{"status":"available","doknr":"OLD278369","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0818.1A2722.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-18","aktenzeichen":"1 A 2722/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2004 ist insoweit wirkungslos.\n\nDie Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen, die \nBerufung der Beklagten mit der Maßgabe, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 4. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. \nFebruar 2003 verurteilt wird, den Dienstplan des Klägers dahingehend zu ändern, \ndass künftig eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Stunden \npro Woche einschließlich Bereitschaftsdienst nicht überschritten wird. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu sieben Achtel und die \nBeklagte zu einem Achtel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstrekkungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9) im \nfeuerwehrtechnischen Dienst der beklagten Stadt und war bis zum 17. Dezember \n2003 in der Leitstelle für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (im \nFolgenden: Kreisleitstelle) in N. als Disponent eingesetzt. Träger dieser Leitstelle \nist der Kreis N. -M. , Dienstherr der dort beschäftigten Beamten die Beklagte \n(Gestellungsvertrag vom 1. Dezember 1997). Vom 18. Dezember an war der Kläger \nim Tagesdienst im Bereich Einsatzdienst/Einsatzplanung eingesetzt. Seit dem 15. \nJanuar 2004 ist der Kläger im sog. Einsatzdienst tätig. Für Disponenten und Beamte \ndes Einsatzdienstes gilt derselbe Dienstplan. Nach diesem Dienstplan sind innerhalb \nvon drei Wochen sieben 24-Stunden-Dienste abzuleisten. Diese Dienste umfassen \nauch Bereitschaftszeiten. Während des Bereitschaftsdienstes müssen die \nDisponenten in den Räumen der Kreisleitstelle, die Beamten des Einsatzdienstes in \nden Räumen der im selben Gebäudekomplex befindlichen Feuerwache anwesend \nsein. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowohl der Disponenten als auch der \nBeamten des Einsatzdienstes beträgt (einschließlich Bereitschaftsdienst) im \nDurchschnitt 54 Stunden. Nach der ersten, dritten, vierten und sechsten Schicht \nhaben sie zwei volle Tage, nach der zweiten und fünften Schicht einen vollen Tag \nund nach der siebten Schicht vier volle Tage frei. \n\n3\n\nIn einem am 21. November 2001 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden (4 K 3162/00), mit dem die Klage eines ebenfalls in der Kreisleitstelle \nbeschäftigten Beamten auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung abgelehnt wurde, \nführte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen u.a. aus, der Kläger \ndes damaligen Verfahrens habe ab März 1999 Mehrarbeit geleistet, da der von ihm, \ndem damaligen Kläger, abzuleistende Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 \nNr. 1 der Richtlinie 93/104/EG anzusehen sei.\n\n4\n\nAm 8. April 2002 beantragte der Kläger zusammen mit sechs ebenfalls in der \nKreisleitstelle eingesetzten Beamten bei der Beklagten schriftlich, den Dienstplan ab \ndem 1. Juni 2002 entsprechend der Richtlinie der Europäischen Union 93/104/EG, \nder Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 (Rs. C-\n303/98) sowie der Entscheidung des VG N. vom 21. November 2001 so zu \ngestalten, dass bei ihm nicht mehr regelmäßig Mehrarbeit anfalle. Sofern dies \nkurzfristig nicht möglich sein sollte, beantrage er hilfsweise, vorübergehend \nMehrarbeit zu genehmigen bzw. anzuordnen. Außerdem mache er ab dem 8. Januar \n2002, dem Tag, an dem die bereits zitierte Entscheidung des VG N. rechtskräftig \ngeworden sei, Mehrarbeitsvergütung geltend. \n\n5\n\nIn der Folgezeit beauftragte die Beklagte den Leiter der städtischen \nBerufsfeuerwehr, auf Grundlage eines vom Kläger und dessen Kollegen erarbeiteten \nVorschlags (Übernahme des sog. C. Modells) einen neuen Dienstplan zu \nerarbeiten. Der auf dieser Grundlage erarbeitete Vorschlag fand jedoch weder die \nZustimmung aller in der Kreisleitstelle beschäftigten Beamten noch die des \nPersonalrats und wurde nicht umgesetzt. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anordnung \nvon Mehrarbeit und Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ab und erklärte \nzusätzlich, dass aufgrund der geltenden Rechtslage keine Notwendigkeit bestehe, \nden geltenden Dienstplan zu ändern. Die von mehreren Mitarbeitern der \nKreisleitstelle vorgeschlagene Änderung des Dienstplanes werde jedoch unabhängig \nvon der geltenden Rechtslage weiter geprüft. Zur Begründung ihrer Entscheidung \nführte die Beklagte aus: Mehrarbeit falle in der Kreisleitstelle nicht an. Der dort zu \nleistende Bereitschaftsdienst sei nicht als Arbeitsdienst im Sinne der Verordnung \nüber die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der \nGemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) \nanzusehen. Etwas anderes gelte auch nicht aufgrund der Richtlinie 93/104/EG.\n\n7\n\nDen gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. \nergänzend aus, die Richtlinie 93/104/EG finde gemäß ihrem Artikel 1 Abs. 3 i.V.m. \nArt. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG keine Anwendung, soweit dem \nBesonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den \nKatastrophenschutzdiensten zwingend entgegen stünden. Somit gelte die Richtlinie \nnicht für die Tätigkeit in einer Leitstelle einer kommunalen Berufsfeuerwehr.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 28. Februar 2003 Klage erhoben und geltend gemacht: \nGemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) dürfe die regelmäßige \nArbeitszeit im Jahresdurchschnitt 41 Stunden (bis 31. Dezember 2003: 38,5 \nStunden) in der Woche nicht überschreiten. Zwar eröffne § 78 Abs. 2 LBG NRW eine \nVerlängerung der Arbeitszeit, wenn Bereitschaftsdienst zu leisten sei. Diese \nVorschrift und die auf ihr basierende Regelung des § 1 Abs. 1 AZVOFeu verstießen \njedoch gegen Europarecht, soweit sie entgegen der Richtlinie 93/104/EG für \nSchichtdienst leistende Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes eine \nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Stunden \nvorsähen. Darüber hinaus fehle es aber auch an einem sachlichen Grund i.S.d. Art. 3 \nAbs. 1 Grundgesetz (GG) dafür, für die in einer Leitstelle tätigen Beamten des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes von der für Beamte allgemein geltenden Arbeitszeit \nabzuweichen. Daraus folge, dass über 38,5 (bis 31. Dezember 2003) bzw. über 41 \nDurchschnittswochenstunden (ab 1. Januar 2004) hinaus geleisteter Dienst als \nMehrarbeit geleistet worden sei. Die Beklagte sei auch verpflichtet, diese Mehrarbeit \nab dem beantragten Zeitpunkt zu genehmigen, da sie sich sonst treuwidrig verhielte. \nAufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom \n21. November 2001 sei ihr, der Beklagten, bewusst gewesen, dass sie vom Kläger \neine regelmäßige Überschreitung seiner Arbeitszeit verlange oder dies billigend in \nKauf nehme. Zudem gehe auch die Beklagte davon aus, dass der für die \nKreisleitstelle geltende Dienstplan nur noch vorübergehend anwendbar sei, da sie \nselbst ein Verfahren zur Änderung des Dienstplans eingeleitet habe.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli \n2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 12. Februar 2003 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, die \nDienstplangestaltung für den Kläger \ndahingehend zu ändern, dass er künftig keine \nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von \ndurchschnittlich mehr als 41 Stunden leisten \nmuss und \n\n11\n\n2. die Beklagte zur vorübergehenden \nAnordnung von Mehrarbeit und zur \nGenehmigung der Mehrarbeit ab 8. Januar 2002 \nzu verpflichten und Mehrarbeitsvergütung ab \ndiesem Zeitpunkt zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nzunächst vertiefend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen der Dienstplan für \ndie Kreisleitstelle nicht gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG verstoße. Die \ngeltend gemachte Mehrarbeitsvergütung stehe dem Kläger nicht zu, da aus der \nRichtlinie 93/104/EG keine Besoldungsansprüche hergeleitet werden könnten. \nZudem gehe sie, die Beklagte, nicht davon aus, dass der Dienstplan für die \nKreisleitstelle nur noch vorübergehend gelte.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter \nAufhebung ihres Bescheides vom 4. Juli 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 verpflichtet, die \nDienstplangestaltung für den Kläger dahingehend zu ändern, dass er künftig keine \nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Stunden \nleisten müsse, und die Klage im Übrigen abgewiesen: Eine regelmäßige \nwöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden verstoße gegen Art. 6 Nr. 2 der \nRichtlinie 93/104/EG. Diese Grenze sei im Fall des Klägers überschritten, da es sich \nbei den Zeiten, in denen er Bereitschaftsdienst in den Räumen der Kreisleitstelle \nleisten müsse, gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie um Arbeitszeit handele. Dagegen \nhabe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass seine regelmäßige wöchentliche \nArbeitszeit auf durchschnittlich weniger als 48 Stunden herabgesetzt werde. \nAngesichts des weiten Regelungsermessens des Gesetzgebers verstoße es nicht \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen \nDienstes, die in Schichten Dienst leisten, abweichend von der Arbeitszeit anderer \nBeamter zu regeln. Eine nachträgliche Genehmigung der zu viel geleisteten \nArbeitszeit als Mehrarbeit scheide aus, da Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen \nangeordnet und nicht - wie hier - zur Regel gemacht werden dürfe. Da Mehrarbeit \nweder vorab angeordnet worden noch nachträglich zu genehmigen sei, bestehe auch \nkein Anspruch auf die geltend gemachte Mehrarbeitsvergütung.\n\n16\n\nHiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Berufungen des Beklagten \nund des Klägers.\n\n17\n\nDer Kläger hat im Berufungsverfahren den Rechtsstreit bezüglich seines \nerstinstanzlichen Antrags zu 1. insoweit für erledigt erklärt, als das \nVerwaltungsgericht Minden die Klage abgewiesen hat. Dieser Erklärung hat sich die \nBeklagte angeschlossen. Außerdem hat der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge \nzur Klarstellung wie folgt neu gefasst:\n\n18\n\nEs wird beantragt, \n\n19\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 4. Juli 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 \nzu verurteilen, seinen Dienstplan dahingehend \nzu ändern, dass künftig eine regelmäßige \nArbeitszeit von durchschnittlich mehr als \n48 Stunden pro Woche einschließlich \nBereitschaftsdienst nicht überschritten wird, \n\n20\n\n2. die Beklagte zur Genehmigung der \nMehrarbeit für die Zeit ab 8. Januar 2002 zu \nverpflichten und Mehrarbeitsvergütung ab \ndiesem Zeitpunkt zu gewähren.\n\n21\n\nZur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte vertiefend aus, dass und aus \nwelchen Gründen die Richtlinie 93/104/EG gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 \nAbs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes \nkeine Anwendung finde.\n\n22\n\nWeiter macht sie geltend: Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Ein \nAnspruch auf Genehmigung von Mehrarbeit sowie Gewährung von \nMehrarbeitsvergütung stehe dem Kläger nicht zu, diesbezüglich werde auf die \nzutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\nunter Zurückweisung der Berufung des Klägers \ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nauch mit dem neugefassten erstinstanzlichen Antrag \nzu 1 abzuweisen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung der Beklagten nach Maßgabe des \nneugefassten erstinstanzlichen Antrags zu 1 \nzurückzuweisen und unter Abänderung des \nangefochtenen Urteils nach dem neugefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu 2 zu erkennen,\n\n27\n\nund wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie die Beiakte 1 zum Verfahren 1 A 2691/04 verwiesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nA) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des über § 125 Abs. 1 Satz \n1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anwendbaren § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit \nentsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) \nwirkungslos. Erledigungserklärungen können auf einen Teil des Streitgegenstands \nbeschränkt werden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 \n- 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407.\n\n32\n\nVoraussetzung dafür ist allerdings, dass der betreffende Streitgegenstand teilbar \nist.\n\n33\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n12. April 1983 - 10 S 2158/82 -, VBlBW. 1983, 241; \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 161, Rn. \n8.\n\n34\n\nDies ist bezogen auf den erstinstanzlichen Antrag zu 1 der Fall, wie schon dem \nTenor des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist. In dem Begehren, die \nDienstplangestaltung für den Kläger dahingehend zu ändern, dass er künftig keine \nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 41 Stunden \nleisten muss, ist das abtrennbare Begehren enthalten, diesen Dienstplan \ndahingehend zu ändern, dass er künftig keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit \nvon durchschnittlich mehr als 48 Stunden leisten muss.\n\n35\n\nB) Die Berufungen haben keinen Erfolg.\n\n36\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Über diese Berufung ist \nweiterhin in der Sache zu entscheiden, da sie von den Erledigungserklärungen der \nBeteiligten nicht erfasst wird. \n\n37\n\nDie Klage ist bezogen auf den neugefassten erstinstanzlichen Antrag zu 1 als \n(allgemeine) Leistungsklage zulässig und begründet. Bei der streitgegenständlichen \nÄnderung des Dienstplans handelt es sich um einen Realakt und nicht um einen \nVerwaltungsakt, so dass die Leistungsklage [vgl. z.B. §§ 43 Abs. 2, 111 VwGO, \n§ 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)], und nicht die \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft ist. Der Dienstplan sowie \ndessen Änderung sind keine Verwaltungsakte, da sie nicht auf eine unmittelbare \nRechtswirkung nach außen gerichtet sind [vgl. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz \n(VwVfG)]. Ob eine Maßnahme auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet \nist, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, \nAußenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich \nauswirkt. Durch diese Außenwirkung unterscheidet sich der Verwaltungsakt u.a. von \nbehördeninternen Maßnahmen, die als Realakt zu qualifizieren sind. \nBehördeninterne Maßnahmen sind insbesondere die an einen Beamten allein in \nseiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf \norganisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn sowie die auf \ndie Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatorischen \nMaßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1989 - 6 A \n2.87 -, BVerwGE 81, 258, sowie vom 2. Mai 1980 - 2 \nC 30.78 -, BVerwGE 60, 144.\n\n39\n\nDies zugrunde gelegt handelt es sich bei einem Dienstplan sowie dessen \nÄnderung um eine innerbehördliche Maßnahme: Mit dem Dienstplan bestimmt der \nDienstherr, wann der Beamte seinen Dienst zu verrichten hat. Damit betrifft der \nDienstplan den Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der \nVerwaltung. Darüber hinaus ist die Aufstellung eines Dienstplans dem objektiven \nSinngehalt nach auf die Organisation innerbehördlicher Abläufe gerichtet. Das wird \ninsbesondere dadurch deutlich, dass bei der Aufstellung des Dienstplans behördliche \nErfordernisse, nämlich eine optimale Ablauforganisation zwecks optimaler Erledigung \nder von der Behörde wahrgenommenen Aufgaben, an erster Stelle stehen und \nBelange der Behördenmitarbeiter nur insofern berücksichtigt werden können, als \nbehördliche Belange dem nicht entgegen stehen. Mithin ist die Aufstellung des \nDienstplans so stark an behördlichen Interessen orientiert, dass sich dessen \nAuswirkungen auf den Tagesablauf des betroffenen Beamten nicht als intendiert, \nsondern als bloße tatsächliche Nebenwirkung darstellen. \n\n40\n\nDie Leistungsklage ist, soweit das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen \nAntrag zu 1 stattgegeben hat, auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf \nAbänderung des für ihn trotz seines Wechsels in den Einsatzdienst unverändert \nfortgeltenden Dienstplans dahingehend zu, dass die aufgrund des Dienstplans \nfestgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (einschließlich \nBereitschaftsdienst) im Durchschnitt 48 Stunden nicht übersteigt. \n\n41\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus §§ 78 LBG NRW, 1 Abs. 1 AZVOFeu i.V.m. \nArt. 2 Nr. 1 und Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über \nbestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9). Diese Richtlinie ist \ngemäß ihrer Artikel 27 und 28 mit Wirkung vom 2. August 2004 \"aus Gründen der \nÜbersichtlichkeit und Klarheit\" (Erwägung Nr. 1) an die Stelle der Richtlinie \n93/104/EG vom 23. November 1993 (ABl. L 307, S. 18), geändert durch Richtlinie \n2000/34/EG vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41) getreten. \n\n42\n\nDie im vorliegenden Fall streitigen Rechtsfragen,\n\n43\n\na) ob die Richtlinie 2003/88/EG (93/104/EG alt) sowie die Richtlinie 89/391/EWG \nvom 12. Juni 1989 (Abl. L 183, S.1), auf deren Art. 2 in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie \n2003/88/EG verwiesen wird, auf Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, \ninsbesondere auf im Einsatzdienst eingesetzte Beamte, Anwendung findet\n\n44\n\nund ob\n\n45\n\nb) der von den Beamten des Feuerwehrdienstes zu leistende Bereitschaftsdienst \nmit Pflicht zur Anwesenheit in der Dienststelle als Arbeitszeit i.S.d. Art. 2 Nr. 1 und \nArt. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen ist,\n \nsind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits geklärt. \nBezüglich der ersten Frage hat der Europäische Gerichtshof \n\n46\n\n - vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 - C-52/04 - \n(Personalrat der Feuerwehr Hamburg), im Volltext \neingestellt unter www.curia.eu.int, Rnrn. 48-61 -\n\n47\n\nentschieden, dass die Tätigkeit der Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr in \nder Regel in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG \nfällt mit der Folge, dass Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG (= Art. 6 b) der Richtlinie \n2003/88/EG) grundsätzlich der Überschreitung der für die wöchentliche \nHöchstarbeitszeit vorgesehenen Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht. \nAusnahmen von dieser Obergrenze sind demnach nur dann zulässig, wenn \naußergewöhnliche Umstände einer solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes \nvorliegen, dass die strikte Geltung dieser Obergrenze der ordnungsgemäßen \nDurchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in schwerwiegenden \nkollektiven Gefahrensituationen entgegensteht. Das ist mit Blick auf die hier \nbetroffenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, wie sich aus der \nvorstehend zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, regelmäßig \nnicht der Fall. \n\n48\n\nDie zweite Frage wurde vom Europäischen Gerichtshof bereits wiederholt \ndahingehend beantwortet, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die ein \nArbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit an einem von seinem Arbeitgeber \nbestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit i.S.d. Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 \nNr. 2 der Richtlinie 93/104/EG (= Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG) \nanzusehen sind.\n\n49\n\n- Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - \n(Simap), ZBR 2001, 29, Rnrn. 48-52, vom \n9. September 2003 - C-151/02 - (Jaeger), NJW 2003, \n2971, Rnrn. 63-71, und vom 5. Oktober 2004 - C-\n397/01 - (Pfeiffer), DVBl. 2005, 35, Rn. 93 -. \n\n50\n\nIn diesen Entscheidungen hat sich der Europäische Gerichtshof zudem bereits \nmit den von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten \ngegen die volle Anrechnung von Bereitschaftsdienst auf die Arbeitszeit \nauseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten eröffnet Art. 2 Nr. 1 der \nRichtlinie 93/104/EG dem nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum, den Begriff \n\"Arbeitszeit\" selbständig zu definieren.\n\n51\n\n- Vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2003\n- C-151/02 - (Jaeger), a.a.O., Rnrn. 58/59, und vom \n5. Oktober 2004 - C-397/01 - (Pfeiffer), a.a.O., Rn. \n99 -. \n\n52\n\nDie Tatsache, dass es den betroffenen Beamten offensteht, während des \nBereitschaftsdienstes auszuruhen oder zu schlafen, steht der vollen Anrechnung von \nBereitschaftsdienst auf die Arbeitszeit ebenfalls nicht entgegen.\n\n53\n\n- Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 \n- C-151/02 - (Jaeger), a.a.O., Rnrn. 60-69 -. \n\n54\n\nDie vorstehend zitierten Entscheidungen, die sämtlich zu Art. 1 Abs. 3, Art 2 Nr. 1 \nund Art 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG ergangen sind, sind auf die seit dem \n2. August 2004 geltenden Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 b) der Richtlinie \n2003/88/EG zu übertragen, da diese Vorschriften jeweils inhaltsgleich und letztere \nVorschriften an die Stelle der ersteren getreten sind. \n\n55\n\nZwar ist das erkennende Gericht nicht unmittelbar an die vorstehend zitierten \nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gebunden. Jedoch kommt den \nzitierten Entscheidungen eine Präjudizwirkung für den vorliegenden Fall zu, da sich \ndie dort bereits entschiedenen Fragen auch im vorliegenden Fall stellen. Der \nvorliegende Fall weist zudem keine Besonderheiten auf, die ggfls. eine Abweichung \nvon der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nrechtfertigten. Es besteht deswegen kein Grund, diese Rechtsprechung im \nvorliegenden Fall nicht maßgebend sein zu lassen.\n\n56\n\nGelten demnach Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG für die \nTätigkeit des Klägers im Einsatzdienst - und, dies nur zur Klarstellung, \ngleichermaßen auch für seine frühere Tätigkeit in der Kreisleitstelle -, so ist der \nderzeit für ihn geltende Dienstplan rechtswidrig, soweit sich aus diesem unter voller \nAnrechnung der Bereitschaftsdienste für den Kläger eine regelmäßige wöchentliche \nArbeitszeit ergibt, die im Durchschnitt über der in Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG \nbestimmten Höchstgrenze von derzeit 48 Wochenstunden liegt. Die genannten \nBestimmungen, die unmittelbare Wirkung entfalten\n\n57\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 \n- C-397/01 - (Pfeiffer), a.a.O., Rnrn. 103-106; \nebenso schon Entscheidungen des Senats vom \n17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, IÖD 2004, 218, \nsowie vom 3. März 2005 - 1 A 3378/03 - - \n \nund auf die sich der Kläger deshalb gegenüber dem Staat - hierunter fallen auch \ndessen Untergliederungen und damit Gebietskörperschaften wie die Beklagte - \nberufen kann, gehen dem nationalen Recht hinsichtlich seiner Anwendung vor. Etwa \nentgegenstehende Vorschriften sind im Umfang ihrer Unvereinbarkeit mit den \nRichtlinienbestimmungen nicht anwendbar. Daraus folgt, dass die in § 1 Abs. 1 \nAZVOFeu i.V.m. § 78 Abs. 3 LBG NRW für Schichtdienst leistende Beamte des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes festgelegte Höchstgrenze für die regelmäßige \nwöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden kraft Vorrangs des EU-\nRechts, hier Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG, auf durchschnittlich 48 Stunden pro \nWoche herabgesetzt ist, wobei Bereitschaftsdienst voll auf die Arbeitszeit \nanzurechnen ist. Zwar lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten beim Erlass der \nDurchführungsvorschriften einen gewissen Gestaltungsspielraum, insbesondere was \ndie Festlegung eines (abweichenden) Bezugszeitraumes für die Anwendung des Art. \n6 b) angeht (vgl. Art. 16 b, 17 Abs. 3 c iii), und sie erlaubt ihnen zudem, Art. 6 unter \nbestimmten Voraussetzungen (Art. 22 Abs. 1) überhaupt nicht anzuwenden. Das \nnach der innerstaatlichen Kompetenzordnung hier für den Mitgliedstaat \nBundesrepublik Deutschland zum Tätigwerden verpflichtete Land Nordrhein-\nWestfalen hat - etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht - von diesen \nMöglichkeiten jedoch keinen Gebrauch gemacht. \n\n58\n\nArt. 2 Nr. 1 und Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG räumen dem Kläger auch \neinen Anspruch auf Abänderung des rechtswidrigen Dienstplans ein. Entscheidend \nhierfür ist, dass diese Vorschriften zum einen unmittelbar gestaltend auf die \nbeamtenrechtliche Pflicht zur Dienstleistung, wie sie im nordrhein-westfälischen \nLandesrecht ausgeformt ist, einwirken und zum anderen dem Schutz des Klägers \ndienen. Letzteres ergibt sich ohne weiteres daraus, dass diese Richtlinie gemäß \nihrem Art. 1 Abs. 1 Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der \nArbeitszeitgestaltung enthält und derartige Vorschriften dem Schutz der \nArbeitnehmer - i.S.d. Richtlinie fallen darunter auch Beamte - dienen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 \n-, NVwZ 2004, 1255.\n\n60\n\nII. Die Berufung des Klägers ist, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend \nfür erledigt erklärt worden ist, ebenfalls unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend entschieden hat, steht dem Kläger weder ein Anspruch auf nachträgliche \nGenehmigung von Mehrarbeit (1.) noch - hiervon ausgehend - ein Anspruch auf \nGewährung von Mehrarbeitsvergütung (2.) zu. Darüber hinaus kann der Kläger eine \ngeldwerte Entschädigung für \"zuviel\" geleisteten Dienst auch nicht aufgrund anderer \nRechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigung, Treu und Glauben, \nFürsorgepflicht, Art. 3 Abs. 1 GG, gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch - \nvon der Beklagten verlangen (3.)\n\n61\n\nVorab und grundlegend ist zu diesen Ansprüchen folgendes zu bedenken: Eine \nRegelung, wonach jeder über die für den jeweiligen Beamten geltende regelmäßige \nArbeitszeit (im Falle des Klägers: durchschnittlich 48 Stunden pro Woche) hinaus \ngeleistete Dienst zu vergüten ist, ist dem Beamtenrecht fremd. Den geltenden \nbeamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen liegen die hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), darunter auch das \nAlimentationsprinzip, zugrunde. Das Alimentationsprinzip besagt, dass die dem \nBeamten gewährte Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, \ndass der Beamte sich ihm, dem Staat, mit seiner ganzen Kraft und Persönlichkeit zur \nVerfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach \nbesten Kräften erfüllt. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9/03 \n-, a.a.O. \n \nDanach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren \nGegenseitigkeitsverhältnis dergestalt, dass jeder über die durchschnittliche \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zusätzlich zur Besoldung einen \ngesondert zu berücksichtigenden Geldwert hat. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell \nverpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Auch diese Mehrleistung ist grundsätzlich mit \nden Dienstbezügen abgegolten.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 \n-, a.a.O.\n\n64\n\nDem entsprechen die Regelungen in §§ 78a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, 1 Abs. 1 \nSatz 4 AZVOFeu, wonach die Beamten verpflichtet sind, über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies \nerfordern, sowie die Regelung des § 78a Abs. 2 LBG NRW, wonach eine gesonderte \nVergütung für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienst nur unter \nbesonderen Umständen gewährt wird. \n\n65\n\nDie aufgrund des § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ergangene \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) ist \ndie einzige primäre Anspruchsgrundlage (vgl. § 1 MVergV), aufgrund derer über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst gesondert, d.h. zusätzlich zu den \nallgemeinen Dienstbezügen vergütet werden kann. Diese von der \nAlimentationspflicht nicht geforderten, mit den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums dennoch vereinbaren Regelungen, die an das Leistungsprinzip \nanknüpfen\n\n66\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C \n9/03 -, a.a.O. -,\n\n67\n\nsehen jedoch ebenfalls keine allgemeine Vergütung von \"Überstunden\" vor, \nsondern knüpfen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an enge \nVoraussetzungen, bezüglich derer auf §§ 2 und 3 MVergV verwiesen wird. Ein \nAnspruch auf Gewährung einer gesonderten Vergütung für über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus geleisteten Dienst (Überstundenvergütung) besteht nach alledem \nnur dann, wenn die Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \nvorliegen. Auf eine andere primäre Anspruchsgrundlage können derartige Ansprüche \nnicht gestützt werden. \n\n68\n\n1. Wie unter I. dargelegt, beträgt die für den Kläger geltende regelmäßige \nArbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche. \nDiese Arbeitszeit hat der Kläger - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - sowohl \nwährend seines Einsatzes in der Kreisleitstelle als auch während seiner Tätigkeit im \nEinsatzdienst in der Vergangenheit regelmäßig überschritten, da der für ihn geltende \nDienstplan auf einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden \nbasiert. Ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung dieses \"zuviel\" geleisteten \nDienstes als Mehrarbeit steht dem Kläger nicht zu. Als Rechtsgrundlage einer \nsolchen Genehmigung kommt - entsprechend den einleitenden Ausführungen - allein \n§ 78a Abs. 2 LBG i.V.m. § 48 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV in \nBetracht, da Mehrarbeitsvergütung gemäß § 1 MVergV nur nach Maßgabe dieser \nVerordnung gewährt werden darf. \n\n69\n\nAllerdings ist die Mehrarbeitsvergütungsverordnung hier grundsätzlich \nanwendbar: Der Kläger erhält Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe mit \naufsteigendem Gehalt i.S.d. § 20 Abs. 2 BBesG (§ 2 Abs. 1 MVergV). Sowohl die \nfrühere Tätigkeit des Klägers in der Kreisleitstelle (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MVergV) \nals auch seine derzeitige Tätigkeit im Einsatzdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 MVergV) \ngehören zu den Tätigkeiten, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden kann. \n\n70\n\nEin Anspruch des Klägers auf Genehmigung \"zuviel\" geleisteten Dienstes als \nMehrarbeit scheidet nicht bereits aus dem Grund aus, dass Mehrarbeit bereits im \nvorhinein schriftlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV) angeordnet worden wäre. Wäre \nLetzteres der Fall, wäre eine nachträgliche Genehmigung allerdings nicht mehr \nerforderlich (und eine auf deren Erteilung gerichtete Klage mangels \nRechtsschutzbedürfnis unzulässig). Im Falle des Klägers ist Mehrarbeit im vorhinein \nweder ausdrücklich noch stillschweigend schriftlich angeordnet worden. Eine solche \n(stillschweigende) schriftliche Anordnung ist insbesondere auch nicht in der \nAufstellung der für den Kläger geltenden Dienstpläne zu sehen. Die Anordnung von \nMehrarbeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV erfordert eine einzelfallbezogene, d.h. eine \nauf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Mehrarbeitszeiten \nzugeschnittene, Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und \nunter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C \n28.02 -, ZBR 2003, 383; Urteil des Senats vom \n17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, a.a.O. \nEine solche einzelfallbezogene Ermessensausübung kann in der Aufstellung von \nDienstplänen nicht gesehen werden. Die Dienstpläne betreffen sämtliche Mitarbeiter \nder Kreisleitstelle sowie des Einsatzdienstes grundsätzlich in gleichem Maße und \ndifferenzieren weder nach Wochenarbeitszeit noch nach Personen.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C \n28.02 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 17. Februar \n2005 - 1 A 2122/03 -.\nEin Anspruch auf nachträgliche Genehmigung steht dem Kläger aber aus folgenden \nGründen nicht zu: Unbeschadet der Frage, ob es jedenfalls für einen Großteil des \nAntragszeitraums schon an dem notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang mit \ndem Anfall der Zusatzarbeit fehlt, innerhalb dessen eine nachträgliche Genehmigung \nallenfalls noch denkbar ist \n\n73\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C \n1.81 -, ZBR 1981, 317 -,\nscheidet eine Genehmigung hier insbesondere deswegen aus, weil eine über viele \nJahre hintereinander anfallende, gewissermaßen ständige \"Mehrarbeit\" (im Sinne \nvon Zuvielarbeit) nicht genehmigungsfähig ist. Nach nordrhein-westfälischem \nLandesrecht darf Mehrarbeit nur eingesetzt werden, wenn zwingende dienstliche \nVerhältnisse dies erfordern (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 1 Abs. 1 Satz 4 \nAZVOFeu), sodass Mehrarbeit (im Rechtssinne) auf Ausnahmefälle beschränkt \nbleiben muss.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C \n28.02 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 17. März 2004 \n- 1 A 2426/02 -, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 5. \nAugust 1998 - 12 A 3011/95 -, RiA 2000, 147 m.w.N.\nJedenfalls von Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die langjährig ausgeübte \n(Regel-)Tätigkeit des Klägers nicht die Rede sein. Daher scheidet eine Genehmigung \n\"zuviel\" geleisteten Dienstes in dem angefallenen erheblichen Umfang auch deshalb \naus, weil sie sich infolge des Widerspruchs zu den Anforderungen der Richtlinie \n93/104/EG als Umgehung des Schutzzwecks dieser Richtlinie darstellen würde. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht \nMinden bereits in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 21. November 2001 in \nden Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten hat, der Kläger des damaligen \nVerfahrens habe Mehrarbeit geleistet, da der von ihm zu leistende \nBereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzuerkennen sei. Aus dieser Entscheidung kann \nder Kläger schon deshalb keine unmittelbaren Rechtsfolgen für sich herleiten, weil \ndie von ihm zu seinen Gunsten in Anspruch genommene Rechtskraft dieser \nEntscheidung nur zwischen den Beteiligten des damaligen Gerichtsverfahrens wirkt \n(§ 121 Nr. 1 VwGO). \nEntgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht treuwidrig, wenn die Beklagte \ntrotz Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November \n2001 - gegen die sie im Übrigen auch kein Rechtsmittel einlegen konnte, da die \ngegen sie gerichtete Klage abgewiesen wurde - eine Genehmigung des \"zuviel\" \ngeleisteten Dienstes als Mehrarbeit nicht erteilt hat: Dem Vorwurf des treuwidrigen \nVerhaltens liegt das weitere Vorbringen zugrunde, die Beklagte habe die Dienstpläne \nder bei ihr tätigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wider besseres \nWissen, nämlich entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden in der \nvorstehend angeführten Entscheidung, nicht den EU-rechtlichen Vorgaben \nangepasst. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage, insbesondere die \nFrage, ob die Richtlinien 2003/88/EG bzw. 93/104/EG auf Einsatzkräfte der \nFeuerwehr überhaupt Anwendung finden, aufgrund dieser Entscheidung keineswegs \nals geklärt angesehen werden konnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass das \nBundesverwaltungsgericht\n\n75\n\n- Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 P 7/03 -, \nBVerwGE 119, 363 - \ngenau diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt \nhat. Abschließend geklärt wurde diese Frage somit erst durch den Beschluss des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die \nBeklagte also noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die \nvorstehend zitierten Richtlinien für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gelten, \ndurchsetzt mit der Folge, dass ein treuwidriges Verhalten - bezogen auf die \nunterbliebene Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit - zumindest bis zu \ndiesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat. Ob die Beklagte sich seitdem diesbezüglich \ntreuwidrig verhält, dürfte angesichts der vielfältigen Probleme, vor denen die \nBeklagte bei der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne steht, jedenfalls \nnoch zu verneinen sein. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung \numfangreich vorgetragen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die \nAnpassung der Dienstpläne auch deswegen schwierig sei, weil innerhalb der \nFeuerwehrmannschaften unterschiedliche Ansichten und Interessen bestünden. \nAngesichts dieser Schwierigkeiten ist der Beklagten eine angemessene \nÜbergangsfrist zur Anpassung der Dienstpläne zuzugestehen. \nDarüber hinaus gilt Folgendes: Ein Anspruch auf Genehmigung von Mehrarbeit kann \nschon deswegen nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, \nweil die Beklagte über diesen Grundsatz nicht dazu verpflichtet werden kann, \nMehrarbeit im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (s.o.) zu genehmigen. \nUnabhängig davon ergibt sich aus der Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum \nüber die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet wurde bzw. wird, auch kein \nAnspruch - auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - gerade \ndarauf, dass dieser Dienst als Mehrarbeit genehmigt wird. Vielmehr ergibt sich in \neiner solchen Situation aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls ein \nAnspruch auf Kompensation der Benachteiligung, indem die Betroffenen im Wege \neines „billigen Ausgleichs\" ggf. so gestellt werden, als wären die gesetzlichen \nVoraussetzungen erfüllt. Ein solcher Ausgleich würde sich aber - jedenfalls in erster \nLinie - auf die Gewährung von Dienstbefreiung beschränken\n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 \n-, a.a.O. -,\n\n77\n\ndie hier nicht im Streit steht.\n\n78\n\n2. Ist Mehrarbeit im vorliegenden Fall weder schriftlich angeordnet noch \ngenehmigt worden und scheidet auch ein Anspruch auf Genehmigung des \"zuviel\" \ngeleisteten Dienstes als Mehrarbeit aus, so steht dem Kläger auch kein Anspruch auf \nZahlung von Mehrarbeitsvergütung zu. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV ist die \nschriftliche Anordnung bzw. Genehmigung der Mehrarbeit ein unverzichtbares \nErfordernis für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung. \n\n79\n\nVgl. hierzu ausführlich Urteil des Senats vom \n17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 -.\nAuf eine andere primäre Anspruchsgrundlage lässt sich der geltend gemachte \nAnspruch nicht stützen (§ 1 MVergV). \nDie fehlende Vergütungsfähigkeit als Mehrarbeit ist auch nicht aus Gründen \nvorrangigen Rechts zu beanstanden und somit nicht im Sinne des Klägers zu \nkorrigieren. Weder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, \ninsbesondere das Alimentationsprinzip (s.o.), noch EU-Recht fordern, dass der von \neinem Beamten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst gesondert \nzu vergüten ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Richtlinie \n2003/88/EG. Diese Richtlinie regelt nämlich ausschließlich arbeitsschutzrechtliche, \nnicht aber vergütungs- bzw. besoldungsrechtliche Aspekte; für letztere fehlt es der \nEU gemäß Art. 137 Abs. 6 des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft (EGV) schon an der einschlägigen Gesetzgebungskompetenz.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2005 \n- 2 B 57/04 -, sowie Urteil vom 29. April 2004 \n- 2 C 9.03 -, a.a.O; Urteil des Senats vom \n17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 - -.\n3. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Gewährung einer geldwerten \nEntschädigung für \"zuviel\" geleisteten Dienst auch nicht aufgrund sonstiger \nRechtsgrundlagen. Ob die Klage in Bezug auf die im Folgenden geprüften \nAnsprüche überhaupt zulässig wäre, bedarf daher keiner weiteren Vertiefung, da die \nKlage insoweit jedenfalls unbegründet ist, so dass Fragen der Zulässigkeit der Klage \noffen bleiben können.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 \n- 5 B 32/01 -; eingehend Sendler, DVBl. 1982, 923, \nS. 929.\na) Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zusätzlicher Dienst eines \nBeamten stellt keinen ersatzfähigen materiellen Schaden im Sinne des allgemeinen \nSchadensersatzrechts dar.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1991 - 2 C \n48.88 -, BVerwGE 88, 60, sowie vom 28. Mai 2003 - \n2 C 28.02 -, a.a.O.\n\n83\n\nAus diesem Grund greift auch ein etwaiger, dem Beamtenrecht zuzuordnender \nAufopferungsanspruch nicht durch.\n\n84\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. März 2004 - 1 A \n2426/02 -, insoweit in IÖD 2004, 218 nicht \nabgedruckt.\n\n85\n\nb) Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung scheidet ebenfalls aus. \nFolgenbeseitigung ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des status quo ante im \nWege der Beseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Der in \nder Vergangenheit \"zuviel\" geleistete Dienst kann jedoch weder durch einen \nAusgleich in Geld noch auf andere Art und Weise rückwirkend beseitigt werden.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C \n28.02 -, a.a.O.; Urteile des Senats vom 17. Februar \n2005 - 1 A 2122/03 - sowie vom 17. März 2004 - 1 A \n2426/02 -, insoweit in IÖD 2004, 218 nicht \nabgedruckt. \nc) Aus dem Gedanken von Treu und Glauben folgt - wie bereits dargelegt (s.o. 1.) - \nkein Anspruch auf Entschädigung in Form von Geld, sondern (jedenfalls in aller \nRegel) allenfalls ein Anspruch auf nachträgliche Dienstbefreiung.\nd) Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich der geltend gemachte finanzielle \nAusgleich ebenfalls nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich allenfalls \ndann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt \nwäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare \nBelastungen des Beamten berühren. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C \n28.02 -, a.a.O., sowie vom 21. Dezember 2000 \n- 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308. \nOb eine solche unzumutbare Belastung vorliegt, wenn ein Beamter die EU-rechtlich \nhöchstens zulässige Arbeitszeit um durchschnittlich sechs Stunden pro Woche \nüberschreitet, mag dahin stehen. Denn selbst wenn man diese Frage bejahen würde, \nkönnte unmittelbar aus der Fürsorgepflicht kein Anspruch auf solche Geldleistungen \nhergeleitet werden, deren Gewährung nach geltendem Recht eine rechtswidrige \nnachträgliche Genehmigung (s.o. 1.) des \"zuviel\" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit \nvoraussetzen würde. Aus diesem Grunde kann sich aus der Fürsorgepflicht ebenso \nwie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls ein Anspruch auf \nnachträgliche Dienstbefreiung ergeben.\n\n88\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. März 2004 - 1 A \n2426/02 -, insoweit in IÖD 2004, 218 nicht \nabgedruckt.\n\n89\n\ne) Schließlich verletzt der sich in Fällen der vorliegenden Art ergebende \nAusschluss eines Anspruchs auf finanzielle Kompensation auch nicht das \nGleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Im Vergleich zu Beamten, denen \nMehrarbeitsvergütung gewährt wird, nachdem Mehrarbeit angeordnet bzw. \ngenehmigt wurde, liegt der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung darin, dass \nes im Falle des Klägers genau daran fehlt. Ansonsten könnte ein Verstoß gegen Art. \n3 Abs. 1 GG allenfalls damit begründet werden, dass die Beklagte als Dienstherr des \nKlägers anderen Beamten in vergleichbaren Fällen eine finanzielle Kompensation \ngewährt hätte. Entsprechende Zahlungen sind jedoch weder vom Kläger vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\nf) Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen unterlassener \nUmsetzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG\n\n90\n\n- vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. März 2004 \n- 1 A 2426/02 -, m.w.N., insoweit in IÖD 2004, 218 \nnicht abgedruckt - \nwäre unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hier \nvorlägen, jedenfalls nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber dem nicht \nam Verfahren beteiligten Land Nordrhein-Westfalen zu verfolgen. Außerdem wäre \nein solcher Anspruch gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor \nden Zivilgerichten geltend zu machen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nBezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens wäre der \nRechtsstreit voraussichtlich zugunsten der Beklagten ausgegangen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-18/1-a-2722-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-18/1-a-2722-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278369","retrieved":"2026-07-09 02:51:39.252118+00:00"}}