{"status":"available","doknr":"OLD278396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0817.15A1381.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"15 A 1381/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bewilligungsbescheides \nvom 27. November 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Januar \n2004 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2003 für die \nKontingentflüchtlingskinder N. O. , J. F. und N1. J1. \ninsgesamt 3.108 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 15. Januar 2004 zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den \nTatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten \nSchriftsätze (Bl. 52 - 55, 58 - 60, 67 - 68, 70 und 87 - 89) Bezug genommen. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n6\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige \nKlage zu Unrecht abgewiesen, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte \nKostenpauschalen nach 10a Abs. 3 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes i.d.F. vom \n28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95 - LAufG -). Nach dieser Vorschrift gewährt das \nLand für jeden Ausländer im Sinne von Absatz 1, der näher bezeichnete, hier \ngewährte Leistungen erhält, Erstattungspauschalen in Höhe von 990 und 46 EUR, \nmithin 1.036 EUR pro Person. In der hier nur relevanten Nr. 1 des § 10a Abs. 1 \nLAufG heißt es: „Die Vorschriften der §§ 1 bis 10 dieses Gesetzes finden nach \nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung für Ausländer im Sinne \ndes Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen \naufgenommene Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der jeweils \ngeltenden Fassung\" (sog. Kontingentflüchtlingsgesetz - HumAG -). § 1 HumAG \ndefiniert die Rechtsstellung von Ausländern, die im Rahmen humanitärer \nHilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder auf Grund \neiner Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im \nGeltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden sind.\n\n7\n\nDie hier in Rede stehenden Personen, für die die Klägerin Erstattung begehrt, \nsind drei nach dem 31. Dezember 2002 in der Bundesrepublik Deutschland \ngeborene Kinder von Personen nach § 1 HumAG. Jene gehören also nach dem \nWortlaut des Landesaufnahmegesetzes nur dann zu der eine Erstattungspflicht \nauslösenden Personengruppe, wenn sie Ausländer im Sinne des \nKontingentflüchtlingsgesetzes sind. Das sind sie dem Wortlaut nach nicht, da sie nie \ndurch die in § 1 HumAG genannten Maßnahmen im Geltungsbereich dieses \nGesetzes aufgenommen worden sind. Vielmehr besaßen sie als hier Geborene ein \nvon der Aufenthaltsgenehmigung des personensorgeberechtigten Elternteils \nabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 21 des ehemaligen Ausländergesetzes.\n\n8\n\nAllerdings wurden unter der Geltung des § 2 Nr. 2 des bis zum 31. Dezember \n2002 geltenden Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des Art. 64 des \nGesetzes vom 25 September 2001 (GV. NRW. S. 708 - FlüAG -), der eine mit § 10a \nAbs. 1 Nr. 1 LAufG inhaltsgleiche Fassung hatte, Erstattungen nach dem \nFlüchtlingsaufnahmegesetz für in Deutschland geborene Kinder von \nKontingentflüchtlingen gewährt. Für diesen Personenkreis heißt es im Erlass des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27. Januar 1998 - II C 4-\n9064.3, nachdem auf bestimmte Erstattungsleistungen für vom \nFlüchtlingsaufnahmegesetz erfasste Personen hingewiesen wurde: \"Dies gilt auch für \nKinder, die nach der Einreise der Eltern in Deutschland geboren werden; nach § 3 \nAbs. 3 Nr. 2 FlüAG längstens für die Dauer von drei Jahren seit der Einreise (der \nEltern). Für die Kinder beginnt mit der Geburt kein eigener Drei-Jahres-Zeitraum, weil \nder Status als Kontingentflüchtling von den Eltern abgeleitet wird.\" Das Ministerium \nhat somit als vom Flüchtlingsaufnahmegesetz erfasste Kontingentflüchtlinge auch \nnicht selbst nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommene Personen \nangesehen, wenn sie nur hier geborene Kinder von Kontingentflüchtlingen waren, \nwobei der tragende Gesichtspunkt der von diesen abgeleitete Aufenthaltsstatuts \ndieser Kinder war.\n\n9\n\nDiese Auffassung erweist sich vom Sinn und Zweck des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes her betrachtet als richtig. Nach § 1 Abs. 1 FlüAG \nwaren die Gemeinden verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen \nFlüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Den Personenkreis der ausländischen \nFlüchtlinge definierte der bereits erwähnte § 2 FlüAG. Nach § 6 Abs. 1 FlüAG führten \ndie Gemeinden die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung \nnach Weisung durch. Wäre die durch den Wortlaut nahe gelegte Auffassung richtig, \ndass Kinder von Kontingentflüchtlingen nicht selbst Kontingentflüchtlingsstatus im \nSinne des § 2 Nr. 2 FlüAG hätten, wären die Gemeinden nicht verpflichtet gewesen, \nsolche Kinder nach § 1 FlüAG aufzunehmen und unterzubringen, und die \nAufsichtsbehörden wären nicht befugt gewesen, in Bezug auf diese Kinder das \nUnterrichtungs- und Weisungsrecht nach § 6 FlüAG auszuüben. Unter dem \nGesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG), der für eine Zusammenführung der Eltern mit ihren \nminderjährigen Kindern streitet, erschiene es unverständlich, wenn zwar die \nAufnahme und Unterbringung von Kontingentflüchtlingen im engen Sinne des \nKontingentflüchtlingsgesetzes den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach \nWeisung zugewiesen würde, aber die Aufnahme und Unterbringung von deren hier \ngeborenen minderjährigen Kindern freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe bliebe. \nDaher war schon bei verfassungskonformer Auslegung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes über den engen Wortlaut hinaus davon auszugehen, \ndass hier geborene minderjährige Kinder von Kontingentflüchtlingen ebenfalls dem \nStatus eines ausländischen Flüchtlings nach § 2 Nr. 2 FlüAG unterfielen. \n\n10\n\nAuch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt die sich so ergebende Auslegung. \nDies ergibt sich aus dem Dritten Gesetz zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. März 1993 (GV. NRW. S. 102), das aus \nAnlass des vollständigen Inkrafttretens des Asylverfahrensgesetzes (vgl. Art. 5 des \nGesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126) \nerlassen wurde. \n\n11\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. \n11/5143, S. 1. \n\n12\n\nDurch das Dritte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes wurde \nder Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge in § 2 Abs. 1 insofern erweitert, als \nin Nr. 1 neben die bislang schon erfassten Asylbewerber ihre Ehegatten und ihre \nminderjährigen Kinder traten. Demgegenüber wurde der Kreis der übrigen \nPersonengruppen des § 2 Abs. 1 (nämlich Kontingentflüchtlinge und Ausländer, \ndenen nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes die Einreise und der Aufenthalt \ngestattet worden war) nicht in dieser Weise erweitert. Auch bei der Neufassung des § \n2 FlüAG und seiner Erweiterung um die Personengruppen der Nrn. 4 - 6 durch das \nVierte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Art. 2 Nr. 2 des \nGesetzes vom 29. November 1994, GV. NRW. S. 1087) wurden Ehegatten und \nminderjährige Kinder nicht erwähnt. \n\n13\n\nDieser Befund spricht zwar auf den ersten Blick dafür, dass minderjährige Kinder \nnur bei Asylbewerbern, nicht aber bei den übrigen Personengruppen des § 2 zum \nKreis der ausländischen Flüchtlinge i.S.d. § 2 FlüAG zählen sollen. Dem widerspricht \njedoch schon die amtliche Begründung für die Aufnahme der Familienangehörigen in \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes. Die amtliche Begründung führt dazu aus: \"Da der auf \ndie Gemeinden zu verteilende Personenkreis nicht in jedem Fall identisch ist mit dem \nPersonenkreis, für den das geltende Flüchtlingsaufnahmegesetz eine \nAufnahmeverpflichtung der Gemeinden vorsieht, bedarf es hier einer Anpassung. Die \nausdrückliche Erwähnung der Familienangehörigen dient der gesetzlichen \nKlarstellung eines bisher schon im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz praktizierten \nVerfahrens.\" \n\n14\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. \n11/5143, S. 11 f.\n\n15\n\nNach dieser Begründung werden somit Familienangehörige von Asylbewerbern \naus Gründen des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in den vom \nFlüchtlingsaufnahmegesetz erfassten Personenkreis einbezogen. Von diesem \nAnsatz her überrascht es auf den ersten Blick, dass für die übrigen Personengruppen \ndes § 2 FlüAG eine solche Einbeziehung von Familienangehörigen nicht \nausdrücklich vorgesehen wurde. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich aber auf, \nwenn man von der Annahme des oben erwähnten Erlasses ausgeht, dass Kinder, \nsoweit sie ein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht erlangen, wie die Eltern \nselbst vom Personenkreis des § 2 FlüAG erfasst werden. Dann sind nämlich die \nminderjährigen Kinder fast aller übrigen Personengruppen des § 2 FlüAG erfasst, wie \neine Analyse ihres ausländerrechtlichen Status ergibt. \n\n16\n\n§ 2 Nr. 2 FlüAG erfasste Kontingentflüchtlinge, die gemäß § 1 Abs. 3 HumAG \neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhielten. Die hier geborenen Kinder erhielten \nvon Amts wegen eine von den Eltern abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. \n1 des Ausländergesetzes (AuslG), Ehegatten erhielten eine Aufenthaltserlaubnis \nnach § 18 AuslG. § 2 Nr. 3 FlüAG betraf Ausländer, denen nach § 33 Abs. 1 AuslG \ndie Einreise und der Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes gestattet \nworden war. Diese Personen erhielten nach § 33 Abs. 2 AuslG eine \nAufenthaltsbefugnis, Ehegatten und minderjährige ledige Kinder dieser Ausländer \nerhielten eine von ihnen abgeleitete Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG. Auch für \nspäter in den Kreis des § 2 FlüAG aufgenommenen Personen galt dieser \nMechanismus: § 2 Nr. 4 FlüAG betraf Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 32a \nAuslG, die eine Aufenthaltsbefugnis erhielten. Die Familienangehörigen erhielten die \ndavon abgeleitete Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG. § 2 Nr. 5 FlüAG betraf \nAusländer, für die eine Anordnung nach § 32 AuslG getroffen worden war. Diese \nerhielten eine Aufenthaltsbefugnis, die Familienangehörigen davon abgeleitet eine \nAufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG. Nur für die letzte Personengruppe des § 2 Nr. \n6 FlüAG galt dieser Mechanismus nicht. § 2 Nr. 6 FlüAG betraf Ausländer, deren \nAbschiebung aufgrund einer Anordnung nach § 54 AuslG ausgesetzt worden war. \nDiese Personen erhielten nur eine Duldung. Ein von diesen Personen abgeleitetes \nAufenthaltsrecht erhielten die Familienangehörigen nicht. Da aber § 54 AuslG einen \nnach Gruppen definierten Abschiebungsstopp betraf, erhielten Familienangehörige \nregelmäßig denselben Abschiebungsschutz und unterfielen damit selbst § 2 Nr. 6 \nFlüAG. \n\n17\n\nAllein Asylbewerber fielen aus diesem System heraus, weil Ehegatten und \nminderjährige Kinder kein abgeleitetes Aufenthaltsrechts erhielten: Asylbewerber \nerhielten nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eine \nAufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Ehegatten und \nminderjährige Kinder erhielten, weder ein davon abgeleitetes noch ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht, soweit sie nicht selbst ein Asylverfahren betrieben. \nAllenfalls konnte eine Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG aus dringenden persönlichen \nGründen erteilt werden. Aus diesem Umstand eines fehlenden abgeleiteten oder \neigenständigen Aufenthaltsrechts für Familienangehörige der Personengruppe des \n§ 2 Nr. 1 FlüAG im Gegensatz zu den Personengruppen des § 2 Nr. 2 - 6 FlüAG \nbegründet sich, dass die Erweiterung des Personenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG \ndurch das Dritte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes um \nEhegatten und minderjährige Kinder allein für diese Vorschrift vorgenommen wurde \nund nicht gleichzeitig oder später auf die übrigen Fälle des § 2 ausgedehnt wurde. \nAus dieser selektiven Erweiterung in Verbindung mit ihrer amtlichen Begründung \nfolgt weiter die - wie oben bereits dargelegt auch verfassungsrechtlich gebotene - \nAuffassung des Gesetzgebers, dass Familienangehörige mit abgeleitetem \nAufenthaltsrecht von Personen aus den Gruppen des § 2 Nr. 2 - 5 FlüAG selbst von \n§ 2 FlüAG erfasst sein sollten. \n\n18\n\nAn dieser für das Flüchtlingsaufnahmegesetz gefundenen Auslegung hat sich \ndurch die Überführung der Aufnahmeregelungen für Kontingentflüchtlinge in das \nLandesaufnahmegesetz nichts geändert. \n\n19\n\nVgl. zu dem bloßen technischen Charakter der \nÄnderung bei Kontinuität der Erstattungen des \nLandes Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. \n13/3202, S. 21 f. unter ausdrücklichem Hinweis auf \nden Rechtsgrund des Konnexitätsprinzips. \n\n20\n\nIm Gegenteil bestätigen die Materialien ausdrücklich, dass die neue Regelung \nder bisherigen im Flüchtlingsaufnahmegesetz inhaltlich entspricht.\n\n21\n\nGesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. \n13/3202, S. 3.\n\n22\n\nDas gilt auch für den oben genannten Gesichtspunkt, dass der Sachbereich den \nGemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen ist: § 1 LAufG \nweist den Gemeinden die Unterbringung und Betreuung der von ihm erfassten \nPersonen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung zu und regelt in § 10 LAufG \ndas Unterrichtungs- und Weisungsrecht. \n\n23\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § \n291 des Bürgerlichen Gesetzbuches.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n25\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n26\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-17/15-a-1381-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-08-17/15-a-1381-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278396","retrieved":"2026-07-09 02:51:41.646505+00:00"}}