{"status":"available","doknr":"OLD278393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0817.7B1288.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"7 B 1288/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die \nEntscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt \nsich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. März 2005 \nzur Dachaufstockung des Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung X. , \nFlur 4, Flurstücke 963 und 1031 (O.-----straße 38 in L. ) mit die Antragsteller \nschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts \nunvereinbar ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat \nzur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug nimmt, im Einzelnen zutreffend \nausgeführt, weshalb das Vorhaben der Beigeladenen mit bauordnungsrechtlichen \nAbstandanforderungen vereinbar ist, namentlich an den auf dem Grundstück der \nAntragsteller grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen stehenden Baukörper \nangebaut werden darf.\n\n5\n\nZum Beschwerdevorbringen ist Folgendes anzumerken: Die Antragsteller halten \nes für überprüfungsbedürftig, ob jede bauliche Anlage ungeachtet ihrer Nutzung (und \nGröße) schon dann eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung im Sinne des § 6 \nAbs. 1 Satz 2 b BauO NRW zu ersetzen vermag, wenn sie im Grenzbereich \nabstandrechtlich nicht zulässig ist. Zu fordern sei vielmehr ein Grenzanbau, der einer \nHauptnutzung dient. Die Ansicht, es müsse sich bei dem anbaufähigen Grenzanbau \num eine Hauptnutzung handeln, teilt der Senat jedoch nicht in der von den \nAntragstellern vertretenen umfassenden Sichtweise. \n\n6\n\nGädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, (10. Auflage) nimmt an den von den \nAntragstellern zitierten Stellen der Kommentierung (§ 6 Rdnr. 122 und 166) zur \nBegründung seiner Ansicht, anbaufähig sei nur eine Hauptnutzung, auf den \nBeschluss des 10. Senats vom 28. Juni 2000 - 10 B 906/00 - Bezug. Dort hat der \n10. Senat (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 7. Senats des \nOberverwaltungsgerichts, vgl. z. B. Beschluss vom 6. November 1998 - 7 B \n2057/98 -) ausgeführt, § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW erfasse nur die Fälle, in denen \neine geschlossene Bauweise jedenfalls planungsrechtlich zulässig ist und erlaube \ndeshalb das Bauen ohne Grenzabstand, wenn auf dem konkreten Grundstück eine \nSituation geschaffen werden solle, die der einer geschlossenen Bauweise entspricht. \nDas sei nur dann sichergestellt, wenn das an der Grenze bereits bestehende \nGebäude für die geschlossene Bauweise aussagekräftig ist und es sich gerade nicht \num ein Gebäude handelt, dass an der Grenze auch in offener Bauweise zulässig ist. \nEin Gebäude ist jedoch nicht erst dann für die geschlossene Bauweise \n\"aussagekräftig\", wenn es sich um ein Gebäude mit einer Hauptnutzung handelt. \nDies folgert Gädtke/Temme/Heintz, aaO, \"im Umkehrschluss\" daraus, dass sich die \ngeschlossene Bauweise nur auf Gebäude der Hauptnutzung beziehe. Darauf kommt \nes im vorstehenden Zusammenhang jedoch nicht an. Ob nach planungsrechtlichen \nVorschriften ein Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf, beurteilt sich \nnach den für das Baugrundstück geltenden planungsrechtlichen Vorschriften. Ergibt \ndie bauplanungsrechtliche Prüfung, dass auf dem Baugrundstück ohne \nGrenzabstand gebaut werden darf, besteht die entsprechende \nbauplanungsrechtliche Berechtigung grundsätzlich ungeachtet der Frage, wie sich \ndie bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück darstellt. Beispielsweise kann die \nPrüfung, welche Bauweise sich aus der Bebauung der näheren Umgebung im Sinne \ndes § 34 Abs. 1 BauGB ableitet, zu einem Ergebnis führen, das sich allein aus der \nBebauungssituation des Nachbargrundstücks nicht ableiten lässt. Etwa kann die \nBeurteilung anhand der maßgebenden Umgebungsbebauung zu dem Ergebnis \nführen, eine Bebauung mit oder ohne Grenzabstand ist zulässig, während das \nNachbargrundstück selbst beidseitig grenzständig oder beidseits mit Grenzabstand \nbebaut ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW geht daher insoweit über die sich aus \ndem Bauplanungsrecht ergebenden Anforderungen hinaus, als nicht nur \nvorausgesetzt wird, dass der Bauherr die für sein Grundstück geltenden \nbauplanungsrechtlichen Anforderungen einhält - die im vorliegenden Fall den \nGrenzanbau erlauben -, sondern weitergehende Anforderungen \nbauordnungsrechtlicher Art im Hinblick auf die Gegebenheiten auf dem \nNachbargrundstück stellt. Diese müssen daher nicht bauplanungsrechtlichen \nAnforderungen für eine Bebauung in geschlossener Bauweise entsprechen, sondern \nerschöpfen sich nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW darin, dass \nöffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne \nGrenzabstand gebaut wird. Dieser Sicherung haben die mit Bausachen befassten \nSenate des Oberverwaltungsgerichts, wie dargelegt, eine hinreichend \naussagekräftige, mit anderen Worten gewichtige Bebauung auf dem \nNachbargrundstück gleichgestellt. Sie haben nicht verlangt, es müsse sich um ein \nGebäude mit einer Hauptnutzung handeln. Dass es sich bei der auf dem Grundstück \nder Antragsteller vorhandenen baulichen Anlage um eine für eine Anbausicherung \nhinreichend gewichtige Anlage handelt, hat das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Insoweit ergeben sich aus dem \nBeschwerdevorbringen der Antragsteller keine Gesichtspunkte, auf die der Senat \nkonkret einzugehen hätte (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).\n\n7\n\nDas auf dem Grundstück der Antragsteller grenzständig zum Grundstück der \nBeigeladenen stehende Gebäude ist angesichts seiner Dimensionen geeignet, als \nAnbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW zu dienen. Auf die \nweitergehenden allgemeinen Erwägungen der Antragsteller zu anderen Fallgruppen kommt es \nhier daher nicht entscheidungserheblich an. Die Antragsteller fürchten, eine massive bauliche \nVerdichtung könne eintreten, würde eine bauliche Nebennutzung als Anbausicherung \nausreichend angesehen. Diese Befürchtung teilt der Senat jedenfalls insoweit nicht, als ihr die \nEinschätzung zugrundeliegt, die mögliche bauliche Verdichtung sei nicht von Gesetzes wegen \nin Kauf genommen. Zunächst muss - wie dargelegt - der einzelne, abstandrechtlich nicht \nprivilegierte, als Anbausicherung geeignete, einer Nebennutzung zuzuordnende Baukörper für \ndie Bestimmung der Bauweise anhand der bauplanungsrechtlichen Vorschriften selbst nicht \nbedeutend sein. Nur dann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand \ngebaut werden darf, stellt sich für die von § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW geregelten Fälle die \nFrage, ob eine Nebenanlage als Anbausicherung dienen kann. Nicht das Bauordnungsrecht \ngibt demnach vor, ob und in welchem Umfang eine Bebauungsverdichtung möglich ist, \nsondern das Bauplanungsrecht. Die bauordnungsrechtlichen Abstandregelungen haben in \ndiesem Zusammenhang nur die Funktion, die bauliche Nutzbarkeit des abstandrechtlich \nerheblichen Bereichs im Verhältnis zum unmittelbar benachbarten Grundstück zu regeln. Ob \nsich aus den tatsächlichen Grundstücksgegebenheiten eine entsprechende \nBebauungsverdichtung über den Rahmen des einzelnen Grundstücks hinaus ergeben kann, ist \nmit anderen Worten keine Frage der bauordnungsrechtlichen Betrachtung, sondern eine des \nbauplanungsrechtlich vorgegebenen Rahmens. Dies zeigt auch § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO \nNRW durch die Regelung auf, dass eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung ausdrücklich \nals Möglichkeit angesprochen wird, einen Grenzanbau zu verwirklichen, obwohl die \nöffentlich-rechtliche Sicherung regelmäßig nur auf einer entsprechenden Vereinbarung der \njeweiligen Grundstücksnachbarn beruht und selbst ohne vorherige entsprechende tatsächliche \nbauliche Entwicklung zu einer Bebauungsverdichtung im maßgebenden Grundstücksbereich \nbeiträgt. Dass der Grundstückseigentümer es im Übrigen regelmäßig selbst in der Hand hat, \nob er im abstandrechtlich erheblichen Grenzbereich einen anbaufähigen Baukörper errichtet \noder ihn dort stehen lässt, sei angemerkt.\n\n8\n\nAus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs \nBaden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1999 - 8 S 1688/99 -, BRS 62 Nr. 94 ergibt \nsich nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit der hier nicht \nentscheidungserheblichen Frage befasst, ob eine Grenzgarage den Charakter einer Bauzeile \nbeeinflussen und zum Ansatz einer geschlossenen Bauweise führen kann.\n\n9\n\nDie Antragsteller meinen, das Vorhaben der Beigeladenen sei zur Parzelle 272 auf die \nInanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) \nangewiesen, könne es dorthin jedoch nicht in Anspruch nehmen, da das Gebäude bereits mit \nzwei Außenwänden an einer Nachbargrenze gebaut ist (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO \nNRW). Zwar sei zu der ihrem Grundstück abgewandten Seite vor der dortigen grenzständigen \nAußenwand eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Diese habe jedoch keine \nandere Funktion als die einer Anbausicherung, die zwar einen Grenzanbau ermögliche, der \njedoch als Grenzanbau zum Verbrauch des Schmalseitenprivilegs führe; es könne dann nicht \nvor einer weiteren Außenwand in Anspruch genommen werden. Die Antragsteller verkennen \ndie Funktion der Baulast, die vor der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes der \nBeigeladenen angeordnet ist (im Folgenden: Baulast). Ob sie sich überhaupt darauf stützten \nkönnten, dass die Beigeladene zum Flurstück 272 nach Vortrag der Antragsteller \nrechtsfehlerhaft das Schmalseitenprivileg in Anspruch nimmt, bedarf daher keiner \nEntscheidung. \n\n10\n\nDer Baulast liegt hinsichtlich des belasteten Grundstücks Parzelle 1041 folgende \nVerpflichtungserklärung zugrunde: \"Die im beigefügten Lageplan, der einen wesentlichen \nBestandteil der Verpflichtungserklärung bildet, durch grüne Eintragung gekennzeichnete \nTeilfläche des vorstehend bezeichneten Grundstücks wird zugunsten des nachstehend \ngenannten Nachbargrundstücks gemäß § 7 Abs. 1 BauO NRW als Abstandfläche auf Dauer \nzur Verfügung gestellt und darf weder auf die auf eigenem Grundstück erforderlichen \nAbstandflächen angerechnet noch überbaut werden, es sei denn, dass eine Überbauung nach § \n6 BauO NRW ausnahmsweise zulässig sei.\" Dass die Baulast nicht entsprechend der \nVerpflichtungserklärung in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden ist oder die auch auf \ndem Flurstück 1044 lastende Baulast für diese Parzelle anderer Art erteilt worden ist, hat die \nBeschwerde nicht aufgezeigt. Es ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon \nauszugehen, dass nicht etwa, wie die Antragsteller meinen, eine Baulast eingetragen ist, die \neinen Grenzanbau auf einem bislang nicht überbauten Grundstücksteil ermöglicht, sondern \neine sog. Abstandflächenbaulast, die hinsichtlich der abstandflächenrechtlichen \nAnforderungen dazu führt, dass die Abstandfläche sich auf das Nachbargrundstück erstreckt \n(vgl. § 7 Abs. 1 BauO NRW). Da die Abstandflächen vor der nordöstlichen Außenwand des \nVorhabens der Beigeladenen daher zur Verfügung stehen, wird das Schmalseitenprivileg dort \nnicht verbraucht und steht daher noch einmal (zum Flurstück 272) zur Verfügung.\n\n11\n\nDass das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber nicht gegen das vom \nTatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der \nRücksichtnahme verstößt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Aus dem \nvon den Antragstellern zitierten Beschluss des Senats vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - ergibt \nsich zu ihren Gunsten nichts anderes. Weshalb, wie die Antragsteller meinen, hier \"eine Art \nDoppelhaus\" entstehen soll, erschließt sich dem Senat weder aus dem Beschwerdevorbringen \nnoch dem Inhalt der Akten.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-17/7-b-1288-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-17/7-b-1288-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278393","retrieved":"2026-07-09 02:51:41.371987+00:00"}}