggf. noch Sozialabgaben zu zahlen sind. Auch dann verbleibt \ndem Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand ein Nettoeinkommen, dass seine \nungekürzten Versorgungsbezüge und in vielen Fällen auch seine letzten Bezüge im \naktiven Dienst übersteigt.\n\n157\n\nAus den vom Kläger vorgetragenen Umständen, aufgrund derer er keine weitere \nAmtszeit ausüben konnte, ergibt sich nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist \nklarzustellen, dass der Kläger eine volle Amtszeit im Amt war, diese durch die \nGesetzesänderung aus dem Jahre 1994 also nicht verkürzt wurde. Im Übrigen gehört \nes zum Berufsrisiko eines Wahlbeamten auf Zeit, nach Ablauf seiner Amtszeit aus \ndem Amt zu scheiden. Bei der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Wiederwahl \nhandelt es sich um eine rechtlich nicht geschützte Erwartung. Dementsprechend \nkommt der gesetzlichen Abschaffung des Amtes des Stadtdirektors durch Gesetz \nvom 17. Mai 1994 im vorliegenden Kontext keine Bedeutung zu. \n\n158\n\nIn diesem Zusammenhang sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, \ndass die Beibehaltung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelung des § \n53a BeamtVG a.F. für Wahlbeamte auf Zeit nicht - wie der Kläger meint - als \nKompensation des (Bundes-) Gesetzgebers auf die Abschaffung der kommunalen \nDoppelspitze durch das (Landes-) Gesetz vom 17. Mai 1994 gedacht war. Ein \nentsprechendes Motiv des Bundesgesetzgebers lässt sich den \nGesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Im übrigen ist es auch gänzlich \nunwahrscheinlich, dass der Bundesgesetzgeber Besonderheiten eines \nBundeslandes zum Anlass für eine bundesweit geltende Regelung nimmt. \n\n159\n\nNach alledem ist festzustellen, dass die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 \nBeamtVG den Wahlbeamten auf Zeit - und bei Berücksichtigung seiner persönlichen \nVerhältnisse auch dem Kläger - ausreichende finanzielle Mittel belässt, damit deren \nverfassungsrechtlich gebotene wirtschaftliche Unabhängigkeit auch nach \nBeendigung ihrer Amtszeit gewahrt bleibt, so dass diese Regelung mit den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang steht.\n\n160\n\n3. Art. 14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da Art. 33 Abs. 5 GG soweit - \nwie hier - die Kürzung von Versorgungsbezügen im Streit steht, lex specialis ist. \n\n161\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 - a.a.O. und juris (Rn. 83) m.w.N.\n\n162\n\n4. Die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG verstößt auch nicht \ngegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar mag der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch \ndie auf Dauer angelegte (private) Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten \nerfassen, \n\n163\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C \n52.87 -, BVerwGE 84, 194 und juris (Rn. 24),\n\n164\n\nwobei sich allerdings auch in diesem Zusammenhang die Frage des \nVerhältnisses zu Art. 33 Abs. 5 GG stellt. Unabhängig davon ist es jedoch schon \nnicht ersichtlich, dass § 53 Abs. 10 BeamtVG den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 \nGG berührt, da der Anrechnungsregelung keine berufsregelnde Tendenz zukommt. \n\n165\n\nVgl. zu diesem Begriff Pieroth/Schlink, Grundrechte, \n16. Auflage 2000, Rn. 823 f.\n\n166\n\n§ 53 Abs. 10 BeamtVG ist von seiner gesetzgeberischen Intention her nicht auf \neine Regelung der Berufsausübung oder -wahl gerichtet. Diese Norm kann sich \nallenfalls mittelbar auf die Berufsfreiheit auswirken und zwar dadurch, dass sie sich \nfaktisch auf das mit einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit zu erzielende (Gesamt-\n)Einkommen auswirkt und so dazu führen kann, dass der Betroffene eine andere \nberufliche Tätigkeit wählt oder auf eine derartige Tätigkeit ganz verzichtet. Solche \nmittelbaren Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit sind nicht generell vom Schutz des \nArt. 12 Abs. 1 GG ausgenommen. Andererseits bewirkt nicht jedwede auch nur \nmittelbar wirkende Beeinträchtigung beruflicher Tätigkeit einen Eingriff in dessen \nSchutzbereich, da das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ansonsten konturlos \nwäre.\n\n167\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, \nBVerfGE 97, 228 und juris (Rn. 93). \n\n168\n\nBestimmungen, die wie § 53 Abs. 10 BeamtVG die berufliche Betätigung nur \nmittelbar regeln, berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann, wenn \nsie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines \nBerufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen \nlassen.\n\n169\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, \nBVerfGE 95, 267 und juris (Rn. 139).\n\n170\n\nAn einer solchen Tendenz fehlt es im Falle des § 53 Abs. 10 BeamtVG. \nInsbesondere kommt dieser Norm keine erdrosselnde bzw. konfiskatorische Wirkung \ndahingehend zu, dass sich eine berufliche Tätigkeit für Wahlbeamte auf Zeit im \nRuhestand, nicht mehr lohnt. Immerhin verbleibt ihnen von ihrem Erwerbseinkommen \nnicht nur die Differenz zu ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sondern von jedem \ndarüber hinaus hinzuverdienten Euro die Hälfte. Die Regelung des § 53 Abs. 10 \nBeamtVG ist daher, bezogen auf ihre faktischen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit, \nnicht von einem solchen Gewicht, dass ihr objektiv eine berufsregelnde Tendenz \nzukommt.\n\n171\n\nOb der Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 1 BeamtVG eine solche \nerdrosselnde bzw. konfiskatorische Wirkung zukommt\n\n172\n\nvgl. hierzu Oebbecke/Wacker, DVBl. 1999, 426, S. 431 ff \nund Gutachten, S. 50 ff, 64 f -,\n\n173\n\nmag dahinstehen, da die hier zu beurteilende Anrechnungsregelung des § 53 \nAbs. 10 BeamtVG anders ausgestaltet ist. \n\n174\n\n5. Ein Verstoß der Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen.\n\n175\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der \ngeregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und \nmit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr \nvereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich \nund seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche \nRegelung fehlt.\n\n176\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF \n3/88 -, BVerfGE 83, 89 und juris (Rn. 53) m.w.N. \n\n177\n\nDavon ausgehend stellt es keinen Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz dar, dass zwar Erwerbseinkommen, nicht aber \"Gewinne aufgrund \nzeitintensiver und arbeitsreicher Börsentätigkeit\" auf die Versorgungsbezüge \nangerechnet werden. Bei Kapitalanlagen an der Börse steht nicht die aufgewendete \nArbeitszeit, sondern der Kapitaleinsatz im Vordergrund; ohne Letzteren lassen sich \nan der Börse keine Gewinne erzielen. Das eingesetzte Kapital steht in keinem \nZusammenhang mit der (vorzeitigen) Freistellung des Ruhestandsbeamten von der \nDienstleistungspflicht. Der Zusammenhang zwischen der Erzielung von \nErwerbseinkommen und der Freistellung von der Dienstleistungspflicht ist aber der \ndie Anrechnung des Erwerbseinkommens allein rechtfertigende Grund (s.o III.2 c cc). \nMithin liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden \nArten von Einkünften vor.\n\n178\n\nDasselbe gilt bezüglich der vom Kläger angeführten Unterschiede in Bezug auf \ndie Höhe der Versorgungsbezüge zwischen Beamten auf (Lebens-) Zeit, die erst bei \nErreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand treten, und Beamten wie \nihm selbst, die bereits früher in den Ruhestand getreten sind. Die unterschiedliche \nHöhe der Versorgungsbezüge aufgrund einer unterschiedlichen Dienstdauer ist nicht \nnur sachlich gerechtfertigt, sondern aufgrund eines entsprechenden hergebrachten \nGrundsatzes des Berufsbeamtentums sogar zwingend geboten (s.o. III.2 e). Dass \ndem Kläger (eine) weitere Amtszeit(en) aufgrund einer Entscheidung des \nGesetzgebers, die kommunale Doppelspitze abzuschaffen, verwehrt geblieben ist, ist \nrechtlich unerheblich, da - was bereits erläutert wurde - die Erwartung eines \nWahlbeamten auf Zeit für eine weitere Amtszeit gewählt zu werden, rechtlich nicht \ngeschützt ist. \n\n179\n\n6. Die Aufhebung des § 53a BeamtVG und die Einfügung des § 66 Abs. 7 \nBeamtVG, über den § 53 Abs. 10 BeamtVG auf Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand \nerstreckt wird, verstoßen weder gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des \nVertrauensschutzes. \n\n180\n\n§ 66 Abs. 7 BeamtVG greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor \nVerkündung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 für Versorgungsempfänger in \nBezug auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen galt. Vielmehr bleiben die \nAuswirkungen dieser Vorschriften auf die Zukunft begrenzt. Es liegt also kein Fall \neiner echten Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen \nAnwendungsbereichs einer Norm vor. Andererseits wirkt die Neuregelung auf bereits \nvor ihrer Verkündung bestehende Rechtsverhältnisse wie z.B. das bereits seit dem \n30. Mai 1999 bestehende Versorgungsrechtsverhältnis des Klägers ein. Der in der \nVergangenheit erworbene Versorgungsanspruch der von der Rechtsänderung \nbetroffenen (Ruhestands-)Beamten wird durch die Ausweitung der Anrechnung von \nErwerbseinkommen nachträglich entwertet. Ihre Erwartung, auch in Zukunft werde \nErwerbseinkommen nur in den engen Grenzen des § 53a BeamtVG, nämlich \neingeschränkt auf bestimmte Teile der Versorgung, zulässig sein, hat sich aufgrund \nder Rechtsänderung als unzutreffend erwiesen. \n\n181\n\nRegelungen wie die vorliegende, die auf noch nicht abgeschlossene \nSachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und dabei \nnachträglich in der Vergangenheit begründete Rechtspositionen mindern \n(= Regelungen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung), sind aber nicht schon \ndeswegen verfassungsrechtlich unzulässig. Anderenfalls wäre eine Reaktion des \nGesetzgebers auf neue Entwicklungen und damit eine am Gemeinwohl orientierte \nPolitik angesichts der Vielfalt langfristiger, sich vielfach über Jahrzehnte hinweg \nerstreckender Rechtsverhältnisse unmöglich. Andererseits muss aus \nrechtsstaatlichen Gesichtspunkten den berechtigten Interessen der von solchen \nRegelungen betroffenen Personen Rechnung getragen werden, die sich auf die bis \ndahin bestehende Rechtslage eingerichtet haben. Dies gilt insbesondere auf dem \nGebiet des Versorgungsrechts, da hier häufig Entscheidungen mit langfristigen \nAuswirkungen getroffen werden. Aus dieser Interessenlage folgt, dass Regelungen \nmit tatbestandlicher Rückanknüpfung auch auf dem Gebiet des Versorgungsrechts \nverfassungsrechtlich zulässig sind, wenn und soweit die Vorschrift von sachlichen \nGründen getragen ist und das öffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin \ngeltenden Rechts nicht ausnahmsweise hinter ein schutzwürdiges Vertrauen der \nBetroffenen zurücktreten muss, welches auf die Bewahrung der früheren, für sie \ngünstigeren Rechtslage gerichtet ist.\n\n182\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, a.a.O. und juris (Rn. 168 ff) m.w.N.\n\n183\n\nDass der Gesetzgeber die Erweiterung der Anrechnung von Erwerbseinkommen \nauf tragfähige sachliche Gründe gestützt hat, wurde bereits dargelegt (III.2 d). Das \nauf diesen Gründen beruhende öffentliche Interesse an der Änderung der \nAnrechnungsregelung tritt nicht ausnahmsweise hinter die Interessen der betroffenen \nWahlbeamten auf Zeit im Ruhestand zurück. Ausschlaggebend für dieses \nAbwägungsergebnis ist, dass den Zielsetzungen des Gesetzgebers überragende \nBedeutung für das Gemeinwohl zukommt, das Vertrauen der betroffenen \nRuhestandsbeamten nur eingeschränkt schutzwürdig ist und der Gesetzgeber eine \nder Interessenlage angemessene Übergangsregelung getroffen hat. \n\n184\n\nDass der Sanierung der Staatsfinanzen in wirtschaftlich schlechten Zeiten eine \nüberragende Bedeutung zukommt, ist in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts anerkannt. \n\n185\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, a.a.O. und juris (Rn. 190/191) m.w.N.\n\n186\n\nGegenüber der Lage Anfang der Achtziger Jahre, auf die sich die vorstehend \nzitierte Entscheidung bezog, hat sich sowohl die Lage der Wirtschaft als auch die der \nöffentlichen Haushalte weiter verschlechtert. Ebenfalls anerkannt ist, dass es \nverfassungsrechtlich unbedenklich ist, unerwünschte Doppelbezüge abzubauen, \nzumal dann, wenn die Haushaltslage angespannt ist. \n\n187\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, a.a.O. und juris (Rn. 191) m.w.N.\n\n188\n\nDieses Ziel hat der Gesetzgeber mit der Erweiterung der \nAnrechnungsregelungen ebenfalls verfolgt, da es ihm darum ging, die rechtlich nicht \ngebotene und sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung der bisherigen \nAnrechnungsregelungen zwischen Erwerbs- und Verwendungseinkommen \nweitgehend aufzuheben. Da das Erwerbseinkommen der Ruhestandsbeamten \naufgrund der Tatsache, dass die Erzielung dieses Einkommens nur aufgrund der \n(vorzeitigen) Befreiung von der Dienstleistungspflicht möglich ist, an Stelle der \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu gewährenden Alimentation tritt, liegt ein Fall der \nunerwünschten Doppelversorgung vor, wenn dem betroffenen Beamten beide \nEinkünfte ungekürzt belassen werden.\n\n189\n\nWelches Gewicht dem Vertrauensschutz zukommt, richtet sich u.a. auch danach, \ninwieweit eine Gesetzesänderung vorhersehbar war. Für die Frage, ob mit einer \nÄnderung der Rechtslage zu rechnen war, kommt es nicht auf die subjektive \nVorstellung des einzelnen Betroffenen, sondern darauf an, ob bei objektiver \nBetrachtung ein Vertrauen auf den Fortbestand des bisher geltenden Rechts \ngerechtfertigt war.\n\n190\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR \n933/82 -, a.a.O. und juris (Rn. 177) m.w.N.\n\n191\n\nAufgrund der langjährigen Diskussion der Erweiterung der \nAnrechnungsregelungen (erster Gesetzentwurf der Freien und Hansestadt I. \nbereits im Jahre 1982) und der Entwicklung der Gesetzgebung seit 1989 bestanden \naus objektiver Sicht Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsentwicklung bezüglich der \nAnrechnungsregelungen noch nicht ihren Abschluss gefunden hatte. Insbesondere \nhatte der Bundesrat schon im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz vom 29. Juni \n1998 dafür plädiert, die die Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand privilegierende \nRegelung des § 53a BeamtVG zu streichen. \n\n192\n\nVgl. Oebbecke/Wacker, Gutachten S. 14/15.\n\n193\n\nAufgrund dieser Sachlage war das Vertrauen der Wahlbeamten auf Zeit im \nRuhestand bezüglich der Fortgeltung des § 53a BeamtVG nur eingeschränkt \nschutzwürdig. \n\n194\n\nSchließlich hat der Gesetzgeber die Auswirkungen der am 1. Januar 2001 in \nKraft getretenen Änderungen auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen \nWahlbeamten auf Zeit im Ruhestand durch die Übergangsregelung des § 69d Abs. 2 \nSatz 1 BeamtVG abgeschwächt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht nicht zu \nüberprüfen, ob der Gesetzgeber von seinem bei der Ausgestaltung von \nÜbergangsregelungen bestehenden weiten Ermessen dahingehend Gebrauch \ngemacht hat, dass er die optimalste Lösung gefunden hat. Jedenfalls war es dem \nGesetzgeber nicht verwehrt, den Vertrauensschutz bezüglich der Fortgeltung der \nalten Rechtslage auf Fälle zu beschränken, in denen eine vor dem 1. Januar 2001 \nausgeübte Tätigkeit über diesen Tag hinaus ausgeübt wurde. Mit dieser Regelung \nhat der Gesetzgeber im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage erfolgte \nDispositionen von der Anwendung des neuen Rechts ausgenommen. Zu mehr war er \nverfassungsrechtlich nicht verpflichtet (s. nachstehend IV).\n\n195\n\nIV. Die Übergangsregelung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist ebenfalls \nverfassungsgemäß. Sie ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht \nverfassungskonform dahingehend auszulegen, dass seine beiden nacheinander \nausgeübten Erwerbstätigkeiten als i.S.d. § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einheitliche \nTätigkeit anzusehen sind.\n\n196\n\n1. Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Rahmen des § 69d Abs. 2 Satz 1 \nBeamtVG Vertrauensschutz nur für bereits vor dem Stichtag und über diesen hinaus \nausgeübte konkrete Tätigkeiten zu gewähren, ist - gemessen am Gleichheitssatz - \nnicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, danach zu differenzieren, ob u.U. nur \nschwer oder gar nicht rückabzuwickelnde Dispositionen getroffen wurden oder ob \nlediglich die Erwartung enttäuscht wurde, die Rechtslage werde sich nicht nachteilig \nändern. Der Gesetzgeber war daher nicht - wie der Kläger meint - gezwungen, eine \nbesondere Übergangsregelung für Ruhestandsbeamte zu schaffen, die vor dem 1. \nJanuar 2001 eine Erwerbstätigkeit ergriffen hatten, die von vornherein auf \nUnterbrechungen angelegt war. Es kann nur nochmals darauf hingewiesen werden, \ndass das allgemeine Vertrauen darauf, dass die Anrechnungsregeln für \nErwerbseinkommen sich in Zukunft nicht zulasten der Ruhestandsbeamten \nverändern, rechtlich nicht geschützt ist. Dementsprechend besteht auch keine \nVerpflichtung der Gerichte, § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in dem vom Kläger \nerstrebten Sinne auszulegen.\n\n197\n\n2. Dasselbe gilt für den vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, dass er „gegen \nseinen Willen\" aus dem Amt geschieden ist. Der die Anrechnung von \nErwerbseinkommen rechtfertigende Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs \nbeansprucht unabhängig davon Geltung, aus welchem Grund der betroffene \nRuhestandsbeamte aus dem aktiven Dienst geschieden ist. Daraus folgt, dass auch \nin Bezug auf die Übergangsregelung eine Differenzierung nach dem Grund des \nAusscheidens aus dem aktiven Dienst nicht geboten ist. Zusätzlich ist nochmals \ndarauf hinzuweisen, dass einem Beamten auf Zeit kein Rechtsanspruch auf eine \nzweite Amtszeit zusteht. Die Erwartung des Klägers, seine Tätigkeit als Stadtdirektor \nüber seine (erste) Amtszeit hinaus ausüben zu können, war mithin rechtlich nicht \ngeschützt. \n\n198\n\n3. Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist \nauch nicht deswegen verfassungsrechtlich geboten, weil er nur so über die \nfinanziellen Mittel verfügen kann, die es ihm erlauben, eine - seiner Ansicht nach \namtsangemessene - ergänzende Alterssicherung aufzubauen. Dem Kläger steht kein \nverfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf eine Altersversorgung zu, die 75 % \nseiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen unter III.2 e) wird verwiesen. \n\n199\n\nV. Die Rückforderung der für September und Oktober 2002 überzahlten \nVersorgungsbezüge i.H.v. insgesamt 2643,98 EUR - bezüglich der Höhe des \nzurückgeforderten Betrages hat der Kläger keine Einwendungen erhoben - erweist \nsich ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 \nBeamtVG, wonach zuviel gezahlte Versorgungsbezüge nach Maßgabe der \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen sind. Eine Überzahlung für die \nMonate September und Oktober 2002 liegt vor, da der Kläger bereits ab \n1. September 2002 für die H. tätig war und die Ruhensregelung daher ab diesem \nDatum durchzuführen war. Allerdings haben die Versorgungskassen die \nVersorgungsbezüge im angefochtenen Bescheid erst mit Wirkung vom 1. November \n2002 neu festgesetzt. Dies steht im Widerspruch zu dem folgenden Satz, wonach \nsich \"durch diese Neufestsetzung\" für die Monate September und Oktober 2002 eine \nÜberzahlung ergebe. Indessen geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, \ndass die Versorgungskassen die Ruhensregelung - korrespondierend mit der \nerneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zum 1. September 2002 \n- auch auf die Monate September und Oktober 2002 erstrecken wollten. Es ist daher \nnicht am Wortlaut des Bescheides zu haften; vielmehr ist dieser entsprechend der \neindeutigen Intention der Versorgungskassen dahingehend auszulegen, dass die \nRuhensregelung ab dem 1. September 2002 greift. \n\n200\n\nAuf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Kläger \nschon deswegen nicht berufen, weil er von den Versorgungskassen vor Aufnahme \nseiner Tätigkeit bei der H. mit Schreiben vom 20. Februar 2002 bezüglich der \nRechtslage belehrt worden war und er somit verschärft haftet (§ 819 Abs. 1 BGB). \nDarüber hinaus steht die Zahlung der Versorgungsbezüge aber auch unter dem \ngesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhensvorschriften (§ 820 Abs. 1 Satz 2 \nBGB) mit der Folge, dass die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ohnehin \naus diesem Grund ausscheidet.\n\n201\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, \na.a.O. und juris (Rn. 26) m.w.N.\n\n202\n\nDie von den Versorgungskassen getroffene Billigkeitsentscheidung in Form der \nEinräumung von Ratenzahlungen ist angesichts der Einkommensverhältnisse des \nKlägers ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n203\n\nVI. Da keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 66 Abs. 7, 53 \nAbs. 10, 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bestehen, ist die Sache auch nicht \nentsprechend dem Hilfsantrag dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. \n1 GG vorzulegen.\n\n204\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO). \n\n205\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nicht gegeben sind. \n\n206","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-18/1-a-5012-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":55},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":33},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":12},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-18/1-a-5012-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278370","retrieved":"2026-07-09 02:51:39.360206+00:00"}}