{"status":"available","doknr":"OLD278394","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0817.8A1598.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"8 A 1598/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Abänderung des angefochtenen Urteils wird die Nebenbestimmung \nunter Nr. IV.2.1 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 8. Mai 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom \n27. November 1998 insoweit aufgehoben, als sie sich auf Destillat mit der \nAbfallschlüsselnummer 55370 \"Lösemittelgemische ohne halogenierte organische \nLösemittel\" bezieht.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einem \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, in der ihr aufgegeben worden \nist, für die Entsorgung eines im Produktionsprozess ihrer Harzfabrik entstehenden \nDestillats einen Entsorgungsnachweis zu führen.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in ihrem Betrieb in N. -I. eine Harzfabrik, in der unter \nanderem neuartige Wasserklarlacke für die Automobilindustrie hergestellt werden, \ndie lösemittelhaltige Klarlacke ersetzen sollen. Um diesen Herstellungsprozess \naufnehmen zu können, beantragte sie die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der \nvorhandenen Harzfabrik. Gegenstand der Änderung war die Herstellung von jährlich \n440 t Bindemittel-Pastillen (Acrylfestharze), die wiederum für die Herstellung des in \nWasser dispergierten Pulverklarlacks verwendet werden sollten. Nach der \nvorgelegten Anlagen- und Betriebsbeschreibung wird zunächst aus dem Lösemittel \nXylol (200 t/a), Monomeren (410 t/a) und Initiatoren (TBPEH) (30 t/a) gelöstes \nAcrylatharz (640 t/a) hergestellt. Dieses wird in einer weiteren Reaktorstraße auf \n180°C erwärmt, wodurch etwa 2/3 der gesamten Xylolmenge verdampft und in einem \nDestillatauffangbehälter aufgefangen wird. Die Restmenge an Xylol wird entfernt, \nindem die Reaktorstraße unter Vakuum gesetzt wird. So entsteht eine \nAcrylatharzschmelze, die fast ausschließlich aus Festharz besteht und durch einen \nRotoformer in Tropfen zerlegt wird, die ihrerseits auf einem Kühlband zu den \nangestrebten Bindemittel-Pastillen erstarren. Die Destillate, die bei der Erwärmung \n(196 t/a) und unter Vakuum (4 t/a) jeweils entstehen, enthalten in schwankenden \nKonzentrationen durchschnittlich zu 80 % Xylol und zu 20 % Reaktions- und \nZwischenprodukte. Sie sollten nach Nr. 2.B der Anlagen- und Betriebsbeschreibung \nfür den nachfolgenden Einsatz als Ersatzbrennstoff in Container abgeleitet und den \nLagerbereichen des Energieversorgungszentrums bzw. einem gleichwertigen Einsatz \n(intern oder auch extern) zugeführt werden. In einem ergänzenden zu den \nGenehmigungsunterlagen genommenen Schreiben vom 20. Februar 1998 \nverdeutlichte die Klägerin, momentan sei ausschließlich eine Verwendung des \nDestillats in ihrem Werk vorgesehen. Eine externe Verwendung sei derzeit nicht \nbeabsichtigt. Unter den Antragsangaben zu den Rest- und Abfallstoffen legte die \nKlägerin in Bezug auf die Lösemitteldestillate dar, die vorgesehene Art der \nLackherstellung spare gegenüber konventioneller Lackproduktion, auch bei \nthermischer Verwertung der Destillate, erhebliche Mengen an Lösemitteln ein. \nMittelfristige Ziele seien ein Recycling der Destillate und weitergehend die \nEntwicklung eines Fertigungsprozesses ohne Destillatabfälle.\n\n4\n\nDer Beklagte erteilte der Klägerin am 8. Mai 1998 die begehrte \nÄnderungsgenehmigung. Sie enthielt unter Nr. IV.2.1 die folgende \nNebenbestimmung:\n\n5\n\n\"Für die Entsorgung der bei der Produktion anfallenden besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfälle - Destillat [...] - mit den \nAbfallschlüsselnummern\n\n6\n\nASN 59703 Destillationsrückstände, lösemittelhaltig\n (ohne halogenierte organische Lösemittel)\n[...]\n\n7\n\nist nach § 3 Nachweisverordnung - NachwV - vom 10.09.1996 (BGBl. I \nS. 1382) der Entsorgungsnachweis zu führen.\nSofern die Entsorgung in der betriebseigenen Rückstandsverbrennungsanlage \nerfolgt, ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung anstatt über den \nEntsorgungsnachweis über das der Bezirksregierung Münster vorzulegende \nAbfallwirtschaftskonzept und die Abfallbilanz gemäß §§ 44, 47 i.V.m. §§ 19, 20 \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - vom 27.09.1994 (BGBl. I \nS. 2705) zu erbringen.\"\n\n8\n\nMit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Einstufung des \nLösemitteldestillats als Abfall unter der Abfallschlüsselnummer (ASN) 59703 und \nbegehrte die Streichung des Worts \"Destillat\" sowie des nachfolgenden Passus \"ASN \n59703 Destillationsrückstände, lösemittelhaltig (ohne halogenierte organische \nLösemittel)\" in der Nebenbestimmung Nr. IV.2.1. In erster Linie beanstandete sie, \ndass das Lösemitteldestillat als Abfall und nicht als Produkt angesehen worden sei. \nFür die Einstufung als Produkt sei maßgeblich, ob für die fragliche Substanz ein \nunmittelbarer Verwendungszweck ohne eine weitere, für die beabsichtigte Nutzung \nuntypische Aufarbeitung vorgesehen sei. Hier sei ein entsprechender Einsatz im \nEnergieversorgungszentrum geplant, weil eine unmittelbare Verwendung im Bereich \nder Lackproduktion ausscheide. Ergänzend beanstandete die Klägerin, das \nLösemitteldestillat müsse, wenn es als Abfall angesehen werden könne, unter eine \nandere ASN, nämlich die ASN 55370 \"Lösemittelgemische ohne halogenierte \norganische Lösemittel\", gefasst werden. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. November 1998 ersetzte die \nBezirksregierung Münster die ASN 59703 \"Destillationsrückstände, lösemittelhaltig \n(ohne halogenierte organische Lösemittel)\" in der angefochtenen Nebenbestimmung \nNr. IV.2.1 durch die ASN 55370 \"Lösemittelgemische ohne halogenierte organische \nLösemittel\". Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück, weil sie die \nbei der Acrylatharzsynthese anfallenden Lösemitteldestillate als Abfall und nicht als \nProdukt ansah. Dabei stellte sie in erster Linie darauf ab, dass die \nLösemitteldestillate im Produktionsprozess unvermeidbar anfielen, ohne dass der \nZweck der Anlage darauf ausgerichtet sei. Sie seien zudem verunreinigt, weshalb sie \nnicht erneut bei der Produktion eingesetzt werden könnten.\n\n10\n\nMit ihrer am 23. Dezember 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst \nbegehrt, die Nebenbestimmung Nr. IV.2.1 des Genehmigungsbescheids vom 8. Mai \n1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. November 1998 insoweit \naufzuheben, als dort eine Auflage betreffend Abfälle - Destillat - mit der ASN 59703/ \nASN 55370 enthalten sei. Sie hat ergänzend zu ihrem Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren im Wesentlichen vorgetragen: Der Produktionsprozess \nverändere das Lösemittel nicht in seiner chemischen Zusammensetzung; die in den \nDestillaten enthaltenen Restmonomere und Initiatorspaltprodukte stünden deshalb \nihrer weiteren Verwendung als Lösemittel in der Produktion nicht entgegen. Hierfür \nkönne sie die Destillate veräußern und beachtliche Erlöse erzielen; ihr lägen \nentsprechende Kaufangebote vor. Sie selbst beabsichtige keine Wiederverwendung, \nweil diese mit den mitunter hohen Qualitätsanforderungen an die Autolackherstellung \nnicht vereinbar sei. Derzeit sei der Einsatz des Destillats als Ersatzbrennstoff, durch \nden teure Primärbrennstoffe eingespart würden, ökonomisch sinnvoller als die \nVeräußerung zur Herstellung von Lack- und Lösemittelgemischen. Daher sei der \nZweck der Produktion auch auf die Herstellung des Destillats als Brennstoff-\nNebenprodukt ausgerichtet. Im Übrigen hat die Klägerin umfangreich und in \nAuseinandersetzung mit jüngerer Rechtsprechung des EuGH dargelegt, weshalb sie \ndas Destillat unter diesen Umständen nicht als Abfall ansieht. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung der \nNr. IV.2.1 des Genehmigungsbescheids vom 8. Mai \n1998 sowie des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 27. November 1998 \nzu verpflichten, die Genehmigung zur wesentlichen \nÄnderung der Harz-Fabrik und zum Betrieb der \ngeänderten Anlage gemäß dem Antrag vom \n16. Oktober 1997 ohne das Erfordernis eines \nEntsorgungsnachweises im Sinne der Nr. IV.2.1 \nSätze 1 und 2 des Genehmigungsbescheids für das \nbei der Produktion von Bindemittel-Pastillen \nanfallende Lösemittel zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat vertiefend begründet, weshalb er die streitigen verunreinigten Lösemittel als \nAbfall ansieht, und insbesondere die Ansicht vertreten, ihre Wiederverwertung und \nihr positiver Marktwert schlössen diese Beurteilung nicht aus.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit Urteil vom 23. Januar \n2004 abgewiesen. Es hat die angefochtene Nebenbestimmung als \nInhaltsbestimmung angesehen, weil sich die dem Abfallrecht zugehörigen \nNachweispflichten nach der Nachweisverordnung als Pflichten der Betreiber \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen darstellten. Die Klägerin könne nicht die Erteilung \neiner Genehmigung ohne eine solche Nachweisverpflichtung beanspruchen. Die \nLösemittelrückstände seien besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der \nNachweisverordnung. Sie unterfielen der ASN 08 01 11 \"Farb- und Lackabfälle aus \nHerstellung, Zubereitung, Vertrieb, Anwendung und Entfernung von Farben und \nLacken, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten\". Sie \nseien Abfall, weil sie unter die in Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführte Gruppe Q 16 \n\"Stoffe oder Produkte aller Art\" fielen und die Klägerin sich ihrer entledigen wolle. Der \nWille zur Entledigung sei anzunehmen, weil das abgestrippte Lösemittel bei der \nHerstellung von Stoffen oder Erzeugnissen anfalle, ohne dass der Zweck der \nHerstellung nach Auffassung des Erzeugers unter Berücksichtigung der \nVerkehrsanschauung hierauf gerichtet sei. Es sei insbesondere kein Nebenprodukt. \nDen Antragsunterlagen lasse sich entnehmen, dass Zweck der Anlage nicht die \nHerstellung des Destillats sei: Dies habe nur eine Hilfsmittelfunktion im \nProduktionsprozess und sei unter den Rest- und Abfallstoffen aufgeführt. Zudem \ngebe es hierfür keinen Produktnamen oder Qualitätsnormen, wie sie für Produkte \ntypisch seien. Auch würde das Destillat nicht mehr anfallen, wenn die Klägerin den \nLack ohne Lösemittel herstellen könnte, was sie selbst als wichtiges Entwicklungsziel \nansehe. Schließlich sei das Destillat kein Ersatzbrennstoff, weil die günstige \nVerwertungsmöglichkeit im Betrieb, nicht aber ein Heiz- oder Preisvorteil gegenüber \nPrimärbrennstoffen im Vordergrund stehe.\n\n17\n\nAuf den Antrag der Klägerin ist die Berufung mit Beschluss vom 24. Januar 2005 \nzugelassen worden.\n\n18\n\nMit der Berufung beanstandet die Klägerin: Das angefochtene Urteil setze sich \nnicht mit einschlägigen aktuellen Entscheidungen des EuGH zur Abgrenzung \nzwischen Produkt und Abfall auseinander, sondern stelle auf Abgrenzungskriterien \naus einem unverbindlichen und zudem überholten Entwurf eines Papiers der \nLänderarbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA - aus dem Jahr 1997 ab. Unter anderem \nhabe der EuGH kürzlich entschieden, ein im Produktionsverfahren gewonnener Stoff, \ndessen Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des \nGewinnungsverfahrens gewiss sei, sei kein Abfall. Davon sei auszugehen, wenn die \nWiederverwendung einen wirtschaftlichen Vorteil bringe. Das abgestrippte Lösemittel \nwerde in der Produktion gezielt als Nebenerzeugnis hergestellt, um es für den neuen \nVerwendungszweck als Brennstoff zu gewinnen und dadurch Primärbrennstoffe \neinzusparen. Die baldige Wiederverwendung für diesen Zweck sei gewiss und \nwirtschaftlich vorteilhaft.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die \nNebenbestimmung Nr. IV.2.1 des \nGenehmigungsbescheids des Beklagten vom 8. Mai \n1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 27. November 1998 \ninsoweit aufzuheben, als sie sich auf Destillat mit der \nAbfallschlüsselnummer ASN 55370 \n\"Lösemittelgemische ohne halogenierte organische \nLösemittel\" bezieht.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr wiederholt im Kern sein bisheriges Vorbringen und legt ergänzend dar, dass \ndieses durch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des EuGH nicht in \nFrage gestellt werde. Das Destillat unterscheide sich von den Stoffen, die \nGegenstand der entschiedenen Fälle gewesen seien. Es sei insbesondere kein \nRegelbrennstoff. Im Übrigen sei wegen der schwankenden Anteile an \nVerunreinigungen zweifelhaft, ob es ohne Weiteres als Lösemittelprodukt auf den \nMarkt gebracht werden könne. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei \nHefter) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).\n\n27\n\nI. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO \nstatthaft. Denn die der Klägerin in der streitigen Nebenbestimmung Nr. IV.2.1 \nauferlegte Nachweispflicht für Destillat stellt ein vom Genehmigungsgegenstand \n- wesentliche Änderung und Betrieb der geänderten Harzfabrik - unabhängiges \neigenständiges Handlungsgebot bezogen auf das in der Produktion entstehende \nDestillat dar. Die Nachweispflicht bezieht sich gerade nicht unmittelbar auf den \nBetrieb der genehmigten Anlage. Die Klägerin macht der Sache nach geltend, die \nGenehmigung hätte rechtmäßig ohne die Nebenbestimmung erlassen werden \nmüssen, ohne dass dies von vornherein auszuschließen ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 \n- 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 \n= UPR 2001, 148; OVG NRW, Urteile vom \n10. Dezember 1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR \n2000, 671, vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, \nNWVBl. 2002, 229 m.w.N., und vom 19. Mai 2005 - 8 \nA 2228/03 -.\n\n29\n\nII. Die Klage ist auch begründet, weil die streitgegenständliche Nebenbestimmung, \nsoweit sie mit der Klage angegriffen worden ist, rechtswidrig ist und die Klägerin in \nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nNebenbestimmung ist derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 27. November 1998. Gemäß dem insofern \nmaßgeblichen materiellen Recht richtet sich die Beurteilung einer gegen eine \nNebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid \ngerichteten Anfechtungsklage regelmäßig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung. Von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall \nabzuweichen, besteht kein Anlass. \n\n31\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, \nUrteile vom 25. Oktober 2001, a.a.O., und vom \n19. Mai 2005, a.a.O.\n\n32\n\nAls Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung Nr. IV.2.1 kommt danach § 12 Abs. 1 \ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der \nFassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I \nS. 3178) - BImSchG F. 1998 - in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. mit Auflagen verbunden werden, \nsoweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten \nGenehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. \n\n33\n\nNach § 6 Abs. 1 BImSchG F. 1998 ist eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer \naufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden \n(Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes \nder Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zur \nSicherstellung keiner dieser Voraussetzungen bedarf es der streitgegenständlichen \nNachweispflicht für Destillat. \n\n34\n\n1. Die Klägerin muss den ihr nach § 46 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 oder § 47 \nAbs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der hier maßgeblichen \nFassung der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I \nS. 2455) - KrW-/AbfG F. 1998 - aufgegebenen Nachweis schon deshalb weder im \nRahmen der Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 1998 noch im \nZusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG F. 1998 führen, weil das Destillat kein \nAbfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG F. 1998 ist. Nach dieser Vorschrift \nsind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten \nGruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt (a), entledigen will (b) oder \nentledigen muss (c). Diese Begriffsbestimmung entspricht wörtlich dem Abfallbegriff \nnach Art. 1 a) der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG L \n194 S. 39) in der Fassung der Entscheidung 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG \nL 135 S. 32) - RL 75/442 -, so dass der nationale Abfallbegriff entsprechend dem \ngemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff auszulegen ist.\n\n35\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 \n- C-37/92 -, Slg. 1993, I-4975 (4978); Geiger, \nEUV/EGV, 4. Aufl. 2004, EGV Art. 249 Rn. 13.\n\n36\n\na) Die Klägerin entledigt sich nicht des Destillats. Nach § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG \nF. 1998 liegt eine Entledigung unter anderem dann vor, wenn der Besitzer \nbewegliche Sachen einer Verwertung oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs \nII zuführt. Dass das Destillat, das zumindest unter die Abfallgruppe Q 16 des \nAnhangs I fällt (Stoffe oder Produkte aller Art), einem Verwertungsverfahren in \ndiesem Sinne zugeführt wird (R 9: Verwendung als Brennstoff oder andere Mittel der \nEnergieerzeugung), ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und unterliegt \nkeinem Zweifel. Gleichwohl ist ein Stoff einer in Anhang I genannten Stoffgruppe in \neuroparechtskonformer Auslegung nicht allein deshalb Abfall, weil er einem in \nAnhang II genannten Verwertungsverfahren zugeführt wird. \n\n37\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004 \n- C-457/02 -, vom 15. Januar 2004 - C-235/02 -, Slg. \n2004, S. I-1005, vom 11. September 2003 \n- C-114/01 -, Slg. 2003, I-8725, und vom 18. April \n2002 - C-9/00 -, Slg. 2002, I-3533.\n\n38\n\n§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG F. 1998 lässt gerade die Frage offen, ob ein Stoff, der einem \nVerfahren nach Anhang II.B zugeführt wird, ein wiederverwendbares Erzeugnis oder \nAbfall zur Verwertung ist, obwohl nach den Erwägungsrichtlinien der \nAbfallrahmenänderungsrichtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 (ABl. L 78 S. 32) \ndie Entstehung von Abfällen durch Förderung wiederverwertbarer und \nwiederverwendbarer Erzeugnisse begrenzt werden soll. Auch nach Auffassung der \nBundesregierung basiert der auf dem gemeinschaftsrechtlichen Abfallkonzept \nberuhende deutsche Abfallbegriff auf der grundlegenden Unterscheidung zwischen \nProduktions- und Produktbereich (Wirtschaft), Kreislaufwirtschaft und \nAbfallbeseitigung.\n\n39\n\nVgl. Gesetzentwurf und Gegenäußerung der \nBundesregierung, BT-Drs. 12/5672, S. 2 und \n114.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich die Zweckbestimmung für einen Stoff als \nwichtiges Abgrenzungskriterium zwischen Produkt bzw. Erzeugnis und Abfall. Auf die \nZweckstimmung stellt auch § 3 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG F. 1998 ab, der in diesem \nZusammenhang ergänzend heranzuziehen ist, weil auch das Gemeinschaftsrecht \nkein konkretes Kriterium dafür vorgibt, wann ein Besitzer sich eines bestimmten \nStoffs entledigt und wann er es als Erzeugnis verwendet oder veräußert.\n\n41\n\nVgl. Gassner, AöR 123 (1998), S. 201 (215 f.); \nFluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und \nBodenschutzrecht, § 3 KrW-/AbfG Rn. 125 und 127; \nBreuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, \n§ 3 KrW-/AbfG Rn. 81; siehe hierzu auch EuGH, \nUrteile vom 11. November 2004, a.a.O., und vom \n18. April 2002, a.a.O.\n\n42\n\nDanach ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Sachen anzunehmen, die \nbei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen \noder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der \njeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist (Nr. 1), oder deren ursprüngliche \nZweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer \nVerwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (Nr. 2). Gemäß Satz 2 ist für die \nBeurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers \nunter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. \n\n43\n\nBei der Ermittlung der Zweckbestimmung sind ferner die in der Rechtsprechung \ndes EuGH aus dem Zweck der RL 75/442 und der Bedeutung des Begriffs \"sich \nentledigen\" entwickelten Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Danach gibt es keine \nRechtfertigung dafür, ihr Nebenerzeugnisse zu unterwerfen, die wirtschaftlich einen \nnicht unerheblichen Warenwert haben und deren Wiederverwendung nicht nur \nmöglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des \nGewinnungsverfahrens gewiss ist. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht \nmehr als Last betrachtet werden, derer sich der Besitzer zu entledigen sucht, \nsondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten, auf deren Gewinnung die jeweilige \nHerstellungshandlung auch ausgerichtet ist.\n\n44\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, \na.a.O., und vom 15. Januar 2004, a.a.O.\n\n45\n\nDabei ist es unerheblich, ob das Nebenerzeugnis zwangsläufig oder erst nach \nergänzender Behandlung entsteht.\n\n46\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004, \na.a.O.\n\n47\n\nFür die Sicherheit der Wiederverwendung ist auch nicht entscheidend, ob das \nNebenerzeugnis einer andersartigen oder derselben Verwendung wie das \nHaupterzeugnis zugeführt wird.\n\n48\n\nVgl. Jacobj, AbfallR 2004, 90 (91).\n\n49\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das im Produktionsprozess der Klägerin \nentstehende Destillat als ein Nebenerzeugnis dar, auf dessen Herstellung der \nProduktionsprozess (auch) ausgerichtet ist (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG F. \n1998) und für das mit Entfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung unmittelbar ein \nneuer Verwendungszweck vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG F. \n1998). Das ergibt sich aus Folgendem: Das Destillat soll als Ersatzbrennstoff mit \neinem hohen Heizwert, der dem von leichtem Heizöl vergleichbar ist, ohne weitere \nVerarbeitung in vollem Umfang für die im Betrieb der Klägerin ebenfalls stattfindende \nund erforderliche Energieversorgung - aus der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG \nF. 1998 für den subjektiven Abfallbegriff maßgeblichen Sicht der Klägerin - wie ein \nPrimärbrennstoff verwendet werden. Denn die Verbrennung ist nach dem Ergebnis \nder im Genehmigungsverfahren erfolgten Prüfung trotz der vorhandenen \nVerunreinigungen - nach Darstellung der Vertreter der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung, der die Vertreter des Beklagten insoweit zugestimmt haben - auch \nohne Einsatz der Abgasreinigungseinrichtung zugelassen und unbedenklich, so dass \ngerade keine Verbrennung \"als Abfall\" erfolgt. Die Verbrennungseigenschaften des \nDestillats sind damit bei dem zulässigen Einsatz in der \nRückstandsverbrennungsanlage der Klägerin denen von hochwertigen \nPrimärbrennstoffen vergleichbar. Deshalb entspricht der wirtschaftliche Wert des \nDestillats für die Klägerin den ersparten erheblichen Kosten für Primärbrennstoffe. \nAngesichts dieses Werts liegt die vollständige unmittelbare Wiederverwendung so \nsehr im Interesse der Klägerin, dass sie als gewiss anzusehen ist und das Destillat \nnicht als Last bezeichnet werden kann, deren sich die Klägerin entledigt oder \nentledigen will. Dass das Xylol vor dem Einsatz im Produktionsprozess einen noch \ndeutlich höheren Wert hatte, ist für diese Beurteilung nicht von Belang.\n\n50\n\nAuch die Verkehrsanschauung gebietet es nicht, das Destillat trotz der \nsichergestellten Wiederverwendung deshalb als Abfall anzusehen, weil es kein für \nnicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen zugelassener Regelbrennstoff im \nSinne von § 3 Abs. 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - \n1. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I \nS. 490) und kein in Nr. 1.2 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) und der Änderung durch die \nVerordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) genannter Brennstoff für \ngenehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen ist. Denn die Klägerin verfügt gerade \nüber eine genehmigte Feuerungsanlage, in der das Destillat als Ersatzbrennstoff \neingesetzt werden darf, auch ohne dass es näheren Produktanforderungen oder \neiner spezifischen Qualitätssicherung unterliegt. Dass die Klägerin diese \nVerwendungsmöglichkeit nutzen möchte, ist legitim und deshalb der Beurteilung \nihres Herstellungs- und Verwendungswillens zugrunde zu legen, ohne dass eine \nKorrektur unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsanschauung angezeigt wäre.\n\n51\n\nDas Destillat als gebrauchtes und für den vorgesehenen Verwendungszweck \nnoch gebrauchsfähiges Nebenerzeugnis anzusehen, wird nicht dadurch in Zweifel \ngezogen, dass es unter 8.3 der Antragsunterlagen als Rest- und Abfallstoff \nbezeichnet worden ist, zumal die Klägerin das anfallende Destillat auf Formular 3 \nunter Nr. 2.2 ausdrücklich auch auf der Produktseite aufgeführt hat. \n\n52\n\nEine andere Einschätzung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die \nKlägerin langfristig eine Produktion ohne Lösemittel anstrebt oder andere \nVerwendungsmöglichkeiten für sich nicht ausschließt. Für die Frage, ob die \nHerstellung auch auf Gewinnung des Destillats ausgerichtet ist, ist allein auf den \nderzeit genehmigten Fertigungsprozess und die derzeit vorgesehene Verwendung \nals Ersatzbrennstoff abzustellen. Es kommt weder auf langfristige Entwicklungsziele \nnoch darauf an, dass sich die Verwendungsabsichten der Klägerin eines Tages \nändern können. Unter veränderten Umständen bedarf es einer erneuten Beurteilung \nder Abfalleigenschaft. Aktuell profitiert die Klägerin so erheblich von der Verwendung \ndes Destillats, dass es sich bei wertender Betrachtung als Nebenerzeugnis \ndarstellt.\n\n53\n\nb) Die Klägerin will sich des Destillats auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 \nKrW./AbfG F. 1998 entledigen. Das ergibt sich im Einzelnen aus den oben unter a) \ndargelegten Ausführungen.\n\n54\n\nc) Da die vorgesehene Verwendung unter Sicherheits- und \nUmweltschutzgesichtspunkten unbedenklich ist, was zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist, muss sich die Klägerin auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG \nF. 1998, dem die Rechtsprechung des BVerwG zum objektiven Abfallbegriff des \nAbfallentsorgungsgesetzes zugrunde liegt, \n\n55\n\nvgl. BT-Drs. 12/7284, S. 12 unter Hinweis auf die \nUrteile des BVerwG vom 24. Juni 1993 - 7 C 11.92 \nund 7 C 10.92 -, BVerwGE 92, 353 bzw. 359,\n\n56\n\ndes Destillats entledigen. Das ihm innewohnende Gefährdungspotential kann bereits \nmit Mitteln des Immissionsschutzrechts ausgeschlossen werden. \n\n57\n\nVgl. Bericht des Umweltausschusses, \nBT-Drs. 12/7284, S. 12 f.\n\n58\n\nDiese Einschätzung entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des EuGH zum \ngemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff, wonach ein als Nebenerzeugnis hergestelltes \nProdukt nicht deshalb Abfall ist, weil seine Verwendung unter besonderen \nVorsichtsmaßnahmen für die Umwelt erfolgen muss. \n\n59\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004, a.a.O., \nRn. 46 i.V.m. Rn. 39.\n\n60\n\n2. Selbst dann, wenn das streitige Destillat als besonders überwachungsbedürftiger \nAbfall anzusehen wäre, könnte der Klägerin die Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1, \n§ 42 Abs. 1 und 2 oder § 47 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 \nKrW-/AbfG F. 1998 nicht im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nauferlegt werden. Auch wenn die Klägerin im Sinne dieser Vorschriften \nnachweispflichtig wäre, wäre die dies festlegende Bestimmung im \nGenehmigungsbescheid nicht zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen \nerforderlich, § 12 Abs. 1 BImSchG F. 1998. \n\n61\n\na) Insbesondere diente diese Bestimmung auch dann nicht dazu, die Erfüllung \nder in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 1998 geregelten Pflicht zur ordnungsgemäßen \nVerwertung oder Beseitigung sicherzustellen. § 9 Satz 1 KrW-/AbfG F. 1998 \nbestimmt, dass sich die Betreiberpflichten in Bezug auf Abfälle nach den Vorschriften \ndes BImSchG richten. Zwar ist das Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwertung \nund Beseitigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 1998 Einfallstor für \nstoffbezogene abfallrechtliche Anforderungen in das Recht der \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG F. 1998, soweit diese beim \nBetrieb der Anlage zu beachten sind und einen Bezug zu ihr haben. \n\n62\n\nVgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und \nBodenschutzrecht, a.a.O., § 9 KrW-/AbfG Rn. 91, \n157; ders., DVBl. 1997, 463 (466 f., 468 f.); \nRebentisch, NVwZ 1997, 417 (420); ähnlich Paetow, \nin: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 9 \nRn. 9.\n\n63\n\nJedoch betrifft die hier streitige Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 \noder § 47 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG F. 1998 \nnicht die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 1998 geregelte Pflicht zur \nordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung. Ob eine Verwertung \nordnungsgemäß ist, richtet sich nach den §§ 4 bis 6 KrW-/AbfG F. 1998; ob eine \nAbfallbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt, richtet \nsich nach den §§ 10 ff. KrW-/AbfG F. 1998. \n\n64\n\nDie der Klägerin aufgegebene Nachweisführung über Entsorgungsnachweise im \nSinne von § 3 NachwV ist demgegenüber Teil des in den §§ 40 ff. KrW-/AbfG \nF. 1998 im Einzelnen geregelten Nachweisverfahrens, das ein abgestuftes \nÜberwachungssystem für die Abfallwirtschaftsbehörden darstellt, um ihnen eine \neffektive Überprüfung zu ermöglichen, ob Abfälle im Sinne der genannten \nVorschriften ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2005 \n- 8 A 2228/03 -; VG Minden, Urteil vom \n24. September 2003 - 11 K 2518/02 -, NVwZ-RR \n2004, 831 (834).\n\n66\n\nAuch die Pflichten zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen \nreichen als interne Planungsinstrumente eines Abfallerzeugers über die in § 5 Abs. 1 \nNr. 3 BImSchG F. 1998 geregelte Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung oder \nBeseitigung von Abfällen hinaus.\n\n67\n\nDie Nachweispflicht und die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten \nund -bilanzen sind nur gemäß § 9 Satz 2 KrW-/AbfG F. 1998 unberührt bleibende \nsonstige abfallwirtschaftsrechtliche Pflichten des Anlagenbetreibers. Ob ihnen genügt \nwird, ist deshalb für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 \nNr. 3 BImSchG F. 1998 unerheblich. \n\n68\n\nb) Wenn das Destillat besonders überwachungsbedürftiger Abfall wäre, wäre die \nstreitgegenständliche Nebenbestimmung - soweit sie angefochten ist - auch nicht zur \nEinhaltung von Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im \nSinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG F. 1998 erforderlich. \n\n69\n\nDie Einhaltung von Pflichten nach anderen Vorschriften kann einem Betreiber in \nder den Betrieb einer Anlage zulassenden Genehmigung nur aufgegeben werden, \nwenn sie anlagenbezogen sind.\n\n70\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 6 Rn. 10; \nWasielewski, in: GK-BImSchG, § 6 Rn. 13.\n\n71\n\nDie abfallrechtliche Nachweisführung im Sinne der Nachweisverordnung ist ebenso \nwenig anlagenbezogen wie die Pflicht zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts \noder einer Abfallbilanz. \n\n72\n\nFür die Nachweispflicht im Sinne der §§ 46 und 43 KrW-/AbfG F. 1998 folgt dies \nschon daraus, dass es gemäß den §§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 47 Abs. 1 Satz 2 KrW-\n/AbfG F. 1998 keines entsprechenden Nachweises bedarf, soweit Abfälle in eigenen \nAnlagen verwertet oder beseitigt werden. Damit bezieht sich das \nNachweiserfordernis nur auf Abfälle, die die Anlage verlassen und die außerhalb der \nAnlage verwertet oder beseitigt werden sollen. Im Hinblick auf eine solche externe \nEntsorgung fehlt es an dem erforderlichen Anlagenbezug, so dass dem \nAnlagenbetreiber als solchem insoweit kein Entsorgungsnachweis nach § 3 NachwV \nabverlangt werden kann. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember \n1998 - 20 B 1388/98 -, NVwZ-RR 1999, 731.\n\n74\n\nAnlagenbezogen muss der Anlagenbetreiber lediglich alle erforderlichen \nVorbereitungen treffen um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen \nVorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit beseitigt werden können.\n\n75\n\nVgl. BR-Drs. 674/00, S. 118; BT-Drs. 14/4599, \nS. 127 auch zur hier maßgeblichen Rechtslage.\n\n76\n\nDie Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen im Sinne \nder §§ 19 und 20 KrW-/AbfG F. 1998, die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG F. \n1998 die Nachweise nach der Nachweisverordnung ersetzen, soweit Abfälle \nanlagenintern verwertet werden, stellt sich gleichfalls nicht als anlagenbezogene \nPflicht dar, weil sie anders als die Nachweispflicht nach den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG \nF. 1998 nicht dem Betreiber der Anlage obliegt, sondern dem Abfallerzeuger. Damit \nist für die Konzeptpflicht nicht auf einzelne Anlagen, sondern auf sämtliche Standorte \neines Abfallerzeugers abzustellen, an denen Abfälle anfallen, auch wenn ein \npflichtiger Erzeuger gemäß § 7 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung \nvom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, ber. BGBl. 1997 I S. 2862) - AbfKoBiV - \nfür jeden Standort, an dem Abfälle anfallen, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen \nhat. \n\n77\n\nVgl. Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., \n§ 19 Rn. 10.; Spoerr, in: Jarass/Ruchay/ \nWeidemann, a.a.O., § 19 KrW-/AbfG Rn. 32 ff., insb. \nRn. 34.\n\n78\n\nAuch wenn Anlagenbetreiber und Abfallerzeuger identisch sind, obliegen dem \nAnlagenbetreiber nicht als solchem die einem Abfallerzeuger auferlegten Pflichten \nzur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, so dass diese Pflichten \nnicht den erforderlichen Bezug zur Anlage haben.\n\n79\n\nVgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und \nBodenschutzrecht, a.a.O., § 9 KrW-/AbfG \nRn. 159.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 \nZPO.\n\n81\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-17/8-a-1598-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-17/8-a-1598-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278394","retrieved":"2026-07-09 02:51:41.457760+00:00"}}