{"status":"available","doknr":"OLD278395","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0817.8A728.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"8 A 728/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts \nvom 14. Dezember 2002 unwirksam.\n\nIm Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der \nBeklagte zu 3/5; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der \nBeklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen Anordnungen in einem\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, durch die ihr die Durchführung\nkontinuierlicher Messungen in der Abgasleitung der Entstaubungsanlage eines\nSchredders aufgegeben worden ist.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Betriebsgelände in F. -L. , S. Straße,\nGemarkung L. , einem ehemaligen Zechengelände, seit 1971 eine\nSchredderanlage mit Nebenanlagen zum Zerkleinern und Aufbereiten von Altautos,\nleichtem Sammelschrott, Verbundstoffen, Elektromotoren, Schalterschrott und\nNichteisenmetallschrott mit einer Antriebsleistung von 920 kW. Ein weiterer\nSchredder, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, befindet sich an dem in\ngeringer Entfernung befindlichen Betriebsstandort K.------straße .\n\n4\n\nDurch Beschwerden von Pächtern einer benachbarten Kleingartenanlage gegen\ndie Schredderanlagen der Klägerin veranlasst führte das Chemische und\nGeowissenschaftliche Institut der Stadt F. an Staubniederschlägen im Umfeld der\nAnlage Anfang 1996 orientierende Untersuchungen durch, die relativ hohe\nSchwermetallkonzentrationen und bedenklich hohe Konzentrationen an\npolychlorierten Biphenylen - PCB - nachwiesen. Insbesondere ungewaschener\nGrünkohl aus der Kleingartenanlage enthielt im Vergleich mit Literaturangaben\ndeutlich erhöhte PCB-Gehalte, während Bodenproben unauffällig waren. Deshalb\nwurde im Untersuchungsbericht vom 1. Februar 1996 eine Verursachung durch\nImmissionen aus dem Betrieb der Schredderanlage als naheliegend angesehen.\n\n5\n\nIn hierdurch ausgelösten weiteren Untersuchungen des Landesumweltamts NRW\n- LUA - von Nadelproben auf PCB- und Kupferbelastungen erhärtete sich der\nVerdacht, dass beide Schredder der Klägerin die Hauptemittenten an PCB\ndarstellten. In entsprechend untersuchten Laubproben wurde der höchste PCB-\nGehalt im unmittelbaren Nahbereich zu dem Gebäudeteil ermittelt, in dem die\nSchredderleichtfraktion anfiel und gelagert wurde. Der zweithöchste Gehalt wurde in\nunmittelbarer Nachbarschaft des Schredders festgestellt. Die ermittelten Belastungen\nlagen weit über denen, die das LUA an einer anderen Schredderanlage festgestellt\nhatte. \n\n6\n\nUm Rückschlüsse auf die Belastung von Nahrungsmitteln zu gewinnen, führte\ndas LUA in den Jahren 1996 bis 1998 weitere Untersuchungen nach standardisierter\nMethode an küchenfertig aufgearbeiteten, gefriergetrockneten und vermahlenen\nGrünkohl- sowie anderen Gemüseproben aus der Umgebung des Betriebsgeländes\nder Klägerin durch. Auch hierbei bestätigte sich jeweils, dass deren PCB-\nBelastungen deutlich über der durchschnittlichen Belastung von Grünkohl in Gärten\ndes Rhein-Ruhrgebiets und im Umfeld einer anderen Schredderanlage lagen.\n\n7\n\nWegen der Beschwerden aus der Nachbarschaft beantragte die Klägerin im Juni\n1996 die Genehmigung zur Änderung ihrer Schredderanlage an der S. Straße\ndurch Errichtung und Betrieb einer Entstaubungsanlage sowie einer Absiebanlage\nzur Trennung der Schredderleichtfraktion. Nach den im Laufe des\nGenehmigungsverfahrens vervollständigten Antragsunterlagen sollte dem Schredder\nnach dem schon bestehenden Hochleistungsvorabscheider ein Reihen-\nOvalschlauchfilter Typ ROVAL 118-4 mit einem Abgasvolumenstrom von 50.000\nm³/h nachgeschaltet werden, durch den der Reststaubgehalt auf höchstens 5 mg/m³\nreduziert werden sollte. Über diesen Filter sollte die Abluft beim Einsatz von\nMaterialien geführt werden, bei denen keine Verpuffungen oder Explosionen zu\nbefürchten sind. Er sollte über eine vollautomatische druckdifferenzabhängige\nAbreinigung der Filterschläuche verfügen. Eine Precoatanlage sollte bei eventuellen\nSchwelbränden zur Neutralisation der Dämpfe Kalk eindüsen. Zur Brandverhütung\nwar eine Trockenlöschanlage vorgesehen. Bei Einsatz von Autokarossen und\nMischschrott sollte alternativ weiterhin die bisherige Nassentstaubungsanlage\neingesetzt werden. An der geplanten Absiebanlage war ein Reihenschlauchfilter\nvom Typ ROVAL 118-1 mit einem Abgasvolumenstrom von 15.000 m³/h vorgesehen,\ndurch den der Reststaubgehalt auf höchstens 2 mg/m³ begrenzt werden sollte. Beide\nROVAL-Schlauchfilter sollten elektronisch überwacht werden, um einen\nstörungsfreien Betrieb zu gewährleisten. Bei einer Störung war ein akustisches und\nein optisches Signal für das Bedienungspersonal vorgesehen; parallel dazu sollte die\nweitere Produktion durch elektrische Verriegelung sofort gestoppt werden, damit\nkeine erhöhten Emissionen aus der Anlage emittieren könnten. Mit einem dritten\nTrockenfilter, einem Patronenfilter, mit einer Luftleistung von 3.400 m³/h sollten\nschließlich die Stäube erfasst werden, die im Aufgabebunker der Absiebanlage\nentstünden. Dieser Filter sollte den Reststaubgehalt auf höchstens 5 mg/m³\nbeschränken. \n\n8\n\nNach einem in den Antragsunterlagen enthaltenen Emissionsmessungsbericht\nder DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH vom 8. Januar 1997 betrug\ndie Emissionskonzentration an PCB in der Abluft der nach vorzeitiger Zulassung\nbereits betriebenen Schredderanlage bei einer Messung am 4. Dezember 1996 bei\nEinsatz von Elektroschrott im Mittel 3,6 µg/m³, die Maximalkonzentration lag bei 4,7\nµg/m³.\n\n9\n\nNachdem der Beklagte der Klägerin einen ersten Entwurf eines\nGenehmigungsbescheids übersandt hatte, aus dem unter anderem hervorging, dass\ner der Klägerin die Durchführung kontinuierlicher Messungen im Abluftstrom der\nSchredderanlage aufgeben wollte, wandte die Klägerin im Wesentlichen ein: Eine\nsolche Anordnung könne nicht auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestützt werden. Die\nSchredderanlage sei keine Anlage mit erheblichen Emissionsmassenströmen\nluftverunreinigender Stoffe oder erheblichen Abgasströmen, insbesondere mit einem\nAbgasstrom von mehr als 50.000 m³/h. Es sei nicht gerechtfertigt, die\nAbgasvolumenströme der Absiebanlage hinzuzurechnen, weil es sich im Hinblick auf\ndas Emissionsverhalten um zwei selbständige Anlagen handele und darüber hinaus\nausschließlich für eine der beiden Anlagen eine kontinuierliche Messung verlangt\nwerden solle. Auch die zweite Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sei\nnicht gegeben, weil eine Überschreitung der festgelegten Emissionsbegrenzungen\nausgeschlossen werden könne. Diese Grenzwerte seien bisher immer erheblich\nunterschritten worden. Daher könne die Anordnung kontinuierlicher Messungen nur\nauf § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützt werden, müsse aber auch dann\nermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit einer\nkontinuierlichen Messung werde durch Nr. 3.2.3.1 i.V.m. Nr. 3.2.3.2 der TA Luft\nkonkretisiert, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Anordnung sei im\nÜbrigen gleichheitswidrig, weil bislang in Deutschland kein Schredderbetreiber\nverpflichtet worden sei, kontinuierliche Messungen durchzuführen, die mit einem\nerheblichen finanziellen Aufwand von mehreren 10.000,- DM allein für die Installation\nder Messgeräte verbunden wären. Das sei umso weniger nachvollziehbar, als für die\nKlägerin Emissionsgrenzwerte gälten, die wesentlich unter dem Grenzwert der TA\nLuft von 50 mg/m³ lägen und die sie darüber hinaus bis zum Faktor 10 unterschreite.\n\n10\n\nMit Genehmigungsbescheid vom 22. September 1997 gestattete der Beklagte\ndie von der Klägerin beantragte Änderung mit zahlreichen Nebenbestimmungen\n(Abschnitt IV.). Unter Nr. IV.9 wurden Grenzwerte für die Massenkonzentration\nluftverunreinigender Stoffe im Abgas festgesetzt. Danach war für die\nSchredderentstaubung bei Fahrweise mit Schlauchfilter eine höchstzulässige\nMassenkonzentration für Gesamtstaub von 5 mg/m³ und bei Fahrweise mit\nNassabscheider von 30 mg/m³ festgelegt. Daneben sollten die Konzentrationen\norganischer Stoffe gemäß Nr. 3.1.7 der TA Luft eingehalten werden. Für die\nSchlauchfilterabluft der Absiebanlage war eine maximale Massenkonzentration an\nGesamtstaub von 2 mg/m³ und für die Patronenfilteranlage von 5 mg/m³ festgelegt.\nUnter Nr. IV.10 bis 19 enthielt der Genehmigungsbescheid bis ins Einzelne gehende\nRegelungen über den Einbau, die Wartung, die Prüfung und die\nManipulationssicherung einer Messeinrichtung zur kontinuierlichen Ermittlung der\nMassenkonzentration an Staub in der Abgasleitung der\nSchredderentstaubungsanlage, über die Ermittlung der Massenkonzentrationen\nsowie über die Aufzeichnung und Auswertung der Messwerte. Die Anordnung\nkontinuierlicher Messungen war gestützt auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, weil der\nAbgasstrom der Gesamtanlage mehr als 50.000 m³/h betrage und § 29 BImSchG\ninsoweit mittlerweile über die Vorgaben in Nr. 3.2.3 der TA Luft hinausgehe.\n\n11\n\nDie Klägerin legte gegen eine Reihe von Nebenbestimmungen, darunter die\nAnordnungen unter Nr. 10 bis 19, des Genehmigungsbescheids vom 22. September\n1997 Widerspruch ein und wiederholte in Bezug auf die Anordnung kontinuierlicher\nMessungen im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten Argumente.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1999 wies die Bezirksregierung\nE. unter anderem den Widerspruch hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. 10\nbis 19 zurück. Zur Anordnung kontinuierlicher Messungen führte sie aus: Die\nVoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG seien gegeben, weil die\nAbgasvolumenströme der Absiebanlage und des Patronenfilters zu denen der\nSchredderentstaubung hinzuzurechnen seien. Die Absiebanlage sei eine\nNebeneinrichtung der Schredderanlage mit vergleichbarem Emissionsverhalten,\nwobei der Schredder der Hauptemittent sei. Deshalb liege der tatsächliche\nAbgasvolumenstrom über 50.000 m³/h. Auch sei die Überschreitung der festgelegten\nEmissionsbegrenzungen nicht ausgeschlossen. Das Emissionsverhalten des\nSchredders sei von vielen Faktoren abhängig, in erster Linie aber vom eingesetzten\nMaterial. Das Emissionsverhalten sei auch bei Verwendung des Nassfilters anders\nals bei Einsatz des Schlauchfilters. Aus Eintragungen im Betriebstagebuch ergebe\nsich, dass es immer wieder zu Störungen des an sich hoch effizienten Schlauchfilters\nkomme und auch die Funkenlöschanlage nicht immer störungsfrei arbeite. Bei\nSchlauchfiltern bestehe allgemein die Gefahr, dass Schläuche abrissen oder\nUndichtigkeiten durch (schleichenden) Verschleiß im Schlauchmaterial aufträten. Bei\nsolchen Mängeln auftretende erhöhte Emissionen ließen sich nicht immer sofort\nerkennen. Die Differenzdruckmessung sei zu ihrer Feststellung nicht geeignet. Zwar\nkönnten die vorliegenden Messergebnisse den Eindruck vermitteln, dass auf die\nAnordnung einer kontinuierlichen Messung verzichtet werden könne, jedoch stellten\nEinzelmessungen nur Momentaufnahmen des Emissionsverhaltens der Anlage dar,\ndie aus den genannten Gründen ein diskontinuierliches Emissionsverhalten\naufweise. Bei einem Rohgasmassenstrom der Hauptemissionsquelle von bis zu 200\nkg Staub pro Stunde könne ein Filterdefekt zur Freisetzung erheblicher Schadstoffe,\ninsbesondere von PCB, führen. Zudem befinde sich die Anlage der Klägerin ohnehin\nin einem unter anderem mit PCB hochbelasteten Gebiet. Die Emissionen an PCB\ngingen mit Verringerung des Gesamtstaubgehalts zurück, so dass sich mit der\nkontinuierlichen Staubmessung zugleich die PCB-Emissionssituation überwachen\nlasse. Im Hinblick auf die PCB-Problematik liege schließlich kein atypischer\nSachverhalt vor, bei dem ausnahmsweise auf die Anordnung kontinuierlicher\nMessungen verzichtet werden könne.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 27. Dezember 1999 unter anderem gegen die\nNebenbestimmungen Nr. 10 bis 19 des Genehmigungsbescheids in der Fassung des\nWiderspruchsbescheids Klage erhoben. In Bezug auf die Anordnungen über\nkontinuierliche Messungen hat sie ihre Einwände vertieft und ergänzend ausgeführt:\nDer Hersteller der Entstaubungsanlage garantiere, dass der Reststaubgehalt\nmaximal 2 mg/m³ betrage. Deshalb müsse als gesichert gelten, dass die Grenzwerte\nvon 5 bzw. 30 mg/m³ ganz erheblich unterschritten würden. Störungen des Filters\nkönnten zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, aber auch bei deren Eintritt\nkönnten die Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, weil der Schredder und\ndie Entstaubungsanlage automatisch abschalteten, sobald es zu einer Störung\nkomme. Zur Abschaltung komme es bei einer Druckdifferenz von 3 mbar. \n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n15\n\ndie Nr. 10 bis 19 des Genehmigungsbescheids\ndes Beklagten vom 22. September 1997 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheids der\nBezirksregierung E. vom 9. Dezember 1999\naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat erwidert: Indem die Klägerin Maßnahmen ergriffen habe, um\nGrenzwertüberschreitungen möglichst zu vermeiden, habe sie damit zwar ihre\nBetreiberpflicht erfüllt. Sie könne aber nicht ausschließen, dass es zu Störungen\nkomme.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom\n14. Dezember 2002 ergangenem Urteil die Nr. 10 bis 19 der Nebenbestimmungen\ndes Genehmigungsbescheids vom 22. September 1997 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 9. Dezember 1999 aufgehoben und das Verfahren,\nsoweit es andere Nebenbestimmungen betraf, eingestellt bzw. die Klage\nabgewiesen. Es hat die Anordnungen über kontinuierliche Messungen als\nrechtswidrig angesehen, weil eine Überschreitung der in Nr. IV.9 des\nGenehmigungsbescheids festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der\nAnlage ausgeschlossen sei. Es schieden von vornherein alle Überschreitungen aus,\ndie nicht im normalen Betrieb der Anlage erfolgten, sondern auf außergewöhnlichen\nEreignissen beruhten. Im Übrigen habe die Klägerin überzeugend dargelegt, dass\netwa bei einem Abriss von Filterschläuchen sowohl der Schredder als auch die\nFilteranlage automatisch abschalte. Auch unter Berücksichtigung üblicher\nVerschleißerscheinungen, die zu einer Minderung der Abreinigungsleistung des\nFilters führen könnten, sei im Normalbetrieb eine Überschreitung der\nEmissionsbegrenzungen ausgeschlossen. Denn der Hersteller garantiere eine\nAbreinigungsleistung der Schlauchfilteranlage für Staub, die mit 2 mg/m³ deutlich\nunter der festgesetzten Emissionsgrenze für die Fahrweise mit Schlauchfilter von\n5 mg/m³ liege und es sei nichts dafür ersichtlich geworden, dass dieser Wert in der\nPraxis nicht eingehalten werden könne. Die Anlage entspreche dem Stand der\nTechnik, so dass davon auszugehen sei, dass ihre praktische Eignung zur\nBegrenzung von Emissionen gesichert sei. Auch der Nassabscheider schalte bei\nmöglichen Störungen automatisch ab, so dass eine Grenzwertüberschreitung ebenso\nbeim Betrieb mit Nassabscheider ausgeschlossen erscheine.\n\n20\n\nAm 18. Dezember 2002 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht\nzugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht die\nNebenbestimmungen Nr. 10 bis 19 des angefochtenen Bescheids aufgehoben hat.\nEr räumt zwar ein, dass die für Staub festgelegten Emissionsgrenzwerte bei\nstörungsfreiem Betrieb des Schredders eingehalten würden, hält damit aber ein\nÜberschreiten noch nicht von der Art der Anlage für ausgeschlossen. Das sei nicht\nschon dann der Fall, wenn Emissionsminderungsmaßnahmen eingebaut seien, die\ndem Stand der Technik entsprächen. Die Druckdifferenzmessung schließe eine\nGrenzwertüberschreitung bei einer Filterstörung nicht absolut sicher aus. Es gebe\nkeinen verlässlichen Nachweis für die von der Klägerin behauptete Korrelation\nzwischen Staubkonzentration und Druckdifferenz, weshalb die Wahl des\nDifferenzwerts von 3 mbar willkürlich erscheine. Ergänzend führt der Beklagte aus,\nauch nach den Bestimmungen der TA Luft in der alten und der aktuellen Fassung sei\ndie kontinuierliche Messung des Staubgehalts im Hinblick auf die im Staub\ngebundenen, nicht unerheblichen PCB-Bestandteile geboten, weil für PCB ein\nMinimierungsgebot bestehe. Zur PCB-Minimierung sei eine höchstwirksame\nÜberwachung der vollen Funktionsfähigkeit des Filters besonders wichtig.\n\n21\n\nIm November 2003 hat die Klägerin dem Beklagtem gemäß § 15 Abs. 1\nBImSchG angezeigt, dass sie den alternativ genehmigten Nassabscheider am\nSchredder außer Betrieb nehme, weil aufgrund der Bestimmungen der\nAltautoverordnung und der Altfahrzeugverordnung lange keine Altautos mehr\neingesetzt worden seien, die Trockenentstaubung seit Jahren auch für leichten\nSammelschrott störungsfrei laufe und der Nassabscheider seit etwa zwei Jahren\nnicht mehr genutzt worden sei. Im Hinblick darauf haben die Beteiligten das\nVerfahren in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als sich\ndie angefochtenen Nebenbestimmungen auf die Fahrweise mit Nassabscheider\nbeziehen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage insoweit abzuweisen, als sie die\nNebenbestimmungen Nr. 10 bis 19 des\nGenehmigungsbescheids des Beklagten vom\n22. September 1997 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung\nE. vom 9. Dezember 1999 zum Gegenstand\nhat.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie ist der Ansicht, es müsse genügen, dass Grenzwerte nach menschlichem\nErmessen nicht überschritten werden könnten. Bei allen denkbaren Störungen\nwürden die festgelegten Grenzwerte eingehalten. Die Klägerin tritt im Übrigen der\nEinschätzung des Beklagten entgegen, die Voraussetzungen der TA Luft für die\nAnordnung kontinuierlicher Messungen lägen mit Blick auf PCB vor, zumal keine\nMessung des Einzelparameters PCB gefordert worden sei. Dem Minimierungsgebot\nin Bezug auf PCB entspreche sie bereits durch ihre Entstaubungsanlage. Das habe\nder Beklagte in einem Aktenvermerk auch ausdrücklich anerkannt.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die\nGerichtsakte einschließlich der von der Klägerin eingereichten Anlagen und die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung\nE. Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,\nist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das\nangefochtene Urteil für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269\nAbs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).\n\n30\n\nSoweit über die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO\nzugelassene Berufung des Beklagten noch zu entscheiden ist, ist sie zulässig, aber\nunbegründet. Insoweit hat die Klage Erfolg.\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig. Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind selbständig\nim Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anfechtbar. Denn die\nKlägerin macht der Sache nach geltend, die Genehmigung hätte rechtmäßig ohne\ndie Nebenbestimmungen erlassen werden müssen, ohne dass dies von vornherein\nauszuschließen ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000\n- 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429\n= UPR 2001, 148; OVG NRW, Urteile vom\n10. Dezember 1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR\n2000, 671, vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -,\nNWVBl. 2002, 229 m.w.N., und vom 19. Mai 2005 - 8\nA 2228/03 -.\n\n33\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Regelungen in den Nr. 10 bis 19 der\nNebenbestimmungen unter IV. des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom\n22. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung\nE. vom 9. Dezember 1999 zu Recht aufgehoben. Diese sind rechtswidrig und\nverletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n35\n\nI. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der\nangefochtenen Nebenbestimmungen ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Es\nist höchstrichterlich geklärt, dass es keine prozessrechtliche Norm gibt, nach der es\nbei der Anfechtungsklage für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung grundsätzlich\nauf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Der\nmaßgebliche Beurteilungszeitpunkt richtet sich vielmehr nach materiellem Recht\nunter Beachtung des Regelungsgehalts einschließlich der zeitlichen Dimension der\nRegelung. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B\n23.95 -, NVwZ-RR 1996, 20, und vom 26. März 1996\n- 1 B 50.96 -.\n\n37\n\nNur in diesem Rahmen ist tendenziell davon auszugehen, dass es bei der\nAnfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich auf die Sach- und\nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, weil es im\nAnfechtungsprozess Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die Rechtmäßigkeit einer\ngetroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene\nEntscheidung aufzuheben.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1987\n- 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 (244) m.w.N., und\nvom 6. Dezember 1985 - 4 C 23 u. 24.83 -, NJW\n1986, 1186 (1187).\n\n39\n\nVon diesem Grundsatz gibt es eine Reihe von Ausnahmen. So sind bei der\nAnfechtung sogenannter Dauerverwaltungsakte Veränderungen der Sach- und\nRechtslage bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1995,\na.a.O.\n\n41\n\nIm Einzelfall kann auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten, bei einer für\nden Kläger günstigen Änderung der Sach- oder Rechtslage auf den Zeitpunkt der\ngerichtlichen Entscheidung abzustellen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989\n- 4 B 132.88 -. \n\n43\n\nSo liegt der Fall hier, weil die Durchsetzung der noch nicht vollzogenen\nangefochtenen Nebenbestimmungen - unabhängig davon, ob sie ursprünglich\nrechtmäßig gewesen sind - wegen einer inzwischen eingetretenen, für die Klägerin\ngünstigen Änderung der Rechtslage und im Hinblick auf die zeitliche Dimension der\nangefochtenen Nebenbestimmungen unverhältnismäßig wäre.\n\n44\n\nDie Unverhältnismäßigkeit ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin ist im\nZusammenhang mit den sachlich zusammengehörenden Nebenbestimmungen\nNr. 10 bis 19 nicht nur zum einmaligen Einbau von Messeinrichtungen verpflichtet\nworden, sondern auch dazu, künftig weiterhin kontinuierlich zu messen. Insoweit\nhaben die Regelungen Dauerwirkung, die es gebietet, bis zur gerichtlichen\nEntscheidung eintretende Veränderungen der Sach- und Rechtslage grundsätzlich\nzu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Regelanordnung nach § 29 Abs. 1\nSatz 2 BImSchG liegen aber seit dessen Änderung durch das Siebte Gesetz zur\nÄnderung des BImSchG vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3622) nicht mehr vor.\nWährend nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG in der zur Zeit der Entscheidung über\nden Widerspruch geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3178) - BImSchG F. 1998 - kontinuierliche Messungen im Regelfall auch bei\nAnlagen mit erheblichen Abgasströmen, insbesondere einem Abgasstrom von mehr\nals 50.000 m³/h, vorgesehen waren, kommt es nach der Neuregelung nur noch auf\nerhebliche Emissionsmassenströme an, die die Anlage der Klägerin aber nicht\nerreicht (dazu im Einzelnen unten unter II.1.). Aktuell darf der Klägerin deshalb nicht\nmehr auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG in der derzeit geltenden\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt\ngeändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865),\n- BimSchG - nur wegen der Höhe des Abgasstroms der Anlage abverlangt werden,\nkontinuierliche Emissionsmessungen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund wäre\nes unverhältnismäßig, wenn die zu Messungen nicht mehr ohne Weiteres\nverpflichtete Klägerin heute noch eine mit erheblichem Aufwand verbundene\nMesseinrichtung installieren müsste, obwohl nach den in der Neuregelung zum\nAusdruck kommenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, die in der Technischen\nAnleitung zur Reinhaltung der Luft in ihrer Neufassung vom 24. Juli 2002 (GMBl.\nS. 511) - TA Luft - (II.1.a) sowie bereits in der alten Fassung vom 27. Februar 1986\n(GMBl. S. 95, ber. S. 202) - TA Luft F. 1986 - (II.1.b) ihren Ausdruck gefunden haben,\nnicht zu rechtfertigen ist, eine genehmigungsbedürftige Anlage wie die der Klägerin\nnur deshalb kontinuierlichen Messungen zu unterwerfen, weil sie mit einem höheren\nAbgasstrom als 50.000 m³/h betrieben wird. \n\n45\n\nFür die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist es unerheblich, ob der Klägerin\nkontinuierliche Messungen möglicherweise wegen der PCB-Problematik auch heute\nnoch nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG aufgegeben werden könnten. Denn der\nBeklagte hat sein Ermessen insoweit bisher nicht ausgeübt. Es steht auch nicht fest,\ndass dieselben Anordnungen auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG\ntatsächlich ermessensfehlerfrei ergehen werden (dazu unten unter II.2.). \n\n46\n\nII. Als Rechtsgrundlage für die streitigen Nebenbestimmungen unter Nr. 10 bis 19\ndes Genehmigungsbescheids vom 22. September 1997 kommt § 12 Abs. 1\nBImSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung u.a. mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um\ndie Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen\nsicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG\nund einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden\nPflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und\nBelange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht\nentgegenstehen (Nr. 2). Die umstrittenen kontinuierlichen Messungen sind nicht zur\nSicherstellung dieser Voraussetzungen erforderlich. Die Klägerin ist derzeit weder im\nRahmen der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG noch im Zusammenhang\nmit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zur Durchführung kontinuierlicher Messungen\nverpflichtet. Insbesondere begründet § 29 Abs. 1 BImSchG keine derartige\nPflicht.\n\n47\n\n1. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG liegen nicht vor. \n\n48\n\nNach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde bei\ngenehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass bestimmte Emissionen oder\nImmissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt\nwerden (kontinuierliche Messungen). Nach Satz 2 sollen bei Anlagen mit erheblichen\nEmissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe unter Berücksichtigung von Art\nund Gefährlichkeit dieser Stoffe Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit\neine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen\nfestgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen\nwerden kann. Auf den Umfang des Abgasstroms kommt es anders als nach § 29\nAbs. 1 Satz 2 BImSchG F. 1998 nicht mehr an, weil der Abgasstrom allein nicht als\ngeeigneter Indikator für den Schadstoffausstoß von Anlagen angesehen wird.\nVielmehr soll aufgrund der verschärften Anforderungen, die an die zulässige\nKonzentration von Schadstoffen im Abgasvolumen von Anlagen durch die TA Luft\nseit 1986 begründet werden, neben dem Massenstrom auch auf die Art und\nGefährlichkeit der emittierten Stoffe abgestellt werden <BT-Drs. 14/8450, S. 11; vgl. dazu bereits BT-Drs. 10/1862 (neu), S. 12>. \n\n49\n\nDie Konkretisierung dessen, ab welchem Umfang und welcher\nSchadstoffbelastung Emissionsmassenströme luftverunreinigender Stoffe im Sinne\nvon § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erheblich sind - auch unter Berücksichtigung von\nArt und Gefährlichkeit dieser Stoffe -, erfolgt durch die normkonkretisierenden\nBestimmungen der TA Luft. Als solche sind diese auch im gerichtlichen Verfahren\nbeachtlich.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C\n21.00 -, NVwZ 2001, 1165 m.w.N. \n\n51\n\nDer Gesetzgeber hat sich in § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bewusst der\nTerminologie bedient, die in Nr. 2.1.3 Satz 2 Buchst. a) und b) der TA Luft F. 1986\nund nunmehr in Nr. 2.5 Satz 2 Buchst. a) und b) der TA Luft verwendet wird.\n\n52\n\nVgl. Lechelt, in: GK-BImSchG, § 29 Rn. 13, wo\nallerdings der Begriff des Emissionsmassenstroms\nunzutreffend zitiert wird. \n\n53\n\nDie TA Luft sieht ebenso wie schon die TA Luft F. 1986 kontinuierliche\nMessungen allein bei Überschreiten bestimmter genau festgelegter\nEmissionsmassenströme an staubförmigen Stoffen und an weiteren im Einzelnen in\nBezug genommenen Schadstoffen vor, die in der Anlage der Klägerin nicht erreicht\nwerden. Nach beiden Fassungen ist das Überschreiten bestimmter Abgasströme\nallein kein maßgebendes Kriterium für die Anordnung von kontinuierlichen\nMessungen.\n\n54\n\na) Die Voraussetzungen der Nr. 5.3.3 der TA Luft für die Anordnung\nkontinuierlicher Messungen liegen für die Anlage der Klägerin nicht vor. Nach\nNr. 5.3.3.1 soll grundsätzlich eine Überwachung der Emissionen relevanter Quellen\ndurch kontinuierliche Messungen gefordert werden, soweit die in Nr. 5.3.3.2\nfestgelegten Massenströme überschritten und Emissionsbegrenzungen festgelegt\nwerden. Nach Nr. 5.3.3.2 sollen die relevanten Quellen bei Anlagen mit einem\nMassenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 3 kg/h mit Messeinrichtungen\nausgerüstet werden, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der\nAbgasreinigungseinrichtung und die festgelegte Emissionsbegrenzung kontinuierlich\nzu überwachen (qualitative Messeinrichtungen); bei Anlagen mit einem\nentsprechenden Massenstrom von mehr als 3 kg/h sollen die\nMassenkonzentrationen der staubförmigen Emissionen an den relevanten Quellen\nkontinuierlich ermittelt werden.\n\n55\n\nMassenströme an staubförmigen Stoffen von mindestens 1 kg/h verursacht die\nAnlage der Klägerin nicht. Ausgehend von der maximal zulässigen\nReingaskonzentration an Staub an der Schredderentstaubung von 5 mg/m³ und\neinem maximal zulässigen Abluftstrom von 50.000 m³/h (vgl. Nr. 5.3.3.1 Abs. 1\nSatz 3 der TA Luft) ergibt sich ein Emissionsmassenstrom für Staub von 250 g/h\n(50.000 m³/h x 5 mg/m³). Hinzu kommen entsprechend ermittelte\nEmissionsmassenströme der übrigen Quellen der Anlage von insgesamt 47 g/h\n(15.000 m³/h x 2 mg/m³ + 3.400 m³/h x 5 mg/m³). Der sich daraus ergebende\nGesamtmassenstrom von 297 g/h liegt deutlich unter den in Nr. 5.3.3.2 der TA Luft\nfür die Anordnung qualitativer Messungen festgelegten Emissionsmassenströmen\nvon mindestens 1 kg/h. Erst recht wird der Massenstrom von 3 kg/h unterschritten,\ndessen Erreichen quantitative Messungen rechtfertigt.\n\n56\n\nEin erheblicher Emissionsmassenstrom liegt auch nicht unter Berücksichtigung\nvon Art und Gefährlichkeit in der Abluft enthaltener Stoffe vor. Diesem Erfordernis\nträgt Nr. 5.3.3.2 Abs. 3 der TA Luft Rechnung, indem danach kontinuierliche\nMessungen auch erfolgen sollen bei Anlagen mit staubförmigen Emissionen an\nStoffen nach den Nr. 5.2.2, 5.2.5 Klasse I oder 5.2.7 der TA Luft, wenn der\nMassenstrom das Fünffache eines der dort genannten Massenströme überschreitet.\nDas ist nach den durchgeführten und zu den Genehmigungsunterlagen\ngenommenen Emissionsmessungen nicht der Fall und zwischen den Beteiligten nicht\nstreitig. Auch im Hinblick auf die PCB-Belastung wird das Fünffache des in Nr. 5.2.5\nKlasse I der TA Luft genannten Massenstroms von 0,10 kg/h nach allen bisher\naktenkundig gewordenen Messungen bei Weitem unterschritten. Es ist auch nicht\nersichtlich, dass dieser Wert bei Berücksichtigung der diffusen Quellen der Anlage\nerreicht würde. Dieser Massenstrom ist ungeachtet des Klammerzusatzes in\nNr. 5.2.7.2 Abs. 2 der TA Luft für PCB maßgeblich, weil PCB im Verzeichnis\nkrebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe\n(TRGS 905, www.baua.de) die Einstufungen K3, RF2 und RE2 erhalten hat und damit\ngemäß Nr. 5.2.5 Abs. 6 Satz 1 Spiegelstriche 1 und 2 der TA Luft der Klasse I\nzuzuordnen ist, obwohl es im Anhang 4 nicht namentlich genannt ist. Der vom\nBeklagten angeführte Bagatellmassenstrom von 0,25 µg/h für die hochtoxischen\norganischen Stoffe Dioxine und Furane nach Nr. 5.2.7.2 Abs. 1 der TA Luft gilt nicht\nfür PCB. Allein das Bestehen des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 bzw.\nnach Nr. 5.2.7.2 Abs. 2 der TA Luft, das gegenüber dem nach Nr. 5.2.5 Klasse I der\nTA Luft einzuhaltenden Massenstrom weitergehende Anforderungen stellt, führt nach\nNr. 5.3.3.2 der TA Luft nicht dazu, dass im Hinblick auf die unbestrittene\nGefährlichkeit von PCB von einem erheblichen Emissionsmassenstrom im Sinne des\n§ 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auszugehen ist. Das Emissionsminimierungsgebot kann\ndamit allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 1\nBImSchG von Bedeutung sein.\n\n57\n\nb) Dass kontinuierliche Messungen nach den Bestimmungen der TA Luft bei der\nAnlage der Klägerin grundsätzlich nicht durchgeführt werden müssen, hat sich\ngegenüber der Vorgängerfassung der TA Luft nicht geändert. Auch die nach\nNr. 3.2.3.2 der TA Luft F. 1986 früher zugrunde zu legenden\nEmissionsmassenströme an staubförmigen Stoffen von mindestens 2 kg/h für\nqualitative Messeinrichtungen und von mindestens 5 kg/h für die kontinuierliche\nErmittlung der Massenkonzentration werden damit erheblich unterschritten. Ebenso\nwird gemäß Nr. 3.2.3.2 Abs. 3 der TA Luft F. 1986 das jeweils Fünffache der in den\nNr. 2.3, 3.1.4 oder 3.1.7 Klasse I der TA Luft F. 1986 genannten Massenströme für\ngefährliche Abgasbestandteile, die tendentiell niedriger sind als nach der TA Luft, bei\nWeitem unterschritten. \n\n58\n\nc) Liegen auch unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit der in der\nAbluft enthaltenen Stoffe bereits keine erheblichen Emissionsmassenströme vor,\nkommt es nicht mehr darauf an, ob eine Überschreitung der festgelegten\nEmissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage ausgeschlossen werden kann.\n\n59\n\n2. Die angefochtenen Nebenbestimmungen können ihre Rechtfertigung nicht in\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG finden. Das folgt schon daraus, dass der Beklagte das\nhierdurch eingeräumte Ermessen bisher nicht ausgeübt hat, weil er von einer\nBindung durch die Sollvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG F. 1998\nausgegangen ist. Unabhängig davon würden die im Laufe des gerichtlichen\nVerfahrens vom Beklagten ergänzend zur Rechtfertigung angeführten Erwägungen,\ndie vor allem auf die besondere Gefährlichkeit von PCB abstellen, allein für eine\nordnungsgemäße Ermessensausübung nicht ausreichen. Eine\nEinzelfallentscheidung müsste sich mit den weiteren Besonderheiten des Falls\nauseinandersetzen: So stammt die vorhandene PCB-Belastung ganz überwiegend\nnoch aus einer Zeit vor der Sanierung der Anlage der Klägerin. Darüber hinaus stellt\nnach Erkenntnissen des LUA vom Wind abgetragener Schredderleichtmüll und nicht\ndie Abluft der Schredderentstaubung die maßgebliche PCB-Emissionsquelle dar\n(Aktenvermerk des Beklagten vom 22. August 1996). Dementsprechend sind für die\nPCB-Belastung der Nachbarschaft nach dem Ergebnisprotokoll des Beklagten vom\n20. Oktober 2004 zumindest zu einem erheblichen Anteil Staubabwehungen aus\ndem Schrotteingangslager und sonstige diffuse Quellen verantwortlich, in Bezug auf\ndie die Klägerin bereits im Verfahren erster Instanz Verbesserungen angekündigt\nhat.\n\n60\n\nVor einer Ermessensentscheidung im Einzelfall über Anordnungen\nkontinuierlicher Messungen in der Abluft der Schredderentstaubung bedürfte es\nzudem einer näheren Prüfung, ob die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots\nfür PCB wegen der Abhängigkeit von der Zusammensetzung der Einsatzstoffe durch\nMessungen der Massenkonzentration an Staub überhaupt sinnvoll überwacht\nwerden kann und ob gegebenenfalls qualitative Messeinrichtungen (z. B.\nAbgastrübungsmessungen) oder sonstige Vorkehrungen hierfür ausreichen.\n\n61\n\nVgl. zu Möglichkeiten einer Funktionskontrolle\nvon Gewebefiltern Davids/Lange, Die TA Luft ´86,\n1986, Nr. 3.2.3.1 Anm. 161, Abs. 2 a. E.\n\n62\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist deutlich geworden, dass diese\nGesichtspunkte vom Beklagten noch nicht hinreichend in den Blick genommen\nworden sind.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen\nauch insoweit aufzuerlegen, als sich die streitigen Nebenbestimmungen auf den\nBetrieb der Anlage mit Nassabscheider bezogen. Auch insoweit lagen keine\nerheblichen Emissionsmassenströme vor, die zur Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 2\nBImSchG hätten führen können. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen\nVerfahrens verbleibt es im Ergebnis bei der im angefochtenen Urteil\nausgesprochenen Quote, weil bereits das Verwaltungsgericht für den nun erledigten\nTeil des Verfahrens von der Kostenpflicht des Beklagten ausgegangen ist. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den\n§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n64\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO\nliegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-17/8-a-728-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":22},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-17/8-a-728-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278395","retrieved":"2026-07-09 02:51:41.552982+00:00"}}